Pichler Rechtsanwalt GmbH

Änderungskündigung anfechten Österreich: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  28.09.2026
Änderungskündigung anfechten Österreich: OGH erklärt

Änderungskündigung nach Gehaltseinbuße: Warum kein fixer Prozentsatz entscheidet

Eine Arbeitnehmerin soll ihren Arbeitsplatz nur behalten, wenn sie weniger verdient – genau hier zeigt die Änderungskündigung anfechten Österreich-Rechtsprechung, warum die gesamte Lebenssituation zählt.

Ein neuer Vertrag als Preis für den Arbeitsplatz

Die Klägerin arbeitete bei einem Verein. Für ihre Tätigkeit erhielt sie mehr als das im einschlägigen Mindestlohntarif vorgesehene Entgelt. Dann geriet der Verein aus wirtschaftlichen Gründen unter Druck. Er kündigte der Arbeitnehmerin und legte ihr gleichzeitig einen neuen Dienstvertrag vor. Dieser enthielt schlechtere Bedingungen.

Für die Klägerin stand damit eine schwierige Entscheidung im Raum: Akzeptiert sie weniger günstige Arbeitsbedingungen und behält ihren Arbeitsplatz? Oder lehnt sie das Angebot ab und bekämpft die Kündigung? Sie wollte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen sozialer Unzumutbarkeit anfechten. Das Unternehmen wertete die angebotene Fortsetzung zu geänderten Bedingungen hingegen als zumutbare Alternative.

Die Arbeitnehmerin argumentierte, sie sei eine durchschnittliche Besserverdienerin. Eine Verringerung ihres Einkommens müsse deshalb besonders schwer wiegen. Sie wollte daraus ableiten, dass die Kündigung sozialwidrig sei. Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation nicht. Sie prüften die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände und kamen zum Ergebnis, dass die Annahme des neuen Angebots zumutbar war.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese rechtliche Linie nicht durch eine eigene neue Zumutbarkeitsberechnung, sondern wies die außerordentliche Revision zurück. Die Entscheidung stammt vom 25.10.2011 und ist damit eine ältere, weiterhin wichtige Orientierung für das österreichische Arbeitsrecht: (OGH 25.10.2011, 9 ObA 15/11p).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.10.2011 in 9 ObA 15/11p, dass eine außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, wenn die Vorinstanzen die Zumutbarkeit einer Vertragsänderung anhand der gesamten wirtschaftlichen und sozialen Lage beurteilt haben und keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Änderungskündigung anfechten Österreich: Welche Belastung ist noch zumutbar?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 105 ArbVG regelt die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit. Arbeitnehmer können sich darauf berufen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Interessen beeinträchtigt und keine ausreichenden betrieblichen oder persönlichen Gründe entgegenstehen.

Eine Kündigung mit gleichzeitigem Angebot eines neuen Vertrags wird häufig als Änderungskündigung bezeichnet. Rechtlich kommt es nicht nur auf die Bezeichnung des Schreibens an. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und dessen Fortsetzung zu geänderten Bedingungen anbietet. Das kann das Gehalt, die Arbeitszeit, die Tätigkeit, den Arbeitsort oder Zulagen betreffen.

Nach § 105 ArbVG genügt weder jede Verschlechterung automatisch für eine Kündigungsanfechtung noch beseitigt ein wirtschaftlicher Grund des Arbeitgebers jedes Risiko. Das Gericht muss die Auswirkungen der Änderung im Einzelfall bewerten. Eine Einkommenseinbuße von zehn Prozent kann für eine Person verkraftbar sein, für eine andere aber erhebliche Folgen haben. Entscheidend können etwa hohe Wohnkosten, Kredite, Unterhaltspflichten, fehlende Ersatzarbeitsplätze oder zusätzliche Fahrtkosten sein.

In Österreich gilt: Bei einer Kündigung mit neuem Vertragsangebot entscheidet kein fixer Prozentsatz allein über die Sozialwidrigkeit; maßgeblich sind nach § 105 ArbVG die konkreten sozialen Nachteile und die gesamte wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers.

Diese Betrachtung unterscheidet sich von einer rein mathematischen Prüfung. Auch die Einstufung als „durchschnittliche Besserverdienerin“ bildet keine eigene gesetzliche Kategorie. Ein über dem Mindestlohntarif liegendes Einkommen schützt nicht automatisch vor einer zumutbaren Anpassung. Umgekehrt kann ein scheinbar begrenzter Verlust erhebliche Bedeutung gewinnen, wenn der Arbeitnehmer bereits finanziell stark gebunden ist.

In der Praxis müssen auch Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, eine bestehende Betriebsvereinbarung und mögliche kollektivvertragliche Vorgaben berücksichtigt werden. Eine Änderung des Entgelts kann außerdem Auswirkungen auf Sonderzahlungen, Pensionsbeiträge und Sozialversicherungsleistungen haben. Eine Kündigungsanfechtung sollte deshalb nicht allein anhand des monatlichen Nettobetrags beurteilt werden.

Warum der OGH keine Prozentgrenze festlegte

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.10.2011 (9 ObA 15/11p) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist, weil die Vorinstanzen die Zumutbarkeit der angebotenen Vertragsänderung nach den maßgeblichen Umständen beurteilt hatten.

Der OGH ging zunächst davon aus, dass das Vorgehen des Vereins rechtlich als Änderungskündigung einzuordnen war. Danach stand die entscheidende Frage im Mittelpunkt: Führte die Kündigung trotz des neuen Angebots zu einer wesentlichen sozialen Beeinträchtigung? Dafür musste das Gericht die Auswirkungen auf die Arbeitnehmerin insgesamt betrachten.

Die Klägerin suchte nach einer klaren Grenze. Ihre Argumentation zielte darauf, dass eine bestimmte Einkommensminderung bei einer durchschnittlichen Besserverdienerin automatisch zur Sozialwidrigkeit führen müsse. Der OGH lehnte eine solche schematische Betrachtung ab. Das Einkommen ist zwar ein wichtiger Faktor, aber kein alleiniger Maßstab.

Die Vorinstanzen hatten nach Ansicht des OGH keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung übersehen. Sie hatten die wirtschaftliche Lage, die angebotenen Arbeitsbedingungen und die persönliche Situation bewertet. Deshalb bestand kein Anlass, die außerordentliche Revision zuzulassen. Das Verfahren endete somit nicht mit einer abstrakten Prozentgrenze, sondern mit der Bestätigung einer einzelfallbezogenen Prüfung.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist dieser Punkt besonders wichtig. Arbeitnehmer dürfen nicht davon ausgehen, dass jede Gehaltskürzung unzulässig ist. Arbeitgeber dürfen aber ebenso wenig annehmen, dass ein bestimmter Prozentsatz jede Änderung rechtfertigt. Die Entscheidung in 9 ObA 15/11p zeigt daher, warum Betroffene eine Änderungskündigung anfechten Österreich nicht anhand einer starren Prozentgrenze beurteilen sollten, sondern eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung benötigen.

Rechtsanwalt Wien: Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Kündigung und das neue Vertragsangebot nicht isoliert betrachten. Entscheidend ist der Vergleich zwischen der bisherigen und der angebotenen Beschäftigung. Halten Sie jede Änderung schriftlich fest. Dazu zählen Grundgehalt, Arbeitszeit, Überstundenregelung, Zulagen, Tätigkeit, Arbeitsort, Reisekosten und die Dauer der angebotenen Vertragsbedingungen.

Ebenso wichtig ist Ihre persönliche finanzielle Situation. Gerichte können nur berücksichtigen, was nachvollziehbar vorgetragen und möglichst belegt wird. Sammeln Sie daher Unterlagen zu Miete, Krediten, Unterhaltspflichten, Betreuungskosten, Fahrtwegen und weiteren regelmäßigen Belastungen. Auch die Frage, ob Sie realistisch eine gleichwertige Ersatzbeschäftigung finden können, kann Bedeutung haben.

  • Vergleichen Sie den alten und den neuen Vertrag in einer übersichtlichen Tabelle.
  • Dokumentieren Sie die wirtschaftlichen Gründe des Arbeitgebers und Ihre eigenen finanziellen Belastungen.
  • Prüfen Sie sofort die Frist für eine Kündigungsanfechtung, bevor Sie das Angebot annehmen oder ablehnen.

Eine vorschnelle Zustimmung kann die spätere rechtliche Beurteilung erschweren. Eine Ablehnung kann ebenfalls Folgen haben, weil dadurch möglicherweise keine Beschäftigung zu den neuen Bedingungen zustande kommt. Deshalb sollte die Erklärung gegenüber dem Unternehmen klar formuliert sein. Die kurze gesetzliche Anfechtungsfrist lässt sich nicht dadurch verlängern, dass noch Gespräche über das Vertragsangebot laufen.

Auch Arbeitgeber und Personalabteilungen müssen sorgfältig vorgehen. Sie sollten den wirtschaftlichen Änderungsbedarf, die Vergleichbarkeit der bisherigen und neuen Bedingungen sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer dokumentieren. Das Änderungsangebot sollte alle wesentlichen Folgen offenlegen. Dazu gehören insbesondere Entgelt, Arbeitszeit, Einsatzort, Aufgabenbereich und Zulagen.

Eine schematische Gehaltskürzung ohne Prüfung der persönlichen Folgen birgt Risiken. Bekannt gewordene besondere Belastungen, ein eingeschränkter Ersatzarbeitsmarkt oder erhebliche zusätzliche Kosten sollten in die Vorbereitung einfließen. Betriebsrat, Betriebsvereinbarung und kollektivvertragliche Vorgaben können ebenfalls relevant sein. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Prüfung vor dem Ausspruch der Kündigung, nicht erst nach Beginn eines Gerichtsverfahrens.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft bei einer entsprechenden Anfechtung zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete soziale Beeinträchtigung. Gegen Entscheidungen kann unter den jeweiligen Voraussetzungen das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht befasst werden. Der OGH greift in dritter Instanz nicht jede Einzelfallbewertung auf, sondern prüft insbesondere, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Häufige Fragen zur Kündigung mit geändertem Vertrag

Kann ich eine Änderungskündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten?
Ja. Eine Anfechtung ist nach § 105 ArbVG möglich, wenn die Kündigung wesentliche soziale Interessen beeinträchtigt. Der OGH verlangt in 9 ObA 15/11p die Prüfung der gesamten wirtschaftlichen und sozialen Lage, nicht bloß des Gehaltsverlusts.

Habe ich Anspruch auf eine bestimmte Mindesthöhe meines bisherigen Gehalts?
Nein. Aus 9 ObA 15/11p folgt keine fixe Gehaltsgrenze. Nach § 105 ArbVG zählen die konkrete Zumutbarkeit, das Einkommen, Fixkosten, Unterhaltspflichten und Chancen auf eine Ersatzbeschäftigung.

Was passiert, wenn ich den neuen Vertrag ablehne?
In Österreich bleibt die Kündigung grundsätzlich bestehen, wenn sie nicht rechtzeitig nach § 105 ArbVG angefochten wird. Die Ablehnung allein entscheidet nicht über die Sozialwidrigkeit; maßgeblich sind die Kündigungsgründe und Ihre persönliche Situation.

Kann eine Gehaltskürzung von zehn Prozent automatisch unzulässig sein?
Nein. 9 ObA 15/11p lehnt fixe Prozentsätze ab. Nach § 105 ArbVG kann eine zehnprozentige Kürzung je nach Einkommen, Belastungen und Ersatzarbeitsmarkt zumutbar oder sozialwidrig sein.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at