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Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten Österreich

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Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten Österreich

Fast neun Jahre Berufserfahrung im Ausland — wann zählt die Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten?

Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten Österreich wurde für eine Krankenschwester aus Košice zum Streitpunkt: Sie musste erleben, dass nicht ihre Berufserfahrung, sondern der damalige staatliche Rechtsträger über ihr Gehalt entschied.

Ein Krankenhaus, zwei Zeiträume und eine entscheidende Organisationsfrage

Die Klägerin begann am 19.04.2004 als Gesundheits- und Krankenschwester bei der Stadt Wien. Ihre Einstufung richtete sich nach der Dienstordnung der Wiener Gemeindebediensteten. Zuvor hatte sie vom 01.08.1986 bis 31.08.1995 im Fakultätskrankenhaus L. Pasteur in Košice gearbeitet. Dieses Krankenhaus lag damals in der CSSR beziehungsweise später in der Slowakei.

Für die Klägerin war diese Berufslaufbahn mehr als ein Eintrag im Lebenslauf. Wurde die gesamte Zeit berücksichtigt, konnte sie eine höhere Einstufung und ein höheres laufendes Entgelt erreichen. Die Arbeitgeberin rechnete die ausländische Beschäftigung jedoch nur teilweise an. Dadurch standen auch mögliche Nachzahlungen bei Vorrückungen und davon abhängigen Ansprüchen im Raum.

Das Erstgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Es bewertete das Krankenhaus als staatliche oder einer Gebietskörperschaft vergleichbare Einrichtung. Das Berufungsgericht bestätigte diese Beurteilung und sprach der Klägerin zusätzlich Zinsen zu. Für die Vorinstanzen erschien der öffentlich-staatliche Charakter des Krankenhauses für den gesamten Zeitraum ausreichend.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.09.2009 in (OGH 30.09.2009, 9 ObA 19/09y), dass die Vordienstzeit vom 01.08.1986 bis 31.12.1990 vollständig anzurechnen ist, während für den Zeitraum ab 01.01.1991 der konkrete vergleichbare Dienstgeber noch festgestellt werden musste.

Damit erhielt die Klägerin nicht sofort eine vollständige Anerkennung der gesamten fast neunjährigen Tätigkeit. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Nachzahlung musste nach der weiteren Klärung des Dienstgebers und der einzelnen Zeiträume neu berechnet werden.

Welche Regeln gelten für die Anrechnung ausländischer Dienstzeiten?

Maßgeblich war zunächst § 14 Abs 1 und 2 der Dienstordnung 1994 (DO 1994). Diese Bestimmungen regeln, welche früheren Dienstzeiten bei der Einstufung und Vorrückung im Wiener Gemeindedienst berücksichtigt werden. Eine ausländische Tätigkeit darf dabei nicht allein deshalb schlechter behandelt werden, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wurde.

Das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot schützt vergleichbare berufliche Erfahrungen. Eine pauschale Halbierung ausländischer Zeiten kann problematisch sein, wenn österreichische Zeiten unter gleichen Voraussetzungen vollständig zählen würden. Entscheidend bleibt jedoch, ob die Tätigkeit nach ihrer rechtlichen Struktur tatsächlich mit einer anerkannten öffentlichen Dienstzeit vergleichbar ist.

In Österreich gilt: Vergleichbare ausländische Beschäftigungszeiten dürfen nicht pauschal nur zur Hälfte angerechnet werden; Arbeitnehmer müssen aber den konkreten Dienstgeber, das Dienstverhältnis und die rechtliche Stellung der Einrichtung nachweisen. Die bloße Bezeichnung eines Krankenhauses als "staatlich" genügt nicht automatisch. Erforderlich kann vielmehr sein, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Gebietshoheit und allgemeiner Zuständigkeit oder ein vergleichbarer staatlicher Dienstgeber dahinterstand.

Für die Praxis bedeutet das eine genaue Prüfung in mehreren Ebenen:

  • Welche Tätigkeit wurde tatsächlich ausgeübt?
  • Wer war formal Arbeitgeber oder Dienstgeber?
  • Welche Rechtsform hatte dieser Rechtsträger im jeweiligen Zeitraum?
  • Welche Vorschriften galten damals im Herkunftsstaat?

Diese Fragen unterscheiden sich von einer gewöhnlichen Prüfung eines Dienstzeugnisses. Bei einer internationalen Laufbahn können politische Veränderungen, Umwandlungen staatlicher Betriebe und neue Rechtsformen entscheidend sein. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt daher keine bloße Betrachtung des Arbeitsplatzes, sondern eine rechtliche Einordnung des damaligen Dienstgebers.

Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten Österreich: Warum der Zeitraum ab 1991 anders behandelt wurde

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.09.2009 in 9 ObA 19/09y entschieden, dass die Zeit bis Ende 1990 vollständig anzurechnen ist, für die Jahre 1991 bis 1995 aber zusätzliche Feststellungen zum Dienstgeber erforderlich sind. Der entscheidende Punkt lag somit nicht in der Tätigkeit als Krankenschwester. Ausschlaggebend war die Veränderung der staatlichen und organisatorischen Strukturen in der Slowakei.

Für den Zeitraum vom 01.08.1986 bis 31.12.1990 war nach den Feststellungen ein Dienstverhältnis zum Staat ausreichend nachgewiesen. Damit bestand eine Grundlage für die vollständige Berücksichtigung. Eine bloß hälftige Anrechnung hätte die Klägerin gegenüber vergleichbaren österreichischen Beschäftigten benachteiligt.

Ab dem 01.01.1991 stellte sich die Beweislage anders dar. Das Gericht hatte nur eine staatliche Haushaltsorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit festgestellt. Daraus folgte noch nicht zwingend, dass die Einrichtung einer österreichischen Gebietskörperschaft entsprach. Ebenso blieb offen, ob die Klägerin weiterhin unmittelbar beim Staat beschäftigt war.

Der OGH verlangte deshalb eine zeitliche und rechtliche Differenzierung. Eine pauschale Gesamtbeurteilung des Krankenhauses reichte nicht aus. Gerade bei ausländischen öffentlichen Einrichtungen muss der Rechtsträger für jeden relevanten Zeitraum nachvollziehbar feststehen.

Die Vorinstanzen hatten den staatlichen Charakter des Krankenhauses im Wesentlichen einheitlich beurteilt. Der OGH setzte dieser Betrachtung eine präzisere Prüfung entgegen. Die Revision führte daher weder zu einer vollständigen Abweisung noch zu einer vollständigen Bestätigung der Klage. Das Verfahren musste ergänzt und die Höhe der Ansprüche anschließend neu berechnet werden.

Die Entscheidung ist keine aktuelle Entscheidung, bleibt aber für vergleichbare Einstufungsfragen im österreichischen Arbeitsrecht relevant. Sie zeigt, dass Gerichte die Anerkennung nicht allein anhand des Namens einer Einrichtung beurteilen dürfen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Ihre ausländische Berufslaufbahn nicht nur mit einem Dienstzeugnis belegen. Besonders wichtig sind Unterlagen, aus denen der damalige Rechtsträger hervorgeht. Das gilt für Krankenhäuser, Universitäten, kommunale Betriebe und andere öffentliche Einrichtungen in EU-Mitgliedstaaten.

Für Arbeitnehmer können drei Schritte entscheidend sein:

  • Sammeln Sie Dienstvertrag, Dienstzeugnis, Gehaltsunterlagen, behördliche Bestätigungen und Nachweise über Organisationsänderungen.
  • Schlüsseln Sie die Beschäftigung nach einzelnen Zeiträumen und konkreten Dienstgebern auf.
  • Verlangen Sie schriftlich eine Neuberechnung von Einstufung, Vorrückung und möglichen Entgeltdifferenzen.

Eine schriftliche Geltendmachung schützt außerdem vor Beweisproblemen und kann für Verjährungs- oder Verfallsfristen relevant sein. Bei einer Ablehnung sollte die Arbeitgeberin nachvollziehbar erklären, weshalb sie die ausländische Zeit nicht oder nur teilweise berücksichtigt. Bei größeren Nachzahlungen empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung, bevor Ansprüche durch Fristablauf verloren gehen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bestehende Einstufungen ebenfalls überprüfen. Eine Standardregel, nach der ausländische Zeiten automatisch zur Hälfte zählen, kann zu Nachforderungen führen. Das gilt insbesondere, wenn Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten in den Wiener Gemeindedienst oder einen vergleichbaren öffentlichen Bereich wechseln.

Für die Personalakte sollte festgehalten werden, welcher Rechtsträger als Dienstgeber auftrat, welche Rechtsform er hatte und ob die Tätigkeit einer österreichischen öffentlichen Dienstzeit entspricht. Eine sorgfältige Dokumentation erleichtert die Prüfung von Gehalt, Vorrückung, Abfertigung Alt/Neu und allen davon abhängigen Ansprüchen. Bei einem gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien können zusätzlich historische ausländische Organisations- und Rechtsgrundlagen relevant werden; auch die Beurteilung durch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) kann an solchen Feststellungen anknüpfen.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Anerkennung ausländischer Berufserfahrung

Kann ich ausländische Dienstzeiten für meine Einstufung vollständig anrechnen lassen?
Ja, wenn die Tätigkeit einer anerkannten österreichischen Dienstzeit vergleichbar ist. § 14 Abs 1 und 2 DO 1994 sowie 9 ObA 19/09y schließen eine pauschale Schlechterstellung ausländischer Zeiten aus. Entscheidend sind Dienstgeber, Rechtsform und konkrete Nachweise.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn mein Arbeitgeber die Auslandszeit nur halb angerechnet hat?
Ja, ein Anspruch kann bestehen, wenn die Halbierung unionsrechtlich unzulässig war und die Tätigkeit vergleichbar ist. Nach 9 ObA 19/09y müssen Einstufung, Vorrückung, Verjährung und der konkrete Dienstgeber geprüft werden.

Was passiert, wenn der frühere staatliche Arbeitgeber nicht eindeutig feststeht?
Dann reicht die Bezeichnung als staatliches Krankenhaus nicht automatisch. Nach 9 ObA 19/09y müssen die Gerichte klären, welcher Rechtsträger bestand und ob er einer österreichischen Gebietskörperschaft vergleichbar war. Das Verfahren kann zur Ergänzung zurückverwiesen werden.

Welche Unterlagen brauche ich für die Anerkennung meiner Berufsjahre?
In Österreich gelten Dienstvertrag, Dienstzeugnis und Beschäftigungsbestätigungen als wichtige Beweismittel. Zusätzlich sollten Unterlagen zur Rechtsform des früheren Dienstgebers, zu Organisationsänderungen und zu den maßgeblichen ausländischen Vorschriften vorgelegt werden.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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