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Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung OGH: Anspruch?

Startseite  •  Aktuelles  •  09.06.2026
Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung OGH: Anspruch?

Nach Saisonpause plötzlich „neu“ angestellt? Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung entschlüsselt

Jedes Schuljahr angestellt, im Sommer abgemeldet, mit Arbeitslosengeld überbrückt – und am Ende steht die Frage: Gibt es Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung? Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung OGH

Zwischen Schulschluss und Neubeginn: War das Arbeitsverhältnis wirklich beendet?

Die Arbeitnehmerin arbeitete seit Mitte der 1980er-Jahre jedes Jahr im Schulbetrieb. Mit dem letzten Schultag kam die Abmeldung, über den Sommer bezog sie AMS-Leistungen. Im Herbst startete sie wieder – gleicher Arbeitsplatz, gleiche Aufgaben, gleicher Rhythmus. Als sie Abfertigung forderte, meinte das Unternehmen: Jedes Jahr habe ein neues Dienstverhältnis begonnen, daher kein durchgehender Anspruch.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihr Recht, das Berufungsgericht bestätigte. Strittig blieb: Waren die Sommermonate echte Beendigungen oder nur Pausen (Karenzierungen) innerhalb eines fortlaufenden Dienstverhältnisses? Genau hier setzte der Oberste Gerichtshof (OGH) an – mit einem Punkt, der viele Beschäftigte in Wien und ganz Österreich betrifft: Entscheidend ist, was die Parteien wirklich wollten und wie sie es gelebt haben, nicht, was einzelne Formalitäten vermuten lassen.

Diese Linie findet sich in der Entscheidung des OGH, abrufbar hier: (OGH 17.03.1999,
9ObA25/99p)
. Die Revision gegen die Vorentscheidungen wurde zurückgewiesen – mit einer Begründung, die praxisprägend ist: AMS-Bezug in der Pause ist nur ein Indiz, kein Beweis für eine Unterbrechung.

Klare Aussage für die Praxis: Der OGH stellte am 17.03.1999 in 9ObA25/99p klar, dass die Revision unzulässig ist und der maßgebliche Prüfstein die wahre Parteienabsicht ist; Arbeitslosengeld in Pausen bleibt bloßes Indiz, keine automatische Unterbrechung.

Ist die Sommerpause eine Unterbrechung oder nur Karenzierung – und was bedeutet das rechtlich?

Die Kernfrage lautet: Endet das Dienstverhältnis tatsächlich jedes Jahr, oder ruht es nur zwischen den Saisonen? Für die Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung OGH ist das entscheidend. Endet es jedes Jahr, beginnt jedes Mal „neu“ – mit Folgen für Abfertigung Alt, Kündigungsfristen und Vorrückungen. Ruht es bloß, laufen Ansprüche weiter und verdichten sich.

Juristisch führt der Weg über die Vertragsauslegung. Nach § 914 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist die wahre Absicht der Parteien zu erforschen, nicht am buchstäblichen Wortsinn zu haften. Den Volltext finden Sie hier: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Indizien wie Abmeldungen bei der Krankenkasse, AMS-Bezug oder wiederkehrende Wiedereinstellungszusagen spielen eine Rolle, ersetzen aber nicht den ermittelten Parteiwillen.

Abfertigungsansprüche richten sich – je nach Eintrittsdatum und System – nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) für „Abfertigung Alt“ oder nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) für „Abfertigung Neu“. Bei befristeten Saisondienstverhältnissen wird oft mit jährlichen Neustarts argumentiert; ob das trägt, hängt von der echten Vereinbarung und der gelebten Praxis ab.

In Österreich gilt: Ob Pausen zwischen Schul- oder Saisonjahren eine Unterbrechung bilden, entscheidet vorrangig der Parteiwille nach § 914 ABGB. Arbeitslosengeld, GKK-Abmeldungen und formale „Schlussbestätigungen“ sind Indizien, ersetzen aber nicht die Feststellung, ob nur karenziert oder wirklich beendet wurde (vgl. 9ObA25/99p).

  • Unterlagen prüfen: Arbeitsverträge, Befristungen, E-Mails zur Fortsetzung, Dienstpläne, GKK-An-/Abmeldungen.
  • Geübte Praxis dokumentieren: gleicher Arbeitsplatz, gleiche Arbeitszeit, automatische Rückkehrtermine.
  • Rechtsfolgen bedenken: Abfertigung Alt/Neu, Vorrückungen, Kündigungsfristen, Urlaubsansprüche.

OGH-Entscheidung – was war der entscheidende Dreh?

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.03.1999 (9ObA25/99p) entschieden, dass die Revision unzulässig ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt; maßgeblich ist der ermittelte Parteiwille, und AMS-Bezug in Pausen ist nur ein Indiz.

Wesentlich ist der Prüfungsmaßstab: Die Auslegung, ob Unterbrechung oder Karenzierung vorliegt, obliegt primär den Tatsacheninstanzen. Nur bei grober Fehlbeurteilung greift der OGH ein. Die Vorinstanzen hatten – gestützt auf Verhalten, Absprachen und die gelebte Wiederaufnahme – eine fortdauernde Bindung gesehen. Das reichte dem Höchstgericht, um die Revision zurückzuweisen.

Überraschend für viele Arbeitgeber: Die bloße Abmeldung zur Ermöglichung des AMS-Bezugs kippt das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Bleibt der Parteiwille eindeutig auf Fortsetzung gerichtet, tritt das Indiz in den Hintergrund. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in Wien entscheiden in erster Instanz regelmäßig das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG) – der OGH kontrolliert nur mehr die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung.

Prägnante Leitlinie: Arbeitslosengeld in der Pause beweist keine Beendigung; entscheidend ist der Parteiwille nach § 914 ABGB, bestätigt vom OGH am 17.03.1999 in 9ObA25/99p.

Was bedeutet Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung konkret?

Viele Lehrkräfte, Saisonkräfte in Tourismus und Handel oder befristet Beschäftigte erleben jährliche Zyklen: Einsatz – Pause – Wiedereinstieg. Ob über Jahre Abfertigungsansprüche wachsen, hängt am rechtlichen Charakter dieser Pausen. Werden sie als echte Beendigungen gestaltet, starten Ansprüche jedes Jahr von Null. Bei bloßer Karenzierung bleibt die „Betriebszugehörigkeit“ inhaltlich erhalten.

Im System „Abfertigung Alt“ (§ 23 AngG) zählt die Dauer des ununterbrochenen Dienstverhältnisses. Kommen die Parteien über Jahre faktisch zur gleichen Stelle zurück und verknüpfen die Pausen mit fixen Fortsetzungszusagen, sprechen starke Argumente für ein Fortbestehen. Im „Abfertigung Neu“-System (BMSVG) bestehen laufende Beitragsansprüche; strittig wird hier eher, ob eine Beendigungsart vorliegt, die Auszahlungsregeln triggert. Die Leitlinie der Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung OGH prägt diese Beurteilung.

Für Wien und ganz Österreich lässt sich festhalten: Wer jährlich „neu“ anstellt, muss diese Beendigung auch klar dokumentieren und leben. Wer fortsetzen will, sollte die Karenzierung klar festhalten. Denn die Beweislinie des OGH in 9ObA25/99p setzt auf Konsistenz zwischen Vereinbarung, Kommunikation, GKK-Meldungen und tatsächlichem Verhalten.

Praktische Konsequenzen – was jetzt wichtig ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – jährlich abgemeldet, in der Pause AMS-Bezug, danach Rückkehr an denselben Arbeitsplatz –, entscheidet Ihre Dokumentation. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien ist die Beweissicherung oft der Gamechanger im österreichischen Arbeitsrecht. Rund um Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung OGH entscheidet Ihre Dokumentation.

  • Sichern Sie Nachweise der gelebten Praxis: Wiedereinstellungszusagen, Dienstpläne vor/nach der Pause, E-Mails zu Startterminen, identische Aufgabenbeschreibungen.
  • Heben Sie GKK-An-/Abmeldungen und AMS-Bescheide auf – als Indizien, die im Zusammenhang mit der tatsächlichen Fortsetzungsabsicht bewertet werden.
  • Arbeitgeber/HR: Entscheiden Sie sich für ein sauberes Modell (echte Beendigung mit klarer Auflösung oder ausdrückliche Karenzierung) und richten Sie alle Prozesse – Meldungen, Schreiben, Muster – konsequent danach aus.

Typische Risikohebel für Arbeitgeber sind inkonsistente Meldungen („nur fürs AMS“), informelle Zusagen („Du kommst im September fix wieder“) und jahrelang identische Rückkehrabläufe. Für Arbeitnehmer erhöhen solche Muster die Chance, dass Gerichte ein fortlaufendes Dienstverhältnis annehmen – mit Folgen für Kündigungsfristen, Vorrückungen und mögliche Nachzahlungen.

Wer „Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung“ durchsetzen möchte, sollte zeitnah handeln: Verfallsfristen in Kollektivverträgen sind kurz, und Zeugen erinnern sich am besten früh. Der Referenzpunkt bleibt 9ObA25/99p: Der Parteiwille schlägt Formalismen, solange er sauber festgestellt werden kann.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung OGH – Unterstützung

In Wien unterstützt eine spezialisierte Vertretung dabei, die gelebte Praxis zu sichern, den Parteiwillen nach § 914 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) herauszuarbeiten und Ansprüche nach Angestelltengesetz (AngG) bzw. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) korrekt zu bewerten.

Häufige Fragen zum saisonalen Dienstverhältnis und zur Abfertigung

Kann ich trotz Sommerabmeldung eine durchgehende Beschäftigung geltend machen?
In Österreich gilt: Ja, wenn der Parteiwille auf Fortsetzung gerichtet war (§ 914 ABGB). Der OGH (9ObA25/99p) betont, dass AMS-Bezug nur ein Indiz ist. Entscheidend sind Vereinbarung und gelebte Praxis.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich jedes Jahr „neu“ beginne?
Nicht automatisch. Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) hängt Abfertigung Alt von ununterbrochener Dauer ab. Liegt Karenzierung vor, kann ein Anspruch bestehen. OGH 9ObA25/99p: Parteiwille ist ausschlaggebend.

Reicht die GKK-Abmeldung als Beweis für eine jährliche Beendigung?
Nein. In Österreich gilt nach § 914 ABGB: Abmeldungen sind nur Indizien. OGH 9ObA25/99p stellt klar, dass die tatsächliche Parteienabsicht und Praxis maßgeblich sind.

Kann ich gegen ein Berufungsurteil immer Revision erheben?
Nein. Nach § 46 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) braucht es eine erhebliche Rechtsfrage. In 9ObA25/99p hat der OGH eine solche verneint und die Revision zurückgewiesen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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