Abwerbeverbot Konventionalstrafe Österreich: OGH-Urteil

Abwerbeverbot Konventionalstrafe Österreich

Teamwechsel mit Risiko: Abwerbeverbot mit Konventionalstrafe – warum gemeinsame Abwerbung doppelt teuer wird

Abwerbeverbot Konventionalstrafe ÖsterreichZwei Kolleginnen überlegen, gemeinsam mehrere Teammitglieder zum Konkurrenten zu holen – und übersehen das Abwerbeverbot mit Konventionalstrafe im Dienstvertrag. Was wie ein normaler Jobwechsel beginnt, kann in Österreich schnell zu hohen, kumulierten Vertragsstrafen führen – selbst wenn einzelne Versuche scheitern.

Zwei werben, einer zahlt? Die Geschichte hinter der doppelten Vertragsstrafe

Ein Ehepaar im Direktvertrieb für Staubsauger plante den großen Wechsel: Sie wollten mit möglichst vielen Teammitgliedern zu einem anderen Unternehmen gehen – am besten im Paket. Im Dienstvertrag stand allerdings ein ausdrückliches Abwerbeverbot mit einer Konventionalstrafe von 2.500 Euro pro Fall, auch für die Zeit nach dem Dienstende. Beide sprachen „Teammitglieder“ gezielt an – sieben Abwerbungen gelangen, fünf scheiterten.

Die Arbeitgeberin klagte. Bei den erfolglosen Versuchen maßigten die Gerichte die Vertragsstrafe auf 1.000 Euro pro Fall. Am Ende mussten beide separat zahlen: 22.500 Euro plus Zinsen für jeden. Strittig blieb jedoch eine scheinbar simple Frage mit großer Sprengkraft für das österreichische Arbeitsrecht: Wenn zwei Beschäftigte dieselbe Person gemeinsam abwerben, ist die Strafe dann nur einmal fällig oder schuldet jede und jeder die volle Summe?

Rechtsklar: Am 27.09.2018 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in (OGH 27.09.2018, 9ObA87/18m), dass bei gemeinsamer Abwerbung jede beteiligte Person die volle Konventionalstrafe schuldet; die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Die Begründung leuchtet ein: Die Vertragsstrafe sichert vertragstreues Verhalten und entfaltet Abschreckung. Würde sie sich bei gemeinsamer Abwerbung „teilen“, verlöre sie genau diese Wirkung. Das setzt ein klares Signal für Teamabwerbungen – gerade in Wien und ganz Österreich, wo Teams heute oft eng vernetzt agieren.

(OGH 27.09.2018, 9ObA87/18m)

Klare Kernaussage: Am 27.09.2018 (9ObA87/18m) bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH), dass bei gemeinsamer Abwerbung jede beteiligte Person die volle Vertragsstrafe schuldet; eine bloß einmalige, solidarische Haftung gibt es nicht.

Wie streng wirkt ein Abwerbeverbot mit Konventionalstrafe – auch nach Dienstende? — Abwerbeverbot Konventionalstrafe Österreich

Ein Abwerbeverbot untersagt Beschäftigten, Kolleginnen und Kollegen aktiv zum Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber zu bewegen. Üblich ist eine Konventionalstrafe pro Verstoß. Rechtsgrundlage ist § 1336 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), das Vertragsstrafen zur Absicherung von Verpflichtungen vorsieht. Den Gesetzestext finden Sie auf dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Wichtig ist die Doppelfunktion der Vertragsstrafe: Sie pauschaliert Schaden und dient vor allem der Abschreckung. Das gilt während des Dienstverhältnisses, oft aber auch darüber hinaus, wenn die Klausel dies ausdrücklich vorsieht. Anders als das nachvertragliche Konkurrenzverbot nach dem Angestelltengesetz (AngG) betrifft das Abwerbeverbot nicht die eigene Tätigkeit, sondern die gezielte Einflussnahme auf andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Kontext des Begriffs Abwerbeverbot Konventionalstrafe Österreich ist diese Abschreckungswirkung zentral.

Was zählt als „Abwerben“? Entscheidend ist aktive Einflussnahme. Typische Beispiele aus der Praxis in Wien und ganz Österreich sind:

  • gezielte Ansprache mit dem Ziel, das Unternehmen zu verlassen;
  • organisierte Wechselpläne oder Sammelchats, die einen Teamwechsel koordinieren;
  • Vermittlung von Kontakten oder Konditionen eines Konkurrenzunternehmens.

Ein bloßes „Ich wechsle, kommst du mit?“ kann – je nach Kontext – bereits reichen. Gerade bei „Teamabwerbungen“ prüft das Gericht genau, wie koordiniert das Vorgehen war. Dabei spielt es eine große Rolle, ob die Klausel auch „Versuche“ erfasst. In der Entscheidung 9ObA87/18m wurden erfolglose Versuche sanktioniert; die Gerichte mäßigten jedoch die Höhe.

In Österreich gilt: Verstoßen mehrere Personen gemeinsam gegen ein vertragliches Abwerbeverbot, schuldet jede Person die volle Konventionalstrafe pro Fall; Grundlage sind § 1336 ABGB und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) 9ObA87/18m vom 27.09.2018. Diese Linie prägt das Verständnis von Abwerbeverbot Konventionalstrafe Österreich in der arbeitsgerichtlichen Praxis.

OGH-Entscheidung — was war überraschend oder entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.09.2018 (9ObA87/18m) entschieden, dass bei gemeinsamer Abwerbung jede beteiligte Arbeitnehmerin bzw. jeder beteiligte Arbeitnehmer die vereinbarte Vertragsstrafe eigenständig schuldet. Die Strafe fällt also nicht nur „einmal“ an. Im Rahmen Abwerbeverbot Konventionalstrafe Österreich liegt der Clou in der Funktion der Konventionalstrafe: Sie soll vertragstreues Verhalten absichern und abschrecken – gerade dort, wo die Gefahr koordinierter Abwerbung groß ist.

Würde die Vertragsstrafe in solchen Fällen nur einmal fällig, könnte sie unter mehreren Beteiligten „verwässern“. Der OGH stellt dem einen Riegel vor: Gemeinsames Einwirken erhöht die Erfolgsaussichten der Abwerbung; das rechtfertigt die volle Sanktion gegenüber jeder beteiligten Person. Das stärkt Arbeitgeberinteressen, ohne Arbeitnehmerrechte schrankenlos zu beschneiden – denn die Gerichte können überhöhte Strafen mäßigen (§ 1336 Abs 2 ABGB).

Bemerkenswert ist auch der Umgang mit erfolglosen Versuchen. Während erfolgreiche Abwerbungen voll sanktioniert wurden, reduzierten die Gerichte erfolglose Ansprachen. Das unterstreicht, dass Gerichte Umstände und Intensität würdigen. Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Kern blieb: Die Auslegung schützt die Abschreckungswirkung – auch für die Zeit nach dem Dienstende.

Für die arbeitsgerichtliche Praxis in Österreich ist das handfest. Vorinstanzliche Weichenstellungen fallen häufig vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, bestätigt oder korrigiert vom Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Die Linie des Obersten Gerichtshofs (OGH) in 9ObA87/18m gibt Personalabteilungen und Arbeitnehmervertretungen klare Orientierung für Klauselgestaltung und Beweisführung.

Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber (Rechtsanwalt Wien)

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, entscheidet präzises Handeln. Schon informelle WhatsApp-Nachrichten können als „Abwerben“ gelten, wenn dahinter ein koordinierter Teamwechsel steht. Und das Urteil 9ObA87/18m bedeutet für Abwerbeverbot Konventionalstrafe Österreich: Jede beteiligte Person riskiert die volle Summe – pro angesprochener Person.

  • Für Arbeitnehmer: Prüfen Sie Ihren Dienstvertrag auf Wortlaut und Reichweite: Erfasst die Klausel „direkte und indirekte Abwerbung“? Gilt sie „auch der Versuch“? Wirkt sie über das Dienstende hinaus? Sichern Sie den genauen Text.
  • Für Arbeitnehmer: Trennen Sie private Jobwechselgespräche strikt von aktiver Einflussnahme. Keine Sammelchats zur Koordination. Wenn Sie angesprochen werden, dokumentieren Sie den Erstkontakt – das hilft bei einer möglichen Mäßigung.
  • Für Arbeitgeber/HR: Formulieren Sie klar und verhältnismäßig. Definieren Sie, dass jeder Verstoß „je Fall und je beteiligter Person“ eine eigenständige Strafe auslöst. Implementieren Sie einen Reaktionsplan bei Verdacht auf Teamabwerbung (Beweise sichern, Compliance-Hinweise, Meldestelle).

Drei typische Szenarien, in denen das Urteil besonders relevant ist:

Erstens, organisierte Teamwechsel. Wer als „Motor“ Kolleginnen bündelt und aktiv vernetzt, fällt unter die schärfere Betrachtung. Zweitens, hybride Arbeitsformen. In verteilten Teams wird Abwerbung oft digital koordiniert – Spuren in Chats oder E-Mails zählen. Drittens, nachvertragliche Aktivitäten. Viele Abwerbeverbote wirken über das Dienstende hinaus; prüfen Sie, wie lange und in welchem Kreis („Mitarbeiter“, „Agenten“, „freie Dienstnehmer“) die Klausel gilt.

Kann ich Kolleginnen bloß über einen attraktiven Job informieren? Auch das kann Abwerbung sein, wenn Ziel und Kontext auf Einflussnahme gerichtet sind. Habe ich Anspruch auf Mäßigung? Ja, bei überhöhten Strafen ist eine richterliche Reduktion möglich. Was passiert, wenn zwei gemeinsam werben? Nach 9ObA87/18m haftet jede Person voll – die Strafe teilt sich nicht.

Häufige Fragen zum Abwerben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Kann ich Kolleginnen nach meinem Austritt zu einem anderen Arbeitgeber „mitnehmen“?
In Österreich gilt: Nur ohne aktives Abwerben und vorbehaltlich vertraglicher Verbote. Häufig sichern Dienstverträge dies über § 1336 ABGB (Konventionalstrafe) ab. Der OGH (9ObA87/18m) bestätigt volle Haftung je Beteiligter bei Teamabwerbung.

Habe ich Anspruch auf Mäßigung der Vertragsstrafe, wenn der Abwerbeversuch scheiterte?
Ja. Nach § 1336 Abs 2 ABGB können Gerichte überhöhte Strafen mäßigen. In 9ObA87/18m wurden erfolglose Versuche reduziert, erfolgreiche Abwerbungen jedoch voll sanktioniert.

Was passiert, wenn zwei Personen dieselbe Kollegin gemeinsam abwerben?
Der OGH entschied am 27.09.2018 (9ObA87/18m): Jede beteiligte Person schuldet die volle Konventionalstrafe je Fall. Die Strafe fällt nicht nur einmal an.

Gilt ein Abwerbeverbot auch nach Ende des Dienstverhältnisses?
In Österreich gilt: Ja, wenn der Dienstvertrag dies klar vorsieht. Grundlage ist § 1336 ABGB; die Durchsetzung erfolgt nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Prüfen Sie Reichweite, Dauer und Kreis der erfassten Personen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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