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Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  11.10.2026
Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung: OGH

Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung: Warum Winter-Abmeldung nicht automatisch die Dienstzeit löscht

Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung sollte nach fast vier Jahrzehnten saisonaler Arbeit nicht allein durch die Winter-Abmeldung plötzlich nichts mehr wert sein. Genau diese Frage stellte sich nach der Insolvenz einer Arbeitgeberin in Österreich. Ein Arbeitnehmer war über viele Jahre hinweg immer wieder im selben Betrieb beschäftigt. Zwischen den Saisonen bezog er Arbeitslosengeld. Als das Unternehmen insolvent wurde, verlangte er Insolvenz-Ausfallgeld und wollte seine früheren Dienstzeiten für die Abfertigung zusammenrechnen lassen.

Vier Jahrzehnte im selben Betrieb – und jedes Jahr ein neuer Anfang?

Der Arbeitnehmer arbeitete von 1965 bis 2003 mit saisonalen Unterbrechungen bei derselben Arbeitgeberin. Die einzelnen Arbeitsverhältnisse endeten meist gegen Jahresende. Im März oder April kehrte er regelmäßig zu den bisherigen Bedingungen zurück. Während der Unterbrechungen meldete ihn das Unternehmen ab und rechnete das Arbeitsverhältnis vollständig ab.

Diese Vorgänge sprachen zunächst für echte Beendigungen. Der Arbeitnehmer bezog zwischen den Beschäftigungen regelmäßig Arbeitslosengeld. Trotzdem erhielt er nach den Feststellungen des Erstgerichts jedes Jahr mündliche Zusagen. Danach sollten frühere Dienstzeiten für Abfertigung, Urlaub, Kündigungsfrist und Entgeltfortzahlung angerechnet werden. Außerdem sollte seine Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen gesichert sein.

Nach der Insolvenz wurde diese langjährige Praxis entscheidend. Der Arbeitnehmer verlangte Insolvenz-Ausfallgeld. Dabei argumentierte er, dass nicht nur die letzte Saison zählen dürfe. Auch die tatsächlich geleisteten früheren Beschäftigungszeiten müssten bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging von echten Unterbrechungen aus und sah keine ausreichende Vereinbarung über die Zusammenrechnung. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Wien (OLG), bestätigte diese Sicht. Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht zufrieden und brachte die Sache vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 06.10.2005 in (OGH 06.10.2005, 8 ObS 16/05v), dass die Vorentscheidungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist, weil die betriebliche Übung zur Anrechnung früherer Dienstzeiten noch geprüft werden muss. Die Entscheidung ist damit keine pauschale Anerkennung aller Saisonzeiten. Sie zeigt aber, dass eine Abmeldung allein die weitere rechtliche Prüfung nicht beendet.

Abfertigung bei saisonaler Beschäftigung: Regeln und Insolvenz-Ausfallgeld

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt Arbeitnehmer vor dem Verlust bestimmter Entgeltansprüche, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Dazu können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Ansprüche gehören, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängen. Die Abfertigung ist dabei nicht automatisch in jeder gewünschten Höhe gesichert. Entscheidend bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Entstehung des Anspruchs.

§ 3 Abs 3 in Verbindung mit § 1 Abs 3 Z 2 IESG war für die Entscheidung besonders wichtig. Die Bestimmungen verlangen eine genaue Betrachtung der früheren Beschäftigungszeiten. Dabei kommt es darauf an, ob diese Zeiten tatsächlich gearbeitet wurden und ob sie bei früheren Beendigungen bereits abgegolten oder für Ansprüche verwendet wurden.

In Österreich gilt: Echte saisonale Unterbrechungen schließen die Anrechnung früherer Arbeitszeiten nicht zwingend aus, wenn eine betriebsübliche oder sachlich gerechtfertigte Regelung besteht und die Zeiten nicht schon früher berücksichtigt wurden. Eine formale Abmeldung schafft daher nicht automatisch einen vollständigen Anspruchsverlust.

Das unterscheidet die rechtliche Prüfung von einer bloßen Kalenderrechnung. Wer jedes Jahr im März beginnt und im Dezember endet, hat nicht ohne Weiteres ein durchgehendes Arbeitsverhältnis. Dennoch kann der Betrieb eine Anrechnungspraxis entwickelt haben. Eine solche betriebliche Übung kann sich aus wiederholten Zusagen, einheitlichen Abrechnungen oder dem Umgang mit mehreren Arbeitnehmern ergeben.

Auch die Abfertigung Alt und die Abfertigung Neu dürfen nicht verwechselt werden. Der Fall betrifft eine langjährige Beschäftigung aus einer Zeit, in der grundsätzlich die Abfertigung Alt maßgeblich war. Bei der Abfertigung Neu gelten andere Mechanismen über die Mitarbeitervorsorgekasse. Eine rechtliche Prüfung muss daher zunächst klären, welchem System das jeweilige Arbeitsverhältnis unterliegt.

Was der OGH 2005 offenließ – und warum das wichtig war

Der OGH hat am 06.10.2005 (8 ObS 16/05v) entschieden, dass saisonale Abmeldungen echte Unterbrechungen sein können, eine betriebsübliche Anrechnung früherer Dienstzeiten aber dennoch geprüft werden muss. Damit hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.

Die überraschende Wendung lag nicht darin, dass der OGH die Saisonunterbrechungen als durchgehende Beschäftigung bewertete. Das tat er gerade nicht. Die Abmeldung, die vollständige Abrechnung und der Bezug von Arbeitslosengeld konnten für echte Beendigungen sprechen. Trotzdem durfte das Gericht daraus nicht ohne weitere Ermittlungen ableiten, dass frühere Zeiten für immer bedeutungslos waren.

Der OGH verlangte eine ergänzende Prüfung in mehreren Richtungen. Erstens musste festgestellt werden, welche Zeiten der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hatte. Zweitens war zu klären, ob diese Zeiten bei früheren Beendigungen bereits für Abfertigungsansprüche berücksichtigt worden waren. Drittens musste das Erstgericht untersuchen, ob die zugesagte Anrechnung im Betrieb üblich oder aus einem sachlichen Grund gerechtfertigt war.

Gerade der dritte Punkt gab dem Verfahren eine neue Richtung. Eine mündliche Zusage kann in einem Einzelfall schwer beweisbar sein. Sie gewinnt jedoch an Gewicht, wenn auch andere Arbeitnehmer gleich behandelt wurden. Zeugenaussagen ehemaliger Kollegen, wiederkehrende Personalabrechnungen oder einheitliche Wiedereinstellungsbedingungen können deshalb entscheidend sein.

Der OGH behandelte außerdem eine Vereinbarung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Insolvenz nicht automatisch als unwirksam. Problematisch wäre eine kurzfristige, nicht betriebsübliche Besserstellung vor allem dann, wenn sie den Insolvenz-Ausfallgeldfonds ohne sachliche Grundlage belasten sollte. Ob eine solche Gestaltung vorlag, musste das Erstgericht aber erst feststellen. Genau deshalb konnte der OGH nicht endgültig über die Forderung entscheiden.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2005 ist daher keine pauschale Zusage für jeden Saisonarbeiter. Sie verpflichtet die Gerichte vielmehr zu einer vollständigen Sachverhaltsprüfung. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein anderes zuständiges Gericht muss konkrete Beweise zur Beschäftigung, zu früheren Abrechnungen und zur betrieblichen Praxis würdigen.

Welche Schritte helfen Betroffenen und Personalabteilungen?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die einzelnen Saisonbeschäftigungen nicht nur aus dem Gedächtnis schildern. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Dokumentation. Besonders wichtig sind Unterlagen, aus denen Beginn, Ende und Bedingungen jeder Beschäftigungsphase hervorgehen.

Für Arbeitnehmer können drei Situationen relevant werden. Erstens kann der Insolvenz-Entgelt-Fonds die Zusammenrechnung früherer Saisonzeiten ablehnen. Zweitens kann ein Arbeitgeber behaupten, frühere Ansprüche seien bereits vollständig abgegolten. Drittens kann die Gegenseite eine mündliche Zusage als bloße Gefälligkeit darstellen, obwohl der Betrieb andere Arbeitnehmer gleich behandelt hat.

  • Sichern Sie Arbeitsverträge, Abmeldungen, Wiedereinstellungsbestätigungen, Lohnabrechnungen, Dienstzettel und Schriftverkehr.
  • Notieren Sie Namen ehemaliger oder aktueller Kollegen, die eine vergleichbare Anrechnung erhalten haben oder dieselben Zusagen kennen.
  • Vergleichen Sie frühere Abrechnungen: Wurde die Abfertigung bereits anteilig berücksichtigt oder blieb die gesamte Dienstzeit offen?

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko in einer uneinheitlichen Praxis. Eine pauschale Berufung auf die Abmeldung oder den Arbeitslosengeldbezug reicht nicht immer aus. Wer Saisonkräfte beschäftigt, sollte schriftlich festhalten, ob frühere Dienstzeiten für Abfertigung, Urlaub, Kündigungsfrist und Entgeltfortzahlung angerechnet werden.

Ebenso sollte dokumentiert werden, ob frühere Beendigungen bereits Ansprüche ausgelöst haben. Personalverrechnung und Personalakten sollten dieselben Informationen enthalten. Unterschiedliche Zusagen an vergleichbare Arbeitnehmer können später eine betriebliche Übung begründen oder zumindest erhebliche Beweisfragen auslösen.

Besondere Vorsicht ist bei Vereinbarungen kurz vor einer Insolvenz erforderlich. Eine nachträgliche Erweiterung von Ansprüchen kann zulässig sein, wenn sie auf einer länger bestehenden, sachlich erklärbaren Praxis beruht. Eine isolierte Sonderregelung ohne nachvollziehbaren Grund kann dagegen gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeldfonds problematisch werden. Fachliche Beratung sollte erfolgen, bevor Ansprüche anerkannt, abgerechnet oder bestritten werden.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Saisonzeiten

Kann ich frühere Saisonzeiten für die Abfertigung zusammenrechnen lassen?
Ja, das kann möglich sein. Nach § 3 Abs 3 in Verbindung mit § 1 Abs 3 Z 2 IESG müssen tatsächlich geleistete frühere Zeiten, frühere Abgeltungen und eine betriebsübliche oder sachlich gerechtfertigte Anrechnung geprüft werden. 8 ObS 16/05v schließt eine Zusammenrechnung nicht aus.

Habe ich trotz Arbeitslosengeld zwischen den Saisonen noch Ansprüche?
Ja, Arbeitslosengeld schließt Ansprüche nicht automatisch aus. Nach 8 ObS 16/05v können echte Unterbrechungen vorliegen; dennoch bleibt zu prüfen, ob frühere Beschäftigungszeiten im Betrieb angerechnet wurden und nicht bereits abgegolten sind.

Was passiert, wenn ich jedes Jahr abgemeldet und neu eingestellt wurde?
In Österreich gilt: Abmeldung und vollständige Abrechnung sprechen für echte Beendigungen, entscheiden aber nicht jede Folgefrage. Nach § 3 Abs 3 IESG ist zusätzlich zu prüfen, ob eine betriebliche Übung zur Anrechnung bestand.

Muss der Insolvenz-Entgelt-Fonds eine mündliche Zusage akzeptieren?
Nein, eine mündliche Zusage wirkt nicht automatisch. Nach 8 ObS 16/05v kommt es auf ihre Beweisbarkeit, die betriebliche Übung und eine sachliche Rechtfertigung an. Zeugenaussagen, Abrechnungen und Unterlagen können dafür entscheidend sein.

Gilt diese Entscheidung auch für die Abfertigung Neu?
Nein, nicht ohne Weiteres. Die Abfertigung Neu folgt grundsätzlich dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) und funktioniert anders als die Abfertigung Alt. Ob 8 ObS 16/05v passt, hängt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses und vom jeweiligen Vorsorgesystem ab.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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