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Aliquotierung von Sonderzahlungen SWÖ-Kollektivvertrag

Startseite  •  Aktuelles  •  06.09.2026
Aliquotierung von Sonderzahlungen SWÖ-Kollektivvertrag

Fokus-Keyword: Aliquotierung von Sonderzahlungen im SWÖ-Kollektivvertrag – OGH klärt, was bei Kündigung wirklich zusteht

Aliquotierung von Sonderzahlungen SWÖ-Kollektivvertrag Sie arbeiten in einem Sozial‑ oder Pflegeberuf, werden mitten im Jahr gekündigt – und plötzlich ist der Urlaubszuschuss nur mehr anteilig? Genau um diese Aliquotierung von Sonderzahlungen im SWÖ-Kollektivvertrag ging es in einem Fall vor dem Obersten Gerichtshof.

Wie ein Pflegeassistent um seinen „vollen“ Urlaubszuschuss kämpfte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 über einen typischen, aber emotional brisanten Konflikt im österreichischen Arbeitsrecht zu entscheiden: Ein Pflegeassistent verlor seinen Job, kurz bevor er mit dem vollen Urlaubszuschuss gerechnet hatte. Das Dienstverhältnis bestand vom 19.10.2016 bis 31.08.2019, es galt der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ‑KV).

Mitte Juni 2019 sprach die Arbeitgeberin, ein Sozialträger, die Kündigung aus. Das Ende des Arbeitsverhältnisses wurde auf 31.08.2019 festgelegt. Gleichzeitig zahlte die Arbeitgeberin im Juni den Urlaubszuschuss 2019 – aber nur aliquot, also zeitanteilig bis Ende August. Der Arbeitnehmer erhielt also nicht den vollen Betrag, sondern nur jenen Anteil, der den Monaten bis zur Beendigung entsprach.

Der Pflegeassistent fühlte sich gleich doppelt bestraft: Er hatte nicht nur seinen Arbeitsplatz verloren, sondern auch deutlich weniger Urlaubszuschuss bekommen als erwartet. Seine Argumentation: Der volle Urlaubszuschuss sei am 30.06.2019 fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis noch bestanden, daher stehe ihm die gesamte Sonderzahlung zu. Eine Aliquotierung sei – jedenfalls bei Arbeitgeberkündigung – unzulässig oder nur über eine Rückverrechnung möglich, die bei Arbeitgeberkündigung wiederum ausgeschlossen sei.

Die Arbeitgeberin berief sich hingegen auf den SWÖ‑Kollektivvertrag. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass Sonderzahlungen für während des Jahres ein- oder austretende Arbeitnehmer aliquot zu berechnen sind. Sie vertrat daher die Ansicht, dass im Juni 2019 nur der zeitanteilige Urlaubszuschuss geschuldet war, weil das Ende des Arbeitsverhältnisses mit 31.08.2019 bereits feststand.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage des Pflegeassistenten auf Zahlung der Differenz von 666,09 EUR brutto ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte diese Entscheidung. Der Arbeitnehmer gab nicht auf und brachte Revision an den OGH ein, der das Verfahren unter dem Aktenzeichen (OGH 28.09.2022, 9 ObA 65/22g) entschied.

(OGH 28.09.2022, 9 ObA 65/22g)

Der zentrale Punkt: Der OGH stellte klar, dass bei Sonderzahlungen nach dem SWÖ‑Kollektivvertrag der Status zum Fälligkeitszeitpunkt entscheidet. Stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass das Dienstverhältnis unterjährig endet, dann ist die Sonderzahlung nur im Ausmaß des anteiligen Anspruchs auszuzahlen. Die Art der Beendigung – ob Kündigung durch die Arbeitgeberin oder Eigenkündigung – ändert an dieser Aliquotierung nichts.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.09.2022 (9 ObA 65/22g) entschieden, dass Sonderzahlungen nach dem SWÖ‑Kollektivvertrag auch dann aliquot zu berechnen sind, wenn zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bereits feststeht, dass das Dienstverhältnis vor Jahresende endet. Arbeitnehmer in Österreich erhalten in diesem Fall nur den zeitanteiligen Urlaubszuschuss, selbst bei Arbeitgeberkündigung.

Aliquotierung von Sonderzahlungen SWÖ-Kollektivvertrag — Rechtsanwalt Wien

Der OGH prüfte den Wortlaut der kollektivvertraglichen Bestimmungen über Sonderzahlungen und deren systematische Stellung. Der Kollektivvertrag regelt einerseits, wann Sonderzahlungen fällig sind, und andererseits, wie Ansprüche für ein- oder austretende Arbeitnehmer zu berechnen sind. Diese Bestimmungen lesen sich nach Ansicht des OGH so, dass der Anspruch in diesen Fällen von vornherein nur anteilig entsteht.

Die Aliquotierung von Sonderzahlungen SWÖ-Kollektivvertrag ist damit verbindlich und maßgeblich für Abrechnungen im SWÖ-Bereich.

Wann habe ich Anspruch auf den vollen Urlaubszuschuss im SWÖ-Bereich?

Wer im Bereich der Sozialwirtschaft arbeitet, fragt sich oft: „Habe ich Anspruch auf den vollen Urlaubszuschuss, wenn ich im Juni noch im Dienst bin?“ Die Antwort hängt nach österreichischem Arbeitsrecht nicht nur vom bloßen Bestand des Dienstverhältnisses an diesem Stichtag ab, sondern vom Zusammenspiel von Kollektivvertrag und Beendigungszeitpunkt.

Der SWÖ‑Kollektivvertrag enthält spezielle Regeln zu Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Nach diesen Bestimmungen erwerben Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Sonderzahlungen anteilig im Lauf des Jahres. Für „während des Jahres ein- oder austretende Arbeitnehmer“ sieht der SWÖ‑KV ausdrücklich vor, dass die Sonderzahlungen aliquot, also im Verhältnis zur tatsächlichen Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Kalenderjahr, gebühren.

Entscheidend ist daher die Frage: Ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit – im SWÖ-Bereich in der Regel Ende Juni für den Urlaubszuschuss – bereits klar, dass das Dienstverhältnis vor Jahresende endet? Wenn ja, bemisst sich die Sonderzahlung nur nach den Monaten, in denen das Dienstverhältnis tatsächlich besteht oder bestehen wird.

In Österreich gilt: Nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sind Verträge nach ihrem objektiven Wortsinn auszulegen, und Kollektivverträge werden wie Gesetze interpretiert. Der Oberste Gerichtshof wendet diese Grundsätze auch auf die Bestimmungen des SWÖ‑Kollektivvertrags über Sonderzahlungen an und stellt daher auf den objektiven Inhalt der Aliquotierungsregel ab.

Das bedeutet für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich: Ein Anspruch auf den vollen Urlaubszuschuss besteht regelmäßig nur dann, wenn entweder keine unterjährige Beendigung feststeht oder der Kollektivvertrag eine abweichende, günstigere Regelung zugunsten des Arbeitnehmers vorsieht. Im SWÖ‑KV ist die Aliquotierung aber ausdrücklich und unabhängig von der Art der Beendigung geregelt.

In Österreich gilt: Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) erwerben Arbeitnehmer Entgeltansprüche entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitsleistung, und kollektivvertragliche Sonderzahlungen werden nach ihrem Regelungsinhalt – hier der Aliquotierung im SWÖ‑KV – interpretiert. Steht ein unterjähriges Ende des Dienstverhältnisses fest, entsteht nur ein zeitanteiliger Anspruch auf Urlaubszuschuss.

Den Text des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) finden Sie im Rechtsinformationssystem unter Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Was genau hat der OGH in 9 ObA 65/22g zur Aliquotierung entschieden?

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.09.2022 (9 ObA 65/22g) entschieden, dass Sonderzahlungen nach dem SWÖ‑Kollektivvertrag auch dann nur aliquot zustehen, wenn zum Fälligkeitszeitpunkt bereits feststeht, dass das Arbeitsverhältnis vor Jahresende endet, und die Revision des Arbeitnehmers daher abgewiesen.

Der OGH prüfte den Wortlaut der kollektivvertraglichen Bestimmungen über Sonderzahlungen und deren systematische Stellung. Der Kollektivvertrag regelt einerseits, wann Sonderzahlungen fällig sind, und andererseits, wie Ansprüche für ein- oder austretende Arbeitnehmer zu berechnen sind. Diese Bestimmungen lesen sich nach Ansicht des OGH so, dass der Anspruch in diesen Fällen von vornherein nur anteilig entsteht.

Der Kläger versuchte, über die Rückverrechnungsbestimmung zu argumentieren: Wenn der volle Urlaubszuschuss fällig und ausbezahlt wird, dürfe bei einer Arbeitgeberkündigung später keine Rückforderung erfolgen. Daraus leitete er ab, dass eine Aliquotierung zum Fälligkeitszeitpunkt bei Arbeitgeberkündigung unzulässig sei. Der OGH folgte dieser Auslegung nicht. Er stellte klar, dass die Rückverrechnungsnorm nur greift, wenn tatsächlich zu viel ausbezahlt wurde – sie sagt aber nichts darüber, wann überhaupt ein voller gegenüber einem aliquoten Anspruch entsteht.

Wesentlich ist die vom OGH betonte zeitliche Perspektive: Am Fälligkeitsstichtag ist zu prüfen, ob das Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits derart determiniert ist, dass feststeht, dass es unterjährig beendet wird. Ist dies der Fall, kommt der Aliquotierungsmechanismus des SWÖ‑KV unmittelbar zur Anwendung. Damit entsteht von Anfang an nur ein aliquoter Anspruch; es braucht keine spätere Rückverrechnung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.09.2022 (9 ObA 65/22g) klargestellt, dass bei Sonderzahlungen nach dem SWÖ‑Kollektivvertrag nicht der tatsächliche Beendigungszeitpunkt, sondern der Status zum Fälligkeitszeitpunkt entscheidend ist: Ist die unterjährige Beendigung bereits vereinbart oder gekündigt, gebührt nur ein aliquoter Urlaubszuschuss, unabhängig davon, wer kündigt.

Was bedeutet dieses Urteil in der Praxis für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Die Entscheidung 9 ObA 65/22g betrifft viele Beschäftigte in der Sozialwirtschaft in Wien und ganz Österreich, insbesondere Pflegeassistenten, Sozialarbeiter und Betreuungsberufe. Wer in diesem Bereich arbeitet, muss damit rechnen, dass eine Kündigung vor dem Fälligkeitsstichtag den erwarteten Urlaubszuschuss deutlich reduziert.

Für Arbeitnehmer gilt: Wenn Sie vor Ende Juni eine Kündigung mit Enddatum im laufenden Jahr erhalten, wird der Urlaubszuschuss im Rahmen des SWÖ‑KV in der Regel nur mehr aliquot ausbezahlt. Die Formel ist einfach: Anzahl der Monate (oder Teile, je nach KV-Bestimmung) von Jänner bis zum Ende des Dienstverhältnisses, geteilt durch 12, multipliziert mit der vollen Sonderzahlung. Dadurch kann ein erheblicher Betrag wegfallen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie drei Schritte setzen:

  • Sammeln Sie sofort Kündigungsschreiben, Lohnzettel und alle Unterlagen zur Sonderzahlung im Juni.
  • Prüfen Sie die Lohnabrechnung: Rechnen Sie nach, ob die Aliquotierung korrekt erfolgt ist, und notieren Sie Abweichungen.
  • Verlangen Sie schriftlich eine nachvollziehbare Berechnung vom Arbeitgeber. Reagiert dieser nicht oder bestreitet Ihren Anspruch, ist eine arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen ist die Entscheidung ebenfalls ein Warnsignal. Sie müssen Lohnverrechnungen so organisieren, dass zum Fälligkeitsstichtag der Sonderzahlungen geprüft wird, ob bereits ein unterjähriges Enddatum feststeht. In allen Fällen, die dem Geltungsbereich des SWÖ‑Kollektivvertrags unterliegen, ist dann eine korrekte Aliquotierung vorzunehmen, dokumentiert und transparent. Andernfalls drohen Zahlungs- oder Rückforderungsansprüche, Streit mit (ehemaligen) Mitarbeitern und damit verbundene Prozesskosten.

Arbeitgeber in der Sozialwirtschaft sollten daher interne Prozesse anpassen: Das Datum jeder Kündigung muss sauber dokumentiert werden, und die Lohnverrechnung braucht klare Vorgaben, wie der Urlaubszuschuss bei unterjähriger Beendigung zu berechnen ist. Sinnvoll ist es, auf jeder Juni-Abrechnung eine kurze Aufschlüsselung der Berechnungsgrundlagen beizulegen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Für Arbeitnehmer im Bereich der Sozialwirtschaft in Österreich ergibt sich aus 9 ObA 65/22g ein klares Bild: Wer vor oder rund um den Fälligkeitszeitpunkt der Sonderzahlung eine Kündigung erhält, sollte nicht einfach hinnehmen, was auf der Lohnabrechnung steht, sondern genau kontrollieren, ob der anteilige Anspruch korrekt ermittelt wurde. Nur so lässt sich vermeiden, dass durch Rechenfehler zusätzlich Geld verloren geht.

Häufige Fragen zur Aliquotierung von Urlaubszuschuss und Sonderzahlungen im SWÖ-Bereich

Kann ich bei Arbeitgeberkündigung im SWÖ-Bereich den vollen Urlaubszuschuss verlangen?
Nein. In Österreich gilt: Bei Arbeitgeberkündigung im SWÖ‑KV besteht nur ein aliquoter Anspruch, wenn zum Fälligkeitszeitpunkt das unterjährige Ende feststeht (OGH 9 ObA 65/22g; SWÖ‑Kollektivvertrag).

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn der Urlaubszuschuss zu niedrig berechnet wurde?
Ja. In Österreich gilt: Besteht nach Kollektivvertrag ein höherer Anspruch, können Arbeitnehmer eine Differenzforderung geltend machen (§ 1153 ABGB; SWÖ‑KV).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mir den vollen Urlaubszuschuss zahlt und ich später austrete?
In Österreich gilt: Kollektivverträge können Rückverrechnungen vorsehen, wenn Sonderzahlungen zu hoch ausbezahlt wurden; der SWÖ‑KV enthält eine Rückverrechnungsnorm (OGH 9 ObA 65/22g).

Kann ich im Sozialbereich eine individuelle Vereinbarung über volle Sonderzahlungen trotz Kündigung treffen?
Ja. In Österreich gilt: Individualverträge dürfen Kollektivverträge zugunsten des Arbeitnehmers überbieten (§ 3 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG). Eine schriftliche Zusage ist wirksam.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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