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Abfertigung trotz Selbstkündigung OGH: Anspruch sichern

Startseite  •  Aktuelles  •  16.06.2026
Abfertigung trotz Selbstkündigung OGH: Anspruch sichern

Schmerz im Knie, Kündigung am Tisch – Abfertigung trotz Selbstkündigung: Was der OGH wirklich verlangt

Abfertigung trotz Selbstkündigung OGH — Sie mussten wegen massiver Knieschmerzen kündigen und fürchten um die Abfertigung? Abfertigung trotz Selbstkündigung ist möglich, wenn eine Gesundheitsgefährdung vorliegt und der Arbeitgeber keinen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz anbietet.

Vom Bodenleger zum Kläger: Wie ein spätes Attest die Wende brachte

Ein ungelernter Helfer schleppte jahrelang schwere Rollen und kniete täglich auf Baustellen. Nach einem Kreuzbandriss schmerzte das Knie bei jeder Stiege und bei knienden Arbeiten. Er kündigte am 11.10.2000 selbst – ohne Begründung – weil ab 2.11. bereits ein neuer Job wartete. Einen Tag später legte er ein Attest vor: keine Rotations- und Stauchungsbelastung, kein dauerhaftes Knien.

Die Arbeitgeberin setzte ihn trotzdem als „Kündigung durch den Dienstnehmer“ ab. Eine Versetzung prüfte niemand – obwohl eine gesundheitsschonende Umsetzung bis 17.10. betriebsorganisatorisch möglich gewesen wäre. Der Mann klagte auf Abfertigung (Alt). Arbeits- und Sozialgericht und Berufungsgericht gaben ihm recht. Vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) ging es um die Grundsatzfrage: Darf man Gesundheitsgründe nach einer Selbstkündigung noch „nachschieben“?

Die Antwort fiel klar aus. Der OGH bestätigte, dass die Kündigung das Dienstverhältnis erst mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. In dieser Zeit kann der Arbeitnehmer eine bereits vorhandene Gesundheitsgefährdung geltend machen. Bietet der Arbeitgeber keinen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz an, bleibt die Abfertigung (Alt) aufrecht. Siehe (OGH 05.11.2003, 9ObA85/03w). Diese Klarstellung prägt die Abfertigung trotz Selbstkündigung OGH in Österreich.

Der OGH stellte klar, dass die bloße Selbstkündigung und ein fixierter neuer Job keinen „Verzicht“ auf den Lösungsgrund Gesundheit bedeuten. Nur wenn der Arbeitgeber ein zumutbares, medizinisch passendes Ersatzangebot legt und der Arbeitnehmer es grundlos ablehnt, könnte der Abfertigungsanspruch wackeln. Genau dazu kam es hier nicht – es gab überhaupt kein Angebot.

Klare Aussage für die Praxis: Der Hinweis auf Gesundheitsgefahr kann auch nach der Eigenkündigung erfolgen, solange die Kündigungsfrist läuft. Dokumentieren Sie Atteste, Mitteilungen und etwaige Angebote. In Wien startet ein solcher Fall typischerweise vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien; in zweiter Instanz entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht Wien (OLG).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof entschied am 05.11.2003 in 9ObA85/03w, dass Arbeitnehmer trotz Selbstkündigung Anspruch auf Abfertigung (Alt) behalten, wenn sie während der Kündigungsfrist eine bereits bestehende Gesundheitsgefährdung geltend machen und der Arbeitgeber keinen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz anbietet.

Wann rettet Gesundheitsgefährdung die Abfertigung Alt – auch nach einer Eigenkündigung?

Wer in Österreich aus wichtigem Grund austritt, verliert die Abfertigung Alt nicht. Für Angestellte regelt das § 25 Abs 1 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) – gesundheitliche Gefährdung zählt dazu. Die Abfertigung steht nach § 23 AngG zu; für Arbeiter wirken parallele Grundsätze über die Gewerbeordnung 1859 und das ABGB. Der Kern: Nicht der Arbeitnehmer „verursacht“ die Auflösung, sondern die unzumutbare Weiterarbeit.

Für Arbeiter konkretisiert § 82a GewO 1859 den Austritt aus Gesundheitsgründen. Entscheidend ist ein ärztlich belegtes Risiko: Verschlimmerung, bleibende Schäden oder unvertretbare Belastung. Zusätzlich braucht es eine Mitteilung an den Arbeitgeber, damit dieser geeignete, vertraglich gedeckte Tätigkeiten mit geringerer Belastung anbieten kann (Stichworte: Versetzung, Ersatzarbeitsplatz, Fürsorgepflicht).

In Österreich gilt: Der Arbeitnehmer darf Gesundheitsgründe während der laufenden Kündigungsfrist nachschieben; der Abfertigungsanspruch (Alt) bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber keinen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz anbietet (9ObA85/03w). Maßgeblich sind die ärztlichen Vorgaben und die organisatorische Möglichkeit einer Umsetzung. Diese Linie steht synonym für die Abfertigung trotz Selbstkündigung OGH.

Auch eine Selbstkündigung schließt den Abfertigungsanspruch (Alt) nicht aus, wenn bereits bei Kündigung eine Gesundheitsgefährdung bestand und der Arbeitgeber keine passende Alternativtätigkeit anbietet. Das folgt aus § 25 AngG, § 82a GewO 1859 und wurde durch 9ObA85/03w bestätigt.

Rechtsgrundlagen im Überblick: Angestelltengesetz (AngG) für Angestellte und Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) für allgemeine Leistungsstörungen und Fürsorgepflicht. Den Volltext des Angestelltengesetzes finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG). Für Arbeiter wird die Gesundheitsgefährdungstrias über § 82a GewO 1859 hergeleitet. In Wien werden solche Fragen regelmäßig vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien (OLG) geklärt.

OGH-Entscheidung: Was genau kippte den Fall? – Abfertigung trotz Selbstkündigung OGH

Der Oberste Gerichtshof hat am 05.11.2003 (9ObA85/03w) entschieden, dass die Revision der Arbeitgeberin erfolglos bleibt, weil der Arbeitnehmer trotz Selbstkündigung die Abfertigung (Alt) behält, wenn er in der Kündigungsfrist eine bereits vorhandene Gesundheitsgefährdung geltend macht und kein zumutbarer Ersatzarbeitsplatz angeboten wird.

Überraschend deutlich war der Fokus auf den Zeitraum der Kündigungsfrist. Der OGH betonte: Die Kündigung wirkt nicht sofort. In dieser Phase muss der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht ernst nehmen und aktiv prüfen, ob eine vertraglich gedeckte Versetzung möglich und medizinisch geeignet ist. Hier lag eine „organisatorisch problemlos“ mögliche Umsetzung vor – angeboten wurde sie aber nicht.

Das Erstgericht sprach dem Arbeitnehmer überwiegend zu, das Berufungsgericht bestätigte mit kleiner Zinskorrektur. Der OGH folgte der Linie: Kein Verzicht durch frühere, unbegründete Kündigung oder einen bereits zugesagten neuen Job. Der zentrale Prüfstein blieb die reale, zumutbare Einsatzmöglichkeit im Betrieb – und deren Unterlassung durch die Arbeitgeberin.

Arbeitgeber müssen während der Kündigungsfrist einen gesundheitsschonenden, vertraglich zulässigen Ersatzarbeitsplatz konkret anbieten. Unterbleibt dies, bleibt die Abfertigung Alt selbst bei Selbstkündigung bestehen. Das gilt österreichweit, also auch für Unternehmen in Wien und ganz Österreich.

Praktische Konsequenzen: Abfertigung trotz Selbstkündigung in drei typischen Situationen

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden, zählen Tempo, Belege und die richtigen Schritte. Entscheidend ist die Kündigungsfrist. Innerhalb dieser Zeit müssen Gesundheitsgründe mit Attest belegt und eine passende Umsetzung aktiv eingefordert werden. Das schützt den Anspruch auf Abfertigung Alt – auch wenn Sie bereits eine neue Stelle zugesagt haben. Das entspricht der Abfertigung trotz Selbstkündigung OGH.

Drei Situationen, in denen das Urteil sofort greift: Erstens, Sie haben wegen Rücken- oder Knieproblemen gekündigt und bekommen erst danach das Attest. Zweitens, Ihr Arbeitgeber bestreitet die Belastung oder ignoriert Atteste. Drittens, es gäbe leichtere Tätigkeiten im Betrieb, doch niemand bietet sie an. In allen drei Fällen ist strukturiertes Handeln gefragt.

  • Für Arbeitnehmer: Holen Sie umgehend ein konkretes ärztliches Attest ein (z. B. „kein Knien/Schwerheben/Rotationsbelastung“). Teilen Sie die Gesundheitsgefährdung schriftlich mit und verlangen Sie ein Ersatzangebot.
  • Für Arbeitnehmer: Dokumentieren Sie jede E-Mail, jedes Gespräch und jedes Angebot. Machen Sie die Abfertigung schriftlich geltend, wenn kein zumutbares Angebot kommt.
  • Für Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie innerhalb der Kündigungsfrist die Zumutbarkeit einer Umsetzung. Legen Sie ein konkretes, medizinisch passendes Angebot und dokumentieren Sie es.

Direkte Aussage für die Praxis: Der Hinweis auf Gesundheitsgefährdung darf während der Kündigungsfrist nachgeschoben werden; ein zugesagter neuer Job bedeutet keinen Verzicht auf diesen Grund (9ObA85/03w). Wer in Wien oder anderswo in Österreich diese Schritte beachtet, sichert seine Rechte nach österreichischem Arbeitsrecht.

Direkte Aussage für Arbeitgeber: Selbst bei Eigenkündigung kann nach Abfertigung Alt verlangt werden, wenn Sie keinen geeigneten Ersatzarbeitsplatz anbieten. Implementieren Sie Prozesse: Attest anfordern, Tätigkeiten evaluieren, Frist wahren, schriftliches Angebot legen, SV-Abmeldung korrekt setzen. Das reduziert Zins- und Prozesskostenrisiken.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Abfertigung trotz Selbstkündigung OGH

In Wien werden Streitigkeiten zur Abfertigung Alt und zum gesundheitsbedingten Austritt vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien verhandelt; Rechtsmittel führen regelmäßig zum Oberlandesgericht Wien (OLG). Eine strukturierte Dokumentation von Attest, Mitteilung und etwaigen Angeboten erhöht die Chancen, den Anspruch rechtskonform durchzusetzen – in ganz Österreich.

Häufige Fragen zum gesundheitsbedingten Austritt und Abfertigung

Kann ich nach einer Eigenkündigung noch Gesundheitsgründe vorbringen?
In Österreich gilt: Ja. Während der Kündigungsfrist darf der Arbeitnehmer eine bestehende Gesundheitsgefährdung nachschieben (9ObA85/03w). Grundlage sind § 25 Abs 1 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) bzw. § 82a GewO 1859.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung Alt trotz Selbstkündigung?
Ja. Besteht eine Gesundheitsgefährdung und bietet der Arbeitgeber keinen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz, bleibt Abfertigung Alt erhalten (9ObA85/03w; § 23 AngG; § 82a GewO 1859).

Was passiert, wenn mir ein passender Ersatzjob angeboten wird?
In Österreich gilt: Lehnt der Arbeitnehmer ein zumutbares, medizinisch passendes und vertraglich gedecktes Angebot ab, kann der Abfertigungsanspruch gefährdet sein (§ 25 AngG; § 82a GewO 1859).

Reicht ein einfaches Attest, um Gesundheitsgefahr zu beweisen?
In Österreich gilt: Ein konkretes Attest mit Tätigkeitsverboten ist zentral (z. B. kein Knien/Schwerheben). Es muss die Gefährdung belegen; der OGH 9ObA85/03w akzeptierte ein solches Attest, wenn es die Tätigkeit eindeutig betrifft.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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