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Abfertigung VBG Universität Österreich: OGH zu Zulagen

Startseite  •  Aktuelles  •  04.06.2026
Abfertigung VBG Universität Österreich: OGH zu Zulagen

Nach 20 Jahren im Unidienst – und die Zulage zählt nicht? Abfertigung nach VBG verständlich erklärt

Abfertigung VBG Universität Österreich – Sie beenden Ihr Universitäts-Dienstverhältnis und streiten, welche Zahlungen in die Abfertigung nach VBG fallen? Ein Fall aus dem Universitätsalltag zeigt, warum eine scheinbar kleine Buchhaltungszulage am Ende nicht mitzählt – und wann das Angestelltengesetz keine Rolle spielt.

Wie eine kleine Mehrleistungszulage am Ende groß wurde – die Geschichte hinter dem Urteil

Eine Universitätsmitarbeiterin arbeitete seit 1980 in der Direktion, erledigte Buchhaltung und erhielt dafür eine laufende Mehrleistungszulage. Mit 1.1.1999 stieg sie höher in das System der Vertragsbediensteten ein. Ende März 2004 beendete sie einvernehmlich das Dienstverhältnis und erhielt eine Abfertigung in Höhe des neunfachen Monatsentgelts.

Später forderte sie zusätzlich gut 5.000 Euro. Ihr Argument: Seit 1.1.2004 gelte das Angestelltengesetz, daher müssten Sonderzahlungen und die Buchhaltungszulage die Abfertigung erhöhen. Das Erstgericht gab ihr Recht, das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung: Die Universität musste nicht mehr zahlen. Die Entscheidung ist hier verlinkt:
(OGH 03.04.2008, 8ObA13/08g).

Oberster Gerichtshof (OGH) stellte am 03.04.2008 (8ObA13/08g) klar, dass für übergeleitete Uni-Vertragsbedienstete die Abfertigung nach dem Vertragsbedienstetengesetz zu bemessen ist und bestimmte Zulagen nicht mitzählen.

Abfertigung VBG Universität Österreich: Was gilt für übergeleitete Uni‑Mitarbeiter/innen?

Seit der Ausgliederung der Universitäten regelt das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), dass bestehende Bundes-Vertragsbedienstete „übergeleitet“ werden. Diese Überleitung bindet ihre Verträge dynamisch an das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) – und zwar in der jeweils geltenden Fassung. Sonderverträge, die davon abweichen, sind unzulässig. Das allgemeine Angestelltengesetz (AngG) tritt dadurch zurück.

Warum ist das wichtig? Das VBG enthält eine Taxliste, welche Zulagen die Abfertigung beeinflussen. Sonderzahlungen und diverse Funktionszulagen fehlen dort oft. Die Buchhaltungs-Mehrleistungszulage zählt nach dieser Liste nicht. Das AngG wäre zwar teils günstiger, setzt hier aber nicht durch, weil die spezielle Norm des VBG vorrangig gilt. Für die Abfertigung VBG Universität Österreich zählt die Buchhaltungs‑Mehrleistungszulage daher nicht.

In Österreich gilt: Übergeleitete Universitäts-Vertragsbedienstete behalten die VBG-Regelung als verbindlichen Vertragsinhalt; die Abfertigung richtet sich nach der VBG-Taxliste, nicht nach dem AngG. Das bestätigte der OGH in 8ObA13/08g am 03.04.2008. Diese Kernaussage zur Abfertigung VBG Universität Österreich ist für die Bemessungspraxis entscheidend.

Rechtsgrundlage der Überleitung ist das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002). Den Gesetzestext finden Sie hier:
Universitätsgesetz 2002 (UG 2002). Das Zusammenspiel mit dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) bestimmt, was in die Abfertigung Alt einfließt. Für vertragliche Auslegung bleibt das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) relevant, etwa bei Fragen zur Geltung dynamischer Verweisungen.

Kann ich verlangen, dass Sonderzahlungen meine Abfertigung erhöhen? Habe ich Anspruch auf Einbeziehung einer Mehrleistungszulage? Was passiert, wenn die Uni stattdessen nach dem AngG rechnet? Diese Fragen entscheiden sich am Status „übergeleitet“ oder „neu aufgenommen“ und am Wortlaut der VBG-Taxliste.

OGH-Entscheidung — was war überraschend oder entscheidend?

Oberster Gerichtshof (OGH) entschied am 03.04.2008 (8ObA13/08g), dass bei an Universitäten übergeleiteten Vertragsbediensteten die Abfertigung nach dem VBG zu bemessen ist und eine Buchhaltungs-Mehrleistungszulage nicht einzubeziehen ist.

Die Begründung überrascht durch ihre Klarheit: Das UG 2002 verankert das VBG „in der jeweils geltenden Fassung“ als Vertragsinhalt und untersagt abweichende Sonderverträge. Damit bleibt das spezielle VBG-Regime maßgeblich, auch wenn das Angestelltengesetz günstiger wäre. Die Taxliste des VBG schließt nicht ausdrücklich genannte Zulagen aus. Diese Entscheidung zur Abfertigung VBG Universität Österreich dient als Leitlinie für die Bemessungspraxis.

Unterinstanzen bewerten solche Fälle nicht immer gleich. Während etwa das Erstgericht (häufig das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien)) auf das Günstigkeitsprinzip blickt, setzt das Berufungsgericht (etwa das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien)) strenger auf den Spezialitätsgrundsatz. Der OGH stellte in 8ObA13/08g letztlich auf den Vorrang des VBG ab und wies die Revision ab.

Für übergeleitete Universitäts-Bedienstete in Österreich zählt eine laufende Buchhaltungs-Mehrleistungszulage nicht zur Abfertigungsbemessung, weil sie in der VBG-Taxliste fehlt; das bestätigte der OGH mit 8ObA13/08g am 03.04.2008.

Was bedeutet das für Ihre Praxis in Wien und ganz Österreich? – Rechtsanwalt Wien

Für das österreichische Arbeitsrecht ist die Trennlinie entscheidend: Sind Sie „übergeleitet“ und weiter im VBG? Oder sind Sie „neu“ im kollektivvertraglichen Angestelltenregime mit AngG-Bezug? In Wien treffen wir häufig beides in einer Universität an. Fehler in der Payroll führen rasch zu Nachforderungen, besonders bei der Abfertigung Alt. Gerade bei der Abfertigung VBG Universität Österreich treten Berechnungsfehler besonders häufig auf.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie drei Punkte: Ihren Status, die Bemessungsgrundlage und die Verfallsfristen. In Streitfällen landen solche Fragen in Wien oft vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien); in zweiter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Dokumente und Stichtage sind dort das A und O.

  • Sichern Sie die letzten 12 Lohnzettel, Zulagennachweise und die Beendigungsvereinbarung; vergleichen Sie die Berechnung mit der VBG-Taxliste.
  • Klären Sie schriftlich, ob und wann Sie aus dem VBG in ein KV/AngG-Verhältnis gewechselt sind (Übertrittserklärung, Dienstzettel).
  • Für Arbeitgeber/HR: Trennen Sie übergeleitete VBG-Verträge strikt von KV/AngG-Neuanstellungen und konfigurieren Sie die Payroll regelkonform.

Konkrete Google-Fragen lauten oft: „Kann ich meine Abfertigung neu berechnen lassen, wenn die Uni das AngG angewendet hat?“ oder „Was passiert, wenn meine Mehrleistungszulage mitgerechnet wurde?“ Antwort: Es kommt auf den Status und auf Fristen an. Im Zweifel rasch klären, bevor Ansprüche verfallen.

Ein wichtiger Praxispunkt in Österreich: Die Abfertigung Alt folgt streng den gesetzlichen Katalogen. Sonderzahlungen und funktionsbezogene Mehrleistungen wirken emotional „verdient“, doch rechtlich zählen nur die ausdrücklich genannten Komponenten. Das hat 8ObA13/08g unmissverständlich hervorgehoben.

Häufige Fragen zum Abfertigungsanspruch an Universitäten

Kann ich als übergeleiteter Uni-Mitarbeiter verlangen, dass Sonderzahlungen die Abfertigung erhöhen?
In Österreich gilt: Nein, wenn das VBG maßgeblich ist. Die Abfertigung bemisst sich nach der VBG-Taxliste; Sonderzahlungen fehlen dort. Bestätigung durch OGH 8ObA13/08g.

Zählt eine Buchhaltungs-Mehrleistungszulage in die Bemessungsgrundlage?
Nein. Nach OGH 8ObA13/08g und der VBG-Systematik sind nur taxativ genannte Zulagen einzubeziehen. Die laufende Buchhaltungs-Mehrleistungszulage zählt nicht dazu.

Gilt für neu eingestellte Uni-Angestellte das Angestelltengesetz (AngG)?
Ja. Für Neuanstellungen im KV/AngG-Regime gilt das Angestelltengesetz. Übergeleitete Alt-Verträge bleiben jedoch im VBG verankert (UG 2002, Spezialitätsgrundsatz; OGH 8ObA13/08g).

Kann ich eine falsche Abfertigungsberechnung vor Gericht bekämpfen?
Ja, binnen Fristen. Grundlage sind UG 2002, VBG und ggf. AngG. Zuständig ist das Arbeits- und Sozialgericht, in Wien das ASG Wien; Rechtsmittel zum Oberlandesgericht Wien.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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