
Abfertigungsanspruch bei neuem Arbeitsverhältnis trotz alter Auszahlung? Was der OGH 2005 klarstellte
Die Klägerin hatte ihre erste Abfertigung bereits erhalten – trotzdem entstand später ein weiterer gesetzlicher Anspruch aus ihrem neuen Arbeitsverhältnis. Der Abfertigungsanspruch bei neuem Arbeitsverhältnis kann auch dann geschützt sein, wenn die Beschäftigung beim selben Unternehmen unmittelbar weitergeht. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2005.
Eine alte Abfertigung – und plötzlich ein zweiter Anspruch
Die Geschichte begann nach mehr als drei Jahrzehnten im selben Unternehmen. Die Arbeitnehmerin war seit 1964 bei einer Baugesellschaft beschäftigt. 1996 beendete die Arbeitgeberin das erste Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen. Die Arbeitnehmerin erhielt damals eine Abfertigung von zwölf Monatsentgelten. Der Betrag belief sich auf EUR 49.533,03.
Unmittelbar danach setzte sie ihre Tätigkeit beim selben Unternehmen fort. Rechtlich handelte es sich jedoch um einen neuen Arbeitsvertrag. Zunächst arbeitete die Arbeitnehmerin 27,5 Wochenstunden, später 31,5 Stunden. Einige Jahre danach vereinbarten die Parteien Altersteilzeit. Die Wochenarbeitszeit sank auf 18 Stunden. Gleichzeitig hielten sie fest, dass eine spätere Abfertigung auf Basis der früheren Arbeitszeit berechnet werden sollte.
Dann geriet die Arbeitgeberin in Insolvenz. Die Arbeitnehmerin trat vorzeitig aus und verlangte Insolvenz-Ausfallgeld. Sie machte eine Abfertigung von drei Monatsentgelten aus dem zweiten Arbeitsverhältnis geltend. Für sie stand eine praktische Frage im Mittelpunkt: Durfte die bereits bezahlte erste Abfertigung den späteren Anspruch vollständig verdrängen?
Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben der Arbeitnehmerin Recht. Die beklagte IAF-Service GmbH (heute IEF-Service GmbH) erhob dagegen Revision. Der Oberste Gerichtshof befasste sich daher mit der Eigenständigkeit des zweiten Arbeitsverhältnisses, der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten und dem Umfang der Sicherung durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz.
Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.04.2005 in (OGH 28.04.2005, 8 ObS 24/04v), dass der gesetzliche Abfertigungsanspruch aus dem neuen Arbeitsverhältnis trotz einer früher ausbezahlten Abfertigung nach dem IESG gesichert war.
Wann schützt das österreichische Arbeitsrecht einen weiteren Abfertigungsanspruch?
Der Abfertigungsanspruch bei neuem Arbeitsverhältnis war nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 28.04.2005, 8 ObS 24/04v, trotz früherer Auszahlung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) geschützt, wenn ein eigenständiger neuer Vertrag und ein gesetzlicher Anspruch vorlagen.
Maßgeblich war zunächst die Frage, ob tatsächlich zwei Arbeitsverhältnisse vorlagen. Die Gerichte bejahten das, weil das erste Dienstverhältnis beendet und danach ein neuer Vertrag geschlossen worden war. Eine bloße Änderung einzelner Arbeitsbedingungen hätte anders beurteilt werden können. Entscheidend sind daher die Beendigungsvereinbarung, der neue Dienstvertrag und die tatsächliche Gestaltung der Arbeit.
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt Arbeitnehmerforderungen, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Dazu können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Abfertigungsansprüche gehören. § 3 Abs 3 IESG erlaubt unter bestimmten Umständen, vereinbarte oder angerechnete Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Voraussetzung bleibt, dass diese Zeiten auf tatsächlicher Arbeit beruhen und nicht bloß künstlich geschaffen wurden.
Für die Berechnung zählen außerdem die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und das tatsächlich bezogene Entgelt. Eine Vereinbarung über eine spätere Abfertigung darf den gesetzlichen Anspruch konkretisieren. Sie kann aber nicht ohne Weiteres einen zusätzlichen Betrag schaffen, der über den gesetzlichen Schutz hinausgeht. Geschützt war daher nur der gesetzliche Anspruch, nicht eine freiwillige Mehrleistung außerhalb dieses Umfangs.
In Österreich gilt: Nach § 3 Abs 3 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) können bestimmte angerechnete Vordienstzeiten im Insolvenzfall geschützt sein, wenn sie auf tatsächlich geleisteter Arbeit beruhen. Eine frühere Abfertigung schließt einen neuen gesetzlichen Anspruch nicht automatisch aus. Das österreichische Arbeitsrecht prüft vielmehr, ob ein eigenständiges neues Arbeitsverhältnis und ein gesetzlich geschützter Anspruch entstanden sind.
Die Regeln zur Abfertigung Alt unterscheiden sich von jenen der Abfertigung Neu. Bei der Abfertigung Alt spielen Dienstzeit, Beendigungsart und letztes Entgelt eine zentrale Rolle. Bei der Abfertigung Neu fließen grundsätzlich Beiträge in die betriebliche Vorsorgekasse. Eine genaue Einordnung ist deshalb besonders wichtig, wenn ein Arbeitsverhältnis formal beendet, später fortgesetzt oder in Teilzeit beziehungsweise Altersteilzeit umgewandelt wird.
Warum die Entscheidung 8 ObS 24/04v für Arbeitnehmer wichtig bleibt
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.04.2005 in 8 ObS 24/04v entschieden, dass der gesetzliche Abfertigungsanspruch aus dem neuen Arbeitsverhältnis trotz früherer Abfertigungszahlung im Insolvenzfall nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) gesichert war.
Der OGH prüfte nicht nur, ob die Arbeitnehmerin beim selben Unternehmen geblieben war. Er stellte auf die rechtliche Trennung der Verträge und die tatsächliche Arbeitsleistung ab. Die beklagte IAF-Service GmbH konnte sich daher nicht allein darauf berufen, dass die Arbeitnehmerin praktisch ohne Unterbrechung weitergearbeitet hatte. Die erste Abfertigung hatte den damaligen Anspruch erfüllt. Sie beseitigte aber nicht automatisch den später entstandenen Anspruch aus dem neuen Vertrag.
Gleichzeitig zog das Gericht eine wichtige Grenze. Die frühere Beschäftigungszeit durfte für den neuen Anspruch nicht nochmals verwendet werden, soweit sie bereits durch die erste Abfertigung abgegolten war. Diese ausgeschiedenen Zeiten führten jedoch auch nicht dazu, dass der neue Anspruch pauschal auf die Höchstgrenze von zwölf Monatsentgelten beschränkt wurde. Entscheidend blieb, welcher gesetzliche Anspruch aus dem zweiten Arbeitsverhältnis tatsächlich entstanden war.
Damit schützte der OGH nicht jede beliebige Vereinbarung. Eine Arbeitgeberin kann keinen beliebigen Abfertigungsbetrag als Insolvenzforderung absichern, nur weil die Parteien ihn schriftlich festhalten. Das IESG erfasst grundsätzlich den gesetzlichen Anspruch. Freiwillige Zusatzbeträge benötigen eine gesonderte Prüfung und genießen nicht automatisch denselben Schutz.
Die Unterinstanzen hatten der Arbeitnehmerin bereits Recht gegeben. Der OGH bestätigte dieses Ergebnis und ordnete die Abgrenzung genauer ein. Für die Praxis bedeutet das: Ein neuer Vertrag nach einer bereits abgegoltenen Beschäftigung kann einen neuen gesetzlichen Anspruch begründen. Eine automatische Anrechnung sämtlicher früherer Dienstzeiten ist aber ebenso wenig zulässig wie eine pauschale Berufung auf die frühere Auszahlung.
Was ein Rechtsanwalt Wien bei Insolvenz, Altersteilzeit und Weiterbeschäftigung prüft
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die zeitliche Abfolge genau dokumentieren. Besonders wichtig sind das Ende des ersten Arbeitsverhältnisses, die Auszahlung der damaligen Abfertigung und der Beginn des zweiten Vertrags. Auch Änderungen der Wochenarbeitszeit können für die Berechnung entscheidend sein.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie beide Dienstverträge, Beendigungsvereinbarungen, Abfertigungsabrechnungen, Gehaltszettel und Nachträge zur Arbeitszeit auf.
- Anspruch getrennt berechnen: Lassen Sie feststellen, welche Beschäftigungszeiten bereits durch die erste Abfertigung abgegolten wurden und welche Zeit ausschließlich zum neuen Vertrag gehört.
- Insolvenzforderung anmelden: Beantragen Sie Insolvenz-Ausfallgeld und legen Sie die tatsächliche Arbeitszeit, die Entgelte sowie die frühere Abfertigungszahlung offen.
Für Arbeitnehmer kann die Entscheidung besonders relevant sein, wenn der zweite Vertrag mit reduzierter Arbeitszeit begann. Eine spätere Altersteilzeitvereinbarung ändert nicht automatisch die gesamte Entstehungsgeschichte. Maßgeblich bleiben der Vertragsinhalt, die tatsächliche Arbeit und die wirksame Vereinbarung über die spätere Berechnung.
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bei einer Weiterbeschäftigung nach einer Beendigung besonders sorgfältig vorgehen. Sie sollten klar festhalten, ob ein neuer Arbeitsvertrag entsteht, welche Zeiten bereits abgegolten sind und welches Entgelt für eine spätere Abfertigung gelten soll. Abfertigungsrückstellungen sollten getrennt nach den einzelnen Arbeitsverhältnissen berechnet werden.
Eine rechtliche Prüfung durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien ist nicht automatisch erforderlich. Häufig lässt sich die Anspruchslage zunächst anhand der Vertragsunterlagen klären. Kommt es zu einem Verfahren, kann je nach Instanz auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) zuständig sein. Entscheidend ist, die Fristen für Insolvenz-Ausfallgeld und eine mögliche Kündigungsanfechtung nicht zu versäumen. Letztere betrifft allerdings ein anderes Rechtsproblem als die Abfertigung und muss gesondert beurteilt werden.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2005 ist daher weiterhin als Orientierung relevant, obwohl sie nicht aktuell ist. Sie zeigt, dass die frühere Auszahlung einer Abfertigung nicht jede spätere Forderung ausschließt. Sie zeigt aber ebenso, dass nur der gesetzlich geschützte Anspruch nach dem IESG abgesichert ist.
Häufige Fragen zum Abfertigungsanspruch nach einem neuen Vertrag
Kann ich nach einer Abfertigung beim selben Arbeitgeber nochmals einen Anspruch erwerben?
Ja. Nach 8 ObS 24/04v kann aus einem tatsächlich neu begründeten Arbeitsverhältnis ein weiterer gesetzlicher Abfertigungsanspruch entstehen. Die frühere Abfertigung schließt den Anspruch nicht automatisch aus; bereits abgegoltene Dienstzeiten dürfen aber nicht doppelt verwendet werden.
Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für die zweite Abfertigung?
Ja, wenn ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch besteht und die Voraussetzungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), insbesondere § 3, erfüllt sind. Der OGH bestätigte in 8 ObS 24/04v die Sicherung eines solchen Anspruchs aus dem neuen Arbeitsverhältnis.
Was passiert, wenn ich nach der ersten Abfertigung nur noch Teilzeit arbeite?
In Österreich sind die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und das tatsächlich bezogene Entgelt maßgeblich. Eine Altersteilzeitvereinbarung kann die Berechnung beeinflussen. Entscheidend bleiben der neue Vertrag, die konkrete Vereinbarung und die gesetzlichen Grenzen des § 3 IESG.
Schützt das IESG auch eine freiwillig vereinbarte zusätzliche Abfertigung?
Nein, nicht automatisch. Nach 8 ObS 24/04v war nur der gesetzliche Abfertigungsanspruch gesichert. Ein freiwilliger Mehrbetrag muss gesondert geprüft werden und fällt nicht ohne Weiteres unter den Insolvenzschutz nach dem IESG.
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