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Abfertigung beim Wechsel vom Beamtenverhältnis: OGH

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Abfertigung beim Wechsel vom Beamtenverhältnis: OGH

Abfertigung beim Wechsel vom Beamtenverhältnis: Warum langjährige Dienstzeit nicht automatisch zählt

Eine langjährige Beamtin wechselte zum AMS, doch ihre früheren Dienstjahre begründeten keinen Anspruch auf die gewünschte alte Abfertigung. Genau darum geht es bei der Abfertigung beim Wechsel vom Beamtenverhältnis. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 11.05.2006 zeigt, warum der rechtliche Status vor und nach einem Wechsel entscheidend bleibt ((OGH 11.05.2006, 8 ObA 33/06w)).

Vom Bundesdienst zum AMS: Eine Dienstzeit mit unerwarteter Lücke

Die Klägerin arbeitete seit 1984 als Beamtin beim Bund. Ihre Tätigkeit übte sie beim Arbeitsmarktservice aus. Im Zuge der Ausgliederung des AMS erhielt sie die Möglichkeit, aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auszuscheiden und unmittelbar danach einen privatrechtlichen Dienstvertrag mit dem AMS zu unterzeichnen.

Am 30. November 2003 endete ihr Beamtendienstverhältnis. Bereits ab 1. Dezember 2003 sollte der neue Arbeitsvertrag gelten. Für die Klägerin fühlte sich dieser Wechsel wie eine Fortsetzung ihrer bisherigen Tätigkeit an. Sie blieb im selben organisatorischen Umfeld tätig und wollte daher auch ihre langjährige Dienstzeit für eine kollektivvertragliche Abfertigung berücksichtigt wissen.

Das AMS vertrat eine andere Ansicht. Nach seiner Auffassung begann mit dem privatrechtlichen Vertrag ein neues Dienstverhältnis. Für dieses Dienstverhältnis sollte das neue Abfertigungssystem nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz gelten. Die früheren Beamtenjahre konnten danach keine alte kollektivvertragliche Abfertigungsanwartschaft begründen.

Die Klägerin verlor zunächst vor dem Erstgericht. Auch das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof gab ihrer Revision ebenfalls nicht Folge. Die Entscheidung ist nachzulesen als (OGH 11.05.2006, 8 ObA 33/06w).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 11.05.2006 in 8 ObA 33/06w, dass eine frühere AMS-Beamtin ihre Beamtenzeiten nicht für eine kollektivvertragliche Abfertigung anrechnen konnte, weil ihr privatrechtliches Dienstverhältnis ab 1. Dezember 2003 dem BMVG unterlag.

Welche Regeln gelten bei einem Wechsel aus dem öffentlichen Dienst?

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) regelte zur damaligen Zeit das neue Abfertigungssystem. Es sah für bestimmte privatrechtliche Dienstverhältnisse eine laufende Vorsorge über eine Mitarbeitervorsorgekasse vor. Heute wird dieses Regelwerk überwiegend als Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) bezeichnet. Für die historische Entscheidung blieb jedoch das BMVG maßgeblich.

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) erfasste grundsätzlich Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begannen. Übergangsbestimmungen sollten jene Arbeitnehmer schützen, die bereits zuvor eine Anwartschaft auf eine Abfertigung nach dem alten System erworben hatten. Genau an diesem Punkt scheiterte die Klage.

Eine Beamtin erwirbt während eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht automatisch eine kollektivvertragliche Abfertigungsanwartschaft. Das alte Abfertigungsrecht knüpfte an ein entsprechendes privatrechtliches Arbeitsverhältnis und an die anwendbaren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regeln an. Die Klägerin konnte daher keine bereits bestehende Anwartschaft in das neue Dienstverhältnis mitnehmen.

In Österreich gilt: Frühere Zeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis begründen nicht automatisch eine alte kollektivvertragliche Abfertigung, wenn anschließend ein privatrechtliches Dienstverhältnis beginnt und das BMVG anwendbar ist. Maßgeblich sind der rechtliche Status, der Beginn des neuen Vertrags und eine bereits erworbene Abfertigungsanwartschaft nach § 46 Abs 1 und Abs 3 Z 3 BMVG.

Das unterscheidet die Abfertigung von anderen Dienstzeitfolgen. Eine frühere Tätigkeit kann etwa für Vorrückungen, Urlaub, Einstufung oder Jubiläumsgeld berücksichtigt werden. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass dieselben Jahre auch für eine Abfertigung zählen. Entscheidend bleibt die konkrete Vereinbarung sowie der jeweils anwendbare Kollektivvertrag.

Warum der OGH die Frage des „selben Dienstgebers“ offenlassen konnte

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.05.2006 (8 ObA 33/06w) entschieden, dass die frühere Beamtentätigkeit keine kollektivvertragliche Abfertigungsanwartschaft für das anschließende privatrechtliche AMS-Dienstverhältnis begründete.

Besonders interessant ist die Begründung. Die Gerichte mussten nicht abschließend klären, ob der Bund und das AMS arbeitsrechtlich als derselbe Dienstgeber anzusehen waren. Ebenso blieb offen, ob das Dienstverhältnis als durchgehend oder als unterbrochen zu beurteilen war. Diese Fragen hätten für die Anrechnung von Dienstzeiten grundsätzlich erhebliche Bedeutung haben können.

Der OGH prüfte zuerst, ob überhaupt eine schützenswerte alte Anwartschaft existierte. Das verneinte er. Die Klägerin war bis zum 30. November 2003 Beamtin gewesen. Für diese Zeit galt keine kollektivvertragliche Abfertigungsregel, aus der sie einen Anspruch hätte ableiten können. Mit dem neuen Vertrag ab 1. Dezember 2003 begann daher ein Dienstverhältnis, für das das BMVG grundsätzlich vorgesehen war.

Die Entscheidung zeigt eine wichtige juristische Reihenfolge: Nicht jede Frage muss beantwortet werden, wenn bereits ein anderer rechtlicher Grund den Anspruch ausschließt. Selbst eine mögliche organisatorische Kontinuität zwischen Bund und AMS hätte der Klägerin nicht geholfen, wenn sie zuvor keine kollektivvertragliche Abfertigungsanwartschaft erworben hatte.

Für das österreichische Arbeitsrecht bedeutet das eine klare Abgrenzung zwischen tatsächlicher Tätigkeit und rechtlicher Grundlage. Dass eine Person jahrelang dieselben Aufgaben erledigt oder im selben Betrieb weiterarbeitet, reicht nicht allein aus. Der Wechsel von einem Beamtenverhältnis in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis kann bei der Abfertigung beim Wechsel vom Beamtenverhältnis einen neuen Ausgangspunkt bilden.

Abfertigung beim Wechsel vom Beamtenverhältnis: Was ein Rechtsanwalt Wien prüfen sollte

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Wechsel nicht nur organisatorisch, sondern auch abfertigungsrechtlich bewerten. Das gilt bei einer Ausgliederung ebenso wie bei einem Wechsel aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in einen normalen Arbeitsvertrag. Der Zeitpunkt des Vertragsbeginns kann über das anzuwendende System entscheiden.

Für Arbeitnehmer ist zunächst wichtig, den bisherigen Status genau festzustellen. War die Person Beamtin, Vertragsbedienstete oder bereits privatrechtliche Arbeitnehmerin? Bestand vor dem Wechsel eine Anwartschaft nach dem alten Abfertigungsrecht? Welche Regelungen enthält der neue Dienstvertrag? Eine mündliche Zusage zur Anrechnung früherer Dienstzeiten schafft oft nicht dieselbe Sicherheit wie eine klare schriftliche Vereinbarung.

  • Lassen Sie vor der Unterschrift ausdrücklich festhalten, welches Abfertigungssystem gilt und ob frühere Zeiten für die Abfertigung angerechnet werden.
  • Sichern Sie Ernennungsbescheid, Austrittserklärung, Dienstvertrag, Kollektivvertrag und schriftliche Zusagen zur Dienstzeitanrechnung.
  • Verlangen Sie eine Gegenüberstellung: Welche Zahlung wäre nach dem alten System denkbar, welche Beiträge oder Leistungen entstehen nach dem BMVG?

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten den Rechtsstatus des bisherigen Dienstverhältnisses dokumentieren. Ebenso gehören der Beginn des neuen Vertrags, die Rechtsgrundlage und eine vorhandene Abfertigungsanwartschaft in die Personalakte. Eine Anrechnung für Vorrückungen sollte nicht unklar lassen, ob sie auch für Abfertigungsansprüche gilt.

Bei Streitigkeiten prüfen in Wien regelmäßig das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG) arbeitsrechtliche Ansprüche. Die Zuständigkeit hängt vom Streitgegenstand und vom Dienstverhältnis ab. Eine rechtliche Prüfung vor dem Austritt kann außerdem klären, ob eine Vereinbarung über Abfertigung Alt, Abfertigung Neu oder eine kollektivvertragliche Sonderregelung möglich ist.

Die Entscheidung 8 ObA 33/06w ersetzt keine Prüfung des heutigen Vertrags. Sie liefert aber ein wichtiges Warnsignal: Wer auf eine automatische Mitnahme jahrzehntelanger Dienstzeiten vertraut, kann eine erhebliche finanzielle Lücke übersehen. Das gilt besonders bei Ausgliederungen, Betriebsübergängen und Wechseln zwischen öffentlichem Dienst und privatrechtlicher Beschäftigung.

Häufige Fragen zur Abfertigung beim Dienststatuswechsel

Kann ich Beamtenjahre für die alte Abfertigung anrechnen lassen?
Nein, nicht automatisch. Nach § 46 Abs 1 und Abs 3 Z 3 BMVG und 8 ObA 33/06w begründen frühere Beamtenzeiten keine kollektivvertragliche Abfertigungsanwartschaft, wenn anschließend ein neues privatrechtliches Dienstverhältnis beginnt.

Gilt beim Wechsel vom Bund zu einer ausgegliederten Organisation immer das BMVG?
Nein, die Prüfung hängt vom Beginn und Inhalt des neuen Vertrags ab. Für privatrechtliche Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2003 war das BMVG grundsätzlich relevant. Zusätzlich sind Übergangsbestimmungen und eine bestehende Anwartschaft zu prüfen.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung Alt, wenn ich im selben Betrieb weiterarbeite?
Nein, die tatsächliche Kontinuität genügt nicht. Entscheidend sind der rechtliche Status, der Dienstgeber, der Vertragsbeginn und eine bestehende Anwartschaft nach 8 ObA 33/06w.

Was passiert, wenn der Vertrag bei der Abfertigung widersprüchlich ist?
Dann sollten Vertrag, Kollektivvertrag und schriftliche Zusagen gemeinsam ausgelegt werden. Nach österreichischem Arbeitsrecht kann eine unklare Regelung erhebliche Folgen haben. Lassen Sie die Ansprüche vor dem Austritt oder einer Vertragsunterzeichnung prüfen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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