
Alte Konkurrenzklausel trotz niedrigem Einkommen? Oberster Gerichtshof (OGH) erklärt, wann die neue Grenze nicht schützt
Wer eine alte Konkurrenzklausel Österreich betreffend unterschrieben hat, kann sich bei einem späteren Wechsel nicht automatisch auf ein niedriges Einkommen berufen. Eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2006 brachte zwar zusätzliche Entgeltgrenzen. Sie beseitigte jedoch nicht rückwirkend jede früher vereinbarte Wettbewerbssperre. Das zeigt eine Entscheidung des (OGH 07.02.2008, 9 ObA 7/08g) aus dem Jahr 2008.
Ein unterschriebener Vertrag wird Jahre später zum Problem
Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Arbeitgeberin eine Konkurrenzklausel vereinbart. Diese Klausel stammte aus einer Zeit vor einer wichtigen Änderung des österreichischen Arbeitsrechts. Sie sollte verhindern, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem konkurrierenden Unternehmen wechselt oder dort eine vergleichbare Tätigkeit aufnimmt.
Jahre später änderte der Gesetzgeber die Voraussetzungen. Die Novelle BGBl I Nr 35/2006 führte zusätzliche Entgeltgrenzen ein. Damit wollte der Gesetzgeber Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen stärker schützen. Der Arbeitnehmer argumentierte deshalb, sein Einkommen liege unter der neuen Grenze. Die ältere Vereinbarung müsse daher unwirksam sein.
Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte auf den Zeitpunkt ab, an dem die Konkurrenzklausel vereinbart worden war. Der Arbeitnehmer ließ diese Beurteilung nicht gelten und wandte sich an den Obersten Gerichtshof. Dieser bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies den Rekurs zurück.
Die Entscheidung ist als (OGH 07.02.2008, 9 ObA 7/08g) zitierfähig dokumentiert. Bereits 2008 stellte der OGH damit klar, dass eine spätere, günstigere Regelung nicht ohne Weiteres auf eine ältere vertragliche Vereinbarung zurückwirkt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 07.02.2008 in 9 ObA 7/08g entschieden, dass die neuen Entgeltgrenzen für Konkurrenzklauseln nur für nach dem Inkrafttreten der Novelle neu abgeschlossene Vereinbarungen gelten. Eine ältere Klausel wird daher nicht allein deshalb unwirksam, weil das Einkommen des Arbeitnehmers unter der später eingeführten Grenze liegt.
Welche Regeln gelten für ältere Wettbewerbssperren?
Das zentrale Gesetz ist das Angestelltengesetz (AngG). § 36 AngG regelt die Konkurrenzklausel und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nach dem Ende des Dienstverhältnisses beschränken dürfen. Entscheidend sind unter anderem der Abschlusszeitpunkt, das Einkommen, die Art der Beendigung und der Inhalt der Vereinbarung.
Die Novelle BGBl I Nr 35/2006 enthielt eine Übergangsbestimmung. Danach galten die neuen Entgeltgrenzen nur für Vereinbarungen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden. Für ältere Verträge blieb grundsätzlich die frühere Rechtslage maßgeblich. Das folgt dem Grundsatz, dass neue gesetzliche Voraussetzungen nicht automatisch vergangene Vertragsabschlüsse verändern.
In Österreich gilt: Nach § 36 AngG beurteilt sich eine Konkurrenzklausel grundsätzlich nach der Rechtslage, die für den Zeitpunkt ihres Abschlusses maßgeblich war. Die spätere Entgeltgrenze kann eine ältere Vereinbarung daher nicht allein beseitigen. Sie kann jedoch bei der Beurteilung einer Vertragsstrafe oder ihrer Herabsetzung als Orientierung dienen.
Für die Praxis bedeutet das: Wer einen alten Arbeitsvertrag prüft, darf nicht nur das heutige Einkommen betrachten. Zuerst muss feststehen, wann die Vereinbarung unterschrieben wurde. Danach sind Wortlaut, Dauer, räumlicher Geltungsbereich und sachliche Reichweite zu prüfen. Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt eine Rolle. Eine Konkurrenzklausel wirkt nicht in jeder Beendigungsform gleich.
Im österreichischen Arbeitsrecht sind außerdem die Begriffe Abfertigung Alt und Abfertigung Neu, Betriebsvereinbarung und Kündigungsanfechtung voneinander zu unterscheiden. Sie lösen unterschiedliche Rechtsfragen aus. Eine Konkurrenzklausel betrifft nicht automatisch die Abfertigung. Auch eine mögliche Sozialwidrigkeit einer Kündigung beantwortet nicht, ob ein Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen zulässig ist.
Alte Konkurrenzklausel Österreich: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?
Der Oberste Gerichtshof hat am 07.02.2008 (9 ObA 7/08g) entschieden, dass eine vor der Novelle BGBl I Nr 35/2006 vereinbarte Konkurrenzklausel nicht allein wegen des später unterschrittenen Einkommens unwirksam wird. Das entscheidende Argument lag in der Übergangsbestimmung. Sie erfasste nur Vereinbarungen, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung neu abgeschlossen wurden.
Der OGH trennte damit zwei Fragen klar voneinander. Erstens musste er prüfen, ob die neue Entgeltgrenze unmittelbar zur Unwirksamkeit der älteren Klausel führte. Das verneinte er. Zweitens ging es darum, welche Bedeutung die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers bei einer Vertragsstrafe haben kann. Diese Fragen sind nicht identisch.
Eine ältere Konkurrenzklausel kann daher grundsätzlich bestehen bleiben, obwohl das Einkommen des Arbeitnehmers nach heutiger Betrachtung niedrig erscheint. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Klausel, darf der Arbeitgeber aber nicht automatisch die volle Vertragsstrafe verlangen. Das Gericht kann die wirtschaftlichen Verhältnisse, das Verschulden und den tatsächlich entstandenen Schaden berücksichtigen.
Die neue Entgeltgrenze besitzt in diesem Zusammenhang eine mittelbare Bedeutung. Sie ersetzt keine vollständige Einzelfallprüfung. Sie kann jedoch zeigen, dass eine Vertragsstrafe im Verhältnis zum Einkommen besonders belastend ist. Je geringer das Einkommen und je geringer das Verschulden, desto stärker kann eine Herabsetzung in Betracht kommen. Umgekehrt kann ein erheblicher Schaden des Arbeitgebers gegen eine starke Reduktion sprechen.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2008 ist deshalb nicht als allgemeine Freigabe älterer Klauseln zu verstehen. Sie schützt Arbeitgeber auch nicht vor jeder Angemessenheitsprüfung. Der OGH stellte vielmehr auf die zeitliche Anwendung des Gesetzes ab und ließ daneben Raum für eine differenzierte Beurteilung der Vertragsstrafe.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie einen Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen nicht nur anhand Ihres aktuellen Gehalts beurteilen. Ein niedriges Einkommen kann gegen die volle Durchsetzung einer Vertragsstrafe sprechen. Eine alte Konkurrenzklausel Österreich betreffend beseitigt es jedoch nicht automatisch.
Für Arbeitnehmer sind drei Schritte besonders wichtig:
- Vertragsdatum feststellen: Suchen Sie den ursprünglichen Arbeitsvertrag und prüfen Sie, wann die Konkurrenzklausel tatsächlich vereinbart wurde. Eine spätere Vertragsänderung kann eine neue rechtliche Beurteilung auslösen.
- Risiko dokumentieren: Sichern Sie die Höhe des letzten Entgelts, Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, den genauen Inhalt der geplanten neuen Tätigkeit und alle Schreiben des früheren Arbeitgebers.
- Vor dem Wechsel prüfen lassen: Lassen Sie vor der Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags klären, ob die Tätigkeit zeitlich, örtlich und sachlich unter die Klausel fällt. Eine angedrohte Vertragsstrafe sollte nicht ohne Prüfung anerkannt werden.
Arbeitgeber sollten in Personalakten das Abschlussdatum jeder Konkurrenzklausel festhalten. Alte und neu vereinbarte Klauseln dürfen nicht ohne Prüfung gleich behandelt werden. Bei einer Vertragsstrafe müssen Unternehmen den konkreten Schaden, die Schwere der Pflichtverletzung und das Verschulden nachvollziehbar dokumentieren.
Besondere Vorsicht ist bei Vertragsänderungen geboten. Wird nur eine bestehende Regelung übernommen, kann das anders zu beurteilen sein als eine vollständig neu vereinbarte Konkurrenzklausel. Die Vertragsgestaltung sollte deshalb eindeutig erkennen lassen, ob die Parteien eine neue Beschränkung vereinbaren oder lediglich auf eine frühere Klausel verweisen.
Auch die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt wichtig. Eine Eigenkündigung, eine Arbeitgeberkündigung, eine Entlassung oder eine einvernehmliche Auflösung können unterschiedliche Folgen haben. Wer die Klausel isoliert vom übrigen Arbeitsvertrag betrachtet, übersieht daher oft entscheidende Einwendungen.
Häufige Fragen zur Konkurrenzklausel und zur Einkommensgrenze
Kann ich trotz niedrigem Einkommen zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln?
Ja, aber nicht automatisch ohne Risiko. Bei einer älteren Vereinbarung gilt nach § 36 AngG und 9 ObA 7/08g die spätere Entgeltgrenze nicht rückwirkend. Vertragsinhalt, Abschlussdatum und geplante Tätigkeit müssen geprüft werden.
Habe ich Anspruch auf die Unwirksamkeit einer alten Konkurrenzklausel?
Nein, ein Anspruch folgt nicht allein aus einem niedrigen Einkommen. Nach 9 ObA 7/08g gelten die neuen Grenzen nur für später abgeschlossene Vereinbarungen. Andere Unwirksamkeitsgründe nach § 36 AngG bleiben möglich.
Was passiert, wenn mein früherer Arbeitgeber eine Vertragsstrafe verlangt?
In Österreich gilt: Die Vertragsstrafe ist nicht zwingend in voller Höhe geschuldet. Nach 9 ObA 7/08g können Einkommen, Vermögensverhältnisse, Verschulden und Schaden berücksichtigt werden. Eine Herabsetzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Gilt die neue Einkommensgrenze für jeden Arbeitsvertrag?
Nein. Nach der Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl I Nr 35/2006 gilt sie für nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene Konkurrenzklauseln. Für ältere Vereinbarungen ist grundsätzlich die frühere Rechtslage maßgeblich.
Muss ich vor dem Wechsel den neuen Arbeitsvertrag offenlegen?
Nein, eine allgemeine Pflicht besteht nicht. Eine rechtliche Prüfung vor dem Wechsel ist dennoch sinnvoll, wenn eine Konkurrenzklausel oder Vertragsstrafe droht. Entscheidend sind § 36 AngG, der Vertragswortlaut und die konkrete neue Tätigkeit.
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