
Ein Satz änderte alles: Abfertigung trotz Eigenkündigung – OGH stärkt Arbeitnehmerrechte
Stellen Sie sich vor: Sie kündigen selbst, bleiben dem Team zuliebe noch einen Monat – und ein kurzer Zettel mit „einvernehmlicher Beendigung“ macht plötzlich die Abfertigung trotz Eigenkündigung möglich. Genau so passierte es einem Rechtsanwaltsanwärter in Wien – mit Folgen bis vor den Obersten Gerichtshof. — Stichwort: Abfertigung trotz Eigenkündigung OGH.
Vom Gehaltsstreit zur „einvernehmlichen Beendigung“: wie es dazu kam
Der Arbeitnehmer, ein Konzipient in einer Wiener Kanzlei, wollte im Frühjahr 2005 mehr Gehalt. Der Rechtsanwalt lehnte ab. Daraufhin kündigte der Konzipient mündlich und nannte den 31.5.2005 als letzten Arbeitstag. Die Arbeitgeberin bat ihn, länger zu bleiben, um Ersatz zu finden. Der Arbeitnehmer sagte zu und arbeitete bis 30.6.2005 weiter.
Am 22.6.2005 legte der Konzipient eine kurze schriftliche Vereinbarung vor: Beendigung des Dienstverhältnisses per 30.6.2005, „einvernehmlich“. Der Arbeitgeber unterschrieb. In der Endabrechnung und in der Meldung an das AMS wurde später dennoch „Kündigung durch den Dienstnehmer“ vermerkt. Der Arbeitnehmer klagte auf Abfertigung. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) wiesen ab: Die Urkunde belege nur die Terminverschiebung, nicht die Auflösungsart. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah das anders; siehe (OGH 27.06.2007, 8ObA105/06h).
Die Entscheidung ist vollständig nachlesbar unter
(OGH 27.06.2007, 8ObA105/06h). Seither steht fest: Der klar formulierte, unterschriebene Satz „einvernehmliche Auflösung per 30.6.2005“ entschied über die Abfertigung.
Klare Aussage für die Praxis: Am 27.06.2007 (8ObA105/06h) bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH), dass eine ausdrücklich unterschriebene „einvernehmliche Auflösung“ eine frühere Eigenkündigung aufhebt und Abfertigung auslöst.
Welche Rechte habe ich bei einer Terminverschiebung nach meiner Kündigung?
Im österreichischen Arbeitsrecht gilt: Wird nach einer Arbeitnehmerkündigung nur der Endtermin verschoben, bleibt die Auflösungsart grundsätzlich gleich. Der Unterschied zur „einvernehmlichen Auflösung“ ist gravierend: Bei Eigenkündigung gibt es im Abfertigung Alt-System normalerweise keine Abfertigung, bei einvernehmlicher Auflösung hingegen schon – sofern kein Ausschlussgrund vorliegt.
Das Kerngesetz ist § 23 Angestelltengesetz (AngG). Es regelt die Abfertigung bei Angestellten im System „Abfertigung Alt“. Wer – wie der Konzipient im Fall – vor 1.1.2003 begonnen hat, fällt regelmäßig unter § 23 AngG. Die Norm knüpft den Anspruch unter anderem an bestimmte Beendigungsarten, darunter die einvernehmliche Auflösung. Zum Gesetzestext:
Angestelltengesetz (AngG).
Entscheidend ist nicht, was die Parteien subjektiv meinten, sondern wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen durfte. Das folgt aus § 914 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Steht in einer unterschriebenen Vereinbarung „einvernehmliche Auflösung per [Datum]“, darf sich der Arbeitnehmer auf diese klare Formulierung verlassen – mit allen Folgen, insbesondere der Abfertigung nach § 23 AngG.
In Österreich gilt: Eine schriftlich und ausdrücklich als „einvernehmliche Auflösung“ bezeichnete Vereinbarung ändert die Beendigungsart und begründet Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG; die Auslegung richtet sich nach § 914 ABGB.
Praxisnah formuliert: Ein Zusatz „wir beenden einvernehmlich per 30.6.“ ist kein bloßes Datum; er ist ein Rechtsgrund. Wird nur der Endtermin verschoben, sollte das Dokument ausdrücklich festhalten, dass die „Kündigung durch den Arbeitnehmer vom [Datum] aufrecht bleibt“. Fehlt diese Klarstellung, kann eine einvernehmliche Auflösung vorliegen – mit Anspruch auf Abfertigung Alt.
Abfertigung trotz Eigenkündigung OGH: Was der OGH klarstellte
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.06.2007 (8ObA105/06h) entschieden, dass die Unterzeichnung einer „einvernehmlichen Auflösung“ die zuvor ausgesprochene Eigenkündigung aufhebt und damit Abfertigung gebührt.
Der OGH hob die Vorentscheidungen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (ASG Wien) und des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien) auf. Er stellte auf den klaren Wortlaut der am 22.6.2005 unterschriebenen Vereinbarung ab: „einvernehmliche“ Beendigung per 30.6.2005. Aus Sicht eines redlichen Empfängers konnte dies nur als Änderung der Beendigungsart verstanden werden – nicht bloß als Terminanpassung.
Überraschend war, wie viel Gewicht der OGH einer kurzen, einzeiligen Vereinbarung gab. Nicht die subjektive Absicht des Arbeitgebers zählte, sondern die objektive Verständlichkeit. Das passte zu den Umständen: Der Arbeitnehmer verlängerte auf Wunsch des Arbeitgebers; dieser schätzte ihn und bot sogar eine Gehaltserhöhung an. Vor diesem Hintergrund erschien die einvernehmliche Lösung folgerichtig. Ergebnis: Der OGH änderte ab und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung von 4.505,36 Euro brutto samt 9,47 % Zinsen seit 1.7.2005 sowie zu den Prozesskosten.
Diese Linie fügt sich nahtlos in das österreichische Arbeitsrecht ein: Wer nach Eigenkündigung eine „einvernehmliche Auflösung“ unterschreibt, wechselt den Beendigungsgrund – mit unmittelbaren Folgen für Abfertigung Alt nach § 23 AngG. Das gilt unabhängig davon, wie die Abrechnung oder die AMS-Meldung formuliert wurden; entscheidend bleibt die unterschriebene Vereinbarung. In 8ObA105/06h betonte der OGH genau diesen Vorrang des klaren Vertragstextes.
Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber — Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf jedes Wort an. Drei typische Konstellationen zeigen, wann die Entscheidung 8ObA105/06h in Österreich und speziell in Wien den Ausschlag gibt. Diese Leitentscheidung unterstützt die Anspruchsdurchsetzung bei der Abfertigung trotz Eigenkündigung OGH.
- Sie haben nach Eigenkündigung noch weitergearbeitet und eine „einvernehmliche Auflösung“ unterschrieben: Fordern Sie Ihre Abfertigung nach § 23 AngG ein und legen Sie die Vereinbarung bei. Prüfen Sie Lohnzettel und AMS-Bestätigung.
- Ihre Endabrechnung oder die AMS-Meldung weist „Kündigung durch Arbeitnehmer“ aus, obwohl die Vereinbarung „einvernehmlich“ lautet: Verlangen Sie schriftlich die Korrektur und beziehen Sie sich auf 8ObA105/06h. Setzen Sie eine Frist.
- Arbeitgeber-Hinweis: Wollen Sie nur den Beendigungszeitpunkt verschieben, ohne Abfertigung auszulösen, formulieren Sie ausdrücklich: „Kündigung durch Arbeitnehmer vom [Datum] bleibt aufrecht; Ende per [Datum]; Auflösungsart bleibt gleich.“ Schulen Sie HR und passen Sie Vorlagen, AMS-Meldungen und Payroll-Codes entsprechend an.
Für Arbeitnehmer aus Wien und ganz Österreich bedeutet das: Dokumentieren Sie den Beendigungsgrund präzise, sichern Sie eine unterschriebene Kopie, und bestehen Sie auf korrekten Meldungen. Für Arbeitgeber gilt: Ein vermeintlich „harmloser“ Satz zur einvernehmlichen Beendigung kann Zinsen, Prozesskosten und eine unerwartete Abfertigung auslösen.
Direkter Praxis-Leitsatz: Eine unterschriebene, klar formulierte „einvernehmliche Auflösung“ ersetzt die vorige Eigenkündigung und begründet Abfertigung – so der Oberste Gerichtshof (OGH) am 27.06.2007 in 8ObA105/06h. Wer nur das Enddatum verschiebt, muss das ausdrücklich ohne Änderung der Auflösungsart dokumentieren.
Häufige Fragen zum Beendigungsgrund und zur Abfertigung
Kann ich nach Eigenkündigung noch Abfertigung bekommen?
Ja. Abfertigung trotz Eigenkündigung OGH ist möglich, wenn eine unterschriebene „einvernehmliche Auflösung“ folgt. Rechtsgrundlage: § 23 AngG iVm § 914 ABGB; bestätigt durch OGH 8ObA105/06h vom 27.06.2007.
Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn die AMS-Meldung „Eigenkündigung“ lautet?
In Österreich gilt: Ja, wenn die schriftliche Vereinbarung „einvernehmliche Auflösung“ vorsieht. Maßgeblich ist die Urkunde (§ 914 ABGB, § 23 AngG), vgl. OGH 8ObA105/06h. Verlangen Sie Korrektur der Meldung.
Was passiert, wenn wir nur den Endtermin nach meiner Kündigung verschieben?
In Österreich gilt: Dann bleibt die Auflösungsart grundsätzlich „Kündigung durch Arbeitnehmer“. Nur eine ausdrückliche „einvernehmliche Auflösung“ ändert das. Rechtsgrundlage: § 23 AngG; Auslegung nach § 914 ABGB; OGH 8ObA105/06h.
Gilt das auch für die „Abfertigung Neu“?
In Österreich gilt: Im System „Abfertigung Neu“ (BMSVG) hängt die Leistung von der betrieblichen Vorsorgekasse ab, nicht vom Beendigungsgrund. Die OGH-Logik 8ObA105/06h betrifft vor allem § 23 AngG („Abfertigung Alt“).
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.