
Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten: Warum polnische Krankenschwestern nicht um ihre Berufsjahre gebracht werden dürfen
Wer jahrelang in einem staatlichen Krankenhaus im EU-Ausland gearbeitet hat, darf bei der späteren Einstufung in Österreich nicht automatisch mit halber Anerkennung abgespeist werden. Genau darum ging es bei der Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten Österreich einer Stationsgehilfin, die zuvor als Krankenschwester in Polen gearbeitet hatte. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2009 zeigt, worauf es bei staatlichen Krankenhäusern, Gehaltsvorrückungen und Nachzahlungen ankommt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 19.11.2009 in (OGH 19.11.2009, 8 ObA 10/09t), dass vergleichbare Beschäftigungszeiten in staatlich getragenen polnischen Krankenhäusern vollständig wie österreichische Vordienstzeiten anzurechnen sind.
Jahre im Krankenhaus, aber nur zur Hälfte bewertet
Die Arbeitnehmerin begann 1992 bei der beklagten Arbeitgeberin in Österreich. Sie arbeitete als Stationsgehilfin und war zuletzt einer bestimmten Gehaltsstufe zugeordnet. Vor ihrem Wechsel nach Österreich hatte sie in zwei Krankenhäusern in Krakau als Krankenschwester gearbeitet. Diese Tätigkeit lag bereits mehrere Jahre zurück, beeinflusste aber unmittelbar ihre berufliche Einstufung.
Die polnischen Krankenhäuser waren nicht als gewöhnliche private Einrichtungen organisiert. Der polnische Staat oder Gebietskörperschaften hatten sie gegründet oder übernommen. Sie wurden staatlich finanziert, verwaltet und beaufsichtigt. Trotzdem berücksichtigte die Arbeitgeberin diese Zeiten für die Gehaltsvorrückung und den Urlaub nur zur Hälfte.
Für die Arbeitnehmerin bedeutete das einen spürbaren finanziellen Nachteil. Ihre Berufserfahrung war tatsächlich vorhanden und durch ihre Arbeit als Krankenschwester belegt. Dennoch behandelte man sie bei der Einstufung schlechter als eine Person, die dieselben Jahre in Österreich zurückgelegt hätte. Sie verlangte deshalb die vollständige Anrechnung und die daraus folgende Gehaltsnachzahlung.
Das Erstgericht gab der Klage weitgehend statt. Das Berufungsgericht bestätigte die vollständige Berücksichtigung und sprach zusätzlich höhere Zinsen zu. Die Arbeitgeberin brachte den Fall danach vor den Obersten Gerichtshof.
Der OGH entschied am 19.11.2009 in 8 ObA 10/09t, dass Beschäftigungszeiten in staatlich getragenen und überwachten polnischen Krankenhäusern für die Einstufung vollständig wie vergleichbare österreichische Vordienstzeiten anzurechnen sind; höhere Zinsen wegen einer vertretbaren Rechtsansicht der Arbeitgeberin wurden aber nicht zugesprochen.
Welche Regeln gelten für die Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten Österreich?
Maßgeblich war die Dienstordnung 1994 für die Bediensteten der Gemeinde Wien (DO 1994). § 14 DO 1994 regelte, welche früheren Beschäftigungszeiten bei der Einstufung berücksichtigt werden. Solche Vorschriften entscheiden nicht nur über die Gehaltsstufe. Sie können auch die nächste Vorrückung, laufende Entgeltansprüche und teilweise urlaubsrechtliche Ansprüche beeinflussen.
Daneben prüfte der OGH das damalige europäische Recht. Entscheidend waren insbesondere Art 39 EG und Art 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Diese Bestimmungen sollten verhindern, dass Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten bei Beschäftigung, Entgelt oder beruflicher Entwicklung schlechter behandelt werden.
In Österreich gilt: Nach § 14 DO 1994 müssen vergleichbare staatliche oder kommunale Beschäftigungszeiten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich gleich behandelt werden wie entsprechende Zeiten bei einer österreichischen Gebietskörperschaft, wenn die ausländische Einrichtung tatsächlich staatlich getragen, finanziert oder beaufsichtigt wurde.
Die Bezeichnung der Einrichtung allein genügt dabei nicht. Ein Krankenhaus muss nicht ausdrücklich „Ministerium“, „Staatsbetrieb“ oder „Gebietskörperschaft“ heißen. Entscheidend ist vielmehr, wer hinter der Einrichtung steht. Zu prüfen sind die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung, die Verwaltung und die staatliche Kontrolle.
Diese Prüfung unterscheidet sich von einer bloßen Anerkennung privater Berufserfahrung. Ein privates Krankenhaus in Polen, Tschechien oder der Slowakei ist nicht automatisch einer österreichischen Gemeinde gleichgestellt. Anders kann es sein, wenn der ausländische Staat oder eine Gebietskörperschaft die Einrichtung tatsächlich getragen hat und die Tätigkeit ihrer Funktion nach einer Beschäftigung beim öffentlichen Dienst entsprach.
Was hat der OGH am 19.11.2009 tatsächlich entschieden?
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.11.2009 (8 ObA 10/09t) entschieden, dass die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin in staatlich getragenen polnischen Krankenhäusern vollständig als vergleichbare inländische Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind, höhere Zinsen wegen der damals unklaren Rechtslage jedoch entfallen.
Der OGH stellte zunächst fest, dass die beiden Krankenhäuser dem polnischen Staat oder staatlichen Gebietskörperschaften zuzurechnen waren. Sie waren vom Staat oder von Gebietskörperschaften gegründet beziehungsweise übernommen worden. Außerdem wurden sie durch staatliche Stellen verwaltet, beaufsichtigt und finanziert. Der Woiwode übte dabei eine maßgebliche staatliche Kontrolle aus.
Besonders wichtig war die Frage, wer als Arbeitgeber anzusehen war. Die Arbeitgeberin konnte nicht nachweisen, dass ein anderer privater oder selbstständiger Rechtsträger hinter den Krankenhäusern stand. Deshalb durfte die Tätigkeit nicht deshalb schlechter bewertet werden, weil die Krankenhäuser organisatorisch eine eigene Bezeichnung führten.
Nach Ansicht des OGH hätte eine bloß hälftige Anrechnung vergleichbarer polnischer Beschäftigungszeiten Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat benachteiligt. Eine solche Regelung konnte die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen. Wer in Österreich eine Stelle annahm, durfte nicht allein wegen seiner früheren Berufstätigkeit im EU-Ausland bei der Entlohnung zurückfallen.
Die Revision hatte allerdings teilweise Erfolg. Die vollständige Anrechnung blieb bestehen. Beim Zinsenanspruch korrigierte der OGH aber die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Rechtslage war damals komplex. Eine höchstgerichtliche Entscheidung zu genau dieser Konstellation fehlte. Die Rechtsansicht der Arbeitgeberin war daher objektiv vertretbar. Deshalb musste sie keine erhöhten Prozesszinsen leisten.
Was bedeutet die Entscheidung für Beschäftigte und Arbeitgeber?
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Bezeichnung Ihrer früheren Arbeitsstätte schauen. Entscheidend ist, ob Sie die staatliche oder kommunale Trägerschaft belegen können. Für Beschäftigte in Wien und anderen Teilen Österreichs kann eine falsche Einstufung über Jahre zu einer erheblichen Differenz beim Monatsgehalt führen.
Die Entscheidung ist besonders relevant, wenn eine Person vor ihrer Anstellung bei einer österreichischen Gemeinde, einem öffentlichen Unternehmen oder einem sonstigen öffentlich-rechtlich geprägten Arbeitgeber im EU-Ausland tätig war. Das gilt etwa für Pflegekräfte, Krankenpfleger, Ärztinnen oder Verwaltungsbedienstete. Auch andere Berufsbilder können erfasst sein, wenn die frühere Tätigkeit mit der späteren Einstufungsregel vergleichbar ist.
- Unterlagen sammeln: Dienstzeugnisse, Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen und Bestätigungen über Eigentümer, Finanzierung und staatliche Aufsicht der früheren Einrichtung sollten vollständig vorliegen.
- Neuberechnung verlangen: Fordern Sie schriftlich eine Prüfung der Einstufung, der Vorrückung, des Urlaubs und möglicher Gehaltsnachzahlungen.
- Fristen prüfen: Kollektivvertragliche oder dienstrechtliche Verfallsfristen können Ansprüche deutlich verkürzen. Zusätzlich kommen Verjährungsfragen hinzu.
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bei ausländischen Dienstzeiten nicht nur das Dienstzeugnis ablegen. Sie sollten auch den damaligen Rechtsträger, die Finanzierung und die staatliche Aufsicht dokumentieren. Eine standardisierte Prüfung kann verhindern, dass EU-Auslandszeiten von Anfang an falsch eingestuft werden.
Die Entscheidung betrifft außerdem nicht nur die laufende Entlohnung. Eine falsche Einstufung kann spätere Vorrückungen und Nachzahlungen beeinflussen. Die Hauptforderung bleibt grundsätzlich unabhängig davon bestehen, ob bei einem Streit erhöhte Zinsen verlangt werden können. Der Wegfall von Zinsen schützt daher nicht vor der Korrektur des Gehalts.
Für das österreichische Arbeitsrecht bleibt damit ein praktischer Grundsatz: Nicht die äußere Bezeichnung eines ausländischen Krankenhauses entscheidet, sondern seine tatsächliche staatliche Einbindung. Wer mehrere Jahre in einer solchen Einrichtung gearbeitet hat, sollte eine pauschale Halbierung seiner Zeiten nicht ungeprüft akzeptieren.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Anrechnung ausländischer Dienstzeiten
Kann ich frühere Arbeitsjahre in einem polnischen Staatskrankenhaus vollständig anrechnen lassen?
Ja. Nach § 14 DO 1994 und 8 ObA 10/09t müssen vergleichbare Zeiten grundsätzlich wie österreichische Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn das Krankenhaus dem polnischen Staat oder einer Gebietskörperschaft zuzurechnen war.
Habe ich Anspruch auf eine Gehaltsnachzahlung?
Ja, wenn die falsche Einstufung zu einer zu niedrigen Entlohnung geführt hat. Der Anspruch folgt aus § 14 DO 1994; Verfalls- und Verjährungsfristen müssen vor der Geltendmachung geprüft werden.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die staatliche Trägerschaft bestreitet?
Dann müssen Eigentum, Finanzierung, Verwaltung und Aufsicht der früheren Einrichtung belegt werden. Nach 8 ObA 10/09t reicht die bloße Bezeichnung als Krankenhaus nicht aus.
Bekomme ich neben der Nachzahlung auch höhere Zinsen?
Nein, nicht automatisch. Der OGH verneinte in 8 ObA 10/09t höhere Zinsen, weil die Rechtsansicht der Arbeitgeberin damals objektiv vertretbar war. Die vollständige Anrechnung und Hauptforderung blieben bestehen.
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