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Abfertigung trotz Entlassung Österreich: OGH klärt Anspruch

Startseite  •  Aktuelles  •  01.07.2026
Abfertigung trotz Entlassung Österreich: OGH klärt Anspruch

Nach dem Ausraster fristlos entlassen – wann bleibt die gesetzliche Abfertigung dennoch bestehen?

Abfertigung trotz Entlassung Österreich – Ein eskalierter Abend im Büro, die fristlose Entlassung am nächsten Tag – und die Frage, ob trotz allem die gesetzliche Abfertigung zusteht. Diese Konstellation ist im österreichischen Arbeitsrecht keine Seltenheit, besonders in Wien, wo große Betriebe und Filialen auf engem Raum zusammenarbeiten.

Der Abend, die Eskalation und die Stunden danach: So kippte das Arbeitsverhältnis

Ein Angestellter, seit den 1970er‑Jahren im Unternehmen, kämpfte nach einem Raubüberfall mit gesundheitlichen Folgen und strikter Alkoholintoleranz. Trotzdem griff er immer wieder zur Flasche. An einem Abend im Juni betrat er während eines Kurzurlaubs das Büro, beschimpfte eine Kollegin, warf Akten und ihre Handtasche zu Boden, packte sie und drohte mit der Faust.

Tags darauf erfuhr die Standortleiterin von dem Vorfall. Einige Tage später konfrontierte sie den Mitarbeiter, nahm die Schlüssel ab und kündigte eine Entscheidung an. Nach Rücksprache der Geschäftsführung folgte am nächsten Tag die fristlose Entlassung – schriftlich übergeben kurz darauf. Der Mitarbeiter wehrte sich: zu spät, ungerechtfertigt, und daher Anspruch auf die 2,5‑fache Abfertigung nach Kollektivvertrag.

Die Gerichte befassten sich mit drei Fragen: Was die Entlassung unverzüglich? Trug der Übergriff die Entlassung? Und wenn ja – kann trotzdem eine (einfache) Abfertigung Alt fällig werden? Der Fall fand seinen Weg bis zum Höchstgericht. Dokumentiert ist er hier:
(OGH 03.08.2005, 9ObA99/05g).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 03.08.2005 in 9ObA99/05g, dass die Entlassung rechtzeitig und gerechtfertigt war; die erhöhte KV‑Abfertigung entfällt, über eine einfache Abfertigung ist nach dem Verschulden des Arbeitnehmers zu entscheiden.

Abfertigung trotz Entlassung Österreich: Kernaussagen

Der OGH stellt klar: Auch bei gerechtfertigter Entlassung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine einfache Abfertigung Alt bestehen bleiben. Entscheidend ist allein das Verschulden am Entlassungsgrund; fehlt es, bleibt die Abfertigung möglich.

Wann bleibt die gesetzliche Abfertigung trotz Entlassung erhalten?

Wer in Österreich fristlos entlassen wird, denkt sofort an den Verlust aller Ansprüche. So absolut ist das nicht. Für Angestellte regelt § 27 des Angestelltengesetzes (AngG), wann eine Entlassung zulässig ist – etwa bei tätlichen Angriffen, Drohungen oder groben Ehrverletzungen. Die Abfertigung Alt richtet sich demgegenüber nach § 23 AngG. Der Unterschied ist entscheidend.

Nach § 23 Abs 7 AngG kann der Anspruch auf Abfertigung entfallen, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden am Entlassungsgrund trifft. Wer also den „Anlass“ schwer schuldhaft setzt, verliert in der Regel die Abfertigung Alt. Gibt es aber kein Verschulden – etwa bei einem krankheitsbedingten Kontrollverlust –, bleibt ein Restanspruch möglich. Der Kollektivvertrag kann daneben eine erhöhte Abfertigung vorsehen, aber nur bei ungerechtfertigter Entlassung. Damit ist die Abfertigung trotz Entlassung Österreich rechtlich möglich, wenn kein Verschulden vorliegt.

Diese Trennung erklärt, warum der OGH in 9ObA99/05g zweigleisig entschied: Die Entlassung selbst war nach § 27 AngG gerechtfertigt, die 2,5‑fache Abfertigung nach Kollektivvertrag fiel daher aus. Ob dennoch eine einfache Abfertigung Alt zusteht, hängt allein vom Verschulden ab – und das muss das Gericht gesondert klären.

In Österreich gilt: Nach § 23 Abs 7 Angestelltengesetz (AngG) bleibt ein Abfertigungsanspruch trotz fristloser Entlassung bestehen, wenn den Arbeitnehmer am Entlassungsgrund kein Verschulden trifft; der Kollektivvertrag gewährt eine erhöhte Abfertigung nur bei ungerechtfertigter Entlassung.

Rechtsgrundlagen im Überblick: Das Angestelltengesetz (AngG) ist die zentrale Norm für Entlassung und Abfertigung Alt; der Volltext ist hier abrufbar: Angestelltengesetz (AngG). Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bildet den zivilrechtlichen Rahmen für Dienstverträge. In der Praxis in Wien entscheidet in erster Instanz oft das Arbeits- und Sozialgericht Wien; Berufungen gehen typischerweise an das Oberlandesgericht Wien (OLG).

9ObA99/05g: Warum der OGH die Entlassung hielt – und die Abfertigung offenließ

Der Oberste Gerichtshof hat am 03.08.2005 (9ObA99/05g) entschieden, dass die Entlassung nach einem massiven Übergriff rechtzeitig und gerechtfertigt war, die erhöhte KV‑Abfertigung entfällt und über einen einfachen Abfertigungsanspruch aufgrund fehlenden Verschuldens neu zu entscheiden ist. Das Urteil prägt die Abfertigung trotz Entlassung Österreich, weil es die Schuldfrage von der Rechtmäßigkeit trennt.

Zur Unverzüglichkeit stellte der OGH klar: Es zählt, ob der Arbeitnehmer annehmen durfte, der Arbeitgeber verzichte auf die Entlassung. Hier sprachen Schlüsselabnahme, rasche Anhörung und zügige Entscheidung gegen einen Verzicht. Die kurze interne Klärung – unterstützt durch eine nachvollziehbare Zeitleiste – war zulässig und keine rechtsvernichtende Verzögerung.

Zum Entlassungsgrund genügte der äußere Tatbestand einer tätlichen Drohung beziehungsweise eines tätlichen Angriffs, um die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar zu machen. Auch wenn krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit im Raum steht, bleibt die Arbeitgeberin an die Fürsorgepflicht für andere Mitarbeiter gebunden. Daher bejahte der OGH den Entlassungsgrund selbst bei möglicher Schuldlosigkeit.

Damit fiel die erhöhte Abfertigung nach dem Kollektivvertrag der Versicherungsangestellten (2,5‑fach) aus, weil diese an eine ungerechtfertigte Entlassung anknüpft (§ 29 Abs 7 KVI). Gleichzeitig präzisierte der OGH: Die einfache Abfertigung Alt ist kein „aliud“, sondern ein „minus“ desselben Begehrens. Nach § 23 Abs 7 AngG hängt sie allein vom Verschulden ab. Das Erstgericht muss daher das Verschulden des Arbeitnehmers sorgfältig feststellen und neu entscheiden.

Diese Leitlinie ist für das österreichische Arbeitsrecht zentral, nicht nur in Wien: Die Rechtmäßigkeit einer Entlassung und der Verfall der Abfertigung sind zwei getrennte Beurteilungsebenen. Wer in einem Prozess nur auf die ungerechtfertigte Entlassung setzt, vergibt unter Umständen den Weg zur einfachen Abfertigung, wenn die Entlassung doch hält.

So handeln Sie jetzt richtig – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, entscheidet die Dokumentation der nächsten Stunden und Tage häufig über den Prozessausgang. In Österreich prüfen Gerichte akribisch die Zeitleiste: Wann erfuhr die Leitung in Wien vom Vorfall? Wann fand die Anhörung statt? Wer entschied wann, und wie wurde übergeben?

Für Arbeitnehmer gilt: Sichern Sie Beweise zu Gesundheit und Ablauf. Für Arbeitgeber: Strukturieren Sie den Entlassungsprozess und prüfen Sie Verschulden getrennt vom Entlassungsgrund. Drei typische Situationen zeigen, wie das Urteil 9ObA99/05g wirkt:

  • Sie wurden nach einem Übergriff fristlos entlassen: Erfassen Sie Urlaubstage, Gespräche, Schlüsselabnahme, Übergabezeitpunkt. Das hilft bei der Frage der Unverzüglichkeit und kann die Chance auf eine einfache Abfertigung stützen.
  • Ihre Handlung könnte krankheitsbedingt gewesen sein (z. B. Blackout, Alkoholintoleranz): Sammeln Sie medizinische Befunde und benennen Sie behandelnde Ärzte. Ohne Verschulden bleibt die einfache Abfertigung möglich, auch wenn die Entlassung gerechtfertigt war.
  • Als Arbeitgeber/HR sollten Sie eine klare Timeline dokumentieren, sofortige Sicherungsmaßnahmen setzen, eine kurze Anhörung durchführen und rasch entscheiden. Prüfen Sie anschließend gesondert das Verschulden, bevor Sie eine Abfertigung verweigern.

Für Personalabteilungen in Österreich ist das Urteil auch prozessual bedeutsam: Die interne Abklärung darf kurz sein, muss aber konsequent wirken. Schlüssel abnehmen, Zutritt sperren, am nächsten Arbeitstag anhören – das zeigt, dass die Entlassung ernsthaft geprüft und nicht fallengelassen wird. Gerade in größeren Strukturen in Wien sollten Standortleitungen die Geschäftsführung zeitnah informieren.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung trotz Entlassung Österreich

In Wien ist die Beurteilung von Entlassung und Abfertigung oft zeitkritisch. Wer Beweise und medizinische Unterlagen rasch sichert, verbessert seine Position. Für die Abfertigung trotz Entlassung Österreich ist die sorgfältige Trennung von Entlassungsgrund (§ 27 AngG) und Verschulden (§ 23 Abs 7 AngG) entscheidend.

Häufige Fragen zum Abfertigungsanspruch nach fristloser Entlassung

Kann ich nach einer fristlosen Entlassung noch Abfertigung bekommen?
In Österreich gilt: Ja, wenn Sie am Entlassungsgrund kein Verschulden trifft (§ 23 Abs 7 AngG). Der OGH (9ObA99/05g) hält fest, dass die einfache Abfertigung auch bei gerechtfertigter Entlassung möglich bleibt, wenn Schuld fehlt.

Habe ich Anspruch auf erhöhte KV‑Abfertigung, wenn die Entlassung gerechtfertigt war?
Nein. In Österreich knüpft die erhöhte KV‑Abfertigung an eine ungerechtfertigte Entlassung an (z. B. § 29 Abs 7 KVI). Der OGH verneinte sie in 9ObA99/05g, weil der Entlassungsgrund vorlag.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mit der Entlassung zu lange wartet?
In Österreich gilt: Eine verspätete Entlassung ist unwirksam; Ansprüche wie erhöhte KV‑Abfertigung können dann bestehen (§ 27 AngG). In 9ObA99/05g bejahte der OGH die Rechtzeitigkeit wegen rascher Anhörung, Schlüsselabnahme und kurzer Entscheidungsfrist.

Zählt krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit beim Entlassungsgrund?
In Österreich gilt: Der Entlassungsgrund kann schon durch den äußeren Tatbestand erfüllt sein (§ 27 AngG). Für die Abfertigung ist aber das Verschulden entscheidend (§ 23 Abs 7 AngG). 9ObA99/05g trennt diese Prüfungen klar.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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