
Nach dem Winter „nur ausgesetzt“ oder doch gekündigt? Abfertigung bei Wiedereinstellungszusage im OGH-Check
Abfertigung bei Wiedereinstellungszusage – Ihr Vorgesetzter sagt im November: „Nimm Urlaub, dann geh stempeln – im Frühjahr reden wir wieder.“ Sie erhalten aber Abmeldung als Dienstgeberkündigung und die Lohnsteuerkarte. Steht Ihnen Abfertigung zu – oder nicht? Genau darum dreht sich Abfertigung bei Wiedereinstellungszusage, und die Antwort entscheidet oft über tausende Euro.
Wie aus „Wir sehen uns im Frühling“ ein Prozess um die Existenz wurde
Ein langjähriger Gärtner in Wien arbeitete für ein Gartenbauunternehmen. Wie in vielen Saisonbetrieben fehlte im Winter Arbeit. Der Vorarbeiter empfahl Urlaub, danach „stempeln gehen“. Kurz darauf kam die Abmeldung bei der Krankenkasse – mit dem Beendigungsgrund „Dienstgeberkündigung“. Dazu: Arbeitsbescheinigung und Lohnsteuerkarte. Der Arbeitnehmer verlangte Abfertigung.
Die Arbeitgeberin entgegnete, man habe nur „ausgesetzt“ und eine Wiedereinstellungszusage bis März/April gegeben; daher keine Abfertigung. Der Gärtner suchte parallel eine neue Stelle und begann dort fix am 1. März. Den vom alten Betrieb avisierten Wiederantrittstermin am 14. März nahm er nicht wahr. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und später das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) folgten der Version „echte Aussetzung“ und sahen im Nichterscheinen einen unberechtigten Austritt – Abfertigung verloren.
Erst der Oberste Gerichtshof stoppte diese Linie: Es sei unklar, ob tatsächlich nur karenziert wurde oder das Dienstverhältnis beendet und bloß eine spätere Wiedereinstellung zugesagt war. Deshalb hob der OGH die Entscheidungen auf und verwies die Sache zur ergänzenden Klärung zurück. Der Wendepunkt im Fall war diese Passage:
(OGH 15.05.1996, 9ObA105/95). Danach liegt der Fokus auf der wahren Parteienabsicht und auf objektiven Indizien.
OGH 15.05.1996, 9ObA105/95: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses und bloßer Wiedereinstellungszusage bleibt die Abfertigung; bei echter „Aussetzung“ (Karenzierung) entfällt sie. Maßgeblich ist in Österreich die wahre Parteienabsicht, ermittelt anhand objektiver Indizien wie Abmeldung, Unterlagen und Hinweisen auf „Stempeln“.
Klare Aussage als Key Takeaway: OGH 15.05.1996, 9ObA105/95 – Abfertigung gesichert, wenn das Dienstverhältnis beendet und nur eine Wiedereinstellung zugesagt wurde; bei bloßer Aussetzung fehlt der Anspruch.
Abfertigung bei Wiedereinstellungszusage: Welche Rechtslage gilt eigentlich?
Im österreichischen Arbeitsrecht ist entscheidend, ob das Dienstverhältnis endet oder nur ruht („Karenzierung“). Endet es, fällt eine Endabrechnung an – je nach System Abfertigung Alt (§ 23 Angestelltengesetz (AngG)) oder Abfertigung Neu. Ruht es, bleibt das Dienstverhältnis aufrecht; es gibt keine Endabrechnung und keine Abfertigung. Der Begriff Abfertigung bei Wiedereinstellungszusage beschreibt genau diese Abgrenzung zwischen Beendigung und bloßer Karenzierung.
Der OGH in 9ObA105/95 verlangt die Prüfung der tatsächlichen Parteienabsicht. Dafür zählt nicht nur, was mündlich gesagt wurde, sondern auch, welche Dokumente und Meldungen gesetzt wurden. Maßgeblich sind objektive Indizien: Welche Abmeldung an die Krankenkasse? Welche Unterlagen erhielt der Arbeitnehmer? Wurde „stempeln“ geraten?
Besonders wichtig ist § 9 Abs 6 und 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz – Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG). Die Bestimmungen sichern bei tatsächlicher Beendigung und zeitnaher Wiedereinstellung bestimmte Rechte (etwa für das AMS). Nach dem OGH greifen diese Regeln aber nur, wenn das Dienstverhältnis tatsächlich beendet war – nicht bei bloßer Karenzierung. Für die Auslegung von Vereinbarungen ist zudem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) zentral, das die Ermittlung der wahren Parteienabsicht vorgibt.
In Österreich gilt: Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) entsteht ein Abfertigungsanspruch nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses; bei bloßer Karenzierung fehlt der Anspruch. § 9 Abs 6 und 7 AlVG helfen nur nach tatsächlicher Beendigung, nicht bei ruhenden Verträgen.
Alltagstauglich erklärt: Wer im Winter „ausgesetzt“ wird, aber Papiere wie bei einer Kündigung erhält (Abmeldung „Dienstgeberkündigung“, Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerkarte), sollte skeptisch sein. Eine Wiedereinstellungszusage ersetzt keine klare Beendigungsdokumentation. Bei echter Beendigung bleibt die Abfertigung aus diesem Dienstverhältnis bestehen – auch wenn bald eine Wiedereinstellung erfolgt. Abfertigung bei Wiedereinstellungszusage hängt damit unmittelbar an der korrekten rechtlichen Einordnung.
OGH-Entscheidung – der entscheidende Dreh: Formulierung oder echte Beendigung?
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.05.1996 (9ObA105/95) entschieden, dass die Vorinstanzen zu Unrecht von einer bloßen Aussetzung ausgingen und die Sache zur Klärung, ob tatsächlich gekündigt oder nur ausgesetzt wurde, an das Erstgericht zurückverwiesen wurde.
Das Überraschende: Die Unterinstanzen stützten sich auf eine „echte Aussetzungsvereinbarung“, obwohl die Indizien (Abmeldung als Dienstgeberkündigung, Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Hinweis aufs „Stempeln“) deutlich in Richtung Beendigung zeigten. Der OGH betonte: Nicht die Etikette entscheidet, sondern die objektiven Umstände und die wahre Parteienabsicht.
Gerichte wie das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) prüfen in solchen Konstellationen daher zweistufig: Erst, welche Vereinbarung wirklich getroffen wurde; dann, welche Rechtsfolgen daraus folgen (Abfertigung ja/nein, unberechtigter Austritt ja/nein). Der OGH rückt zugleich eine verbreitete Fehlannahme zurecht: § 9 Abs 6 und 7 AlVG gelten nur nach tatsächlicher Beendigung – nicht bei „Ruhendstellung“.
Woran lässt sich Beendigung versus Karenzierung in Österreich praktisch messen? Diese Indizienliste hilft:
- Abmeldung bei der Krankenkasse mit „Dienstgeberkündigung“ spricht für Beendigung.
- Übermittlung von Arbeitsbescheinigung und Lohnsteuerkarte deutet auf Endabrechnung hin.
- Hinweis „Stempeln gehen“ passt eher zur Beendigung als zur Karenzierung.
- Schriftliche, klare Wiedereinstellungszusage getrennt vom Beendigungsdokument sichert die Einordnung.
- Fehlt ein eindeutiger Wiederantrittstermin bei „Karenzierung“, steigt das Risiko falscher Auslegung.
Ein weiterer klarer Leitsatz für schnelle Einordnung: Ein Abfertigungsanspruch bleibt erhalten, wenn das Dienstverhältnis tatsächlich beendet wurde und nur eine spätere Wiedereinstellung zugesagt ist; bei echter Karenzierung entfällt er. Diese Linie entspricht 9ObA105/95 und stärkt die Rechtssicherheit im österreichischen Arbeitsrecht.
Praxisfolgen für Beschäftigte und Betriebe – so vermeiden Sie teure Missverständnisse
Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich zeigt 9ObA105/95: Die Bezeichnung „Aussetzung“ schützt nicht vor Rechtsfolgen, wenn in Wahrheit beendet wurde. Gerade in Saisonbranchen wie Gartenbau oder Baugewerbe kippt die Einordnung oft an Details. Wer hier falsch reagiert, riskiert den Verlust der Abfertigung oder einen unterstellten unberechtigten Austritt. Abfertigung bei Wiedereinstellungszusage wird daher häufig erst im Prozess geklärt.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, achten Sie auf diese drei Konstellationen:
- Sie erhalten eine Abmeldung als „Dienstgeberkündigung“ plus Arbeitsbescheinigung: Fordern Sie die Abfertigung schriftlich ein und verweisen Sie auf 9ObA105/95.
- Sie bekommen eine „Wiedereinstellungszusage“, aber keine Endabrechnung: Verlangen Sie eine schriftliche Klärung, ob beendet oder karenziert wurde; dokumentieren Sie alles.
- Sie wollen einen neuen Job annehmen, während der alte Betrieb eine Rückkehr verlangt: Holen Sie sich eine rechtliche Einordnung, um keinen unberechtigten Austritt zu riskieren.
Arbeitgeber und HR in Österreich sollten ihre Prozesse sauber trennen: Entweder echte Karenzierung – dann bleibt das Dienstverhältnis aufrecht und es gibt keine Abmeldung als Kündigung. Oder Beendigung mit Wiedereinstellungszusage – dann vollständige Endabrechnung (inkl. Abfertigung Alt/Neu), klare schriftliche Zusage und korrekte Meldungen. Unklare Mischformen erzeugen Prozessrisiken.
Ein besonderes Wien-Thema aus dem Fall: Der OGH warnt indirekt vor „Lugurkunden“, wenn Abmeldungen mit falschem Grund erfolgen. Das birgt Regressrisiken nach dem AlVG und verkompliziert jede spätere Beweisführung – bis hin zum Obersten Gerichtshof (OGH). Unternehmen sollten daher die Abstimmung zwischen Personalabteilung, Lohnverrechnung und AMS-Meldungen präzise regeln.
Rechtsanwalt Wien: Abfertigung bei Wiedereinstellungszusage rechtssicher durchsetzen
In Österreich entscheidet die korrekte Einordnung zwischen Beendigung und Karenzierung über Geldansprüche. Wer Unterlagen wie Kündigungsabmeldung, Arbeitsbescheinigung oder Lohnsteuerkarte erhält, sollte Abfertigung bei Wiedereinstellungszusage prüfen lassen und zeitnah handeln, um Fristen zu wahren und Rechte in Wien durchzusetzen.
Häufige Fragen zum saisonalen Kündigungsstopp und zur Wiedereinstellung
Kann ich bei Wiedereinstellungszusage Abfertigung verlangen?
In Österreich gilt: Ja, wenn das Dienstverhältnis tatsächlich beendet wurde. Rechtsgrundlage: § 23 AngG iVm § 9 Abs 6 und 7 AlVG sowie OGH 9ObA105/95. Bei bloßer Karenzierung ohne Beendigung besteht kein Abfertigungsanspruch.
Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich „ausgesetzt“ und später nicht zurückkehre?
Nein, bei echter Karenzierung führt der Nichtantritt zum unberechtigten Austritt. Grundlage: § 23 AngG; Abfertigung entfällt. Ob Karenzierung vorliegt, beurteilen Gerichte nach Indizien; vgl. OGH 9ObA105/95.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber „Kündigung“ meldet, aber „Aussetzung“ behauptet?
In Österreich gilt: Die Abmeldung als „Dienstgeberkündigung“ ist ein starkes Indiz für Beendigung. Dann bleibt Abfertigung grundsätzlich gewahrt. Rechtsgrundlage: OGH 9ObA105/95; § 9 Abs 6 und 7 AlVG.
Kann eine Wiedereinstellungszusage den Abfertigungsanspruch ausschließen?
Nein, bei echter Beendigung nicht. Eine Wiedereinstellungszusage ändert die Beendigungsfolgen nicht. Maßgeblich sind § 23 AngG und OGH 9ObA105/95. Nur bei bloßer Karenzierung fehlt ein Anspruch.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.