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Abfertigung trotz Entlassungsgrund OGH: Anspruch bleibt

Startseite  •  Aktuelles  •  02.07.2026
Abfertigung trotz Entlassungsgrund OGH: Anspruch bleibt

Nach der Kündigung doch gestrichen? Abfertigung trotz Entlassungsgrund – OGH zieht die rote Linie

Abfertigung trotz Entlassungsgrund OGH. Sie sind gekündigt, die Kündigungsfrist läuft, und plötzlich heißt es: „Die Abfertigung gibt es nicht – wegen Fehlverhalten.“ Genau hier entscheidet sich vieles: Abfertigung trotz Entlassungsgrund ist möglich, wenn keine rechtzeitige Entlassung ausgesprochen wurde.

Die letzten Tage vor Schluss – und dann sollte die Abfertigung fallen?

Ein Wiener Unternehmen hatte eine Angestellte bereits gekündigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Kündigungsfrist. In den letzten Tagen fehlte die Arbeitnehmerin an zwei Tagen unentschuldigt und legte am letzten Tag eine ärztliche Bestätigung vor. Der Arbeitgeber hielt das Attest für „erschlichen“. Doch er sprach keine Entlassung mehr aus – weder an diesen Tagen noch am letzten Tag der Frist.

Nach dem Ende der Kündigungsfrist kam die böse Überraschung: Das Unternehmen verweigerte die Abfertigung. Begründung: Es habe schon vorher ein Entlassungsgrund bestanden. Die Arbeitnehmerin klagte auf Auszahlung. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihr Recht, das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte. Der Arbeitgeber zog weiter zum Obersten Gerichtshof (OGH) – erfolglos.

Die Entscheidung ist nachlesbar: (OGH 25.11.2003, 8ObA49/03v). Danach gilt: Maßgeblich ist die tatsächliche Art der Beendigung – nicht ein theoretisch vorhandener Entlassungsgrund, der nicht genutzt wurde. Der Arbeitgeber konnte auch keinen Schadenersatz durchsetzen, weil ihm der notwendige Kausalnachweis fehlte.

OGH 8ObA49/03v vom 25.11.2003: Ein bloßer Entlassungsgrund beseitigt die Abfertigung nicht; ohne rechtzeitig ausgesprochene Entlassung bleibt der Anspruch bestehen.

Wann ist die Abfertigung weg – und wann nicht?

Wer in Wien arbeitet und eine Kündigung erhält, denkt zuletzt an Streit um die Endabrechnung. Im österreichischen Arbeitsrecht entscheidet aber oft die „Beendigungsart“: Kündigung, Entlassung, Austritt. Die Abfertigung Alt knüpft an diese Kategorien an. Sie ist kein „Goodwill“, sondern ein gesetzlich geregelter Anspruch, der nur unter klaren Voraussetzungen entfällt.

Die zentrale Norm ist § 23 Angestelltengesetz (AngG). Diese Bestimmung regelt, wann Angestellte eine Abfertigung bekommen und wann sie entfällt, etwa bei verschuldeter Entlassung. Wichtig ist der genaue Mechanismus: Nicht jedes Fehlverhalten löscht den Anspruch. Es braucht die tatsächliche, rechtzeitig ausgesprochene Entlassung während des bestehenden Dienstverhältnisses – sonst bleibt die Kündigung als Beendigung wirksam und die Abfertigung ist zu zahlen. Den AngG-Text finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

Praktisch heißt das: Begeht eine Arbeitnehmerin in der Kündigungsfrist eine schwere Pflichtverletzung, kann der Arbeitgeber reagieren – aber nur, solange das Arbeitsverhältnis noch läuft. Er muss die Entlassung erklären und sie – je nach Lage – „unverzüglich“ aussprechen. Nach Fristablauf ist das Dienstverhältnis beendet; eine „rückwirkende Entlassung“ ist begrifflich ausgeschlossen.

In Österreich gilt: Der Abfertigungsentfall setzt eine tatsächlich ausgesprochene, vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung während des aufrechten Arbeitsverhältnisses voraus (§ 23 Abs 7 AngG). Ein bloßer, nicht genutzter Entlassungsgrund oder ein später „entdecktes“ Fehlverhalten genügt nicht. Diese Systematik wird oft als Abfertigung trotz Entlassungsgrund OGH zusammengefasst.

OGH 8ObA49/03v – warum das Ergebnis so deutlich ausfiel

Oberster Gerichtshof (OGH) 25.11.2003, 8ObA49/03v: Ein bloßer Entlassungsgrund beseitigt den Abfertigungsanspruch nicht, und eine rückwirkende Entlassung nach Ablauf der Kündigungsfrist ist ausgeschlossen. Die Revision des Arbeitgebers blieb erfolglos.

Der OGH stellte die Beendigungsart in den Mittelpunkt: Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung. Deshalb bleibt die Abfertigung Alt geschuldet, solange weder ein berechtigter Austritt noch eine verschuldete Entlassung die Beendigung „ersetzt“. Ein nachträglicher Hinweis auf zuvor gesetztes Fehlverhalten ändert die Art der Beendigung nicht. Genau das betont 8ObA49/03v ein zweites Mal: Die Verlustfolge des § 23 Abs 7 AngG knüpft nicht an das Vorliegen, sondern an die Nutzung des Entlassungsgrundes an. Damit unterstreicht die Abfertigung trotz Entlassungsgrund OGH den Vorrang der tatsächlichen Beendigungsart.

Der Arbeitgeber versuchte zusätzlich, einen Schadenersatzabzug zu konstruieren. Auch hier blieb er erfolglos. Der OGH folgte den Vorinstanzen, weil der Kausalzusammenhang fehlte: Es war nicht bewiesen, dass die vorgelegte ärztliche Bestätigung den rechtzeitigen Entlassungsausspruch verhindert hat. Ohne Kausalität gibt es keinen Schadenersatz – ein Grundsatz, der auch im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert ist. Bemerkenswert: Selbst bei einer möglicherweise fragwürdigen Krankmeldung hielt der OGH an der Systematik fest und ließ die Abfertigung ungekürzt.

Ein weiterer Punkt mit Signalwirkung für Österreich: Während der Kündigungsfrist kann eine Entlassung weiterhin ausgesprochen werden. Versäumt der Arbeitgeber diese Reaktion, bleibt es bei der Kündigung. Das schützt Rechtssicherheit auf beiden Seiten – in Wien wie in allen Bundesländern.

Was Sie jetzt konkret tun sollten – drei Hebel für Praxis und Prozess

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jede saubere Dokumentation. Die Entscheidung 8ObA49/03v zeigt, dass Details über Zustellzeitpunkte und Inhalte den Ausschlag geben. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im österreichischen Arbeitsrecht sind diese drei Schritte besonders wichtig:

  • Verlangen Sie eine schriftliche Endabrechnung und die klare Angabe der Beendigungsart (Kündigung/Entlassung). Heben Sie alle Schreiben auf.
  • Sichern Sie Beweise zu Anwesenheit und Krankmeldungen: Dienstpläne, E-Mails, Arztbestätigungen. Notieren Sie Zustellzeitpunkte.
  • Fordern Sie die Abfertigung schriftlich ein und setzen Sie eine kurze Frist. Merken Sie sich die dreijährige Verjährungsfrist für Entgelt- und Abfertigungsansprüche.

Für Arbeitgeber und HR in Wien und ganz Österreich empfiehlt sich ein straffer Entscheidungsprozess. Die Crux liegt im Timing und in der Beweisführung. Sonst bleibt die Abfertigung fällig – auch bei objektiv gravierendem Fehlverhalten. Konkret:

  • Prüfen Sie mögliche Entlassungsgründe binnen 24–48 Stunden. Wenn erforderlich, sprechen Sie die Entlassung noch während der Kündigungsfrist aus.
  • Bestimmen Sie intern, wer Entlassungen entscheidet, wie Beweise dokumentiert werden und wie Krankmeldungen am letzten Tag verifiziert werden.
  • Schulen Sie Führungskräfte: Der Abfertigungsentfall hängt an der tatsächlichen Beendigung, nicht an abstrakten Pflichtverletzungen ohne rechtzeitige Reaktion.

Die Quintessenz – und hier liegt die besondere Stärke von 8ObA49/03v: Nicht das mögliche Fehlverhalten entschied über die Abfertigung, sondern dass der Arbeitgeber zu spät handelte. Für Betroffene heißt das: Abfertigung trotz Entlassungsgrund OGH ist realistisch, wenn keine Entlassung während des aufrechten Dienstverhältnisses erklärt wurde.

Rechtsanwalt Wien – Abfertigung trotz Entlassungsgrund OGH: Ihre Optionen

In Wien und ganz Österreich sichert die klare Beendigungsart Ihren Anspruch. Lassen Sie Fristen, Zustellungen und Beweise zeitnah prüfen – insbesondere in der Kündigungsfrist. Die Leitlinie „Abfertigung trotz Entlassungsgrund OGH“ hilft, Ansprüche konsequent durchzusetzen und Fehler bei verspäteter Arbeitgeberreaktion zu vermeiden.

Häufige Fragen zum Abfertigungsentfall rund um Kündigungsfrist und Entlassung

Kann ich meine Abfertigung verlieren, wenn in der Kündigungsfrist ein Entlassungsgrund vorlag?
In Österreich gilt: Nur eine tatsächlich ausgesprochene, verschuldete Entlassung während des aufrechten Dienstverhältnisses lässt die Abfertigung entfallen (§ 23 Abs 7 AngG; OGH 8ObA49/03v).

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn der Arbeitgeber erst nach Fristende von meinem Fehlverhalten erfährt?
Ja. Ohne rechtzeitig erklärte Entlassung bleibt die Kündigung die Beendigungsart; die Abfertigung ist zu zahlen (§ 23 Abs 7 AngG; OGH 8ObA49/03v).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber behauptet, die Krankmeldung am letzten Tag sei erschlichen?
In Österreich gilt: Ein bloßer Verdacht reicht nicht. Ohne Kausalnachweis und rechtzeitige Entlassung bleibt die Abfertigung fällig (ABGB-Schadenersatzprinzip; OGH 8ObA49/03v).

Darf der Arbeitgeber eine Entlassung nach Ende der Kündigungsfrist „rückwirkend“ erklären?
Nein. Eine rückwirkende Entlassung ist ausgeschlossen; nach Fristablauf ist das Dienstverhältnis beendet (OGH 8ObA49/03v; § 23 Abs 7 AngG).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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