
Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung: Warum fast 20 Arbeitsjahre zählen können
Nach fast 20 Jahren jährlicher Rückkehr blieb einem Maler im Frühjahr die Arbeit verwehrt – nicht aber sein Anspruch darauf, dass die Beschäftigungszeiten bei der Abfertigung berücksichtigt werden. Der Fall zeigt, warum eine formelle Abmeldung im Winter nicht automatisch jede Verbindung zum bisherigen Arbeitsverhältnis beendet. Das österreichische Arbeitsrecht stellt vielmehr auf die tatsächlichen Vereinbarungen und ihre praktische Umsetzung ab. Für Arbeitnehmer in Österreich kann das bei Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung einen erheblichen finanziellen Unterschied machen.
Jeden Winter abgemeldet, jeden Frühling zurückgeholt
Der Arbeitnehmer arbeitete von 1988 bis 2007 als Maler für dasselbe Unternehmen. Jedes Jahr endete seine Beschäftigung während der Wintermonate. Die Unterbrechung dauerte höchstens 120 Tage. In dieser Zeit bezog der Arbeitnehmer Arbeitslosenunterstützung, während die Arbeitgeberin ihn bei der Sozialversicherung abmeldete und das Arbeitsverhältnis abrechnete.
Gleichzeitig stellte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer jedes Frühjahr eine neuerliche Beschäftigung in Aussicht. Sie übergab ihm jährlich ein Schreiben für das Arbeitsamt. Darin kündigte sie den Beginn der Arbeit im folgenden Frühjahr an. Der Arbeitnehmer kehrte tatsächlich regelmäßig zurück. Sein Lohn entsprach jeweils dem Entgelt des Vorjahres. Auch Vorrückungen wurden berücksichtigt, als wäre die Beschäftigung nicht vollständig neu begonnen worden.
Im Frühjahr 2008 änderte sich die Situation. Die Arbeitgeberin stellte den Arbeitnehmer nicht mehr ein. Sie zahlte ihm lediglich eine Abfertigung von zwei Monatsentgelten. Dabei berücksichtigte sie nur einen kurzen, zuletzt maßgeblichen Zeitraum. Der Arbeitnehmer verlangte hingegen sechs Monatsentgelte. Er vertrat die Ansicht, dass seine wiederkehrenden Beschäftigungszeiten zusammengerechnet werden müssten.
Die Vorinstanzen gaben dem Arbeitnehmer recht. Die Arbeitgeberin wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und brachte eine Revision ein. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte jedoch die vorangegangene Beurteilung und wies die Revision zurück. Die Arbeitgeberin musste außerdem die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 744,43 EUR ersetzen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 11.05.2010 in 9 ObA 48/09p, dass wiederkehrende saisonale Beschäftigungszeiten für die Abfertigung zusammenzurechnen sind, wenn eine Wiedereinstellung innerhalb der maßgeblichen Frist schriftlich zugesagt und tatsächlich zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wurde.
Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung: Welche Regeln gelten?
Die zentrale Grundlage bildeten im Fall der Kollektivvertrag für das Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe sowie das Arbeiter-Abfertigungsgesetz 1979 (ArbAbfG). Der Kollektivvertrag sah für bestimmte saisonale Unterbrechungen eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten vor. Entscheidend war damit nicht allein, ob die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer im Winter abmeldete. Maßgeblich war vielmehr, ob die jährliche Unterbrechung und die anschließende Wiedereinstellung als zusammengehöriger Beschäftigungsablauf zu beurteilen waren.
Eine Abmeldung bei der Sozialversicherung beendet zwar grundsätzlich die sozialversicherungsrechtliche Meldung. Sie beantwortet aber nicht automatisch jede arbeitsrechtliche Frage. Für die Abfertigung können zusätzliche Umstände entscheidend sein. Dazu gehören insbesondere die Dauer der Unterbrechung, eine schriftliche Wiedereinstellungszusage und die Bedingungen, zu denen die Arbeit später tatsächlich fortgesetzt wird.
Im alten Abfertigungssystem, der sogenannten Abfertigung Alt, hängt die Höhe regelmäßig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem maßgeblichen Monatsentgelt ab. Die Abfertigung Neu funktioniert grundsätzlich anders und knüpft an Beiträge in eine betriebliche Vorsorgekasse an. Wer eine saisonale Beschäftigung beurteilen will, muss daher zuerst klären, welchem System das Arbeitsverhältnis unterliegt.
In Österreich gilt: Eine formelle Winterpause verhindert die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten nicht automatisch, wenn der Kollektivvertrag eine Wiedereinstellung innerhalb einer bestimmten Frist vorsieht und die Rückkehr zum selben Arbeitgeber verbindlich angelegt war. Eine Betriebsvereinbarung, der Arbeitsvertrag oder die betriebliche Übung können zusätzliche Hinweise liefern. Auch die tatsächliche Entlohnung kann zeigen, ob die Arbeitgeberin die neue Saison als echten Neubeginn oder als Fortsetzung behandelt hat.
Für Arbeitnehmer ist deshalb wichtig, nicht nur auf die Abrechnung oder die Sozialversicherungsmeldung zu schauen. Die gesamte Geschichte des Arbeitsverhältnisses zählt. Wiederholte Arbeitsaufnahmen, gleichbleibende Lohnbedingungen, Anrechnungen von Vorrückungen und schriftliche Ankündigungen können gemeinsam ein starkes Bild ergeben.
Was der OGH an den Schreiben für das Arbeitsamt entscheidend fand
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 11.05.2010 in 9 ObA 48/09p entschieden, dass die jährlich ausgestellten Schreiben für das Arbeitsamt als wirksame Wiedereinstellungszusagen genügten und deshalb die Saisonzeiten für die Abfertigung zusammenzuzählen waren. Der OGH befasste sich damit nicht nur mit dem Wortlaut einzelner Dokumente. Er betrachtete auch, wie die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer die Vereinbarung über viele Jahre tatsächlich gelebt hatten.
Die Schreiben enthielten keinen ausdrücklichen Satz, wonach die bisherigen Lohnbedingungen weitergelten sollten. Genau darin sah die Arbeitgeberin ein Argument gegen die Zusammenrechnung. Nach ihrer Darstellung fehlte eine ausreichende Vereinbarung über die Fortsetzung des früheren Arbeitsverhältnisses.
Der OGH folgte dieser Sichtweise nicht. Er stellte darauf ab, dass der Arbeitnehmer jedes Frühjahr tatsächlich wieder zum selben Lohn beschäftigt wurde. Außerdem wurden seine Vorrückungen berücksichtigt. Die praktische Durchführung bestätigte daher, dass die Arbeitgeberin nicht jedes Mal ein völlig neues Arbeitsverhältnis zu beliebigen Bedingungen schaffen wollte.
Die Unterbrechungen dauerten höchstens 120 Tage. Zusätzlich lagen die schriftlichen Ankündigungen für die Rückkehr vor. Beide Elemente passten zur kollektivvertraglichen Regelung. Die Schreiben mussten deshalb nicht jede einzelne Rechtsfolge ausdrücklich wiederholen. Ihr Inhalt erhielt seine Bedeutung aus dem Gesamtzusammenhang und aus dem Verhalten der Arbeitgeberin in den folgenden Jahren.
Diese Beurteilung schützt Arbeitnehmer vor einer rein formalen Betrachtung. Ein Unternehmen kann eine saisonale Beschäftigung nicht ohne Weiteres durch Abmeldung, Abrechnung und spätere Neuanmeldung in einzelne, voneinander unabhängige Abschnitte zerlegen. Wenn die Rückkehr regelmäßig zugesagt und praktisch umgesetzt wird, kann die gesamte Dienstzeit für die Abfertigung maßgeblich bleiben.
Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung: Rechtsanwalt Wien erklärt die Folgen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die einzelnen Beschäftigungsperioden lückenlos rekonstruieren. Besonders relevant sind Saisonarbeitsverhältnisse im Baugewerbe, im Maler- und Lackiererhandwerk sowie in anderen Betrieben mit regelmäßigem Winterstillstand. Ein Arbeitnehmer muss nicht automatisch sechs oder mehr Monatsentgelte erhalten. Er kann aber einen höheren Anspruch haben, wenn der Kollektivvertrag und die Umstände des Einzelfalls die Zusammenrechnung tragen.
Für die Beurteilung kommt es auf mehrere Tatsachen an. Eine kurze Unterbrechung allein reicht nicht immer. Ebenso genügt eine Wiedereinstellungszusage nicht zwingend, wenn sie völlig unverbindlich formuliert wurde oder die spätere Beschäftigung zu völlig anderen Bedingungen erfolgte. Entscheidend ist das Zusammenspiel aller Beweismittel.
- Sammeln Sie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsmeldungen, Schreiben an das Arbeitsamt, E-Mails, SMS und sonstige Hinweise auf die jährliche Rückkehr.
- Prüfen Sie, wie lange jede Unterbrechung dauerte und ob der Arbeitgeber den Arbeitsbeginn im Frühjahr schriftlich oder anderweitig nachweisbar ankündigte.
- Vergleichen Sie Lohn, Einstufung und Vorrückungen der einzelnen Jahre mit der letzten Abfertigungsabrechnung.
- Unterschreiben Sie keine abschließende Erklärung oder Vergleichsvereinbarung, bevor die gesamte Dienstzeit geprüft wurde.
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten saisonale Beschäftigungen ebenfalls sorgfältig dokumentieren. Für jede Unterbrechung sollte klar feststehen, ob eine Wiedereinstellung zugesagt wird, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgen soll und welche Entgeltbedingungen gelten. Eine präzise Formulierung schafft mehr Rechtssicherheit als jährlich ähnlich gehaltene Standardschreiben.
Auch die Lohnverrechnung muss die Vorgeschichte berücksichtigen. Werden frühere Vorrückungen übernommen oder wird der Arbeitnehmer jedes Jahr zum bisherigen Lohn eingesetzt, kann das gegen eine völlig neue Beschäftigung sprechen. Eine bloße Abmeldung bei der Sozialversicherung reicht nicht aus, um einen späteren Abfertigungsanspruch aus früheren Saisonzeiten auszuschließen.
Bei Streit über die Abfertigung sollten Arbeitnehmer rasch handeln. Ansprüche können durch Verfallsfristen im Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag gefährdet sein. Eine rechtliche Prüfung ist besonders sinnvoll, sobald die Arbeitgeberin einzelne Saisonzeiten nicht anerkennt, nur zwei Monatsentgelte auszahlt oder eine endgültige Abrechnung verlangt.
Häufige Fragen zur Anrechnung von Saisonzeiten
Kann ich eine höhere Abfertigung verlangen, wenn ich jedes Jahr saisonal beschäftigt war?
Ja, das kann möglich sein. Nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz 1979 (ArbAbfG) und der einschlägigen Kollektivvertragsregel sind Saisonzeiten zusammenzurechnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der OGH bestätigte dies in 9 ObA 48/09p.
Was passiert, wenn ich im Winter bei der Sozialversicherung abgemeldet wurde?
Eine Abmeldung schließt die Zusammenrechnung nicht automatisch aus. Nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz 1979 (ArbAbfG) und 9 ObA 48/09p zählen zusätzlich Unterbrechungsdauer, Wiedereinstellungszusage und tatsächliche Arbeitsbedingungen.
Habe ich Anspruch auf sechs Monatsentgelte statt nur auf zwei?
Das hängt von der anrechenbaren Dienstzeit und dem Abfertigungssystem ab. Nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz 1979 (ArbAbfG) können zusammenzurechnende Saisonzeiten die Abfertigung erhöhen. Maßgeblich sind außerdem Kollektivvertrag, Entgelt und Verfallsfristen.
Reicht eine einfache schriftliche Zusage für die Wiedereinstellung?
Ja, eine ausdrückliche Regelung zu allen früheren Bedingungen ist nicht immer erforderlich. In 9 ObA 48/09p genügten Schreiben für das Arbeitsamt, weil der Arbeitnehmer tatsächlich zum bisherigen Lohn und unter Anrechnung der Vorrückungen weiterbeschäftigt wurde.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2010 ist daher weiterhin ein wichtiger Orientierungspunkt für saisonale Arbeitsverhältnisse in Österreich. Sie zeigt, dass nicht nur Vertragsüberschriften oder Meldungen zählen. Wer die Abfertigung beurteilt, muss die tatsächliche Entwicklung über sämtliche Beschäftigungsjahre nachvollziehen.
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