Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abfertigung trotz Eigenkündigung OGH: Anspruch sichern

Startseite  •  Aktuelles  •  13.06.2026
Abfertigung trotz Eigenkündigung OGH: Anspruch sichern

Nach Monaten Druck und Diagnose: Abfertigung trotz Eigenkündigung – wenn das Arbeitsklima krank macht

Abfertigung trotz Eigenkündigung OGH — Was tun, wenn das Team Sie krank macht, der Arzt zum Austritt rät – und Sie dennoch die Abfertigung brauchen? Genau dann stellt sich die Frage nach Abfertigung trotz Eigenkündigung im österreichischen Arbeitsrecht, besonders in Wien, wo viele Dienstverhältnisse an hohen Belastungen scheitern.

Vom guten Team zur Gesundheitsgefahr – eine Geschichte, die jede Abteilung treffen kann

Der Arbeitnehmer sitzt wieder am Schreibtisch. Früher war das Team sein Rückhalt. Doch seit Monaten kippt die Stimmung: Abwertungen, Ausgrenzung, unterschwellige Drohungen. Schlafstörungen folgen, dann Panik vor Meetings. Eine Fachärztin attestiert eine psychische Belastungsreaktion mit Krankheitswert. Der Arzt erklärt: Die Lage am konkreten Arbeitsplatz verschlimmert den Zustand – Besserung nur durch räumliche Trennung möglich.

Die Arbeitgeberin bestreitet den Zusammenhang. Ihre Logik: Wenn die Mitarbeiterin bald woanders wieder arbeiten konnte, könne der alte Job nicht krank gemacht haben. Die Vorinstanzen sehen das anders: Entscheidend ist die Gefährdung am konkreten Ort des Geschehens. Ein vorzeitiger Austritt ist zulässig, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar wird. Genau das bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 23.11.2010, 8ObA78/10v) – ausgehend vom arbeitsplatzbedingten psychischen Befund und der fehlenden Heilung am alten Arbeitsplatz.

Wer ähnliche Situationen erlebt, kennt die Zwickmühle: Austritt bedeutet oft Existenzangst. Gleichzeitig müssen Betroffene ihre Gesundheit schützen. Das österreichische Arbeitsrecht bietet hier klare Leitplanken. Der OGH hat sie am 23.11.2010 in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit präzisiert und die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Der Leitgedanke: Nicht der Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber zählt, sondern die konkrete Gesundheitsgefahr im bisherigen Betrieb. Den Volltext finden Sie hier: (OGH 23.11.2010, 8ObA78/10v).

Am 23.11.2010 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 8ObA78/10v, dass die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird und arbeitsplatzbedingte psychische Belastung einen vorzeitigen Austritt mit Abfertigung rechtfertigen kann.

Abfertigung trotz Eigenkündigung – darf ich wegen Gesundheitsgefahr austreten?

Ja, wenn die Arbeit Ihre Gesundheit aktuell gefährdet und die Fortsetzung unzumutbar ist. Der rechtliche Rahmen steht in § 26 Z 1 Angestelltengesetz (AngG): Ein vorzeitiger Austritt ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – dazu zählt Gesundheitsgefährdung. § 23 Abs 7 AngG stellt klar: Bei Austritt aus wichtigem Grund bleibt der Abfertigungsanspruch gewahrt. Das gilt unabhängig von einem Verschulden der Arbeitgeberin. Diese Voraussetzungen sind zentral für Abfertigung trotz Eigenkündigung OGH in Österreich.

Was heißt Gesundheitsgefährdung? Es genügt keine bloße Unzufriedenheit. Erforderlich ist eine reale, ärztlich fassbare Belastungslage mit Krankheitswert, die durch die konkrete Tätigkeit oder das konkrete Arbeitsumfeld ausgelöst oder verschärft wird. Der Kausalzusammenhang zählt – nicht die Frage, ob Sie theoretisch anderswo arbeiten könnten. Der Maßstab ist praktisch: Würde die Fortsetzung am konkreten Arbeitsplatz die Genesung vereiteln?

Rechtstechnisch gehören dazu drei Bausteine: Erstens der Nachweis des Zusammenhangs zwischen Arbeitsplatz und Erkrankung (medizinisch, dokumentiert). Zweitens die Gewichtung der Gefährdung (ärztliche Diagnose, Unzumutbarkeit der Fortsetzung). Drittens der zeitliche Blick: Ist bei Fortsetzung am alten Arbeitsplatz eine Besserung nicht zu erwarten? Wenn diese Punkte erfüllt sind, entsteht der Anspruch auf Austritt aus wichtigem Grund – samt Abfertigung.

In Österreich gilt: Ein vorzeitiger Austritt wegen Gesundheitsgefährdung nach § 26 Z 1 Angestelltengesetz sichert den Abfertigungsanspruch nach § 23 Abs 7 Angestelltengesetz, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist; ein Verschulden der Arbeitgeberin ist nicht erforderlich. Kerngesetz: Angestelltengesetz (AngG).

Zur Einordnung hilft ein Blick auf die österreichische Gerichtspraxis. Solche Fälle starten häufig vor einem Arbeits- und Sozialgericht, etwa dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, und gehen in zweiter Instanz an ein Oberlandesgericht wie das Oberlandesgericht Wien (OLG). Der OGH rundet die Linie: Er prüft, ob die Vorinstanzen die Kriterien zur Gesundheitsgefährdung richtig angewendet haben – gerade bei psychischen Belastungsreaktionen.

OGH 8ObA78/10v: Entscheidung zur Gesundheitsgefährdung und Abfertigung

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.11.2010 (8ObA78/10v) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird und eine arbeitsplatzgebundene psychische Belastung einen vorzeitigen Austritt samt Abfertigung rechtfertigen kann – also Abfertigung trotz Eigenkündigung OGH.

Wesentlich war der medizinisch bestätigte Kausalzusammenhang: Das verschlechterte Arbeitsklima löste eine psychische Belastungsreaktion mit Krankheitswert aus. Die Fortsetzung der Arbeit am selben Ort hätte die Genesung verhindert. Darauf kommt es an – nicht darauf, ob die Betroffene bei einem anderen Arbeitgeber wieder einsatzfähig war. Gesundheitsschäden sind oft orts- und umfeldbezogen.

Überraschend deutlich ist auch der Befund zur Verantwortlichkeit: Für den Abfertigungsanspruch genügt der wichtige Grund. Ein Verschulden der Arbeitgeberin braucht es nicht. Das entlastet Betroffene, denn sie müssen keine „Mobbing-Klage“ gewinnen, sondern „nur“ die Gesundheitsgefahr am konkreten Arbeitsplatz belegen. Genau das trugen die Vorinstanzen schlüssig vor; der OGH folgte dieser Linie in 8ObA78/10v.

Für die Praxis in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Unternehmen sollten Hinweise auf psychische Gefährdungen ernst nehmen, rasch handeln und dokumentieren (Gespräche, Versetzungsmöglichkeiten, Aufgabenanpassungen). Arbeitnehmer wiederum sollten medizinische Befunde sichern und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung belegen. So lässt sich Abfertigung trotz Eigenkündigung OGH rechtlich sauber durchsetzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Tempo und Struktur. Die Entscheidung 8ObA78/10v zeigt, worauf Gerichte achten. Drei typische Konstellationen – und was Sie tun sollten:

  • Für Arbeitnehmer: Holen Sie ein fachärztliches oder psychotherapeutisches Attest ein. Es muss Diagnose, Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung klar benennen.
  • Für Arbeitnehmer: Sichern Sie Beweise zum Arbeitsklima (E-Mails, Chatverläufe, Vorfallsprotokolle, Zeugen). Dokumentieren Sie Daten, Inhalte und Reaktionen – ab Beginn der Verschlechterung.
  • Für Arbeitgeber/HR: Richten Sie ein Verfahren für psychische Belastungen ein: rasche Gespräche, Angebote zur Versetzung, Aufgabenanpassung, Follow-ups. Halten Sie alles schriftlich fest.

Auch wichtig: Prüfen Sie Ihr System „Abfertigung alt/neu“. Im System „alt“ stützt § 23 Abs 7 AngG den Anspruch bei wichtigem Grund. Im System „neu“ ist der Austritt neutral, doch Streitpotenzial bleibt bei Krankenstand, Konkurrenzklauseln und Kündigungsfristen. Suchen Sie frühzeitig juristische Begleitung – Fristen laufen, Beweise verblassen.

Ein Negativbeispiel aus der Praxis: Der Austritt wird nur mündlich erklärt, ohne Attest und ohne Benennung des wichtigen Grundes. Später bestreitet die Arbeitgeberin die Gesundheitsgefahr. In solchen Fällen fällt die Beweisführung schwer. Besser: Schriftlicher Austritt, kurzer Verweis auf Gesundheitsgefährdung, Beilagenliste, ärztliche Bestätigung – und gesicherte Zustellung.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung trotz Eigenkündigung OGH – Checkliste

In Wien sind für die Beurteilung eines vorzeitigen Austritts die medizinische Diagnose, der Kausalzusammenhang und die Unzumutbarkeit am konkreten Arbeitsplatz maßgeblich; eine lückenlose Dokumentation erleichtert die Anspruchsdurchsetzung.

Häufige Fragen zum vorzeitigen Austritt wegen Gesundheitsgefährdung

Kann ich nach einer Eigenkündigung noch Abfertigung bekommen?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Eigenkündigung ein vorzeitiger Austritt wegen Gesundheitsgefährdung ist (§ 26 Z 1 iVm § 23 Abs 7 AngG). Der OGH bestätigte das in 8ObA78/10v.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung bei Burnout durch das Arbeitsklima?
Ja, wenn ärztlich eine belastungsbedingte Erkrankung mit Krankheitswert und Unzumutbarkeit der Fortsetzung nachgewiesen ist (§ 26 Z 1, § 23 Abs 7 AngG; OGH 8ObA78/10v).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber meinen Austritt nicht anerkennt?
Dann entscheidet das Gericht. Maßgeblich sind ärztliche Befunde, Kausalität und Unzumutbarkeit (§ 26 Z 1 AngG). Die Linie stützt 8ObA78/10v.

Reicht es, dass ich nach dem Austritt rasch woanders arbeiten konnte?
Nein. Der OGH stellte klar, dass entscheidend die Gefährdung am konkreten Arbeitsplatz ist; anderes Arbeiten widerlegt sie nicht (8ObA78/10v; § 26 Z 1 AngG).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at