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Abfertigung trotz Gesellschafterstellung: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  14.10.2026
Abfertigung trotz Gesellschafterstellung: OGH erklärt

Abfertigung trotz Gesellschafterstellung: Warum 1,7 Prozent den Anspruch nicht beseitigten

Abfertigung trotz Gesellschafterstellung kann auch dann zustehen, wenn die Arbeitnehmerin zur Familie der Eigentümer gehört und das Unternehmen später insolvent wird. Genau diese Frage musste eine langjährig beschäftigte Bürokauffrau klären. Sie hielt zwar Geschäftsanteile an der Arbeitgeber-GmbH, war aber wirtschaftlich weiterhin auf ihr Arbeitseinkommen angewiesen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 klar, dass eine kleine Beteiligung allein keine Finanzierungshilfe für das Unternehmen beweist.

Abfertigung trotz Gesellschafterstellung: 19 Jahre Arbeit und eine offene Forderung

Die Klägerin arbeitete von Juli 1984 bis Oktober 2001 als Bürokauffrau bei einer GmbH. Ihr Vater hielt rund 70 Prozent der Gesellschaftsanteile. Die Klägerin besaß dagegen lediglich 1,7 Prozent. Zunächst führte ihr Vater das Unternehmen. Später übernahm ihre Schwester die Geschäftsführung.

Nach der Kündigung zahlte die Arbeitgeberin die gesetzliche Abfertigung nur teilweise aus. Für die Klägerin ging es nicht um eine bloße Nebenforderung, sondern um rund 13.400 Euro aus ihrem langjährigen Arbeitsverhältnis. Sie meldete diesen Betrag im später eröffneten Konkurs der GmbH an.

Der Masseverwalter bestritt die Forderung. Nach seiner Argumentation hatte die Klägerin ihre familiäre Nähe und ihre Gesellschafterstellung genutzt, um die Abfertigung nicht einzufordern. Dadurch habe sie der Gesellschaft faktisch einen Kredit gewährt. Die offene Arbeitnehmerforderung sollte deshalb wie eine eigenkapitalersetzende Finanzierung behandelt werden.

Das Erstgericht folgte dieser Argumentation nicht. Auch das Berufungsgericht gab der Klägerin recht. Daraufhin wandte sich der beklagte Masseverwalter an den OGH. Die Entscheidung ist als (OGH 21.04.2004, 9 ObA 124/03f) zitierbar.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 21.04.2004 in 9 ObA 124/03f, dass eine Arbeitnehmerin mit nur 1,7 Prozent Beteiligung Anspruch auf ihre offene Abfertigung hatte, weil sie weder Geschäftsführerin noch maßgeblich an unternehmerischen Entscheidungen beteiligt war. Die Revision des Masseverwalters blieb daher erfolglos.

Wann schützt das österreichische Arbeitsrecht die offene Forderung?

Rechtlich entscheidend war die Abgrenzung zwischen Arbeitsentgelt und Gesellschafterfinanzierung. Arbeitnehmer erhalten Lohn, Gehalt und Abfertigung grundsätzlich aufgrund ihres Arbeitsvertrags. Ein Gesellschafter kann einer Gesellschaft daneben aber auch bewusst Kapital zur Verfügung stellen. Das kann etwa durch ein Darlehen oder durch das längere Stehenlassen fälliger Forderungen geschehen.

Maßgeblich war damals die aus § 74 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) entwickelte Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatz. Sie fragte insbesondere, ob die Gesellschaft kreditunwürdig war und ob der beteiligte Arbeitnehmer diese Situation erkennen musste. Zusätzlich kam es auf den tatsächlichen Einfluss des Gesellschafters an.

In Österreich gilt: Eine offene Arbeitnehmerforderung wird nicht allein deshalb zur eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistung, weil die betroffene Person Geschäftsanteile hält. Entscheidend sind vielmehr die Beteiligungshöhe, die Geschäftsführungs- und Stimmrechte, der tatsächliche Einfluss auf die Unternehmensleitung sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitseinkommen.

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet daher zwischen einer formalen Beteiligung und einer unternehmerischen Stellung. Ein Arbeitnehmer mit 1,7 Prozent ohne Geschäftsführungsfunktion steht typischerweise anders da als ein Mehrheitsgesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist. Auch familiäre Beziehungen ersetzen keine konkrete Prüfung der Einflussmöglichkeiten.

Für die Abfertigung Alt gelten zudem andere praktische Ausgangspunkte als für die Abfertigung Neu. Die Klägerin war seit 1984 beschäftigt und fiel deshalb grundsätzlich in das ältere Abfertigungssystem. Bei später begonnenen Arbeitsverhältnissen ist regelmäßig die betriebliche Vorsorge maßgeblich. Unabhängig davon muss geprüft werden, ob die Forderung aus dem Arbeitsverhältnis stammt oder tatsächlich als Finanzierung der Gesellschaft behandelt werden darf.

Was der OGH am 21.04.2004 über Einfluss und Kreditwürdigkeit sagte

Der OGH hat am 21.04.2004 in 9 ObA 124/03f entschieden, dass die offene Abfertigung trotz der Gesellschafterstellung nicht als eigenkapitalersetzende Finanzierung einzustufen war, weil die Beteiligung der Klägerin nur symbolischen Charakter hatte und ihr tatsächlicher Einfluss fehlte. Damit bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Der entscheidende Punkt lag nicht in einer starren Prozentgrenze. Der OGH legte ausdrücklich keine allgemeine Mindestbeteiligung fest, ab der Arbeitnehmerforderungen automatisch anders behandelt werden. Stattdessen nahm er eine Gesamtbetrachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Stellung vor.

Die Klägerin war keine Geschäftsführerin. Sie traf keine maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen und konnte die Finanzierungspolitik der GmbH nicht bestimmen. Ihre Beteiligung von 1,7 Prozent vermittelte ihr nach den Feststellungen keinen relevanten Einfluss auf die Gesellschaft.

Auch die familiäre Nähe änderte daran nichts. Die Klägerin war zwar die Tochter des Mehrheitsgesellschafters und die Schwester der späteren Geschäftsführerin. Daraus folgte aber nicht automatisch, dass sie die wirtschaftliche Lage der GmbH beherrschte oder bewusst auf die Durchsetzung ihrer Abfertigung verzichtet hatte.

Der OGH berücksichtigte außerdem, dass die Klägerin weiterhin auf ihr Arbeitseinkommen angewiesen war. Das spricht gegen die Annahme, sie habe der GmbH aus unternehmerischem Interesse Kapital überlassen. Ihr Verhalten konnte daher als Nichtzahlung von geschuldetem Arbeitsentgelt erscheinen, nicht als bewusstes Finanzierungsinstrument.

Die historische Einordnung ist wichtig: Das im Urteil erwähnte Eigenkapitalersatz-Gesetz trat erst am 1. Jänner 2004 in Kraft. Für die Beurteilung der älteren Vorgänge konnte es nicht unmittelbar herangezogen werden. Der OGH prüfte den Fall deshalb anhand der damaligen Rechtsprechungsgrundsätze.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten: Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Ihre Arbeitnehmer- und Gesellschafterstellung getrennt dokumentieren. Abfertigung trotz Gesellschafterstellung bedeutet nicht automatisch, dass jede Einwendung ausgeschlossen ist. Eine kleine Beteiligung darf aber ebenso wenig ohne Prüfung dazu führen, dass offene Löhne oder eine Abfertigung wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt werden.

Für Arbeitnehmer zählt vor allem ein klarer Nachweis. Halten Sie fest, wie hoch Ihre Beteiligung war, ob Sie Geschäftsführer waren, welche Stimmrechte bestanden und ob Sie tatsächlich Einfluss auf Investitionen, Zahlungen oder Finanzierungsentscheidungen nehmen konnten. Sammeln Sie außerdem Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Kündigungsschreiben und Schriftverkehr über die offene Forderung.

  • Beziffern Sie offene Löhne, Sonderzahlungen oder Abfertigungsansprüche schriftlich und verlangen Sie eine konkrete Zahlung.
  • Setzen Sie bei Zahlungsrückständen eine angemessene Frist und sichern Sie alle Unterlagen für ein späteres Insolvenzverfahren.
  • Melden Sie die Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fristgerecht an und prüfen Sie Ansprüche gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds.

Arbeitgeber und spätere Insolvenzverwalter müssen ebenfalls genauer hinsehen. Das bloße Stehenlassen einer Forderung kann zwar einen Finanzierungsverdacht auslösen. Es ersetzt aber nicht die Prüfung, ob die betreffende Person überhaupt unternehmerischen Einfluss besaß und die Gesellschaft bewusst finanzieren wollte.

  • Erfassen Sie Beteiligungshöhe, Geschäftsführerstellung, Stimmrechte und tatsächliche Einflussmöglichkeiten.
  • Trennen Sie Arbeitsentgelt, Abfertigung, Darlehen und sonstige Gesellschafterleistungen in der Buchhaltung.
  • Prüfen Sie bei Zahlungsstockungen den Zeitpunkt der Kreditunwürdigkeit und die Kenntnis der beteiligten Person.

Eine Kündigungsanfechtung ist von der Abfertigungsfrage zu unterscheiden. Auch Sozialwidrigkeit, Betriebsvereinbarung, offene Entgeltforderungen und Insolvenz-Entgelt betreffen jeweils eigene rechtliche Prüfungen. Bei einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien kommt es deshalb auf eine präzise Darstellung des Arbeitsverhältnisses und der Gesellschaftsrechte an.

Häufige Fragen zur Abfertigung bei einer Beteiligung am Arbeitgeber

Kann ich Abfertigung verlangen, obwohl ich Gesellschafter der Arbeitgeber-GmbH bin?
Ja. Nach § 74 GmbHG und 9 ObA 124/03f beseitigt eine kleine Beteiligung den Abfertigungsanspruch nicht automatisch. Entscheidend sind tatsächlicher Einfluss, Geschäftsführungsrechte und die Frage, ob Sie die Gesellschaft bewusst finanziert haben.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn meine Familie die GmbH beherrscht?
Ja, familiäre Nähe allein reicht nicht. Nach 9 ObA 124/03f blieb der Anspruch bestehen, weil die Arbeitnehmerin trotz Familienbeziehung nur 1,7 Prozent hielt, keine Geschäftsführerin war und wirtschaftlich auf ihr Einkommen angewiesen blieb.

Was passiert, wenn die GmbH meine offene Abfertigung nicht bezahlt?
In Österreich sollten Sie die Forderung schriftlich beziffern, Unterlagen sichern und sie im Insolvenzverfahren anmelden. Nach § 74 GmbHG und 9 ObA 124/03f ist zusätzlich zu prüfen, ob Insolvenz-Entgelt zusteht.

Gibt es eine feste Beteiligungsgrenze für eigenkapitalersetzende Arbeitnehmerforderungen?
Nein. Der OGH legte in 9 ObA 124/03f keine starre Mindestbeteiligung fest. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aus Beteiligung, Einfluss, Geschäftsführungsrechten, Kreditwürdigkeit und wirtschaftlicher Abhängigkeit.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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