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Arbeitgeber in Österreich feststellen: Was zählt?

Startseite  •  Aktuelles  •  23.09.2026
Arbeitgeber in Österreich feststellen: Was zählt?

Arbeitgeber feststellen: Wenn nicht der Vertrag, sondern der Arbeitsalltag entscheidet

Arbeitgeber in Österreich feststellen: Wer seinen Arbeitgeber feststellen muss, sollte nicht nur auf den Dienstvertrag schauen: Büro, Weisungen, Zahlungen und Dienstzeugnisse können eine andere Gesellschaft als Arbeitgeber ausweisen. Genau diese Erfahrung machte ein Arbeitnehmer, der für ein neu zu gründendes Unternehmen tätig werden sollte. Später bestritt jene Gesellschaft jede Verantwortung, die ihn tatsächlich in ihren Betrieb aufgenommen hatte.

Ein Büro, mehrere Gesellschaften – und niemand wollte Arbeitgeber sein

Der Arbeitnehmer sollte als Projektleiter für ein neues Unternehmen arbeiten. Dieses Unternehmen wollten die beklagte Gesellschaft und die B***** GmbH gemeinsam gründen. Ursprünglich sollte die B***** GmbH den Dienstvertrag abschließen. Dazu kam es zunächst jedoch nicht.

Ab 4. Juni 2012 erhielt der Arbeitnehmer stattdessen ein Büro in den Räumlichkeiten der beklagten Gesellschaft in Tirol. Die dort beschäftigten Mitarbeiter lernten ihn als neuen Kollegen kennen. Aus seiner Sicht sprach daher vieles dafür, dass die beklagte Gesellschaft bis zur Gründung des neuen Unternehmens seine Arbeitgeberin war.

Die tatsächlichen Abläufe verstärkten diesen Eindruck. Die Gesellschaft meldete den Arbeitnehmer später als echten Dienstnehmer zur Sozialversicherung an. Für die ersten Wochen erfolgte zusätzlich eine rückwirkende Anmeldung als freier Dienstnehmer. Außerdem bezahlte die Gesellschaft seine Rechnungen und stellte Dienstzeugnisse aus, die ihr Geschäftsführer unterschrieben hatte.

Als die Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft und der B***** GmbH das Dienstverhältnis beendeten, erklärte der Arbeitnehmer, dass er die Beendigung akzeptiere. Gleichzeitig brachte er jedoch sein Bedauern zum Ausdruck. Die Vorinstanzen werteten diese Erklärung nicht als Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung. Sie beurteilten vielmehr die beklagte Gesellschaft als Arbeitgeberin.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Beurteilung nicht durch eine neue Tatsachenfeststellung, sondern wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei in der Entscheidung (OGH 29.04.2014, 9 ObA 12/14a) zurück. Die Entscheidung ist schon deshalb bedeutsam, weil sie zeigt, wie stark das tatsächliche Verhalten eines Unternehmens die arbeitsrechtliche Zuordnung prägen kann.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.04.2014 in 9 ObA 12/14a, dass die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuweisen war und die tatsächliche Eingliederung, Zahlungen sowie Arbeitgeberhandlungen wichtige Indizien für die Arbeitgeberstellung bilden.

Arbeitgeber in Österreich feststellen: Welche Indizien zählen?

Das österreichische Arbeitsrecht knüpft die Arbeitgeberstellung nicht ausschließlich an die Bezeichnung im Vertrag. Entscheidend kann vielmehr sein, welchem Unternehmen der Arbeitnehmer nach den Umständen des Einzelfalls als Arbeitgeber vertrauen durfte. Dieses Vertrauen beurteilt sich aus objektiver Sicht. Maßgeblich ist daher nicht nur, was intern zwischen Gesellschaften vereinbart wurde.

Der § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) beschreibt den Dienstvertrag als Vereinbarung, bei der sich jemand zur Leistung von Diensten für einen anderen verpflichtet. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass allein die Vertragsurkunde jede spätere Beurteilung entscheidet. Wer im Alltag Weisungen erteilt, Arbeitsmittel bereitstellt und die Arbeit organisiert, kann rechtlich eine zentrale Rolle einnehmen.

Besonders aussagekräftig sind mehrere übereinstimmende Umstände:

  • Das Unternehmen gliedert den Arbeitnehmer in seine Organisation ein und weist ihm einen Arbeitsplatz zu.
  • Es erteilt fachliche oder organisatorische Anweisungen und tritt gegenüber der Belegschaft als Arbeitgeber auf.
  • Es bezahlt Entgelt oder Rechnungen, nimmt Sozialversicherungsmeldungen vor und stellt Dienstzeugnisse aus.

Eine einzelne Sozialversicherungsmeldung entscheidet noch nicht allein über die Arbeitgeberstellung. Sie bildet aber ein zusätzliches Indiz. Gleiches gilt für eine Rechnung oder ein Dienstzeugnis. Mehrere Handlungen aus demselben Unternehmen können gemeinsam ein klares Bild ergeben.

In Österreich gilt: Wer den Arbeitgeber in Österreich feststellen will, muss das gesamte Erscheinungsbild des Arbeitsverhältnisses prüfen; nach § 1151 ABGB und der Rechtsprechung zu 9 ObA 12/14a sprechen Eingliederung, Weisungen, Zahlungen und Dienstzeugnisse gemeinsam für die tatsächlich ausgeübte Arbeitgeberfunktion.

Diese Grundsätze gelten auch bei Unternehmensgruppen, Start-ups und geplanten Ausgliederungen. Eine interne Absprache zwischen zwei Gesellschaften schützt nicht zuverlässig vor einer anderen rechtlichen Bewertung, wenn die tatsächliche Organisation anders aussieht. Das betrifft auch Fragen der Entgeltzahlung, der Abfertigung Alt oder Neu, der Kündigungsanfechtung und möglicher Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag.

Was der OGH in 9 ObA 12/14a tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.04.2014 (9 ObA 12/14a) entschieden, dass die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen war.

Der OGH prüfte daher nicht jede Tatsachenfrage vollständig neu. Eine außerordentliche Revision setzt voraus, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen konnte der OGH nicht erkennen. Die Beurteilung, dass die beklagte Gesellschaft als Arbeitgeberin anzusehen war, blieb daher bestehen.

Der entscheidende Punkt lag in der objektiven Sicht des Arbeitnehmers. Er erhielt sein Büro in den Räumlichkeiten der beklagten Gesellschaft. Die Gesellschaft stellte ihn ihren Mitarbeitern vor, bezahlte seine Rechnungen und stellte Dienstzeugnisse aus. Auch die Sozialversicherungsmeldung passte zu diesem äußeren Bild.

Die beklagte Gesellschaft konnte sich deshalb nicht erfolgreich darauf berufen, dass ursprünglich ein anderes Unternehmen als Vertragspartner vorgesehen gewesen sei. Entscheidend war, welches Unternehmen nach außen und im Arbeitsalltag Arbeitgeberfunktionen übernommen hatte. Die Vorinstanzen sahen in den Handlungen keine bloße Gefälligkeit oder vorübergehende Unterstützung.

Auch die Erklärung zur Beendigung hatte Gewicht. Der Arbeitnehmer hatte die Beendigung zwar akzeptiert, zugleich aber sein Bedauern geäußert. Daraus durfte nicht ohne Weiteres auf eine einvernehmliche Auflösung geschlossen werden. Eine solche Auflösung verlangt einen übereinstimmenden Willen beider Seiten. Die bloße Kenntnisnahme einer Beendigung ist davon zu unterscheiden.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2014 ist daher keine aktuelle Entscheidung. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht dennoch praktisch relevant, weil viele moderne Beschäftigungsmodelle zunächst mit vorläufigen Strukturen, verbundenen Unternehmen oder geplanten Neugründungen arbeiten. Gerade dort entstehen häufig Widersprüche zwischen Vertrag, Lohnverrechnung und tatsächlicher Organisation.

Rechtsanwalt Wien: Welche Schritte Arbeitnehmer und Unternehmen jetzt setzen sollten

Wenn Sie den Arbeitgeber in Österreich feststellen müssen und sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die tatsächlichen Abläufe möglichst früh dokumentieren. Wer seinen Arbeitgeber feststellen muss, verliert durch unklare Kommunikation schnell wichtige Beweismittel. E-Mails, Chatnachrichten, Kalender, Organigramme und Anweisungen können später zeigen, welches Unternehmen die Arbeit tatsächlich gesteuert hat.

Für Arbeitnehmer kommt es außerdem auf die Formulierungen rund um die Beendigung an. Der Satz „Ich akzeptiere die Beendigung“ kann je nach Zusammenhang unterschiedlich verstanden werden. Wer keine einvernehmliche Auflösung erklären will, sollte ausdrücklich festhalten, dass er die Beendigung lediglich zur Kenntnis nimmt oder deren Rechtmäßigkeit nicht anerkennt.

  • Sichern Sie Nachrichten, aus denen Arbeitsplatz, Aufgaben, Weisungen und Arbeitsmittel hervorgehen.
  • Bewahren Sie Sozialversicherungsmeldungen, Zahlungsbelege, Rechnungen und Dienstzeugnisse auf.
  • Formulieren Sie bei einer Beendigung klar, ob Sie nur Kenntnis nehmen oder einer einvernehmlichen Auflösung zustimmen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko in widersprüchlichen Strukturen. Die Stellenanzeige kann eine Gesellschaft nennen, der Dienstvertrag eine zweite und die tatsächliche Arbeitsorganisation eine dritte. Auch eine Betriebsvereinbarung, die Lohnverrechnung oder interne Weisungen können später Hinweise auf die Arbeitgeberstellung liefern.

Unternehmen sollten daher eindeutig festlegen, wer Arbeitsleistungen entgegennimmt, Weisungen erteilt, Entgelt bezahlt, Sozialversicherungsmeldungen vornimmt und Dienstzeugnisse ausstellt. Diese Zuständigkeiten müssen mit dem Dienstvertrag und der tatsächlichen Organisation übereinstimmen. Bei einer geplanten Neugründung sollte außerdem geregelt werden, wer bis zur Gründung Vertragspartner bleibt.

Eine rechtliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn mehrere Unternehmen beteiligt sind, eine rückwirkende Anmeldung als freier Dienstnehmer erfolgte oder eine Kündigung beziehungsweise ein Auflösungsangebot im Raum steht. Fristen für Entgeltansprüche, Kündigungsanfechtung oder sonstige arbeitsrechtliche Schritte können kurz sein. Das gilt in Wien ebenso wie in den übrigen Bundesländern Österreichs.

Häufige Fragen zum Nachweis der Arbeitgeberstellung

Kann ich den Arbeitgeber feststellen, wenn mein Vertrag eine andere Firma nennt?
Ja. Nach § 1151 ABGB und 9 ObA 12/14a zählen auch Eingliederung, Weisungen, Zahlungen und Dienstzeugnisse. Der Vertrag bleibt wichtig, entscheidet aber nicht immer allein.

Habe ich Anspruch auf ein Dienstzeugnis von der tatsächlich arbeitgebenden Gesellschaft?
Ja. Wenn diese Gesellschaft als Arbeitgeberin anzusehen ist, verpflichtet § 1163 ABGB sie zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses. 9 ObA 12/14a zeigt außerdem, dass ein ausgestelltes Zeugnis selbst ein Arbeitgeberindiz sein kann.

Was passiert, wenn ich eine Beendigung akzeptiere, aber gleichzeitig mein Bedauern äußere?
Nein, daraus folgt nicht automatisch eine einvernehmliche Auflösung. Nach 9 ObA 12/14a kommt es auf den gesamten Erklärungszusammenhang und den tatsächlichen übereinstimmenden Willen nach österreichischem Arbeitsrecht an.

Kann eine Sozialversicherungsmeldung allein den Arbeitgeber bestimmen?
Nein. Eine Meldung ist nach 9 ObA 12/14a nicht allein ausschlaggebend. Sie bildet jedoch ein zusätzliches Indiz, wenn weitere Umstände wie Eingliederung, Zahlungen oder Weisungen dasselbe Unternehmen als Arbeitgeber ausweisen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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