
Anrechnung anderer Einkünfte: Warum ein Nebenverdienst rückständiges Entgelt mindern kann
Wer nach einer strittigen Kündigung weiterarbeiten will, aber vom Arbeitgeber nicht beschäftigt wird, erlebt eine bittere Wendung: Die Anrechnung anderer Einkünfte nach § 1155 ABGB kann den späteren Entgeltanspruch deutlich reduzieren. Das österreichische Arbeitsrecht schützt zwar die Arbeitsbereitschaft. Es behandelt tatsächlich verdientes Einkommen während der Wartezeit aber nicht automatisch als unangreifbar. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2010 zeigt, worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten müssen: (OGH 29.09.2010, 9 ObA 81/10t).
Jahrelang arbeitsbereit, aber nicht am Arbeitsplatz
Der Arbeitnehmer arbeitete seit 1994 als Prosekturgehilfe. Die Arbeitgeberin kündigte ihn zum 30. April 2004. Trotzdem wollte der Mann weiterarbeiten. Zunächst durfte er seinen Arbeitsplatz sogar wegen eines Hausverbots nicht betreten. Damit begann ein jahrelanger Schwebezustand: Das Arbeitsverhältnis war umstritten, die Arbeitsleistung blieb aus und die finanziellen Folgen wuchsen jeden Monat.
Ein Gericht stellte später den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fest. Die Arbeitgeberin forderte den Arbeitnehmer dennoch erst ab 1. Juli 2008 wieder zum Dienstantritt auf. Sie wollte zunächst die Entscheidung des Höchstgerichts abwarten. Der Arbeitnehmer war inzwischen teilweise für andere Arbeitgeber tätig. Dadurch erzielte er Einkommen, das ihm half, die lange Zeit ohne Beschäftigung zu überstehen.
Für den Arbeitnehmer lag die Sache zunächst klar: Er war arbeitsbereit gewesen und hatte seine Beschäftigung nicht freiwillig aufgegeben. Deshalb verlangte er die laufenden Bezüge für den gesamten Zeitraum. Er wollte außerdem verhindern, dass seine Einkünfte aus den anderen Arbeitsverhältnissen auf diesen Anspruch angerechnet werden.
Die Vorinstanzen folgten dieser Sicht im Wesentlichen. Nach ihrer Auffassung hätte die Arbeitgeberin ab dem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr verlangen dürfen, dass die fremden Einkünfte den Entgeltanspruch vermindern. Der Fall kam deshalb zum OGH.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.09.2010 in 9 ObA 81/10t, dass tatsächlich erzielte Einkünfte aus anderen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich auf rückständiges Entgelt anzurechnen sind, und verwies die Sache zur ergänzenden Prüfung an das Erstgericht zurück. Die Entscheidung ist damit keine aktuelle Entscheidung, bleibt für vergleichbare Fälle im österreichischen Arbeitsrecht aber besonders lehrreich.
Welche Regeln gelten bei der Anrechnung anderer Einkünfte nach § 1155 ABGB?
Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 1155 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Die Bestimmung schützt den Entgeltanspruch, wenn der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist, der Arbeitgeber die Beschäftigung aber aus Gründen in seiner eigenen Sphäre nicht ermöglicht. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung also nicht verlieren, nur weil der Arbeitgeber ihn nicht einsetzt.
Arbeitsbereitschaft bedeutet allerdings mehr als die bloße Behauptung, man hätte gerne gearbeitet. Sinnvoll sind schriftliche Aufforderungen zum Dienstantritt, Nachrichten an die Personalabteilung, dokumentierte Vorsprachen und eine klare Reaktion auf Beschäftigungsangebote. Auch ein Hausverbot, eine Dienstfreistellung oder die ausdrückliche Weigerung, den Arbeitnehmer einzuteilen, können wichtige Beweismittel sein.
§ 1155 ABGB führt aber nicht zu einer automatischen Doppelzahlung. Wer während des Zeitraums tatsächlich bei einem anderen Arbeitgeber verdient, muss sich diese Einkünfte grundsätzlich anrechnen lassen. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss beziehungsweise die sachgerechte Zuordnung zum jeweiligen Zeitraum. Eine pauschale Kürzung ohne nachvollziehbare Berechnung genügt nicht.
In Österreich gilt: Nach § 1155 ABGB haben arbeitsbereite Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgelt, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung verhindert; tatsächlich erzielte Einkünfte aus anderen Arbeitsverhältnissen können diesen Anspruch jedoch vermindern. Das unterscheidet die Anrechnung von der Frage, ob der Arbeitnehmer verpflichtet gewesen wäre, eine andere Stelle zu suchen. Der OGH trennte diese beiden Themen im Fall 9 ObA 81/10t deutlich voneinander.
Auch andere Zahlungen können eine Rolle spielen. Dazu zählen etwa Krankengeld, Arbeitslosengeld oder eine bereits ausbezahlte Urlaubsersatzleistung. Bei der Urlaubsersatzleistung muss geprüft werden, ob die Zahlung nach dem festgestellten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch eine tragfähige Grundlage hatte. Eine Rückverrechnung oder Aufrechnung kommt nicht ohne Weiteres automatisch zustande.
Warum der OGH die Berechnung der Vorinstanzen stoppte
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.09.2010 (9 ObA 81/10t) entschieden, dass tatsächlich verdiente Einkünfte des Arbeitnehmers trotz bestehender Arbeitsbereitschaft grundsätzlich auf rückständige Entgeltansprüche anzurechnen sind. Deshalb gab der OGH der Revision Folge. Er hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Der entscheidende Punkt lag nicht in der Arbeitsbereitschaft. Diese war nach der Sachverhaltsgrundlage gegeben. Der Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitsplatz nicht freiwillig aufgegeben. Die Arbeitgeberin hatte ihn vielmehr über längere Zeit nicht beschäftigt und ihn erst nach Jahren wieder zum Dienstantritt aufgefordert.
Die Wende lag bei den tatsächlich erzielten Fremdeinkünften. Die Unterinstanzen hatten stärker darauf abgestellt, dass der Arbeitnehmer wegen der ausbleibenden Zahlungen eine andere Arbeit annehmen musste. Der OGH stellte dagegen klar: Die schwierige Lage erklärt, warum der Arbeitnehmer ein anderes Einkommen erzielte. Sie beseitigt aber nicht automatisch die Anrechnung des Geldes, das tatsächlich verdient wurde.
Damit unterschied der OGH zwei Fragen, die in der Praxis oft vermischt werden. Erstens: Musste der Arbeitnehmer überhaupt eine andere Arbeit suchen? Zweitens: Wenn er tatsächlich Einkommen erzielt hat, muss dieses Einkommen den Ersatzanspruch reduzieren? Für die zweite Frage kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Aufnahme der anderen Arbeit wirtschaftlich notwendig war.
Ein Rechtsmissbrauch der Arbeitgeberin hätte die Beurteilung verändern können. Allein die Tatsache, dass sie den Arbeitnehmer nicht beschäftigte oder zunächst auf eine höchstgerichtliche Entscheidung wartete, reichte dafür aber nicht aus. Zusätzliche unlautere Motive mussten festgestellt werden. Auch die Urlaubsersatzleistung sollte das Erstgericht nochmals prüfen.
Die Rückverweisung zeigt die praktische Bedeutung der Entscheidung. Das Erstgericht musste die Monate einzeln aufarbeiten, die geschuldeten Bezüge berechnen und die tatsächlich erzielten Einkünfte zuordnen. Erst danach konnte feststehen, welcher Betrag tatsächlich noch offen war.
Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret prüfen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Kündigung selbst betrachten. Entscheidend ist auch die finanzielle Entwicklung während des Rechtsstreits. Ein Anspruch auf laufendes Entgelt kann bestehen, obwohl Sie zwischenzeitig gearbeitet haben. Gleichzeitig kann genau dieses Einkommen die Höhe des Anspruchs vermindern. Die Anrechnung anderer Einkünfte nach § 1155 ABGB sollte deshalb monatsweise geprüft werden.
- Arbeitsbereitschaft sichern: Erklären Sie schriftlich, dass Sie Ihre bisherige Arbeit weiter leisten wollen. Fordern Sie konkrete Informationen zum Dienstantritt an und bewahren Sie Zustellnachweise auf.
- Einkünfte lückenlos dokumentieren: Sammeln Sie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Steuerunterlagen sowie Bestätigungen über Kranken- oder Arbeitslosengeld. Erstellen Sie eine Übersicht für jeden einzelnen Monat.
- Abrechnung kontrollieren: Vergleichen Sie das mögliche Entgelt beim ursprünglichen Arbeitgeber mit den anrechenbaren Fremdeinkünften. Prüfen Sie außerdem Urlaubsersatzleistung, Aufrechnung und gesetzliche Abzüge.
- Als Arbeitgeber sauber rechnen: Erfassen Sie geschuldetes Entgelt und Fremdeinkünfte getrennt. Eine pauschale Behauptung, der Arbeitnehmer habe „ohnehin verdient“, reicht für eine belastbare Abrechnung nicht.
Besondere Vorsicht ist bei langen Verfahren erforderlich. Der relevante Zeitraum kann mehrere Jahre umfassen. Einkünfte müssen zeitlich richtig zugeordnet werden. Ein Einkommen aus einem bestimmten Monat darf nicht ohne Prüfung mit einem beliebigen anderen Monat verrechnet werden. Außerdem müssen Bruttoentgelt, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und tatsächlich ausbezahlte Beträge auseinandergehalten werden.
Für Arbeitgeber entsteht trotz möglicher Anrechnung ein erhebliches Risiko. Eine unwirksame Kündigung kann rückständige Ansprüche auslösen. Wer Beschäftigungsaufforderungen nicht dokumentiert, eine Aufrechnung nicht klar erklärt oder die Berechnung nicht offenlegt, erschwert die eigene Rechtsverteidigung.
Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung nicht, dass jeder Anspruch entfällt. Die Arbeitgeberseite darf nicht einfach alle Einnahmen pauschal abziehen. Zu prüfen bleiben Arbeitsbereitschaft, Zeitraum, Art der Einkünfte, tatsächlicher Zufluss und eine mögliche missbräuchliche Vorgangsweise. Bei Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen zuständigen Arbeitsgericht kann eine monatsweise Aufstellung entscheidend sein. Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) kann als Berufungsgericht mit arbeitsrechtlichen Fragen befasst sein.
Häufige Fragen zur Anrechnung anderer Einkünfte
Die folgenden Antworten fassen die wichtigsten Aussagen für Österreich knapp zusammen. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Besonders bei einer Kündigungsanfechtung, bei Ansprüchen aus der Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu sowie bei einer strittigen Urlaubsersatzleistung können zusätzliche Regeln gelten. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Kollektivvertrag kann die praktische Abrechnung ebenfalls beeinflussen.
Kann ich rückständiges Entgelt verlangen, wenn mein Arbeitgeber mich nicht beschäftigt?
Ja. Nach § 1155 ABGB besteht grundsätzlich ein Entgeltanspruch, wenn Sie arbeitsbereit waren und der Arbeitgeber die Beschäftigung aus seinem Verantwortungsbereich verhindert hat. Tatsächlich erzielte Einkünfte können jedoch angerechnet werden.
Habe ich Anspruch auf das volle Gehalt, wenn ich inzwischen bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet habe?
Nein, nicht zwingend. Nach § 1155 ABGB und OGH 9 ObA 81/10t sind tatsächlich erzielte Einkünfte aus anderen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich auf den rückständigen Anspruch anzurechnen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich jahrelang nicht zur Arbeit auffordert?
In Österreich beseitigt das allein die Anrechnung anderer Einkünfte nicht. Nach OGH 9 ObA 81/10t müssen zusätzlich besondere unlautere Motive oder ein Rechtsmissbrauch festgestellt werden.
Kann eine Urlaubsersatzleistung zurückgefordert werden?
Ja, das kann möglich sein. Wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt wird, muss nach § 1155 ABGB und den allgemeinen Rückabwicklungsregeln geprüft werden, ob die ursprüngliche Zahlung noch begründet war.
Muss ich meine Arbeitsbereitschaft nachweisen?
Ja. Schriftliche Dienstantrittsangebote, E-Mails, eingeschriebene Briefe und dokumentierte Antworten stärken die Beweislage. Ohne nachvollziehbare Arbeitsbereitschaft kann ein Anspruch nach § 1155 ABGB scheitern.
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