
Arbeitnehmerstatus bei Beratervertrag: Warum Gründer und Ex-Vorstände besonders genau hinsehen müssen
Wer vom Vorstand zum Berater wird, verliert den Arbeitnehmerstatus bei Beratervertrag Österreich nicht automatisch – der Arbeitnehmerstatus bei Beratervertrag hängt vor allem von der tatsächlichen Zusammenarbeit ab. Ein Gründer, ehemaliges Vorstandsmitglied und nahezu 50-prozentiger Aktionär wollte arbeitsrechtlichen Schutz geltend machen. Doch seine starke Stellung im Unternehmen sprach letztlich gegen persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit.
Vom Vorstand zum Berater: Eine Vereinbarung mit widersprüchlichen Signalen
Der Kläger hatte die Gesellschaft selbst gegründet, entwickelt und ihr den Namen gegeben. Zunächst leitete er das Unternehmen als Vorstand. Als sich die wirtschaftliche Entwicklung nicht wie erwartet gestaltete, endete diese Organfunktion. An ihre Stelle trat ein Beratervertrag. Zusätzlich übernahm der Kläger den Vorsitz im Aufsichtsrat und behielt nahezu die Hälfte der Aktien.
Auf dem Papier enthielt der Vertrag einzelne Punkte, die an ein Arbeitsverhältnis erinnern konnten. Vorgesehen war eine durchschnittliche Leistung von 160 Stunden pro Monat. Außerdem sollte der Kläger über seine Tätigkeit berichten. Die Gesellschaft beschrieb seine Aufgaben allerdings nur allgemein als Tätigkeiten, die ihm jeweils übertragen werden konnten.
Entscheidend war die gelebte Praxis. Der Kläger durfte seine Zeit frei einteilen und seine Leistungen von seinem privaten Wohnsitz aus erbringen. Die vereinbarte Berichtspflicht wurde im Alltag nicht umgesetzt. Auch arbeitete der Kläger tatsächlich nicht im vorgesehenen Ausmaß von 160 Stunden monatlich. Laufende persönliche Weisungen, eine feste Arbeitszeit oder eine verbindliche Anwesenheit im Betrieb waren nicht feststellbar.
Der Kläger argumentierte dennoch, er sei Arbeitnehmer oder zumindest arbeitnehmerähnliche Person. Die Gesellschaft wies das zurück. Das Berufungsgericht folgte dieser Einschätzung. Der (OGH 05.05.2004, 9 ObA 53/04s) hielt diese Beurteilung für vertretbar und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 05.05.2004 in 9 ObA 53/04s, dass die Einordnung als Arbeitnehmer, freier Dienstnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person von den Umständen des Einzelfalls abhängt und eine vertretbare Beurteilung der Vorinstanzen nicht nochmals korrigiert werden muss.
Arbeitnehmerstatus bei Beratervertrag Österreich: Kriterien und Rechtsanwalt Wien
Für die rechtliche Einordnung zählt nicht die Überschrift des Vertrags. Ein Dokument mit der Bezeichnung „Beratervertrag“ kann tatsächlich ein Arbeitsvertrag sein. Umgekehrt begründen einzelne arbeitsähnliche Elemente noch kein Arbeitsverhältnis. Gerichte prüfen die persönliche Abhängigkeit, die wirtschaftliche Abhängigkeit und die konkrete Organisation der Tätigkeit.
Das zentrale Gesetz für allgemeine vertragliche Pflichten ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Für Arbeitnehmer gelten zusätzlich je nach Tätigkeit besondere Schutzgesetze, etwa das Angestelltengesetz (AngG). Eine wichtige Abgrenzung betrifft außerdem den freien Dienstvertrag. Dabei schuldet die Person grundsätzlich ihre Arbeitskraft, bleibt aber bei Organisation und Durchführung stärker selbstständig.
In Österreich gilt: Ob ein Arbeitsvertrag, ein freier Dienstvertrag oder eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorliegt, beurteilt sich nach dem tatsächlichen Gesamtbild und nicht allein nach der Vertragsbezeichnung. Maßgeblich sind insbesondere Weisungsgebundenheit, persönliche Arbeitspflicht, Eingliederung in den Betrieb, freie Zeiteinteilung, Arbeitsort, Vertretungsmöglichkeit und wirtschaftliche Abhängigkeit.
Eine persönliche Abhängigkeit zeigt sich etwa, wenn das Unternehmen Arbeitszeit, Arbeitsort und konkrete Abläufe vorgibt. Auch laufende Einzelweisungen, Urlaubsgenehmigungen oder die Pflicht zur persönlichen Anwesenheit können dafür sprechen. Eine selbstständige Tätigkeit liegt eher nahe, wenn die Person Aufträge eigenständig organisiert, Ergebnisse statt Arbeitszeit schuldet und sich tatsächlich vertreten lassen kann.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit bildet ein weiteres Prüfungsfeld. Eine Person kann zwar organisatorisch frei arbeiten, wirtschaftlich aber vollständig von einem Auftraggeber abhängen. Bei Gesellschaftern, Gründern und Organmitgliedern kommt jedoch ein zusätzlicher Gesichtspunkt hinzu: Ihre Beteiligung und ihre Einflussmöglichkeiten können die typische Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers deutlich relativieren.
Auch sozialrechtliche und praktische Folgen hängen von dieser Einstufung ab. Betroffen sein können Entgeltfortzahlung, Urlaub, Sozialversicherung, Kündigungsfristen, Kündigungsanfechtung, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu. Eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Regeln schaffen, ersetzt aber nicht die individuelle Prüfung der Vertragsdurchführung.
Warum der OGH die Eigentümerstellung stärker gewichtete als einzelne Vertragsklauseln
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 05.05.2004 in 9 ObA 53/04s entschieden, dass die Vorinstanzen den Kläger vertretbar nicht als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person eingestuft hatten und der außerordentliche Revisionsrekurs deshalb zurückzuweisen war. Damit bestätigte der OGH, dass beim Arbeitnehmerstatus bei Beratervertrag Österreich das tatsächliche Gesamtbild und nicht eine einzelne Vertragsklausel entscheidend ist.
Der überraschende Punkt liegt in der Kombination der Rollen. Der Kläger war nicht bloß ein externer Berater mit wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem einzigen Unternehmen. Er war Gründer, ehemaliger Vorstand, Namensgeber und weiterhin nahezu 50-prozentiger Aktionär. Zudem führte er den Vorsitz im Aufsichtsrat. Diese Position verschaffte ihm erheblichen Einfluss auf die Gesellschaft und unterschied ihn deutlich von einer typischen Arbeitnehmerin oder einem typischen Arbeitnehmer.
Die Gerichte betrachteten deshalb nicht isoliert die vereinbarten 160 Monatsstunden. Eine solche Stundenangabe kann zwar auf eine persönliche Arbeitspflicht hindeuten. Sie verliert aber an Gewicht, wenn die Person tatsächlich nicht in diesem Umfang arbeitet und das Unternehmen die Einhaltung nicht kontrolliert. Gleiches galt für die Berichtspflicht. Eine Klausel, die im täglichen Geschäftsleben keine Rolle spielt, beschreibt die tatsächliche Zusammenarbeit nur eingeschränkt.
Für eine selbstständige Tätigkeit sprachen die freie Zeiteinteilung, der frei wählbare Arbeitsort und die nur fallweise übertragenen Aufgaben. Der Kläger musste offenbar nicht laufend zu bestimmten Zeiten im Betrieb erscheinen. Die Gesellschaft strukturierte seine Tätigkeit nicht wie jene eines gewöhnlichen Mitarbeiters.
Der OGH stellte damit nicht fest, dass Gründer oder Aktionäre niemals Arbeitnehmer sein können. Entscheidend bleibt stets das Gesamtbild. Auch ein Gesellschafter kann persönlich abhängig beschäftigt sein, wenn er laufenden Weisungen unterliegt und keinen maßgeblichen Einfluss besitzt. Die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zeigt jedoch, dass gesellschaftsrechtliche Macht, tatsächliche Eigenständigkeit und die gelebte Vertragsabwicklung gemeinsam betrachtet werden.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien würde bei einer arbeitsrechtlichen Klage ebenfalls die tatsächlichen Verhältnisse untersuchen. In einem Rechtsmittelverfahren prüft das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) beziehungsweise der OGH allerdings nicht jede Tatsachenfrage völlig neu. Eine vertretbare rechtliche Beurteilung der Vorinstanz kann ausreichen, um ein außerordentliches Rechtsmittel zurückzuweisen.
Was Arbeitnehmer, Gründer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die tatsächliche Zusammenarbeit möglichst früh festhalten. Gerade bei der Umwandlung eines Vorstands- oder Arbeitsvertrags in einen Beratervertrag entstehen häufig widersprüchliche Erwartungen. Der Vertrag spricht dann von Selbstständigkeit, während die tägliche Organisation weiterhin einem normalen Dienstverhältnis entspricht.
Für Arbeitnehmer und ehemalige Organmitglieder kommt es auf konkrete Beweise an. E-Mails, Kalender, Projektaufträge, Abrechnungen und Gesprächsnotizen können zeigen, wer Arbeitszeit und Arbeitsort bestimmt hat. Auch die Frage, ob eine Vertretung möglich war, ob Urlaub abgestimmt werden musste und ob laufende Einzelweisungen ergingen, ist wichtig.
- Sammeln Sie den Vertrag, Nachträge, E-Mails, Arbeitsaufträge, Kalender, Abrechnungen und Berichte.
- Dokumentieren Sie, ob Sie Ihre Tätigkeit frei organisieren oder persönliche Weisungen befolgen mussten.
- Lassen Sie vor der Vertragsunterzeichnung die Auswirkungen auf Sozialversicherung, Urlaub, Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz prüfen.
Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche reicht es nicht, einen Vertrag als „freie Mitarbeit“ oder „Beratung“ zu bezeichnen. Die Organisation muss zur Vertragsform passen. Wer täglich fixe Arbeitszeiten vorgibt, persönliche Anwesenheit verlangt und Aufgaben laufend kontrolliert, erhöht das Risiko einer nachträglichen Einstufung als Arbeitsverhältnis.
Bei bestehenden Verträgen sollten Unternehmen daher prüfen, ob die freie Zeiteinteilung tatsächlich gelebt wird. Ebenso wichtig sind der Arbeitsort, die Möglichkeit zur Vertretung, die Art der Aufgabenvergabe und die tatsächliche Berichtspflicht. Eine bloße Klausel über Selbstständigkeit hilft wenig, wenn die Praxis dauerhaft anders aussieht.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Person gleichzeitig Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglied, ehemaliger Vorstand und Berater ist. Die gesellschaftsrechtliche Stellung kann gegen Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen. Sie beseitigt aber nicht automatisch jedes arbeitsrechtliche Risiko. Entscheidend bleibt, wie die Parteien die Zusammenarbeit tatsächlich durchführen.
Eine rechtliche Prüfung sollte spätestens vor der Umstellung des Vertrags erfolgen. Das gilt besonders dann, wenn die Beteiligung am Unternehmen, die Organfunktion und die operative Tätigkeit ineinandergreifen. Neben dem Arbeitsrecht können Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Gesellschaftsrecht betroffen sein.
Häufige Fragen zur Einordnung von Beraterverträgen
Kann ich trotz Beratervertrag als Arbeitnehmer gelten?
Ja. Nach österreichischem Arbeitsrecht entscheidet nicht die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit. Maßgeblich sind Weisungen, Arbeitszeit, Arbeitsort und Eingliederung. Das bestätigt der OGH in 9 ObA 53/04s.
Habe ich als ehemaliger Vorstand automatisch Anspruch auf Arbeitnehmerschutz?
Nein. Nach 9 ObA 53/04s können Eigentümerstellung, Aufsichtsratsvorsitz und freie Arbeitsorganisation gegen Arbeitnehmerstatus sprechen. Eine frühere Vorstandsfunktion schließt ein Arbeitsverhältnis aber nicht generell aus. Entscheidend bleibt die tatsächliche Tätigkeit nach dem Ausscheiden.
Was passiert, wenn im Vertrag 160 Stunden stehen, ich aber frei arbeite?
In Österreich gilt: Eine Stundenangabe allein beweist kein Arbeitsverhältnis. Nach 9 ObA 53/04s kommt es auf die gelebte Praxis an. Werden Stunden nicht kontrolliert und bestehen freie Zeiteinteilung sowie ein freier Arbeitsort, kann die Klausel deutlich an Gewicht verlieren.
Kann eine arbeitnehmerähnliche Person auch ohne Arbeitsvertrag geschützt sein?
Ja. Arbeitnehmerähnlichkeit kann nach österreichischem Arbeitsrecht vorliegen, wenn wirtschaftliche Abhängigkeit besteht, obwohl keine persönliche Weisungsgebundenheit wie bei Arbeitnehmern gegeben ist. Die Beurteilung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und der Rechtsprechung zu 9 ObA 53/04s.
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