Pichler Rechtsanwalt GmbH

Anteilige Sonderzahlungen bei sofortiger Beendigung

Startseite  •  Aktuelles  •  17.09.2026
Anteilige Sonderzahlungen bei sofortiger Beendigung

Anteiliges Urlaubsgeld trotz sofortigem Ende? Warum der OGH Arbeitnehmer schützt

Anteiliges Sonderzahlungen bei sofortiger Beendigung können zustehen, wenn der Kollektivvertrag eine jederzeitige Beendigung im ersten Arbeitsjahr erlaubt. Genau diese Frage beschäftigte den Obersten Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997. Der (OGH 26.06.1997, 8 ObA 181/97v) stellte klar: Wer ein ausdrücklich eingeräumtes kollektivvertragliches Lösungsrecht nutzt, handelt nicht automatisch pflichtwidrig.

Eine Raumpflegerin geht sofort – und verliert dadurch nicht alles

Die Arbeitnehmerin war vom 25. März 1994 bis zum 6. Dezember 1994 als Raumpflegerin beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis galt der Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in Kärnten. Dieser Kollektivvertrag enthielt eine besondere Regelung für das erste Arbeitsjahr: Beide Seiten durften das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist beenden.

Die Arbeitnehmerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Sie wartete keine Kündigungsfrist ab und beendete ihre Beschäftigung sofort. Anschließend verlangte sie die anteiligen Sonderzahlungen. Dazu zählen typischerweise Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, soweit der jeweilige Kollektivvertrag diese Ansprüche vorsieht.

Die Arbeitgeberseite sah die Sache offenbar anders. Sie behandelte die Beendigung so, als hätte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis schuldhaft und vorzeitig beendet. Nach dieser Betrachtung sollten Bestimmungen über den Verlust anteiliger Sonderzahlungen greifen. Die Arbeitnehmerin musste daher vor Gericht um Geld kämpfen, das während ihrer Beschäftigungszeit bereits anteilig entstanden war.

Das Berufungsgericht gab der Arbeitnehmerin recht. Die Arbeitgeberseite ließ die Entscheidung jedoch nicht gelten und erhob Revision. Der Oberste Gerichtshof bestätigte schließlich die Entscheidung der Vorinstanz. Die Revision blieb erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.06.1997 (8 ObA  181/97v), dass eine Arbeitnehmerin bei der sofortigen Beendigung eines nach dem Kollektivvertrag im ersten Arbeitsjahr jederzeit lösbaren Arbeitsverhältnisses ihre anteiligen Sonderzahlungen nicht verliert.

Die Entscheidung ist mehr als eine Rechenfrage bei der Endabrechnung. Sie trennt zwei Situationen voneinander: Einerseits den unberechtigten vorzeitigen Austritt, der eine Pflichtverletzung darstellen kann. Andererseits die zulässige Ausübung eines Rechts, das der Kollektivvertrag ausdrücklich beiden Vertragsparteien einräumt.

Warum dürfen anteilige Sonderzahlungen bei sofortiger Beendigung nicht automatisch entfallen?

Das österreichische Arbeitsrecht knüpft Sonderzahlungen häufig an kollektivvertragliche Regeln. Der Arbeitsvertrag allein beantwortet daher nicht immer, ob Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration zustehen. Entscheidend sind der anwendbare Kollektivvertrag, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die konkrete Beendigungsart.

Der Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in Kärnten sah im ersten Arbeitsjahr ein besonderes Lösungsrecht vor. Dieses Recht war nicht auf die Arbeitgeberseite beschränkt. Beide Seiten konnten das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist beenden. Die Arbeitnehmerin nutzte deshalb keine unerlaubte Abkürzung, sondern eine vertraglich beziehungsweise kollektivvertraglich vorgesehene Möglichkeit.

Bei der rechtlichen Beurteilung spielte außerdem das Fristengleichheitsgebot eine zentrale Rolle. § 1159c des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) bringt den Gedanken zum Ausdruck, dass vergleichbare Beendigungsrechte nicht einseitig zulasten einer Vertragspartei ausgestaltet werden dürfen. Eine Regel, die dem Arbeitgeber die sofortige Lösung erlaubt, darf daher nicht ohne Weiteres dazu führen, dass die Arbeitnehmerin bei den finanziellen Folgen schlechter steht.

In Österreich gilt: Der OGH entschied am 26.06.1997 zu 8 ObA  181/97v, dass die Ausübung eines kollektivvertraglich eingeräumten Rechts zur sofortigen Beendigung im ersten Arbeitsjahr nicht allein zum Verlust anteiliger Sonderzahlungen führt.

Das bedeutet nicht, dass jede sofortige Beendigung automatisch alle Sonderzahlungsansprüche erhält. Ein unberechtigter vorzeitiger Austritt, eine unzulässige Beendigungserklärung oder eine besondere Verfallsklausel kann anders zu beurteilen sein. Auch die Abfertigung Alt/Neu, offene Urlaubsansprüche und sonstige Endabrechnungspositionen folgen eigenen Regeln. Deshalb muss die konkrete Vertrags- und Kollektivvertragslage geprüft werden.

Anteilig Sonderzahlungen bei sofortiger Beendigung: Rechtsanwalt Wien erklärt den Unterschied

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.06.1997 (8 ObA  181/97v) entschieden, dass die zulässige sofortige Beendigung eines im ersten Arbeitsjahr lösbaren Arbeitsverhältnisses keinen Verlust anteiliger Sonderzahlungen rechtfertigt.

Der Kern der Entscheidung liegt in der Einordnung der Erklärung. Die Arbeitgeberseite wollte die sofortige Beendigung wie einen unberechtigten vorzeitigen Austritt behandeln. Ein solcher Austritt kann Schadenersatzfolgen auslösen und zum Verlust bestimmter Ansprüche führen. Der OGH verneinte diese Gleichsetzung jedoch. Die Arbeitnehmerin hatte gerade jene Beendigungsform gewählt, die der Kollektivvertrag vorsah.

Besonders wichtig war, dass das Lösungsrecht beiden Seiten offenstand. Hätte nur die Arbeitnehmerin ohne Kündigungsfrist beenden dürfen, wäre die rechtliche Bewertung möglicherweise anders ausgefallen. Der OGH berücksichtigte die Gleichwertigkeit der Beendigungsrechte. Die Arbeitnehmerin sollte nicht deshalb schlechter behandelt werden, weil sie von einer Regelung Gebrauch machte, die auch der Arbeitgeberin zugutekam.

Die Entscheidung vom 26.06.1997 ist keine pauschale Aussage zu allen Kollektivverträgen in Österreich. Sie bezieht sich auf die konkrete Kombination aus dem anwendbaren Kollektivvertrag, der jederzeitigen Beendigung im ersten Arbeitsjahr und den Regeln über den Sonderzahlungsverlust. Wer den Fall auf ein anderes Arbeitsverhältnis übertragen will, muss daher die dortigen Bestimmungen genau vergleichen.

Für die Praxis liefert die Entscheidung dennoch eine klare Orientierung: Eine sofortige Beendigung darf nicht automatisch als Fehlverhalten bezeichnet werden. Zuerst muss geprüft werden, ob die Arbeitnehmerin ein wirksames Lösungsrecht ausgeübt hat. Erst danach stellt sich die Frage, welche finanziellen Folgen die Beendigung tatsächlich hat.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt bei der Endabrechnung prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf Dokumente und Fristen an. Eine mündliche Auseinandersetzung über die letzte Lohnabrechnung reicht oft nicht aus. Sichern Sie den Dienstzettel, den anwendbaren Kollektivvertrag, die Beendigungserklärung, Lohnabrechnungen und den Schriftverkehr mit dem Unternehmen.

Prüfen Sie außerdem, ob der Arbeitgeber die Beendigung ausdrücklich als unberechtigten Austritt bezeichnet. Diese Bezeichnung entscheidet nicht allein über die Rechtslage. Sie zeigt aber, welche Argumentation die Arbeitgeberseite verfolgt. Bei kurzen kollektivvertraglichen Verfallsfristen muss die Forderung rasch und nachweisbar geltend gemacht werden.

  • Fordern Sie offene anteilige Sonderzahlungen schriftlich mit einem konkreten Betrag und einer Zahlungsfrist ein.
  • Verweisen Sie darauf, dass die Beendigung aufgrund des kollektivvertraglichen Lösungsrechts erfolgte, sofern das tatsächlich zutrifft.
  • Lassen Sie bei einer Ablehnung prüfen, ob eine Verfallsfrist läuft und ob die Beendigung rechtlich falsch eingeordnet wurde.

Arbeitgeber und Personalverrechnung sollten die Endabrechnung ebenfalls nicht automatisieren, ohne den Kollektivvertrag zu berücksichtigen. Eine sofortige Beendigung im ersten Arbeitsjahr darf nicht reflexartig zur Streichung von Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration führen. Erforderlich ist eine Unterscheidung zwischen zulässiger kollektivvertraglicher Lösung und schuldhaftem vorzeitigem Austritt.

Das Risiko einer falschen Abrechnung besteht in Nachzahlungen, Verzugszinsen und einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Betroffen können auch weitere Positionen sein, etwa offene Entgeltansprüche oder die Abgeltung nicht konsumierten Urlaubs. Eine sorgfältige Prüfung vor der Auszahlung verhindert häufig, dass aus einer überschaubaren Endabrechnung ein Streit vor dem Arbeits- und Sozialgericht wird.

Häufige Fragen zu Sonderzahlungen nach einer sofortigen Beendigung

Kann ich anteilige Sonderzahlungen verlangen, wenn ich sofort gegangen bin?
Ja. Nach 8 ObA  181/97v bleiben anteilige Sonderzahlungen grundsätzlich erhalten, wenn der anwendbare Kollektivvertrag die sofortige Beendigung im ersten Arbeitsjahr ausdrücklich erlaubt. Die konkrete Regelung und mögliche Verfallsfristen müssen geprüft werden.

Ist eine sofortige Beendigung automatisch ein unberechtigter Austritt?
Nein. Ein unberechtigter vorzeitiger Austritt liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmerin ein wirksames kollektivvertragliches Lösungsrecht ausübt. Maßgeblich sind der Kollektivvertrag, die Erklärung und die tatsächlichen Voraussetzungen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld nicht abrechnet?
In Österreich gilt: Arbeitnehmer sollten die Ansprüche schriftlich und fristgerecht geltend machen. Nach § 1159c ABGB und 8 ObA  181/97v darf eine zulässige sofortige Beendigung nicht allein den Verlust anteiliger Sonderzahlungen auslösen.

Gilt die OGH-Entscheidung für jeden Kollektivvertrag?
Nein. Die Entscheidung vom 26.06.1997 betrifft den Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in Kärnten. Andere Kollektivverträge können abweichende Beendigungs- und Sonderzahlungsregeln enthalten.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at