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Anspruch auf Überstunden Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Anspruch auf Überstunden Österreich: OGH-Urteil

Anspruch auf Überstunden trotz plötzlicher Nichtberücksichtigung? Was ein älteres OGH-Urteil für Arbeitnehmer bedeutet

Der Anspruch auf Überstunden Österreich wirkt für viele Arbeitnehmer selbstverständlich, wenn sie jahrelang zusätzliche Einsätze erhalten haben — rechtlich entsteht er dadurch aber nicht automatisch. Ein Lehrer verlor plötzlich Überstunden, Kustodiate und weitere Zusatzaufgaben. Während Kollegen weiterhin eingeteilt wurden, blieb er außen vor. Für ihn fühlte sich das wie eine Bestrafung an. Er forderte rund 18.130 Euro Ersatz. Der Fall zeigt, wann eine unterschiedliche Einteilung zulässig sein kann und wo Arbeitgeber Grenzen beachten müssen.

Jahrelang zusätzliche Aufgaben, dann plötzlich keine Einteilung mehr

Der Arbeitnehmer unterrichtete an einer Berufsschule mehrere Gegenstände. Neben seiner normalen Unterrichtstätigkeit übernahm er auch Überstunden, Kustodiate und vergleichbare Zusatzaufgaben. Diese Tätigkeiten erhöhten sein Einkommen. Ab September 2007 erhielt er solche Einsätze jedoch nicht mehr.

Andere Lehrer wurden weiterhin mit zusätzlichen Stunden und Sonderaufgaben betraut. Der Kläger sah darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Er argumentierte, dass Kollegen ebenfalls Fächer unterrichten durften, für die sie keine entsprechende Prüfung abgelegt hatten. Deshalb könne seine eigene fachliche Einteilung kein sachlicher Grund sein, ihn von Zusatzleistungen auszuschließen.

Die Arbeitgeberin verwies hingegen auf sein eigenes Verhalten und auf eine unkorrekte fachliche Arbeitsweise im Zusammenhang mit dem geltenden Lehrplan. Die Vorinstanzen folgten dieser Beurteilung. Sie stellten fest, dass die Entscheidung nicht willkürlich getroffen worden war. Der Arbeitnehmer akzeptierte diese Sichtweise nicht und wandte sich mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.01.2013 im Verfahren (OGH 29.01.2013, 9 ObA 28/12a), dass die außerordentliche Revision eines Lehrers zurückzuweisen war, weil die Nichtzuteilung zusätzlicher Tätigkeiten sachlich begründet und nicht willkürlich erfolgt war. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2013 und ist keine aktuelle Entscheidung. Ihre Grundsätze bleiben für vergleichbare Fragen im österreichischen Arbeitsrecht dennoch relevant.

Key Takeaway: Der OGH entschied am 29.01.2013 in 9 ObA 28/12a, dass die außerordentliche Revision eines Lehrers zurückzuweisen war, weil die Nichtzuteilung zusätzlicher Tätigkeiten sachlich begründet und nicht willkürlich erfolgt war.

Anspruch auf Überstunden Österreich: Welche rechtliche Grundlage entscheidet über zusätzliche Arbeit?

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bildet gemeinsam mit besonderen arbeitsrechtlichen Gesetzen den allgemeinen Rahmen für Vertragsverhältnisse. Bei Arbeitnehmern kommt es zuerst auf den Arbeitsvertrag, den Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung und die bisherige betriebliche Praxis an.

Überstunden gehören grundsätzlich nicht automatisch zum dauerhaft geschuldeten Arbeitsumfang. Der Arbeitgeber kann sie anordnen, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht und die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden. Umgekehrt folgt aus einer früheren Einteilung nicht zwingend, dass der Arbeitgeber auch künftig dieselbe Anzahl an Mehrarbeitsstunden vergeben muss.

In Österreich gilt: Ein Anspruch auf zusätzliche Tätigkeiten entsteht nur, wenn sich dafür eine Grundlage aus dem Arbeitsvertrag, dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer ausdrücklichen Zusage oder besonderen Umständen ergibt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet jedoch sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligungen.

Diese Unterscheidung ist entscheidend. Eine Lehrerin kann etwa regelmäßig Kustodiate erhalten, ohne automatisch einen dauerhaften Anspruch auf jedes weitere Kustodiat zu erwerben. Anders kann die Situation aussehen, wenn der Vertrag eine bestimmte Anzahl von Zusatzstunden zusichert oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem verbindlichen, diskriminierungsfreien System verteilt.

Auch andere arbeitsrechtliche Themen dürfen nicht vermischt werden. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit betrifft die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abfertigung Alt und Abfertigung Neu betreffen Ansprüche bei dessen Ende. Eine Entlassung setzt wiederum einen wichtigen Grund voraus. Keiner dieser Bereiche ersetzt die Prüfung, ob konkrete Zusatzaufgaben geschuldet waren.

Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem Oberlandesgericht Wien kommt es deshalb auf die genaue Anspruchsgrundlage und die festgestellten Tatsachen an. Wer nur auf die Einteilung von Kollegen verweist, muss zusätzlich erklären, weshalb daraus ein eigener rechtlicher Anspruch folgt.

Warum der OGH die Revision trotz der Einkommenseinbuße zurückwies

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.01.2013 im Verfahren 9 ObA 28/12a entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist, weil die Nichtbetrauung mit zusätzlichen Tätigkeiten nach den bindenden Feststellungen nicht willkürlich erfolgte. Damit bestätigt das Urteil, dass ein Anspruch auf Überstunden Österreich nicht allein aus einer früheren Einteilung folgt.

Der OGH prüfte nicht einfach neu, ob die Entscheidung der Arbeitgeberin persönlich überzeugend erschien. In einem Revisionsverfahren ist der Oberste Gerichtshof grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden. Diese hatten festgestellt, dass das Verhalten des Klägers und seine fachlich unkorrekte Arbeitsweise die unterschiedliche Behandlung erklärten.

Der Kläger konnte außerdem keinen vertraglichen Anspruch auf Überstunden, Kustodiate oder vergleichbare Tätigkeiten aufzeigen. Damit fehlte bereits eine zentrale Grundlage für den verlangten Verdienstentgang. Der bloße Umstand, dass andere Lehrer weiterhin zusätzliche Aufgaben erhielten, genügte nicht.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz hätte einen Anspruch begründen können, wenn die Arbeitgeberin ohne sachlichen Grund einzelne Arbeitnehmer herausgegriffen hätte. Das war nach den Feststellungen jedoch nicht der Fall. Eine unterschiedliche Behandlung ist arbeitsrechtlich nicht automatisch unzulässig. Sie muss vielmehr auf nachvollziehbaren Kriterien beruhen und darf nicht willkürlich oder diskriminierend erfolgen.

Die außerordentliche Revision setzt nach § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine solche Rechtsfrage lag nach Ansicht des OGH nicht vor. Die rechtliche Beurteilung hing vielmehr von den konkreten Tatsachen ab. Der Fall macht damit deutlich, dass ein Verfahren über entgangenes Einkommen nicht allein durch einen Vergleich mit Kollegen gewonnen werden kann.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Entwicklung nicht nur mündlich schildern. Entscheidend sind überprüfbare Unterlagen. Dazu gehören Dienstpläne, Stundenaufzeichnungen, Abrechnungen, E-Mails und Nachrichten über die Vergabe von Zusatzaufgaben. Ebenso wichtig sind frühere Zusagen und Regelungen im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag.

Arbeitnehmer sollten zwischen drei Fragen unterscheiden: War die zusätzliche Tätigkeit vertraglich zugesagt? Wurde sie bisher nach festen Kriterien vergeben? Gibt es einen sachlichen Grund für die aktuelle Nichtberücksichtigung? Ein pauschaler Hinweis auf eine Benachteiligung reicht regelmäßig nicht. Wer ein eigenes Fehlverhalten bestreitet, sollte außerdem konkret nachfragen, wann welcher Vorwurf erhoben wurde.

  • Vergleiche sichern: Bewahren Sie Einteilungen und Abrechnungen auf, aus denen die Behandlung vergleichbarer Kollegen hervorgeht.
  • Begründung verlangen: Bitten Sie schriftlich um eine nachvollziehbare Erklärung für die geänderte Vergabe von Überstunden oder Sonderaufgaben.
  • Fristen prüfen: Kollektivvertragliche Verfallsfristen können Geldansprüche deutlich verkürzen. Eine rasche Prüfung verhindert unnötigen Rechtsverlust.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Zusatzleistungen nach transparenten Kriterien verteilen. Qualifikation, Verfügbarkeit, Arbeitsqualität oder dokumentierte Pflichtverletzungen können sachliche Gründe darstellen. Diese Gründe müssen aber tatsächlich bestehen und einheitlich angewendet werden. Eine nachträgliche Begründung, die erst im Streitfall entsteht, ist deutlich weniger überzeugend.

Besonders riskant wird die Situation, wenn ein Arbeitgeber einer Person Zusatzaufgaben entzieht, gleichzeitig aber keine Erklärung abgibt. Das kann den Eindruck einer willkürlichen Maßnahme verstärken. Eine kurze schriftliche Dokumentation mit Datum, Anlass und Auswahlkriterien schützt nicht vor jeder Forderung, verbessert aber die Beweislage erheblich.

Häufige Fragen zur Nichtvergabe von Zusatzaufgaben

Kann ich Überstunden verlangen, wenn ich sie jahrelang erhalten habe?
Nein, nicht automatisch. Nach Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann ein Anspruch bestehen. Der OGH stellte in 9 ObA 28/12a klar, dass eine frühere Einteilung allein keinen dauerhaften Anspruch begründet.

Habe ich Anspruch auf Zusatzstunden, wenn Kollegen weiterhin eingeteilt werden?
Nein, nicht allein wegen des Kollegenvergleichs. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt eine sachliche Verteilung. Nach 9 ObA 28/12a kann eine unterschiedliche Einteilung zulässig sein, wenn sie nachvollziehbar begründet ist.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mir fachliche Fehler vorwirft?
In Österreich gilt: Der Vorwurf muss konkret und sachlich nachvollziehbar sein. Nach § 502 Abs 1 ZPO prüft der OGH keine Tatsachen neu. Sichern Sie daher Unterlagen und bestreiten Sie unklare Vorwürfe schriftlich.

Kann ich entgangenen Verdienst wegen nicht vergebener Kustodiate fordern?
Ja, das ist möglich, wenn ein konkreter vertraglicher oder kollektivvertraglicher Anspruch bestand. Fehlt eine solche Grundlage, reicht die frühere Vergabe meist nicht. 9 ObA 28/12a zeigt, dass auch der Gleichbehandlungsgrundsatz entscheidend sein kann.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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