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Arbeitnehmerähnliches Vorstandsmitglied Österreich

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Arbeitnehmerähnliches Vorstandsmitglied Österreich

Arbeitnehmerähnliches Vorstandsmitglied: Wann trotz Organstellung das Arbeitsgericht zuständig ist

Ein Arbeitnehmerähnliches Vorstandsmitglied Österreich kann trotz seiner Organstellung den Schutz und die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte in Anspruch nehmen. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2006. Der (OGH 29.03.2006, 9 ObA 75/05b) kam zum Ergebnis, dass die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person vertretbar war. Entscheidend war nicht allein der Titel „Vorstandsmitglied“, sondern der tatsächliche Arbeitsalltag: fixe Arbeitszeiten, ein verpflichtender Arbeitsort, die Nutzung von Betriebsmitteln und eine starke wirtschaftliche Bindung an die Bank.

Ein Vorstand mit fixen Arbeitszeiten: Wie der Streit begann

Der Arbeitnehmer war zunächst bei einer Sparkasse beschäftigt. Nach deren Verschmelzung setzte er seine Tätigkeit bei der beklagten Bank fort. Zuletzt trug er die Bezeichnung eines Vorstandsmitglieds. Nach außen sprach diese Funktion für eine selbstständige Organstellung. Sein Arbeitsalltag erzählte jedoch eine differenziertere Geschichte.

Der Arbeitnehmer arbeitete hauptberuflich ausschließlich für die Bank. Er musste die kollektivvertragliche Arbeitszeit einhalten und Überstunden aufzeichnen. Seine Tätigkeit übte er grundsätzlich in den Räumen der Bank und mit deren Betriebsmitteln aus. Zusätzlich sah sein Vertrag die Anwendung des Angestelltengesetzes (AngG) vor. Jede weitere selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit hing von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

Nach seiner Entlassung verlangte der ehemalige Vorstand unter anderem beendigungsabhängige Ansprüche. Außerdem wollte er zukünftige Pensionsansprüche feststellen lassen. Die Bank stellte jedoch bereits die Zuständigkeit des angerufenen Arbeits- und Sozialgerichts infrage. Sie argumentierte, ein Vorstandsmitglied könne nicht als arbeitnehmerähnliche Person gelten. Hilfsweise verlangte sie eine Entscheidung durch einen Einzelrichter ohne fachkundige Laienrichter.

Das erstinstanzliche Gericht sah zunächst keine ausreichende Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte. Das Rekursgericht bewertete die Vertragsgestaltung anders. Es stellte auf die tatsächliche wirtschaftliche und organisatorische Abhängigkeit ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Sicht nicht durch eine eigene Sachentscheidung, sondern wies den Revisionsrekurs der Bank zurück.

Der OGH entschied am 29.03.2006 in 9 ObA 75/05b, dass die Einordnung eines Vorstandsmitglieds als arbeitnehmerähnliche Person vertretbar war, weil seine wirtschaftliche und organisatorische Abhängigkeit trotz Organstellung überwog.

Arbeitnehmerähnliches Vorstandsmitglied Österreich: Welche Regeln gelten?

Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte richtet sich nicht ausschließlich nach der Funktionsbezeichnung im Vertrag. Das österreichische Arbeitsrecht betrachtet vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Eine Organstellung spricht zwar grundsätzlich gegen ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis. Sie schließt eine Arbeitnehmerähnlichkeit aber nicht automatisch aus.

Maßgeblich war hier § 51 Abs 3 Z 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG). Diese Bestimmung erfasst bestimmte Streitigkeiten von Personen, die wirtschaftlich von einem Unternehmen abhängig und in ihrer Stellung arbeitnehmerähnlich sind. Dabei geht es zunächst um die Frage, welches Gericht den Streit entscheiden darf. Die Zuständigkeit sagt noch nicht automatisch, dass sämtliche Ansprüche inhaltlich bestehen.

In Österreich gilt: Ein Arbeitnehmerähnliches Vorstandsmitglied Österreich kann nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG trotz seiner Organstellung als arbeitnehmerähnlich gelten, wenn wirtschaftliche Abhängigkeit und organisatorische Eingliederung nach einer Gesamtbetrachtung überwiegen. Die Gerichte prüfen daher nicht nur, ob der Betroffene formal im Firmenbuch als Vorstand eingetragen war. Sie untersuchen auch, wie frei er seine Tätigkeit tatsächlich gestalten konnte.

Für diese Prüfung sprechen insbesondere folgende Umstände:

  • eine weitgehende oder vollständige wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Unternehmen;
  • fixe Arbeitszeiten oder eine Pflicht zur Zeiterfassung;
  • ein vorgegebener Arbeitsort und die Nutzung fremder Betriebsmittel;
  • enge organisatorische Einbindung in die Unternehmensabläufe;
  • Beschränkungen bei Nebenbeschäftigungen;
  • die vertragliche Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften.

Keines dieser Merkmale entscheidet allein. Auch eine hohe Stellung im Unternehmen, umfassende Vertretungsmacht oder unternehmerische Verantwortung kann gegen Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen. Die Gerichte wägen alle Umstände ab. Deshalb kann derselbe Titel bei zwei Unternehmen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Rechtsanwalt Wien: Was der OGH am 29.03.2006 tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.03.2006 (9 ObA 75/05b) entschieden, dass der Revisionsrekurs der Bank zurückzuweisen war, weil die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Stellung und die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte vertretbar waren. Der OGH musste damit nicht abschließend feststellen, dass jeder Vorstand Arbeitnehmer ist. Er prüfte vielmehr, ob die Beurteilung des Rekursgerichts rechtlich unvertretbar war.

Diese eingeschränkte Prüfung ist für das Verständnis der Entscheidung wichtig. Der OGH stellte nicht die Organstellung des Klägers infrage. Ein Vorstandsmitglied bleibt grundsätzlich Organ der Gesellschaft. Die Richter bewerteten aber die konkrete Vertrags- und Lebenssituation. Der Kläger durfte im Wesentlichen nur für die Bank tätig sein. Dadurch bestand eine erhebliche wirtschaftliche Bindung.

Hinzu kam die organisatorische Einbindung. Der Arbeitnehmer musste Arbeitszeitvorgaben einhalten, Überstunden dokumentieren und seine Tätigkeit grundsätzlich am Arbeitsplatz der Bank ausüben. Er verwendete deren Infrastruktur und Betriebsmittel. Auch die Zustimmungspflicht für weitere Tätigkeiten verstärkte die Abhängigkeit. Die vereinbarte Anwendung des Angestelltengesetzes (AngG) bildete ein weiteres Indiz.

Die überraschende Wendung lag somit nicht in einer pauschalen Gleichstellung von Vorständen mit Arbeitnehmern. Entscheidend war, dass die tatsächlichen Bedingungen stärker an ein leitendes Angestelltenverhältnis erinnerten als an eine frei organisierte unternehmerische Tätigkeit. Eine bloße Gerichtsstandsvereinbarung hätte diese Wirkung nicht automatisch erzeugt. Die Zuständigkeit ergab sich vielmehr aus der konkreten Arbeitnehmerähnlichkeit.

Das Ergebnis betrifft außerdem die Besetzung des Gerichts. Die Frage, ob fachkundige Laienrichter mitwirken, hängt nicht allein davon ab, was die Vertragsparteien vereinbaren. Zuerst muss die gesetzliche Zuständigkeit nach dem ASGG vorliegen. Ein Unternehmen kann diese Rechtsfolgen daher nicht zuverlässig verhindern, indem es den Vertrag lediglich als Vorstandsvertrag bezeichnet.

Welche Folgen hat die Entscheidung für Betroffene?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Vertragstitel nicht isoliert betrachten. Entscheidend sind die tatsächlichen Abläufe während der gesamten Tätigkeit. Das gilt besonders nach einer Entlassung, bei Streit über eine Abfertigung oder bei offenen Pensionszusagen. Für Arbeitnehmer können kurze Fristen eine zusätzliche Gefahr darstellen. Eine Kündigungsanfechtung oder die Geltendmachung von Ansprüchen darf nicht an einer ungeklärten Zuständigkeitsfrage scheitern.

Für die rechtliche Prüfung sind Unterlagen wichtiger als allgemeine Beschreibungen. Sammeln Sie den ursprünglichen Vertrag, Nachträge, Geschäftsordnungen und Schriftverkehr. Auch E-Mails zu Arbeitszeiten, Arbeitsort, Weisungen und Nebenbeschäftigungen können entscheidend sein. Überstundenaufzeichnungen und interne Vorgaben zeigen, wie stark das Unternehmen den Arbeitsalltag tatsächlich steuerte.

  • Für Arbeitnehmer: Erstellen Sie eine Übersicht über Arbeitszeit, Arbeitsort, Betriebsmittel, erlaubte Nebentätigkeiten und konkrete Weisungen. Halten Sie außerdem fest, ob Sie wirtschaftlich fast ausschließlich von diesem Unternehmen abhängig waren.
  • Bei einer Beendigung: Lassen Sie vor einer Klage prüfen, ob das Arbeits- und Sozialgericht oder ein anderes Gericht zuständig ist. Warten Sie damit nicht bis zum Ablauf einer Frist.
  • Für Arbeitgeber und HR: Stimmen Sie Vertrag und gelebte Praxis ab. Dokumentieren Sie unternehmerische Entscheidungsfreiheit, tatsächliche Vertretungsmacht und die Möglichkeit, weitere Tätigkeiten auszuüben.

Die Einordnung kann auch für die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, Pensionsansprüche und beendigungsabhängige Sonderzahlungen Bedeutung gewinnen. Sie beantwortet jedoch nicht automatisch jede Anspruchsfrage. Ob eine Entlassung wirksam war, ob Sozialwidrigkeit vorliegt oder ob eine Betriebsvereinbarung greift, erfordert jeweils eine gesonderte Prüfung.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien ist bei entsprechenden Streitigkeiten eine zentrale Anlaufstelle. Je nach Verfahrensart können außerdem das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht oder das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Rechtsmittelgericht relevant werden. Ein falscher Gerichtsweg kann Zeit und Kosten verursachen.

Häufige Fragen zur Arbeitnehmerähnlichkeit von Vorständen

Kann ich als Vorstandsmitglied beim Arbeits- und Sozialgericht klagen?
Ja. Nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG kann ein Vorstandsmitglied als arbeitnehmerähnlich gelten, wenn wirtschaftliche Abhängigkeit und organisatorische Eingliederung überwiegen. Die Organstellung allein schließt die Zuständigkeit nicht aus.

Habe ich als Vorstandsmitglied automatisch Arbeitnehmerrechte?
Nein. Der OGH in 9 ObA 75/05b beurteilte die Zuständigkeit, nicht automatisch jeden einzelnen Anspruch. Abfertigung, Pensionsansprüche oder Ansprüche nach einer Entlassung müssen zusätzlich nach Vertrag und Gesetz geprüft werden.

Was passiert, wenn mein Vertrag nur „Vorstandsvertrag“ heißt?
In Österreich entscheidet die Bezeichnung nicht allein. Nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG zählen die tatsächlichen Verhältnisse. Fixe Arbeitszeiten, ein verpflichtender Arbeitsort, Betriebsmittel des Unternehmens und ein Nebenbeschäftigungsverbot können für Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen.

Kann eine Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit sichern?
Nein, nicht automatisch. Die Entscheidung 9 ObA 75/05b zeigt, dass eine Vereinbarung allein die besondere Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung nicht herbeiführt. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und die tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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