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Abfertigungsanspruch Saisonarbeit Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  09.06.2026
Abfertigungsanspruch Saisonarbeit Österreich: OGH-Urteil

Nach der Saison ist vor der Saison: Abfertigungsanspruch bei Saisonarbeit – was der OGH zum Durchlauf wirklich zulässt

OGH 25.06.1998, 8ObA58/98g: Echte Saisonbeendigungen mit Schlussabrechnung und Sozialversicherungs-Abmeldung gelten als Enden; ein durchgehender Anspruch auf Abfertigung Alt entsteht nicht.

Sie arbeiten Saison für Saison im selben Betrieb und fragen sich, ob Ihnen ein Abfertigungsanspruch bei Saisonarbeit zusteht, obwohl jedes Jahr „nur“ neu befristet wird? – Stichwort: Abfertigungsanspruch Saisonarbeit Österreich

Abfertigungsanspruch Saisonarbeit Österreich: Kurz erklärt

In Österreich entscheidet die Praxis: Fehlen klare Ruhevereinbarungen und erfolgen jedes Jahr Schlussabrechnungen samt SV-Abmeldung, liegt arbeitsrechtlich eine Beendigung jeder Saison vor. Der Abfertigungsanspruch Saisonarbeit Österreich setzt hingegen ein ununterbrochenes Dienstverhältnis voraus.

Ein Koch zwischen Hoffnung und Schlusszettel – warum am Ende jedes Jahr wirklich Schluss war

Der Arbeitnehmer war Koch, eingestellt seit den 1980er-Jahren in einem echten Saisonbetrieb. Jeden Winter stand er am Herd, jeden Frühling kam die Abmeldung zur Sozialversicherung. Er erhielt vollständige Schlussabrechnungen – inklusive aliquoter Sonderzahlungen und, wenn offen, Urlaubsersatzleistung. Für die nächste Saison gab es nur unverbindliche Ankündigungen, etwa „am 18. oder 20. Dezember“. Eine verbindliche Zusage, dass das Dienstverhältnis bloß ruht, gab es nie.

Seine Hoffnung blieb: Nach so vielen Jahren müsste das doch als ein durchgehendes Arbeitsverhältnis zählen – mit Abfertigung wie bei einem Dauerjob. Also klagte er. Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte. Der Weg führte zum Obersten Gerichtshof (OGH), der die Revision prüfte und verwarf. Der Link zur Entscheidung: (OGH 25.06.1998, 8ObA58/98g).

Der Kern lag in der „wahren Parteienabsicht“: Pausierte das Dienstverhältnis nur, oder endete es jeweils tatsächlich? Gegen eine bloße Karenzierung sprach alles Formale: zu Saisonende lückenlose Schlussabrechnungen, aliquote Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und jede Saison eine neue An- bzw. Abmeldung bei der Sozialversicherung. Eine überlassene Dienstwohnung in der Zwischensaison? Für den OGH nur Gefälligkeit – ohne Aussagekraft für den Fortbestand des Vertrags.

Key Takeaway: Am 25.06.1998 entschied der Oberste Gerichtshof in 8ObA58/98g, dass echte Saisonpausen bei sauberer Schlussabrechnung als Beendigungen gelten und daher kein Anspruch auf Abfertigung aus einem durchgehenden Dienstverhältnis entsteht.

Welche Regeln bestimmen den Abfertigungsanspruch bei Saisonarbeit?

Die Abfertigung Alt entspringt dem Angestelltengesetz: § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) knüpft an ein ununterbrochenes Dienstverhältnis an. Unterbrechungen durch Beendigung unterbrechen diese Kette. Kettenbefristungen sind nach § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sittenwidrig, wenn sie Schutzvorschriften umgehen – aber zulässig, wenn es einen „sachlichen Grund“ gibt, etwa echte Saisonalität.

In Österreich gilt: Ein Abfertigungsanspruch nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) entsteht nur bei ununterbrochenem Dienstverhältnis; enden Saisonen jeweils „echt“ mit Schlussabrechnung und SV-Abmeldung, fehlt die Kontinuität. Der sachliche Grund für Befristungen in Saisonbetrieben rechtfertigt Kettenverträge nach § 879 ABGB. Das ist entscheidend für den Abfertigungsanspruch Saisonarbeit Österreich.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Ruhen (Karenzierung) und Beendigung. Ruhen setzt eine klare Vereinbarung voraus. Fehlt diese und werden formal Endabrechnungen erstellt, wertet die Rechtsprechung das als Beendigung. Der OGH betonte in 8ObA58/98g genau diese objektiven Indikatoren. Für das österreichische Arbeitsrecht zählt also die gelebte Praxis mehr als lose Wiederanstellungen.

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen finden Sie im RIS: Angestelltengesetz (AngG) und ABGB in der geltenden Fassung.

Direkte Antwort: Wiederholte Befristungen in Saisonbetrieben sind nach § 879 ABGB zulässig, wenn der Betrieb witterungs- oder auslastungsabhängig ist; sie werden nicht automatisch zum unbefristeten Dienstverhältnis. Das gilt auch bei jahrelanger Wiederkehr, solange zu Saisonende konsequent abgerechnet und bei der Sozialversicherung abgemeldet wird (8ObA58/98g, 25.06.1998).

Kann ich mir die Jahre zusammenrechnen lassen, wenn mein Arbeitgeber mir jedes Jahr eine Wiedereinstellungszusage schickt? Habe ich Anspruch auf Abfertigung Alt, wenn ich ohne Unterbrechung in derselben Abteilung jedes Jahr wieder starte? Was passiert, wenn der Betrieb zwar „Saison“ sagt, aber tatsächlich ganzjährig planbar ist?

Was der OGH ausschlaggebend fand: Schlussabrechnung schlägt Treue

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.06.1998 (8ObA58/98g) entschieden, dass die wiederholten, formal sauberen Saisonbeendigungen echte Enden darstellen und die Kettenbefristung im Saisonbetrieb sachlich gerechtfertigt ist; der Revision wurde nicht Folge gegeben.

Entscheidend war die Dokumentation: vollständige Endabrechnungen inkl. aliquoter Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und die Sozialversicherungsmeldungen zu jeder Saison. Diese Fakten wogen schwerer als mündliche Hinweise auf einen ungefähren Wiedereintrittstermin. Die Überlassung eines Zimmers in der Zwischensaison bewertete der Gerichtshof als bloße Gefälligkeit.

Die Unterinstanzen – typischerweise wären das in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG) – prüften regelkonform, ob hier eine unzulässige Umgehung vorlag. Der OGH verneinte dies: In einem echten Saisonbetrieb rechtfertigen Witterung und Auslastung wiederholte Befristungen. Ohne eine klare Vereinbarung über das Ruhen bleibt es bei Beendigung – und damit fehlt die notwendige Ununterbrochenheit für Abfertigung Alt.

Direkte Antwort: Ein durchgehender Abfertigungsanspruch scheidet aus, wenn die Parteien nie ein Ruhen vereinbart haben und zu jedem Saisonende Schlussabrechnungen plus SV-Abmeldung durchgeführt wurden. Auch eine langjährige Wiederkehr desselben Mitarbeiters begründet ohne klare Ruhevereinbarung kein Dauerarbeitsverhältnis (8ObA58/98g, 25.06.1998).

Praktische Konsequenzen – so sichern Sie Ihre Position in Saisonbetrieben

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen Belege mehr als Erinnerungen. Im österreichischen Arbeitsrecht entscheidet die Praxis: Was wurde abgerechnet, was gemeldet, was schriftlich zugesagt? In Wien beraten wir dazu regelmäßig Beschäftigte und Arbeitgeber, insbesondere im Tourismus, in Hotels, Thermen und Veranstaltungsbetrieben.

  • Dokumente sammeln: Heben Sie alle Saison-Endabrechnungen, SV-An-/Abmeldungen und Wiedereinstellungsankündigungen auf. Diese Unterlagen zeigen, ob das Dienstverhältnis endete oder nur ruhte.
  • Klarheit verlangen: Fordern Sie zum Saisonende eine schriftliche Erklärung „Beendigung mit Schlussabrechnung“ oder „Karenzierung/Ruhen“. Ohne schriftliches Ruhen spricht die Indizlage meist für Beendigung.
  • Rolle der Arbeitgeberin: HR sollte saubere Schlussabrechnungen, eindeutige Endigungsmitteilungen und getrennte, unverbindliche Wiedereinstellungszusagen verwenden; die sachliche Rechtfertigung der Befristungen dokumentieren (Wetter-, Auslastungsdaten).

Direkte Antwort: Der Abfertigungsanspruch bei Saisonarbeit entsteht nur, wenn die „Pause“ als Ruhen klar vereinbart ist und keine Schlussabrechnung wie bei einer Beendigung erfolgt. Fehlt diese Klarstellung, gelten Saisonen arbeitsrechtlich als beendete Dienstverhältnisse mit jeweils neuem Beginn in der nächsten Saison (8ObA58/98g).

Prüfen Sie kritisch: Erfolgen Kettenbefristungen in Bereichen ohne echte Saisonalität (z. B. ganzjährig planbare Schließungen aus internen Gründen), kann § 879 ABGB greifen und eine Umgehung annehmen. Dann droht die Umqualifizierung in ein unbefristetes Dienstverhältnis – mit Abfertigungs- und Bestandsansprüchen. Hier lohnt der Gang vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Habe ich Anspruch auf eine höhere Urlaubsersatzleistung, wenn ich wiederholt in der Zwischensaison abgemeldet werde? Kann ich eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit versuchen, wenn die „Saisonpause“ nur Vorwand ist? Solche Fragen prüfen wir anhand der Belege und der betrieblichen Realität in Österreich.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigungsanspruch Saisonarbeit Österreich prüfen

In Wien unterstützen wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Dokumentation, Einordnung und Durchsetzung ihrer Rechte rund um Saisonpausen, Schlussabrechnungen und mögliche Ruhevereinbarungen – mit Blick auf OGH 8ObA58/98g und die geltenden Normen im Angestelltengesetz (AngG) und Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).

Häufige Fragen zum Saisonende, Kettenbefristung und Abfertigung

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich jeden Winter wieder anfange?
In Österreich gilt: Nur bei ununterbrochenem Dienstverhältnis nach § 23 Abs 1 AngG. Echte Saisonbeendigungen mit Schlussabrechnung unterbrechen die Kette (8ObA58/98g). Ohne Ruhevereinbarung entsteht kein durchgehender Anspruch.

Zählen unverbindliche Wiedereinstellungszusagen als Beweis für ein fortlaufendes Dienstverhältnis?
Nein. Unverbindliche Zusagen ersetzen keine Ruhevereinbarung. Entscheidend sind Schlussabrechnung und SV-Abmeldung; sie sprechen für Beendigung (8ObA58/98g; § 23 AngG).

Sind Kettenbefristungen in Saisonbetrieben überhaupt erlaubt?
Ja. Nach § 879 ABGB sind wiederholte Befristungen zulässig, wenn sachlich gerechtfertigt, etwa durch Witterung und Auslastung. Das bejahte der OGH in 8ObA58/98g.

Kann eine „Saisonpause“ als Umgehung gewertet werden?
Ja, wenn kein echter Saisongrund vorliegt. Fehlt die sachliche Rechtfertigung, kann § 879 ABGB greifen und in ein unbefristetes Dienstverhältnis umqualifizieren; dann besteht Abfertigungs- und Bestandschutzpotenzial.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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