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Anrechnung von Vordienstzeiten Österreich: Gehalt

Startseite  •  Aktuelles  •  02.10.2026
Anrechnung von Vordienstzeiten Österreich: Gehalt

Anrechnung von Vordienstzeiten: Warum Arbeit aus Polen das Gehalt in Österreich erhöhen kann

Anrechnung von Vordienstzeiten Österreich: Jahrelange Berufserfahrung durfte nicht weniger wert sein, nur weil sie teilweise in Polen und bei einem anderen Arbeitgeber gesammelt worden war: Die Anrechnung von Vordienstzeiten kann das kollektivvertragliche Gehalt deutlich beeinflussen.

Ein Vermessungstechniker kämpft um die Anerkennung seiner Berufsjahre

Der Arbeitnehmer war von 9. Mai bis 31. Juli 2005 als Vermessungstechniker beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis wandte das Unternehmen den Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie an. Dieser Kollektivvertrag sah für bestimmte Tätigkeiten eine Einstufung nach Beschäftigungsgruppe und Gruppenalter vor.

Vor seiner Anstellung hatte der Arbeitnehmer bereits mehrere berufliche Stationen durchlaufen. In Polen arbeitete er als Markscheider in einem Kohlebergwerk. Danach war er in Österreich als Vermessungstechniker tätig. Anschließend führte er vier Jahre lang einen Vermessungstrupp als Partieführer. Für ihn war klar: Diese Erfahrungen hatten ihn fachlich auf seine neue Tätigkeit vorbereitet.

Die Arbeitgeberin sah das anders. Sie berücksichtigte die früheren Beschäftigungen nicht oder nicht vollständig. Dadurch erhielt der Arbeitnehmer ein niedrigeres Gehalt. Zusätzlich verlangte er die Abgeltung nicht bezahlter Überstunden. Der Streit drehte sich damit nicht nur um eine formale Einstufung, sondern um konkrete Geldbeträge.

Das Erstgericht sprach dem Arbeitnehmer teilweise Geld zu. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Ergänzung zurück. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte schließlich die grundsätzliche Anrechnung der früheren Tätigkeiten. Die genaue Höhe musste aber neu berechnet werden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 15.12.2009 in (OGH 15.12.2009, 9 ObA 39/09i), dass nachweisbare frühere Tätigkeiten in Polen und Österreich für das Gruppenalter der Beschäftigungsgruppe A 2 berücksichtigt werden können, wenn sie verwertbare Kenntnisse für die spätere Arbeit vermitteln.

Die Entscheidung ist bereits älter und stammt aus dem Jahr 2009. Ihre Aussage bleibt für das österreichische Arbeitsrecht wichtig, weil sie die Prüfung auf die tatsächliche Tätigkeit lenkt. Nicht das Land des früheren Arbeitgebers und nicht allein die Bezeichnung des alten Kollektivvertrags entscheiden.

Wie funktioniert die Anrechnung von Vordienstzeiten Österreich nach dem Kollektivvertrag?

Maßgeblich war im Verfahren § 10 Z 2 des Kollektivvertrags für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie. Der Kollektivvertrag regelt Mindestbedingungen wie Entgelt, Beschäftigungsgruppen und Vorrückungen. Bei der Einstufung kommt es deshalb darauf an, welche früheren Tätigkeiten der geltende Kollektivvertrag anerkennt.

Der OGH legte diese Regelung nach ihrem objektiven Wortlaut und nach ihrem Zweck aus. Der Begriff „andere Arbeitgeber“ beschränkt sich nicht automatisch auf österreichische Unternehmen. Ebenso verlangt die Bestimmung nicht zwingend, dass die frühere Tätigkeit unter genau demselben Kollektivvertrag ausgeübt wurde.

Bei allgemeinen Fragen zu Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis können außerdem das Angestelltengesetz (AngG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) eine Rolle spielen. Für die konkrete Einstufung in diesem Verfahren stand jedoch die kollektivvertragliche Regelung im Mittelpunkt.

In Österreich gilt: Frühere Beschäftigungszeiten sind für eine kollektivvertragliche Einstufung anzurechnen, wenn die konkrete Arbeit nachweisbar Kenntnisse und Fähigkeiten für die spätere Beschäftigungsgruppe vermittelt hat; § 10 Z 2 des einschlägigen Kollektivvertrags darf ausländische Tätigkeiten nicht allein wegen ihres Auslandsbezugs ausschließen.

Das bedeutet nicht, dass jede beliebige Berufstätigkeit automatisch zählt. Eine frühere Bürotätigkeit wird etwa nicht ohne Weiteres für eine technische Beschäftigungsgruppe relevant sein. Entscheidend sind die tatsächlichen Aufgaben, die fachliche Nähe und die Dauer der Tätigkeit.

  • Relevant sind unter anderem Arbeitsaufgaben, technische Verantwortung und erworbene Fachkenntnisse.
  • Nachweise wie Dienstzeugnisse, Arbeitsverträge oder Versicherungsbestätigungen können die Einstufung belegen.
  • Der Arbeitgeber muss ausländische Zeiten sachlich prüfen und darf sie nicht pauschal ablehnen.

Der OGH stellte auf die Tätigkeit ab – nicht auf ihr Etikett

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 15.12.2009 (9 ObA 39/09i) entschieden, dass die früheren Tätigkeiten des Arbeitnehmers für das Gruppenalter der Beschäftigungsgruppe A 2 grundsätzlich anzurechnen sind, die konkrete Geldforderung aber wegen einer unklaren Berechnung neu geprüft werden musste.

Die Entscheidung können Sie im Volltext nachlesen: (OGH 15.12.2009, 9 ObA 39/09i).

Überraschend war vor allem die Abgrenzung zu einer engeren Sichtweise. Eine Unterinstanz wollte nur solche Zeiten berücksichtigen, die in derselben kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe und nach demselben Kollektivvertrag zurückgelegt worden waren. Der OGH stellte dem eine inhaltliche Betrachtung gegenüber.

Für die Richter zählte daher, ob die Arbeit als Markscheider, Vermessungstechniker und Partieführer tatsächlich Fähigkeiten für die neue Tätigkeit vermittelt hatte. Die Tätigkeit im polnischen Kohlebergwerk fiel nicht deshalb aus der Prüfung, weil sie im Ausland stattgefunden hatte. Auch ein anderer Wirtschaftszweig schloss die Anrechnung nicht automatisch aus.

Gleichzeitig zog der OGH eine wichtige Grenze: Die rechtliche Anerkennung und die rechnerische Höhe des Anspruchs sind zwei verschiedene Fragen. Im Verfahren waren Bruttoforderungen, eine bereits angerechnete Nettozahlung und Überstunden nicht ausreichend klar getrennt. Deshalb blieb die endgültige Berechnung dem Erstgericht überlassen.

Der OGH gab dem Rekurs somit nicht Folge. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt. Das zeigt, dass selbst ein grundsätzlich gewonnener Rechtsstandpunkt nicht jede einzelne geforderte Summe bestätigt.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Ihre berufliche Vorgeschichte nicht nur anhand von Berufsbezeichnungen darstellen. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Gegenüberstellung: Welche Aufgaben hatten Sie früher? Welche Tätigkeiten verrichten Sie heute? Welche Kenntnisse überschneiden sich?

Das kann bei einer Neueinstufung, einer Gehaltsnachforderung oder einer Kontrolle der Lohnabrechnung entscheidend sein. Die richtige Einstufung wirkt sich oft nicht nur auf das Grundgehalt aus. Sie kann auch Sonderzahlungen, Überstundenentgelt, Zulagen, Abfertigung und andere Ansprüche beeinflussen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Verfallsfristen im Kollektivvertrag. Ansprüche auf Gehaltsdifferenzen können verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht werden. Eine spätere Klage ersetzt eine versäumte außergerichtliche Geltendmachung nicht immer.

Für Arbeitgeber besteht das Risiko einer rückwirkenden Nachzahlung. Eine zu niedrige Einstufung kann mehrere Jahre betreffen. Das gilt auch dann, wenn die Personalabteilung die ausländischen Zeugnisse zunächst für schwer vergleichbar hielt.

  • Arbeitnehmer: Sammeln Sie Dienstzeugnisse, Arbeitsverträge, Versicherungsnachweise und Unterlagen zu den konkreten Aufgaben.
  • Arbeitnehmer: Verlangen Sie schriftlich eine Begründung der Einstufung und lassen Sie Gehaltsdifferenzen, Überstunden sowie Brutto- und Nettobeträge getrennt berechnen.
  • Arbeitgeber und HR: Dokumentieren Sie bei jeder Einstufung die Dauer, Aufgaben, Nachweise und fachliche Vergleichbarkeit sämtlicher Vordienstzeiten.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft solche Ansprüche anhand der Beweise und des anwendbaren Kollektivvertrags. In weiterer Folge kann das Oberlandesgericht Wien mit einer Berufung befasst sein. Ob ein Anspruch durchsetzbar ist, hängt deshalb nicht nur von der OGH-Rechtsprechung ab, sondern auch von Dokumenten, Fristen und einer korrekten Berechnung.

Rechtsanwalt Wien: Wann ist Beratung sinnvoll?

Wer eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit prüft, muss die Einstufung getrennt davon beurteilen. Auch Entlassung, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu folgen eigenen Regeln. Die Anerkennung von Vordienstzeiten kann jedoch bei mehreren Ansprüchen mittelbar eine Rolle spielen.

Häufige Fragen zu früheren Beschäftigungszeiten und Gehalt

Kann ich polnische Berufserfahrung für mein Gehalt in Österreich anrechnen lassen?
Ja. Nach § 10 Z 2 des einschlägigen Kollektivvertrags und OGH 9 ObA 39/09i kann nachweisbare polnische Berufserfahrung zählen, wenn sie vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.

Habe ich Anspruch auf eine höhere Einstufung wegen früherer Tätigkeiten?
Ja, wenn die früheren Aufgaben fachlich zur aktuellen Beschäftigungsgruppe passen. Maßgeblich sind der Kollektivvertrag, die konkrete Tätigkeit und Nachweise; § 10 Z 2 sieht keine automatische Anerkennung jeder Beschäftigung vor.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber Vordienstzeiten ablehnt?
Der Arbeitgeber muss vergleichbare Tätigkeiten nach § 10 Z 2 des Kollektivvertrags sachlich prüfen. Lassen Sie die Ablehnung schriftlich begründen und beachten Sie zusätzlich Verfallsfristen sowie OGH 9 ObA 39/09i.

Zählen frühere Überstunden und Vordienstzeiten gemeinsam?
Nein. Beide Ansprüche sind getrennt zu berechnen. OGH 9 ObA 39/09i zeigt, dass eine Vermischung von Bruttoforderungen, Nettozahlungen und Überstunden die Anspruchshöhe unklar machen kann.

Brauche ich für ausländische Beschäftigungszeiten besondere Beweise?
Nein. Nach § 10 Z 2 des Kollektivvertrags gibt es kein zwingendes Dokument. Dienstzeugnisse, Arbeitsverträge und Versicherungsnachweise belegen Dauer und Aufgaben und erleichtern den Vergleich.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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