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Arbeitgeberwechsel GesbR Österreich – OGH stoppt Tausch

Startseite  •  Aktuelles  •  03.07.2026
Arbeitgeberwechsel GesbR Österreich – OGH stoppt Tausch

Neuer Name auf dem Lohnzettel? Arbeitsverhältnis bei Gesellschafterwechsel – OGH stoppt den stillen Arbeitgebertausch

Sie arbeiten seit Jahren verlässlich, doch plötzlich steht ein anderer Name am Lohnzettel: Gilt Ihr Arbeitsverhältnis bei Gesellschafterwechsel automatisch mit dem „neuen“ Inhaber – oder bleibt der bisherige Arbeitgeber zuständig? Arbeitgeberwechsel GesbR Österreich

Als der Arbeitgeber „verschwand“ – und der Mitarbeiter den Überblick behielt

Ein Arbeitnehmer aus Wien arbeitete in einem kleinen Büro, geführt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Zwei Gesellschafter leiteten das Unternehmen. Dann änderten sich Beteiligungen, Gerüchte über eine „neue Gesellschafterin“ machten die Runde, und plötzlich tauchte ein anderer Name im Geschäftsverkehr auf. Der Mitarbeiter fragte sich: Wer ist jetzt eigentlich mein Arbeitgeber?

Er klagte die beiden ursprünglichen Gesellschafter – und in der Annahme eines Beitritts zusätzlich die dritte Person. Das Berufungsgericht bejahte die Verantwortung des ursprünglichen Duos bis zu seinem späteren Austritt. Die Gesellschafter legten Revision ein. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte jedoch (OGH 09.05.1990, 9ObA115/90): Ohne Zustimmung des Mitarbeiters blieb das Arbeitsverhältnis bei den bisherigen Gesellschaftern.

(OGH 09.05.1990, 9ObA115/90)

Der Mitarbeiter hatte damit etwas klargestellt, das viele in kleinen Wiener Betrieben betrifft: In der GesbR sind nicht „die Firma“, sondern die Gesellschafter selbst die Arbeitgeber. Und die wechseln nicht hinter dem Rücken des Mitarbeiters.

Der Oberste Gerichtshof entschied am 09.05.1990 in 9ObA115/90, dass ein bloßer Gesellschafterwechsel in der GesbR das Arbeitsverhältnis nicht überträgt; ohne Zustimmung bleibt der bisherige Arbeitgeber verpflichtet.

Welche Regeln gelten für das Arbeitsverhältnis bei Gesellschafterwechsel?

Die Rechtslage im österreichischen Arbeitsrecht ist hier deutlicher, als viele glauben. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die Gesellschafter selbst Arbeitgeber. Ändert sich nur der Gesellschafterkreis, wechselt nicht automatisch der Vertragspartner des Arbeitnehmers. Erforderlich ist eine Vertragsübernahme, der der Arbeitnehmer ausdrücklich oder klar schlüssig zustimmt. Für den Arbeitgeberwechsel GesbR Österreich ist daher eine ausdrückliche oder schlüssige Vertragsübernahme erforderlich.

Rechtsgrundlage sind die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). §§ 1151 und 1153 ABGB regeln, wer Vertragspartner ist und wie Leistungspflichten entstehen. Eine Vertragsübernahme ohne Zustimmung des anderen Vertragsteils ist unzulässig. Den Gesetzestext finden Sie hier: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Wichtig ist die Abgrenzung zum Betriebsübergang: Ein Wechsel von Eigentümerstrukturen kann ein Betriebsübergang nach § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sein – muss es aber nicht. Bei der GesbR geht es oft nicht um die Übertragung eines Betriebs mit identitätswahrender Fortführung, sondern um die Veränderung im Gesellschafterkreis. Ohne echten Betriebsübergang bleibt es bei der Zustimmungserfordernis.

Das Angestelltengesetz (AngG) bleibt für Ansprüche wie Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung maßgeblich. Doch wem diese Ansprüche zustehen und gegen wen sie durchgesetzt werden, hängt an der zentralen Frage: Wer ist Ihr Arbeitgeber – die alten Gesellschafter oder der vermeintlich „neue“?

In Österreich gilt: Der Wechsel von Gesellschaftern in einer GesbR ändert den Arbeitgeber nicht automatisch; eine Vertragsübernahme setzt die Zustimmung des Arbeitnehmers voraus (§§ 1151, 1153 ABGB; OGH 09.05.1990, 9ObA115/90). Ohne Zustimmung bleiben die bisherigen Gesellschafter Arbeitgeber und haften für offene Lohn- und Urlaubsansprüche.

Warum der OGH den stillen Arbeitgebertausch stoppte

Der Oberste Gerichtshof hat am 09.05.1990 (9ObA115/90) entschieden, dass ein Gesellschafterwechsel in der GesbR das Arbeitsverhältnis ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht überträgt.

Überraschend war nicht die Betonung der Zustimmung, sondern die Deutung des Prozessverhaltens: Der Arbeitnehmer hatte zusätzlich die vermeintliche neue Gesellschafterin geklagt. Das sah der OGH nicht als Einverständnis zum Arbeitgeberwechsel, sondern als Beleg für seine Unsicherheit – und damit für das Fehlen einer Zustimmung. Das stärkt Arbeitnehmer, die vorsorglich mehrere mögliche Anspruchsgegner nennen.

Die Untergerichte hatten bereits klargestellt, dass das Dienstverhältnis bis zum Austritt beim ursprünglichen Gesellschafter-Duo verblieb. Der OGH schloss sich an und wies die Revision ab. In vergleichbaren Fällen landen Streitigkeiten zunächst vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, im Rechtsmittelweg vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) und schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Das Kernergebnis passt in die Systematik des österreichischen Arbeitsrechts: Arbeitgeberwechsel sind keine Verwaltungsakte, sondern Vertragsfragen. Fehlt die Zustimmung des Arbeitnehmers, können interne Anteilsverschiebungen oder die bloße Kenntnisnahme durch den Mitarbeiter den Arbeitgeber nicht „austauschen“.

Ein Gesellschafterwechsel in einer GesbR ändert ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht den Arbeitgeber; Ansprüche bestehen weiterhin gegen die bisherigen Gesellschafter (OGH 9ObA115/90; §§ 1151, 1153 ABGB). Das gilt unabhängig davon, wer aktuell Löhne anweist oder Weisungen erteilt.

Arbeitgeberwechsel GesbR Österreich – Rechtsanwalt Wien: Erste Hilfe

Bei Fragen zum Arbeitgeberwechsel GesbR Österreich beraten wir praxisnah: Wir prüfen Zuständigkeit, sichern Lohn- und Urlaubsansprüche und gestalten eine rechtssichere Vertragsübernahme. Frühzeitige Beratung verhindert Fristversäumnisse.

Was Sie jetzt tun sollten: drei typische Szenarien aus Wiener Betrieben

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hilft eine schnelle, strukturierte Vorgehensweise. Das gilt besonders für kleine Kanzleien, Agenturen oder Bürogemeinschaften in Wien, die als GesbR geführt werden. Ihre Ansprüche beruhen auf österreichischem Arbeitsrecht – und die richtige Anspruchsgegenseite entscheidet über Erfolg und Fristen. Gerade beim Arbeitgeberwechsel GesbR Österreich ist Klarheit über den richtigen Vertragspartner entscheidend.

Erstens: Klären Sie die Arbeitgeberstellung schriftlich. Verlangen Sie von altem und neuem Inhaber eine unterzeichnete Erklärung, wer seit wann Arbeitgeber ist. Stimmen Sie einer Vertragsübernahme nur zu, wenn Stichtag und Altansprüche geregelt sind. Zweitens: Dokumentieren Sie Zahlungen, Weisungen, E-Mails und Lohnzettel. Drittens: Setzen Sie offene Ansprüche gegenüber den bisherigen Gesellschaftern eingeschrieben durch.

Unsere Erfahrung als Arbeitsrechtskanzlei in Wien zeigt: Konflikte eskalieren, wenn die Lohnverrechnung voreilig umgestellt wird oder eine rückwirkende „Übernahme“ zur Unterschrift vorgelegt wird. Warten Sie nicht ab – wer zu spät reagiert, riskiert Fristversäumnisse und Beweisprobleme.

  • Fordern Sie eine schriftliche Vertragsübernahme mit Stichtag und Haftungsregelung; unterschreiben Sie erst nach Prüfung.
  • Sichern Sie Belege: Lohnzettel, Überweisungen, Korrespondenz, Notizen zu Weisungen und deren Zeitpunkt.
  • Als Arbeitgeber: Stellen Sie Lohnverrechnung und ASVG-Meldungen erst nach erteilter Mitarbeiterzustimmung um; bis dahin haften die bisherigen Gesellschafter.

Für Arbeitgeber in Österreich gilt: Richten Sie bei jedem Gesellschafterein- oder -austritt einen Standardprozess ein. Pro Mitarbeiter braucht es eine unterschriebene Vertragsübernahme mit Wirksamkeitsdatum, eine Stichtagsabrechnung für Altansprüche und eine saubere Personalaktendokumentation. Das reduziert Haftungsrisiken und vermeidet Streit vor dem Oberlandesgericht Wien.

Häufige Fragen zum Arbeitgeberwechsel in der GesbR

Kann ich ohne Zustimmung einen neuen Arbeitgeber bekommen?
In Österreich gilt: Nein. Ein Arbeitgeberwechsel in der GesbR erfordert Ihre Zustimmung (§§ 1151, 1153 ABGB; OGH 9ObA115/90). Ohne Zustimmung bleiben die bisherigen Gesellschafter Arbeitgeber und haften für Lohn und Urlaub.

Habe ich Anspruch auf Zahlung vom „neuen“ Inhaber, der schon überweist?
In Österreich gilt: Nur mit Ihrer Vertragsübernahme. Ohne Zustimmung bleibt der alte Arbeitgeber zahlungspflichtig (§§ 1151, 1153 ABGB; 9ObA115/90). Faktische Zahlungen ändern die Rechtslage nicht automatisch.

Was passiert, wenn ich beide – alte und neue Gesellschafter – klage?
In Österreich gilt: Das ist zulässig. Laut OGH 9ObA115/90 zeigt dies keine Zustimmung, sondern Unsicherheit über die richtige Partei. Der bisherige Arbeitgeber bleibt ohne Zustimmung verpflichtet (§§ 1151, 1153 ABGB).

Muss ich bei Gesellschafterwechsel eine neue Dienstzeit anerkennen lassen?
In Österreich gilt: Nur bei wirksamer Vertragsübernahme oder Betriebsübergang (§ 3 AVRAG). Ohne Zustimmung bleibt das ursprüngliche Dienstverhältnis maßgeblich; Ansprüche richten sich gegen die bisherigen Gesellschafter (9ObA115/90).


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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