Abfertigung Neu Wiedereinstellung OGH: Beitrag ab Tag 1

Abfertigung Neu Wiedereinstellung OGH

Abfertigung Neu bei Wiedereinstellung: OGH stoppt das Taktieren mit Kurzverträgen

Zwei kurze Anstellungen beim selben Arbeitgeber – und plötzlich blockiert die BV‑Kasse die Auszahlung. Genau darum dreht sich die Abfertigung Neu bei Wiedereinstellung: Zählt der „erste Tag“ sofort, oder gilt die Ein‑Monats‑Beitragsfreiheit? Wer in Wien oder anderswo in Österreich arbeitet, steht mit dieser Frage nicht allein.Abfertigung Neu Wiedereinstellung OGH

Wie eine Rückkehr binnen zwölf Monaten die Auszahlung blockierte – und dann öffnete

Die Arbeitnehmerin hatte über Jahre Beiträge zur Abfertigung Neu gesammelt. Nach dem Ende ihres langjährigen Jobs kehrte sie rasch zweimal zum selben Unternehmen zurück: Anfang bis Mitte Juli und später von 21. August bis 17. September. Beide Male beendete die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis. Die Firma zahlte für diese kurzen Beschäftigungen keine Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV‑Kasse). Die BV‑Kasse verweigerte deshalb die Auszahlung der bereits angesparten 1.366,81 EUR netto mit dem Argument: „unter einem Monat – beitragsfrei“.

Die Arbeitnehmerin wehrte sich. Ihr Kernpunkt: Innerhalb von zwölf Monaten beim selben Arbeitgeber beginnt die Beitragspflicht zur BV‑Kasse wieder ab dem ersten Tag. Außerdem lagen insgesamt 36 Beitragsmonate vor, und das letzte Dienstverhältnis endete durch den Arbeitgeber – die gesetzliche „Verfügung“ über die Abfertigung Neu sei damit möglich.

Das Erstgericht wies ihre Klage ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und gab der Klage statt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hielt diese Kehrtwende und verankerte die Rechtslage klar – nachzulesen hier: (OGH 25.05.2016, 9ObA30/16a). Die Revision der BV‑Kasse blieb erfolglos.

Die Entscheidung wirkt weit über den Einzelfall hinaus. Viele Arbeitnehmer in Österreich erleben ähnliche Wiedereinstellungen – etwa in Saisonbetrieben, Projekten oder bei Vertretungen. Häufig verweist die BV‑Kasse auf fehlende Meldungen oder die Ein‑Monats‑Ausnahme. Genau an diesem Punkt setzt der OGH an – mit einer eindeutigen, praxisnahen Auslegung.

Klare Fragen, die Betroffene stellen: Kann ich meine Abfertigung Neu verlangen, wenn der zweite Vertrag nur zwei Wochen dauerte? Habe ich Anspruch auf Auszahlung, obwohl der Arbeitgeber keine Beiträge gemeldet hat? Was passiert, wenn die BV‑Kasse die Auszahlung verweigert?

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof entschied am 25.05.2016 in 9ObA30/16a, dass bei einer Wiedereinstellung binnen zwölf Monaten die BV‑Kassen‑Beitragspflicht ab dem ersten Tag gilt und die Abfertigung beansprucht werden kann. Diese Klarstellung zur Abfertigung Neu Wiedereinstellung OGH schafft Rechtssicherheit.

Welche Regeln gelten für BV‑Kassen‑Beiträge nach kurzer Rückkehr in den Job?

Die Abfertigung Neu beruht auf dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Arbeitgeber führen laufend 1,53 % des Entgelts an die BV‑Kasse ab. Grundsätzlich gibt es eine Besonderheit: Bei einer erstmaligen neuen Beschäftigung beginnt die Beitragspflicht erst mit dem zweiten Beschäftigungsmonat. Das war hier der Stein des Anstoßes.

Für Nachfolgedienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber innerhalb von zwölf Monaten ordnet § 6 Abs 1 BMSVG jedoch ausdrücklich an: Die Beitragspflicht beginnt in diesem Fall bereits ab dem ersten Tag des neuen Dienstverhältnisses – unabhängig von dessen Dauer. Genau dadurch sollen kurze Kettenverträge nicht als Umgehung der Beiträge missbraucht werden. Der OGH stellte diesen Zweck in den Mittelpunkt.

Ob und wann Arbeitnehmer über ihr angespartes Guthaben verfügen können, hängt vom Beendigungsgrund und von der Wartezeit ab. Nach Beendigung durch den Arbeitgeber oder bei bestimmten anderen Beendigungsarten können Arbeitnehmer, sobald insgesamt 36 Beitragsmonate bestehen, die Auszahlung („Verfügung“) verlangen. Fehlen die 36 Monate, bleibt das Guthaben in der BV‑Kasse bestehen und wächst weiter an.

Für arbeitsrechtliche Beendigungen sind zudem das Angestelltengesetz (AngG) und die allgemeinen Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) relevant, etwa zur Qualifikation von Kündigung, Entlassung oder berechtigtem vorzeitigem Austritt. In Streitfällen entscheiden in Wien häufig das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG), bevor der Oberste Gerichtshof (OGH) die endgültige Linie festlegt.

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen: Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) enthält die maßgeblichen Regeln zur Beitragspflicht, zu den beitragsfreien Anfangszeiten und zur Verfügung über die Abfertigung Neu.

In Österreich gilt: Nach § 6 Abs 1 BMSVG beginnt bei einer Wiedereinstellung innerhalb von zwölf Monaten die Beitragspflicht zur BV‑Kasse ab dem ersten Tag – die Ein‑Monats‑Freigrenze greift in dieser Konstellation nicht.

OGH-Entscheidung – Abfertigung Neu Wiedereinstellung OGH: warum die Ein‑Monat‑Ausnahme hier nicht greift

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.05.2016 (9ObA30/16a) entschieden, dass die Zwölf‑Monate‑Sonderregel in § 6 Abs 1 BMSVG die Beitragspflicht ab Tag 1 auslöst, selbst wenn das Nachfolgedienstverhältnis nur wenige Tage dauert.

Das zentrale Argument: Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und verfolgt einen klaren Zweck. Arbeitgeber sollen kurze Rückkehr‑Verträge nicht nutzen können, um Beiträge zu sparen. Würde man die allgemeine Ein‑Monats‑Beitragsfreiheit auch auf diese Fälle anwenden, stünde die Tür für Umgehungen offen. Genau das verhindert die Spezialregel.

Überraschend deutlich ist ein weiterer Punkt: Die tatsächliche Unterlassung der Beitragseinzahlung durch den Arbeitgeber oder eine fehlende Meldung an den Hauptverband (heute: Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK) ändert den Auszahlungsanspruch nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Rechtlich zählt die Beitragspflicht, nicht das Verwaltungsverhalten des Arbeitgebers.

Die Unterinstanzen hatten die Sache unterschiedlich gesehen. Erst später setzte sich die Sichtweise durch, dass das Nachfolgedienstverhältnis innerhalb von zwölf Monaten keine Mindestdauer braucht. Der OGH schloss sich dieser Linie an und wies die Revision ab. Für das österreichische Arbeitsrecht schafft das Klarheit – auch für Unternehmen mit saisonalen oder projektbezogenen Wiedereinstellungen in Wien und ganz Österreich. Diese Auslegung zur Abfertigung Neu Wiedereinstellung OGH verhindert gezielt Umgehungen durch Kurzverträge.

In der Folge ist klar: Auch wenn der zweite Vertrag nur zwei Wochen dauert, löst er bei Rückkehr innerhalb eines Jahres die Beitragsfälligkeit ab dem ersten Tag aus. Endet dieses zweite Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber und sind 36 Beitragsmonate erreicht, kann der oder die Betroffene die Auszahlung verlangen – selbst wenn der Arbeitgeber bis dahin nichts einbezahlt hat.

Was Sie jetzt konkret tun können – drei typische Szenarien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hilft eine strukturierte Vorgangsweise. Bei der Abfertigung Neu bei Wiedereinstellung zählen Belege, Fristen und klare Verweise auf die Rechtsgrundlage. So gehen Sie vor – und so senken Arbeitgeber ihr Risiko.

  • Für Arbeitnehmer: Sammeln Sie Dienstzettel, Verträge, Beginn‑ und Enddaten, Beendigungsart und Lohnzettel beider Jobs. Halten Sie die Wiedereinstellung innerhalb von zwölf Monaten schriftlich fest.
  • Für Arbeitnehmer: Fordern Sie vom Arbeitgeber und von der BV‑Kasse Beitragsnachweise bzw. Kontoauszüge an. Verweisen Sie ausdrücklich auf § 6 Abs 1 BMSVG (Beitragspflicht ab Tag 1 beim Nachfolgedienstverhältnis) und auf 9ObA30/16a.
  • Für Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie vor jeder Re‑Einstellung eine zwölfmonatige Rückkehrfrist. Konfigurieren Sie die Lohnverrechnung so, dass der 1,53‑%‑Beitrag ab Tag 1 abgeführt und die Meldung an ÖGK und BV‑Kasse sofort erledigt wird.

Arbeitnehmer sollten einen Antrag auf Verfügung bei der BV‑Kasse stellen, wenn 36 Beitragsmonate erreicht sind und das letzte Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung endete. Hält die BV‑Kasse an der Ablehnung fest, lohnt sich die rasche rechtliche Prüfung – gerade mit Blick auf 9ObA30/16a und § 6 Abs 1 BMSVG. Im Kontext der Abfertigung Neu Wiedereinstellung OGH stärkt eine saubere Beleglage die Position gegenüber der BV‑Kasse.

Arbeitgeber vermeiden Mehrkosten, wenn sie Wiedereinstellungen aktiv managen: Wiedereinstiegs‑Checks, saubere Dokumentation und klare interne Richtlinien. „Der erste Monat ist beitragsfrei“ gilt nicht bei Rückkehr binnen zwölf Monaten – diese Klarstellung gehört in jedes HR‑Handbuch.

Beratung durch Rechtsanwalt Wien zur Abfertigung Neu

Für die individuelle Prüfung in Wien unterstützt die fachkundige Bewertung von Verträgen, Meldungen und Fristen durch einen Rechtsanwalt Wien die Durchsetzung berechtigter Ansprüche nach BMSVG und OGH‑Rechtsprechung.

Häufige Fragen zur Abfertigung Neu bei Wiedereinstellung

Kann ich die Abfertigung verlangen, wenn das zweite Dienstverhältnis nur zwei Wochen dauerte?
Ja. Nach § 6 Abs 1 BMSVG beginnt bei Wiedereinstellung innerhalb von zwölf Monaten die Beitragspflicht ab Tag 1. Der OGH bestätigte das in 9ObA30/16a. Endete das letzte Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber und bestehen 36 Beitragsmonate, ist die Auszahlung möglich.

Gilt die Ein‑Monats‑Beitragsfreiheit auch bei Rückkehr zum selben Arbeitgeber innerhalb eines Jahres?
Nein. In Österreich gilt bei Nachfolgedienstverhältnissen binnen zwölf Monaten die Beitragspflicht ab dem ersten Tag (§ 6 Abs 1 BMSVG). Der OGH stellte das in 9ObA30/16a klar. Die Ein‑Monats‑Ausnahme greift hier nicht.

Verliere ich meinen Anspruch, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge gemeldet hat?
Nein. In Österreich gilt: Entscheidend ist die gesetzliche Beitragspflicht nach § 6 Abs 1 BMSVG, nicht die tatsächliche Meldung oder Zahlung. Der OGH (9ObA30/16a) bestätigte, dass die BV‑Kasse nicht mit fehlenden Meldungen die Auszahlung verweigern darf.

Habe ich Anspruch auf Auszahlung trotz kurzer Unterbrechung zwischen den Verträgen?
Ja. In Österreich gilt: Bei Wiedereinstellung innerhalb von zwölf Monaten besteht ab Tag 1 Beitragspflicht (§ 6 Abs 1 BMSVG). Sind 36 Beitragsmonate vorhanden und endete das letzte Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber, kann die BV‑Kasse auszahlen (OGH 9ObA30/16a).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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