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Anrechnung branchenfremder Angestelltenzeiten im Verlag

Startseite  •  Aktuelles  •  23.09.2026
Anrechnung branchenfremder Angestelltenzeiten im Verlag

Anrechnung branchenfremder Angestelltenzeiten: OGH stärkt Gehaltsansprüche im Verlag

Anrechnung branchenfremder Angestelltenzeiten: Wer aus einer Bank, einem Handelsbetrieb oder einer Verwaltung in einen Zeitschriftenverlag wechselt, darf bei der Anrechnung branchenfremder Angestelltenzeiten nicht automatisch schlechter eingestuft werden. Genau diese Frage beschäftigte die Gerichte in Österreich. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer verlangte, dass frühere kaufmännische Tätigkeiten bei der Gehaltseinstufung berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber wollte dagegen nur Berufserfahrung aus dem Verlagswesen anerkennen.

Vom Branchenwechsel zum Streit um mehrere Gehaltsstufen

Die betroffene Person arbeitete als Angestellte oder Angestellter bei einem Zeitschriftenverlag. Vor diesem Arbeitsverhältnis hatte sie bereits mehrere Jahre in anderen Unternehmen gearbeitet. Diese früheren Tätigkeiten waren zwar praktische Angestelltentätigkeiten, standen aber nicht mit dem Verlagswesen in Verbindung.

Für die Bezahlung galt die Gehaltstafel für kaufmännische Angestellte bei Zeitschriftenverlagen. Entscheidend war daher nicht nur die aktuelle Tätigkeit. Auch die Frage, welche früheren Berufsjahre als anrechenbare Praxis gelten, konnte die Höhe des monatlichen Entgelts verändern.

Die Arbeitgeberseite vertrat eine enge Auslegung. Nach ihrer Ansicht sollten nur jene Jahre zählen, in denen die Person bereits im Verlagswesen gearbeitet hatte. Frühere Tätigkeiten in einer Bank, einem Handelsunternehmen oder einer anderen Branche hätten keinen ausreichenden Bezug zur späteren Tätigkeit.

Die Arbeitnehmerseite argumentierte anders. Der Kollektivvertrag unterscheide zwischen Angestelltentätigkeit und selbständiger Tätigkeit. Für eine frühere Angestelltentätigkeit verlange der Text keinen besonderen Branchenbezug. Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation und gab der klagenden Partei Recht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am 26.02.2014 die Berücksichtigung branchenfremder praktischer Angestelltentätigkeiten; die Revision der beklagten Partei blieb erfolglos ((OGH 26.02.2014, 9 ObA 147/13b)). Zusätzlich musste die beklagte Partei die Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.02.2014 in 9 ObA 147/13b, dass für die Einstufung von kaufmännischen Angestellten bei Zeitschriftenverlagen alle praktischen Angestelltenjahre unabhängig von der Branche zu berücksichtigen sind.

Anrechnung branchenfremder Angestelltenzeiten: Rechtsanwalt Wien

Maßgeblich ist zunächst der einschlägige Kollektivvertrag. Ein Kollektivvertrag legt Mindeststandards für Entgelt, Einstufung und weitere Arbeitsbedingungen fest. Die konkrete Gehaltstafel kann dabei vorsehen, dass Berufsjahre zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, wie diese Regelung objektiv zu verstehen ist.

Bei der Auslegung verwies der OGH auf §§ 6 und 7 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). § 6 ABGB stellt auf die Bedeutung des Gesetzeswortlauts ab. § 7 ABGB regelt, wie bei einer Lücke oder Unklarheit weiter vorzugehen ist. Kollektivverträge werden nach ihrem objektiven Inhalt ausgelegt. Es zählt daher, welchen Sinn ein verständiger Leser dem Text beimisst.

In Österreich gilt: Nach Punkt A 6 der Gehaltsordnung des einschlägigen Kollektivvertrags müssen praktische Angestelltentätigkeiten für die Einstufung berücksichtigt werden, wenn der Kollektivvertrag dafür keinen Branchenbezug verlangt. Eine frühere Tätigkeit muss daher nicht im Verlagswesen ausgeübt worden sein.

Der OGH unterschied klar zwischen unselbständiger und selbständiger Arbeit. Bei einer früheren Angestelltentätigkeit kommt es auf die Eigenschaft als Angestellte oder Angestellter an. Bei einer selbständigen Tätigkeit verlangt die Regelung dagegen einen Bezug zum Verlagswesen. Diese Differenzierung verhindert, dass unterschiedliche Tätigkeitsformen ohne Grundlage gleichbehandelt werden.

Zusätzlich sprach die Systematik des Kollektivvertrags gegen die enge Arbeitgeberposition. Die Gehaltsordnung erkannte auch bestimmte Zeiten ohne konkreten Bezug zu einer Verlagstätigkeit an, etwa bestimmte Wehrdienstzeiten. Wenn solche Zeiten berücksichtigt werden, spricht das gegen die Annahme, dass ausschließlich Verlagserfahrung zählen soll.

Was der OGH am 26. Februar 2014 tatsächlich klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.02.2014 in 9 ObA 147/13b entschieden, dass branchenfremde praktische Angestelltentätigkeiten bei der kollektivvertraglichen Einstufung in Zeitschriftenverlagen mitzuzählen sind. Damit bestätigte der OGH, dass die Anrechnung branchenfremder Angestelltenzeiten nicht von einem Verlagsbezug abhängt.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2014 ist nicht als neue Entscheidung zu verstehen. Ihre Bedeutung für die Praxis bleibt jedoch erhalten, wenn Arbeitgeber bei der Einstufung weiterhin ausschließlich Verlagserfahrung berücksichtigen. Der OGH stellte nicht bloß auf die Berufsbezeichnung ab. Entscheidend war, ob die frühere Tätigkeit tatsächlich als Angestelltentätigkeit einzuordnen war.

Damit kommt es auf die konkrete Arbeit an. Alte Dienstverträge, Arbeitszeugnisse und Lohnunterlagen können zeigen, ob die Person organisatorische, kaufmännische oder verwaltende Aufgaben als Angestellte oder Angestellter ausgeübt hat. Die frühere Branche bildet dabei kein selbständiges Ausschlusskriterium.

Die Unterinstanzen hatten der klagenden Partei bereits Recht gegeben. Der OGH sah keinen Grund, diese Beurteilung zu ändern, und wies die Revision zurück. Das Ergebnis ist für Arbeitnehmer besonders wichtig: Ein Branchenwechsel darf nicht automatisch zu einem Verlust an anrechenbaren Berufsjahren führen.

Die Entscheidung schützt allerdings nicht jede beliebige berufliche Vorerfahrung. Selbständige Tätigkeiten, Lehrzeiten oder sonstige Zeiträume müssen anhand des Kollektivvertrags gesondert geprüft werden. Ebenso genügt nicht jede Tätigkeit im weiteren Sinn. Die antragstellende Person muss die frühere Angestelltentätigkeit und deren Dauer nachvollziehbar belegen können.

Welche Folgen entstehen für Gehalt, Nachzahlung und Lohnverrechnung?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst Ihre tatsächliche Einstufung und die anrechenbaren Berufsjahre gegenüberstellen. Eine falsche Einstufung kann nicht nur das laufende Monatsgehalt betreffen. Auch Sonderzahlungen, Überstundenentgelt, Urlaubsentgelt oder andere vom Grundgehalt abhängige Ansprüche können betroffen sein.

Besonders relevant ist die Prüfung bei kaufmännischen Angestellten eines Zeitschriftenverlags, die vor dem Eintritt bereits mehrere Jahre in einer anderen Branche tätig waren. Das gilt etwa für Beschäftigte aus dem Bankwesen, dem Handel, der Industrie oder der öffentlichen Verwaltung. Entscheidend bleibt immer, ob die frühere Tätigkeit rechtlich als Angestelltentätigkeit einzuordnen ist.

  • Unterlagen sammeln: Sichern Sie Dienstzeugnisse, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Versicherungsdatenauszüge. Daraus sollten Beginn, Ende und Art der früheren Tätigkeiten hervorgehen.
  • Einstufung vergleichen: Prüfen Sie die aktuelle Gehaltsstufe anhand des Kollektivvertrags. Eine Arbeiterkammer oder eine Lohnverrechnungsstelle kann bei der ersten Berechnung helfen.
  • Ansprüche sichern: Fordern Sie eine korrekte Einstufung und mögliche Gehaltsdifferenzen schriftlich. Setzen Sie eine angemessene Frist und beachten Sie kollektivvertragliche oder gesetzliche Verfallsfristen.

Solche Verfallsfristen können kurz sein. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust einzelner Monatsansprüche, obwohl die Einstufung an sich falsch war. Eine schriftliche Geltendmachung sollte deshalb präzise sein und den Zeitraum, die gewünschte Einstufung sowie die vermutete Differenz nennen.

Auch Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bestehende Einstufungen überprüfen. Bei Neueinstellungen reicht es nicht, ausschließlich Verlagserfahrung abzufragen. Die Lohnverrechnung sollte sämtliche nachgewiesenen praktischen Angestelltentätigkeiten prüfen und dokumentieren, warum bestimmte Zeiten anerkannt oder nicht anerkannt werden.

Eine Beratung durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei ist besonders sinnvoll, wenn mehrere Jahre betroffen sind, der Arbeitgeber die Anrechnung ablehnt oder eine Frist bald abläuft. Für Verfahren in Wien kann je nach Streitstand das Arbeits- und Sozialgericht Wien relevant werden. Die konkrete Zuständigkeit und das richtige Vorgehen hängen vom Anspruch und vom bisherigen Schriftverkehr ab.

Häufige Fragen zur beruflichen Vorerfahrung im Zeitschriftenverlag

Kann ich frühere Angestelltenjahre aus einer anderen Branche anrechnen lassen?
Ja. Nach Punkt A 6 der Gehaltsordnung und 9 ObA 147/13b sind praktische Angestelltentätigkeiten für die Einstufung grundsätzlich unabhängig von der Branche zu berücksichtigen.

Habe ich Anspruch auf eine Gehaltsnachzahlung, wenn meine Einstufung falsch war?
Ja. Nach 9 ObA 147/13b können bei einer falschen Einstufung Gehaltsdifferenzen nach dem Kollektivvertrag und Arbeitsvertrag entstehen; Verfallsfristen sind zu beachten.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nur Verlagserfahrung anerkennt?
In Österreich gilt: Eine solche Einschränkung kann nach Punkt A 6 des Kollektivvertrags unzulässig sein. Sichern Sie Nachweise für Dauer und Inhalt der früheren Angestelltentätigkeit.

Zählen auch frühere selbständige Tätigkeiten automatisch?
Nein. 9 ObA 147/13b unterscheidet zwischen Angestelltentätigkeit und Selbständigkeit. Für selbständige Tätigkeiten kann der Kollektivvertrag einen Bezug zum Verlagswesen verlangen.

Welche Unterlagen brauche ich für die Prüfung?
Dienstzeugnisse, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Versicherungsdatenauszüge sind wichtig. Nach §§ 6 und 7 ABGB kommt es auf die Auslegung des Kollektivvertrags und die tatsächliche Tätigkeit an.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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