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Arbeitnehmer oder Selbstständiger in Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Arbeitnehmer oder Selbstständiger in Österreich: OGH

Arbeitnehmer oder Selbstständiger in Österreich? Warum feste Öffnungszeiten allein noch kein Arbeitsverhältnis schaffen

Arbeitnehmer oder Selbstständiger in Österreich: Diese Frage stellte sich für eine Betreiberin eines Fachgeschäfts im Wiener Gasometer, obwohl sie jahrelang in ein fremdes Verkaufssystem eingebunden war. Sie musste bestimmte Öffnungszeiten einhalten, ein vorgegebenes Sortiment führen und durfte ausschließlich Waren der Vertragspartnerin verkaufen. Gleichzeitig konnte sie eigene Mitarbeiter einsetzen, trug eigene Kosten und musste nicht persönlich im Geschäft stehen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2008 zeigt, worauf das österreichische Arbeitsrecht bei der Abgrenzung wirklich abstellt.

Vier Jahre im fremden System – und trotzdem kein Arbeitsvertrag?

Die Klägerin führte rund vier Jahre lang ein E*****Fachgeschäft im Wiener Entertainmentcenter Gasometer. Das Unternehmen gab den Standort, das Sortiment und wesentliche Abläufe vor. Auch die Waren bezog die Betreiberin ausschließlich von der Beklagten. Zusätzlich durfte sie nicht für andere Unternehmen derselben Branche tätig sein.

Auf den ersten Blick wirkte diese Verbindung eng. Die Arbeitgeberin kontrollierte wöchentlich den Zustand des Geschäfts. Die Betreiberin musste die vorgegebenen Öffnungszeiten einhalten und das Auftreten des Shops an bestimmte Regeln anpassen. Nach der Beendigung der Zusammenarbeit verlangte sie deshalb unter anderem Sonderzahlungen, Abfertigung, Überstundenentgelt und Urlaubsentschädigung.

Die Klägerin argumentierte, sie sei trotz der Bezeichnung als Handelsvertreterin tatsächlich Arbeitnehmerin gewesen. Das Erstgericht bejahte einen Arbeitnehmeranspruch dem Grunde nach. Das Berufungsgericht bewertete die Tätigkeit hingegen als selbstständig. Es stellte vor allem darauf ab, dass die Betreiberin Personal auf eigene Rechnung beschäftigen durfte und nicht persönlich arbeiten musste.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 09.07.2008 (9 ObA 54/07t), dass die Revision zurückzuweisen war, weil die Beurteilung als selbstständige Tätigkeit angesichts fehlender persönlicher Arbeitspflicht, fehlender persönlicher Weisungen und eigener unternehmerischer Verantwortung vertretbar war. Die (OGH [09.07.2008], 9 ObA 54/07t) ist damit keine neue Judikatur, sondern ein weiterhin anschauliches Beispiel für die Gesamtbetrachtung im österreichischen Arbeitsrecht.

Arbeitnehmer oder Selbstständiger in Österreich: Welche Kriterien gelten?

Für die Einordnung zählt nicht allein, was im Vertrag steht. Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich funktioniert. Ein Vertrag als Handelsvertreter, Franchise-Partner oder freier Dienstnehmer kann daher ein Arbeitsverhältnis nicht zuverlässig ausschließen. Umgekehrt führen wirtschaftliche Abhängigkeit oder strenge organisatorische Vorgaben nicht automatisch zu einem Arbeitsvertrag.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) beschreibt in § 1151 den Dienstvertrag als Vereinbarung, durch die sich jemand zur Leistung von Diensten für eine bestimmte Zeit verpflichtet. Für die arbeitsrechtliche Beurteilung kommt es zusätzlich auf die persönliche Abhängigkeit an. Dazu gehören insbesondere Weisungen, Kontrollrechte, Eingliederung in eine fremde Organisation und die persönliche Arbeitspflicht.

In Österreich gilt: Ob eine Person Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist, entscheidet eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen; maßgeblich sind insbesondere persönliche Arbeitspflicht, persönliche Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung und das wirtschaftliche Risiko. Die Vertragsüberschrift bildet nur einen Ausgangspunkt. Auch eine Gewerbeberechtigung, eigene Rechnungen oder die Eintragung als Unternehmerin lösen die Abgrenzungsfrage nicht allein.

Im Alltag zeigen sich die Unterschiede häufig an einfachen Fragen: Muss die Person persönlich erscheinen? Darf sie sich ohne Zustimmung vertreten lassen? Wer bestimmt Arbeitszeit und Arbeitsablauf? Wer trägt die Kosten für Personal, Reinigung, Betriebsmittel und Fehler? Wer erhält auch dann eine fixe Zahlung, wenn kein wirtschaftlicher Erfolg eintritt?

Für Verfahren in Wien kann das Arbeits- und Sozialgericht Wien mit solchen Statusfragen befasst sein. Je nach Instanzenzug können weitere Gerichte hinzukommen. Eine Kündigungsanfechtung, Ansprüche auf Urlaub, Sonderzahlungen oder Abfertigung setzen jedoch häufig voraus, dass zunächst das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geklärt wird. Das gilt für die Abfertigung Alt ebenso wie für die Abfertigung Neu, wobei jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gelten.

Warum der OGH die Öffnungszeiten nicht als entscheidenden Beweis wertete

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 09.07.2008 in 9 ObA 54/07t entschieden, dass die Revision der Betreiberin zurückzuweisen war, weil die Vorinstanz ihre Tätigkeit vertretbar als selbstständig beurteilt hatte. Der OGH musste deshalb nicht feststellen, dass jede vergleichbare Shop-Betreiberin selbstständig tätig ist. Er prüfte vielmehr, ob die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage aufwarf. Das verneinte er.

Der zentrale Punkt lag in der fehlenden persönlichen Arbeitspflicht. Die Klägerin musste nicht selbst hinter der Verkaufstheke stehen. Sie durfte eigene Mitarbeiter einsetzen und organisierte deren Einsatz auf eigene Rechnung. Damit trug sie Verantwortung, die typischerweise über die Rolle einer persönlich abhängigen Arbeitnehmerin hinausgeht.

Ebenso fehlten persönliche Arbeitsanweisungen. Die wöchentlichen Kontrollen bezogen sich auf den Zustand des Geschäfts. Die Beklagte erteilte der Betreiberin aber keine konkreten Anweisungen dazu, wann sie persönlich arbeiten, wie sie einzelne Tätigkeiten ausführen oder welche Arbeitsabläufe sie einhalten musste. Eine sachliche Qualitätskontrolle ist nicht automatisch eine persönliche Weisung.

Überraschend wirkt zunächst, dass fixe Öffnungszeiten und ein vorgegebenes Geschäftslokal nicht stärker zugunsten eines Arbeitsverhältnisses wogen. Der OGH berücksichtigte jedoch, dass diese Vorgaben aus dem Einkaufszentrum und der Organisation des Franchise-Systems erklärbar waren. Eine straffe äußere Organisation kann daher auch bei einer selbstständigen Vertriebspartnerin vorkommen.

Der OGH in 9 ObA 54/07t stellte damit keine pauschale Freistellung von Franchise-Systemen aus. Er bestätigte eine konkrete Gesamtbewertung. Die bloße Arbeitnehmerähnlichkeit genügte nicht. Entscheidend war das Zusammenspiel aus Vertretungsmöglichkeit, eigener Personalverantwortung, eigenen Kosten und fehlender persönlicher Weisungsbindung.

Arbeitnehmer oder Selbstständiger in Österreich? Was ein Rechtsanwalt Wien prüfen sollte

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur Ihren Vertrag lesen. Sammeln Sie auch Belege aus der täglichen Zusammenarbeit. E-Mails, Dienstpläne, Kontrollberichte, Abrechnungen und Nachrichten können zeigen, ob das Unternehmen tatsächlich persönliche Arbeitszeiten und Arbeitsabläufe bestimmte.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher Abhängigkeit und persönlicher Abhängigkeit. Eine Person kann wirtschaftlich fast vollständig von einem Vertragspartner abhängen und trotzdem selbstständig organisiert sein. Umgekehrt kann jemand mehrere Auftraggeber haben, aber wegen enger Weisungen und fixer persönlicher Einsatzpflicht wie ein Arbeitnehmer tätig werden.

  • Für Arbeitnehmer und Vertragspartner: Dokumentieren Sie, ob Sie persönlich arbeiten mussten, ob eine Vertretung ohne Zustimmung möglich war und wer Ihre Arbeitszeit tatsächlich festlegte.
  • Für Anspruchsprüfungen: Sichern Sie Unterlagen zu Urlaub, Sonderzahlungen, Überstunden, Abfertigung, Kündigung und allfälligen Ausschlussfristen.
  • Für Arbeitgeber und HR: Prüfen Sie, ob die vertragliche Selbstständigkeit auch tatsächlich gelebt wird. Eigene Mitarbeiter, eigene Kosten und ein echtes Geschäftsrisiko sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.

Arbeitgeber sollten außerdem zwischen sachlicher Systemkontrolle und persönlicher Arbeitsanweisung unterscheiden. Eine Kontrolle des Ladenbilds oder der Warenpräsentation kann für ein Vertriebssystem erforderlich sein. Detaillierte Vorgaben zu persönlicher Anwesenheit, Pausen, Arbeitsmethoden und täglicher Ausführung sprechen dagegen eher für persönliche Abhängigkeit.

Für die betroffene Person können mehrere Ansprüche gleichzeitig auf dem Spiel stehen. Wird ein Arbeitsverhältnis anerkannt, kommen je nach Dauer und Beendigungsart etwa Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen, Überstundenentgelt oder Abfertigungsansprüche in Betracht. Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt eigenen Voraussetzungen. Vor einer Klage, einem Vergleich oder einer Vertragsumstellung sollte deshalb die gesamte Vertragsdurchführung geprüft werden.

Häufige Fragen zur Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Arbeitsverhältnis

Die folgenden Antworten betreffen typische Fragen aus dem österreichischen Arbeitsrecht. Sie ersetzen keine Prüfung der konkreten Vertragsunterlagen. Besonders bei Handelsvertreter-, Franchise- und freien Dienstverträgen können kleine Unterschiede die rechtliche Bewertung verändern.

Kann ich trotz Franchisevertrag Arbeitnehmer sein?
Ja. Nach § 1151 ABGB und 9 ObA 54/07t zählt die tatsächliche Durchführung. Persönliche Arbeitspflicht, konkrete Weisungen und starke organisatorische Eingliederung können trotz Franchisevertrag für ein Arbeitsverhältnis sprechen.

Habe ich Anspruch auf Urlaub, wenn ich eigene Mitarbeiter einsetzen darf?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 54/07t spricht die freie Einsatzmöglichkeit eigener Mitarbeiter gegen persönliche Arbeitspflicht. Entscheidend bleibt die Gesamtbetrachtung aller Umstände nach § 1151 ABGB.

Was passiert, wenn das Unternehmen fixe Öffnungszeiten vorgibt?
Fixe Öffnungszeiten begründen nach 9 ObA 54/07t allein kein Arbeitsverhältnis. Sie können aus einem Einkaufszentrum oder Franchise-System stammen. Zusätzlich sind persönliche Weisungen und Eingliederung nach § 1151 ABGB zu prüfen.

Kann ich Abfertigung oder Überstundenentgelt nachfordern?
Ja, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis nach § 1151 ABGB bestand und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Dafür müssen Status, Beendigung, Arbeitszeit sowie Verfalls- und Verjährungsfristen geprüft werden.

Ist wirtschaftliche Abhängigkeit allein ausreichend?
Nein. Wirtschaftliche Abhängigkeit ersetzt nach § 1151 ABGB und 9 ObA 54/07t nicht die Prüfung persönlicher Abhängigkeit. Im Fall waren fehlende persönliche Arbeitspflicht und eigenes Unternehmerrisiko entscheidend gegen ein Arbeitsverhältnis.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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