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Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten Österreich

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Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten Österreich

Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten: Warum Arbeit in Ungarn für die Gehaltsstufe zählen muss

Eine Krankenschwester arbeitete jahrelang in ungarischen öffentlichen Einrichtungen – trotzdem wollte ihr Arbeitgeber diese Zeiten nur zur Hälfte berücksichtigen. Die Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten Österreich wurde dadurch zur entscheidenden Frage für ihr Einkommen und ihren Urlaub.

Jahrzehnte Berufserfahrung, aber nur zur Hälfte bewertet

Die Arbeitnehmerin trat 1991 in den Dienst der beklagten Arbeitgeberin ein. Zuvor hatte sie in Ungarn in mehreren staatlichen oder kommunal betriebenen Einrichtungen gearbeitet. Dazu gehörten ein Babyheim, eine Kinderkrippe und ein Krankenhaus. Ihre Tätigkeit als Krankenschwester war fachlich vergleichbar, doch die Arbeitgeberin behandelte die ungarischen Dienstzeiten anders als österreichische Vordienstzeiten.

Für die Gehaltsvorrückung und den Urlaubsanspruch rechnete die Arbeitgeberin die früheren Beschäftigungszeiten nur zur Hälfte an. Dadurch blieb die Arbeitnehmerin in einer ungünstigeren Gehaltsstufe. Sie verlangte eine vollständige Anrechnung und eine Nachzahlung von 3.431,61 EUR brutto. Für sie ging es daher nicht nur um eine abstrakte europarechtliche Frage, sondern um die Anerkennung eines wesentlichen Teils ihrer beruflichen Laufbahn.

Das Erstgericht gab der Klage weitgehend statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach der Arbeitnehmerin zusätzlich höhere Zinsen zu. Der Oberste Gerichtshof (OGH) korrigierte später lediglich die Zinsenentscheidung teilweise. Die vollständige Berücksichtigung der einschlägigen ungarischen Dienstzeiten blieb bestehen.

Die Entscheidung ist als (OGH vom 15.12.2009, 9 ObA 85/09d) dokumentiert. Sie stammt aus dem Jahr 2009 und ist daher keine neue Entscheidung. Ihre Grundsätze bleiben für vergleichbare Fragen im österreichischen Arbeitsrecht dennoch bedeutsam.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 15.12.2009 in 9 ObA 85/09d, dass vergleichbare Beschäftigungszeiten bei einem Staat oder einer Gemeinde eines anderen EU-Mitgliedstaats für die Gehaltsvorrückung vollständig und zeitlich unbegrenzt anzurechnen sind.

Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten Österreich: Welche Regeln gelten?

Die maßgebliche Grundlage bildete § 14 der Dienstordnung 1994 (DO 1994). Diese Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen frühere Dienstzeiten für die Einstufung und Gehaltsvorrückung berücksichtigt werden. Entscheidend war, ob die ungarischen Einrichtungen mit österreichischen Gebietskörperschaften vergleichbar waren.

Der OGH stellte dabei nicht darauf ab, ob die Arbeitnehmerin klassische Hoheitsverwaltung ausgeübt hatte. Sie war als Krankenschwester tätig. Die Arbeitgeberin argumentierte jedoch, die Regelung erfasse nur Tätigkeiten, die der österreichischen Hoheitsverwaltung entsprächen. Dieses Argument überzeugte den OGH nicht. Der Wortlaut von § 14 DO 1994 enthielt keine solche Einschränkung.

In Österreich gilt: Vergleichbare Dienstzeiten bei einer staatlichen oder kommunalen Einrichtung eines anderen EU-Mitgliedstaats dürfen nicht allein wegen ihres ausländischen Ursprungs schlechter behandelt werden. Maßgeblich sind der frühere Dienstgeber, die organisatorische Einbindung und die Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Gebietskörperschaft.

Das bedeutet nicht, dass jede ausländische Beschäftigung automatisch zur Gänze zählt. Eine Tätigkeit bei einem privaten Krankenhaus, einem privaten Pflegeheim oder einer bloß staatlich geförderten Organisation kann anders zu beurteilen sein. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein Dienstverhältnis zum Staat, zu einer Gemeinde oder zu einem vergleichbaren öffentlichen Rechtsträger bestand.

Zusätzlich wirkte das Unionsrecht. Eine pauschale Halbierung ausländischer Zeiten benachteiligte Arbeitnehmer, die ihre berufliche Laufbahn in einem anderen EU-Staat begonnen hatten. Der OGH sah darin eine mittelbare Diskriminierung. Die Regelung durfte deshalb insoweit nicht angewendet werden, als sie die vollständige Anerkennung vergleichbarer EU-Dienstzeiten verhinderte.

Warum der OGH die Halbierung ausländischer Zeiten stoppte

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.12.2009 (9 ObA 85/09d) entschieden, dass vergleichbare Dienstzeiten bei staatlichen oder kommunalen Einrichtungen eines anderen EU-Mitgliedstaats vollständig und ohne zeitliche Begrenzung anzurechnen sind.

Die zentrale Frage bestand aus zwei Teilen. Zunächst musste feststehen, wer die früheren Arbeitgeber waren. Die ungarischen Einrichtungen wurden vom ungarischen Staat oder von Gemeinden betrieben. Außerdem bestand das Dienstverhältnis unmittelbar zum Staat beziehungsweise zur Gemeinde. Damit lagen ausreichende Anhaltspunkte für die Vergleichbarkeit mit österreichischen Gebietskörperschaften vor.

Danach prüfte der OGH, ob die konkrete Tätigkeit als Krankenschwester die Anrechnung ausschloss. Das verneinte das Gericht. Die Bestimmung verlangte keine frühere Tätigkeit in der Hoheitsverwaltung. Auch Beschäftigungszeiten im Gesundheits- oder Sozialbereich konnten daher berücksichtigt werden, sofern die öffentlich-rechtliche Zuordnung des Dienstgebers passte.

Besonders wichtig war der zeitliche Aspekt. Die vollständige Anrechnung galt auch für Zeiten, die vor dem EU-Beitritt des betreffenden Staates erworben worden waren. Der OGH stellte somit nicht darauf ab, ob Ungarn im jeweiligen Beschäftigungszeitraum bereits Mitglied der Europäischen Union war. Entscheidend war vielmehr, dass die Arbeitnehmerin später unter eine Regelung fiel, die EU-Auslandszeiten nicht schlechter behandeln durfte.

Die Unterinstanzen hatten der Arbeitnehmerin bereits weitgehend Recht gegeben. Der OGH bestätigte dieses Ergebnis. Er änderte nur die Zinsenentscheidung teilweise und stellte im Ergebnis das Ersturteil wieder her. Der Erfolg der Arbeitgeberin beschränkte sich damit auf einen Nebenpunkt. Die Gehaltsnachzahlung und die vollständige Anrechnung der einschlägigen Vordienstzeiten blieben aufrecht.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit einem Rechtsanwalt Wien prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Bezeichnung Ihrer früheren Arbeitsstelle betrachten. Eine staatliche Einrichtung im allgemeinen Sprachgebrauch ist nicht zwingend ein staatlicher Dienstgeber im rechtlichen Sinn. Umgekehrt darf eine Tätigkeit im Krankenhaus, in der Pflege oder im Sozialbereich nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie keine Hoheitsverwaltung darstellte.

Für Arbeitnehmer sind vor allem drei Punkte wichtig:

  • Früheren Dienstgeber nachweisen: Sammeln Sie Arbeitsverträge, Dienstzeugnisse, behördliche Bestätigungen und Unterlagen über die Eigentümer- oder Trägerstruktur der Einrichtung.
  • Anrechnung schriftlich verlangen: Legen Sie die konkreten Beschäftigungszeiträume offen und beantragen Sie die vollständige Berücksichtigung für Gehaltsstufe, Vorrückungsdatum und – soweit die anwendbare Regelung dies vorsieht – Urlaub.
  • Nachzahlung berechnen: Vergleichen Sie die bisherige Einstufung mit jener, die sich bei vollständiger Anrechnung ergeben hätte. Beachten Sie Verfalls- und Verjährungsfristen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bestehende Einstufungen ebenfalls überprüfen. Das Risiko liegt nicht nur in einer einzelnen Gehaltsdifferenz. Eine fehlerhafte Vorrückung kann über Jahre Auswirkungen auf laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Abfertigung, Pensionsbemessung und offene Urlaubsansprüche haben.

Geprüft werden sollten insbesondere der frühere Rechtsträger, die rechtliche Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Gebietskörperschaft und die konkrete Auswirkung auf das Vorrückungsdatum. Eine pauschale Halbierung aller ausländischen Dienstzeiten ist bei vergleichbaren öffentlichen Dienstverhältnissen nicht zulässig. Eine Ablehnung darf auch nicht bloß darauf gestützt werden, dass die frühere Tätigkeit nicht zur österreichischen Hoheitsverwaltung gehörte.

Die Entscheidung betrifft nicht automatisch jede Tätigkeit in Ungarn, Tschechien, der Slowakei oder einem anderen EU-Staat. Bei Zweifeln sollte die gesamte Dienstgeberstruktur geprüft werden. Gerade bei älteren Arbeitsverhältnissen können außerdem Ausschlussfristen in Gesetz, Kollektivvertrag, Dienstordnung oder Arbeitsvertrag eine erhebliche Rolle spielen.

Häufige Fragen zur Anerkennung ausländischer Dienstzeiten

Die folgenden Fragen betreffen typische Situationen im österreichischen Arbeitsrecht. Entscheidend bleibt stets die genaue Rechtsgrundlage des Dienstverhältnisses und die Beweislage zur früheren Beschäftigung.

Kann ich ungarische Dienstzeiten für meine Gehaltsvorrückung anrechnen lassen?
Ja. Die Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten Österreich ist möglich, wenn Sie bei einem ungarischen Staat oder einer Gemeinde beschäftigt waren und die Tätigkeit vergleichbar ist. Das folgt aus § 14 DO 1994 und 9 ObA 85/09d.

Habe ich Anspruch auf vollständige Anrechnung meiner Arbeit in einem öffentlichen Krankenhaus?
Ja, sofern Ihr Dienstverhältnis tatsächlich zum Staat, zu einer Gemeinde oder einem vergleichbaren öffentlichen Rechtsträger bestand. 9 ObA 85/09d schließt die Anrechnung einer Tätigkeit als Krankenschwester nicht aus; § 14 DO 1994 verlangt keine Hoheitsverwaltung.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber ausländische Vordienstzeiten nur zur Hälfte berücksichtigt?
Sie können eine Überprüfung der Einstufung und gegebenenfalls Nachzahlungen verlangen. Nach § 14 DO 1994 und 9 ObA 85/09d kann die Halbierung vergleichbarer EU-Dienstzeiten unionsrechtswidrig sein.

Spielen Beschäftigungszeiten vor dem EU-Beitritt Ungarns eine Rolle?
Ja. Nach 9 ObA 85/09d kann die vollständige Anrechnung auch vor dem EU-Beitritt erworbene Dienstzeiten erfassen. § 14 DO 1994 verlangt nicht, dass die Beschäftigung erst während der EU-Mitgliedschaft stattfand.

Muss jede ausländische Beschäftigung vollständig angerechnet werden?
Nein. Erforderlich sind eine vergleichbare Tätigkeit und ein vergleichbarer öffentlicher Dienstgeber. Bei privaten Einrichtungen oder unklaren Trägerstrukturen ist nach § 14 DO 1994 und 9 ObA 85/09d eine Einzelfallprüfung erforderlich.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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