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Arbeitgeberwechsel nach Unternehmensverkauf erklärt

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Arbeitgeberwechsel nach Unternehmensverkauf erklärt

Arbeitgeberwechsel nach Unternehmensverkauf: Warum der Kläger gegen die falsche Gesellschaft verlor

Arbeitgeberwechsel nach Unternehmensverkauf: Wer nach einer Übernahme weiterarbeitet, kann dadurch den neuen Vertragspartner bestätigen — selbst wenn später noch eine andere Konzerngesellschaft mit ihm kommuniziert.

Ein Unternehmen wird verkauft – und plötzlich steht eine andere Gesellschaft im Dienstzettel

Der Arbeitnehmer hatte zunächst für ein Unternehmen gearbeitet. Dann wechselte der Betrieb den Eigentümer. Die Käuferin teilte ihm schriftlich mit, dass sie das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fortsetzen werde. Der Arbeitnehmer unterschrieb dieses Schreiben und arbeitete anschließend weiter.

Später verlangte er Zahlungen von der bisherigen Arbeitgeberin und von einer weiteren Gesellschaft. Diese zweite Gesellschaft hatte bestimmte Personalaufgaben übernommen. Sie führte offenbar Teile der Personalverwaltung und unterzeichnete auch Unterlagen. Für den Arbeitnehmer konnte dadurch der Eindruck entstehen, dass mehrere Gesellschaften für seine Ansprüche verantwortlich waren.

Die Vorinstanzen bewerteten die Rollen jedoch unterschiedlich. Sie sahen die Käuferin als neue Arbeitgeberin an. Die weitere beklagte Gesellschaft war nach ihrer Beurteilung lediglich mit Verwaltungsaufgaben befasst. Der Arbeitnehmer hatte seine Ansprüche damit nicht gegen jene Gesellschaften gerichtet, die nach der rechtlichen Beurteilung tatsächlich einstehen mussten.

Der (OGH 16.12.1992, 9 ObA 295/92) veröffentlichte diese Entscheidung. Zitierfähig ist sie als OGH vom 16.12.1992, 9 ObA 295/92. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 1992 und ist nicht aktuell; ihre Grundsätze zur Zuordnung des Arbeitsverhältnisses bleiben für vergleichbare Fälle relevant.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.12.1992 in 9 ObA 295/92, dass ein Arbeitsverhältnis auf die Käuferin übergeht, wenn sie die Übernahme eindeutig erklärt und der Arbeitnehmer danach weiterarbeitet; eine bloße Personalverwaltungsgesellschaft wird dadurch nicht zur Arbeitgeberin.

Arbeitgeberwechsel nach Unternehmensverkauf: Welche Gesellschaft ist rechtlich zuständig? | Rechtsanwalt Wien

Das österreichische Arbeitsrecht ordnet einen Betriebsübergang grundsätzlich derjenigen Gesellschaft zu, die den Betrieb oder Unternehmensteil übernimmt. Maßgeblich ist dabei nicht allein, wer Lohnabrechnungen erstellt oder Schreiben versendet. Entscheidend ist vielmehr, wer als Arbeitgeberin auftritt und das Arbeitsverhältnis übernimmt.

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), insbesondere § 3 AVRAG, regelt den Übergang von Arbeitsverhältnissen bei einem Betriebsübergang. Der Gesetzestext ist auf der RIS-Seite zur geltenden Fassung abrufbar. Bei einem Übergang tritt der Erwerber grundsätzlich in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die bisherigen Rechte und Pflichten verschwinden dadurch nicht.

In Österreich gilt: Nach § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) tritt bei einem Betriebsübergang grundsätzlich der Erwerber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein; eine Verwaltungsgesellschaft wird nur dann Arbeitgeberin, wenn sie selbst Vertragspartnerin des Arbeitsverhältnisses geworden ist.

Ein schriftliches Übernahmeschreiben kann diese Zuordnung zusätzlich verdeutlichen. Nennt es die Käuferin ausdrücklich als neue Arbeitgeberin und erklärt es die Übernahme aller Rechte und Pflichten, spricht das stark für einen Arbeitgeberwechsel zu dieser Gesellschaft. Die anschließende Weiterarbeit kann als Annahme dieses Angebots verstanden werden.

Davon zu unterscheiden sind andere arbeitsrechtliche Fragen. Eine Kündigungsanfechtung, die Prüfung von Sozialwidrigkeit, Ansprüche auf Entgelt, eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu sowie Fragen aus einer Betriebsvereinbarung können weiterhin offen sein. Zuerst muss jedoch feststehen, gegen wen der Anspruch überhaupt geltend gemacht werden kann.

Was der OGH in 9 ObA 295/92 anders bewertete als der Arbeitnehmer

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.12.1992 in 9 ObA 295/92 entschieden, dass die klare Übernahmeerklärung der Käuferin und die anschließende Weiterarbeit den Arbeitgeberwechsel zu dieser Gesellschaft bestätigten.

Der OGH stellte nicht darauf ab, welche Gesellschaft einzelne Unterlagen bearbeitete. Auch die Kommunikation einer Personalverwaltung konnte die vertragliche Arbeitgeberstellung nicht automatisch begründen. Entscheidend blieb die ausdrückliche Erklärung der Käuferin, das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fortsetzen zu wollen.

Damit lag der Schwerpunkt des Verfahrens nicht auf der Frage, ob die behaupteten Ansprüche des Arbeitnehmers inhaltlich bestanden. Das Gericht prüfte vielmehr die vorgelagerte Zuständigkeit: Welche Gesellschaft war überhaupt Vertragspartnerin? Weil die Käuferin als neue Arbeitgeberin feststand, mussten Ansprüche gegen sie gerichtet werden.

Diese Abgrenzung ist besonders wichtig, wenn mehrere Gesellschaften unter derselben Marke auftreten. Eine zentrale Personalabteilung, eine gemeinsame Lohnverrechnung oder ein Konzernservice kann organisatorisch für mehrere Unternehmen tätig sein. Daraus folgt noch nicht, dass diese Stelle oder Gesellschaft selbst Arbeitgeberin wird.

Auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien würde in einem vergleichbaren Verfahren zunächst die Arbeitgeberstellung prüfen, bevor es Entgelt- oder Beendigungsansprüche inhaltlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) könnte als Berufungsgericht mit derselben Vorfrage befasst sein. Der jeweilige Gerichtsstand ändert jedoch nichts daran, dass die tatsächliche Vertragsbeziehung sorgfältig festgestellt werden muss.

Welche Unterlagen nach der Übernahme den Ausschlag geben

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Arbeitgeberbezeichnung nicht nur anhand der letzten Lohnabrechnung beurteilen. Sammeln Sie sämtliche Unterlagen aus der Zeit vor und nach dem Unternehmensverkauf. Besonders wichtig sind Dokumente, die den Übergangszeitpunkt und die Übernahme der bisherigen Rechte und Pflichten erkennen lassen.

  • Bewahren Sie das Übernahmeschreiben, den Dienstzettel, Lohnabrechnungen und E-Mails zur neuen Arbeitgeberin vollständig auf.
  • Prüfen Sie, welche Gesellschaft Weisungen erteilt, Personalentscheidungen trifft und die Arbeitsleistung entgegennimmt.
  • Halten Sie fest, welche Gesellschaft bei Kündigung, Entlassung, Urlaub, Gehalt und sonstigen Personalfragen auftritt.
  • Kontrollieren Sie vor einer Klage, gegen welche Gesellschaft der Anspruch tatsächlich besteht und welche Verfalls- oder Verjährungsfristen laufen.

Eine unklare Arbeitgeberbezeichnung kann bei offenen Entgeltansprüchen erhebliche Folgen haben. Richtet ein Arbeitnehmer die Forderung gegen die falsche Gesellschaft, kann das Verfahren scheitern, obwohl der Anspruch an sich berechtigt wäre. Das betrifft etwa ausstehendes Gehalt, Überstunden, Sonderzahlungen oder Ansprüche aus einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitgeber sollten die Rollen der beteiligten Gesellschaften schriftlich und einheitlich darstellen. Das Übernahmeschreiben sollte den vollständigen Namen der neuen Arbeitgeberin, den Übergangszeitpunkt und die Übernahme aller Rechte und Pflichten nennen. Zusätzlich sollte es klarstellen, wenn eine andere Gesellschaft ausschließlich Personalverrechnung oder administrative Aufgaben übernimmt.

Nach dem Betriebsübergang sollten Dienstzettel, Weisungen, Lohnabrechnungen und Beendigungsunterlagen möglichst einheitlich im Namen der tatsächlichen Arbeitgeberin ausgestellt werden. Unterschiedliche Briefköpfe oder widersprüchliche Erklärungen erhöhen das Risiko, dass Arbeitnehmer mehrere Gesellschaften als Vertragspartnerinnen ansehen.

Häufige Fragen zum Arbeitgeberwechsel bei einer Betriebsübernahme

Kann ich nach einem Unternehmensverkauf gegen die alte Arbeitgeberin klagen?
Nein, nicht automatisch. Nach § 3 AVRAG geht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf die Erwerberin über. 9 ObA 295/92 zeigt, dass die klare Übernahmeerklärung und die Weiterarbeit entscheidend sein können.

Habe ich Anspruch auf mein Gehalt, wenn eine andere Gesellschaft die Abrechnung macht?
Ja, ein Anspruch kann bestehen. Nach § 3 AVRAG macht die Lohnverrechnung allein die Verwaltungsgesellschaft nicht zur Arbeitgeberin. Maßgeblich sind Vertrag, Übernahmeschreiben und tatsächliche Arbeitgeberstellung.

Was passiert, wenn im Übernahmeschreiben mehrere Gesellschaften genannt werden?
Dann muss die Arbeitgeberstellung anhand des Wortlauts und der tatsächlichen Durchführung geprüft werden. Nach 9 ObA 295/92 reicht Personalverwaltung allein nicht aus. Unklare Unterlagen erhöhen das Prozessrisiko.

Kann ich eine Kündigung nach dem Betriebsübergang anfechten?
Ja, eine Kündigungsanfechtung kann nach dem Arbeitsverfassungsgesetz grundsätzlich möglich sein. Zuerst muss feststehen, welche Gesellschaft gekündigt hat und nach § 3 AVRAG als Arbeitgeberin einzustehen hat.

Wer haftet für die Abfertigung nach dem Arbeitgeberwechsel?
Das hängt nach § 3 AVRAG vom Übergang, Eintrittsdatum und Abfertigungssystem ab. Für Abfertigung Alt und Abfertigung Neu gelten unterschiedliche Regeln. Die Übergangsunterlagen bestimmen, welche Gesellschaft einzubeziehen ist.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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