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Arbeitsunfall Betriebsveranstaltung: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  10.10.2026
Arbeitsunfall Betriebsveranstaltung: OGH-Urteil

Arbeitsunfall bei Betriebsveranstaltung: Warum auch ein kleiner Abteilungsschitag versichert sein kann

Ein Arbeitsunfall bei einer Betriebsveranstaltung kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer beim Skifahren mit drei Kollegen stürzt und der Arbeitgeber die Aktivität genehmigt und finanziert.

Der Bilanzdruck machte aus einem privaten Skitag eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Der Arbeitnehmer war Prokurist und leitete die Finanzbuchhaltung eines Unternehmens. Drei Mitarbeiter arbeiteten in seiner Abteilung. Im Jänner veranstaltete das Unternehmen einen allgemeinen Betriebsschitag. Die Finanzbuchhaltung konnte jedoch wegen dringender Bilanzierungsarbeiten nicht teilnehmen. Auch am Wochenende und außerhalb der normalen Arbeitszeit war zusätzlicher Einsatz erforderlich.

Der Kläger wollte diesen Nachteil ausgleichen. Er organisierte deshalb für seine Abteilung einen eigenen Schitag am Dienstag, dem 16. März 2004. Der Geschäftsführer genehmigte die Veranstaltung schriftlich. Das Unternehmen übernahm weitgehend die Kosten und stellte einen Firmenbus bereit. Die Teilnehmer mussten keinen Urlaub nehmen. Zwei der drei Mitarbeiter der Abteilung nahmen teil.

Beim Schitag verletzte sich der Kläger. Für ihn war entscheidend, ob die gesetzliche Unfallversicherung einstandspflichtig war. Die Sozialversicherung lehnte die Anerkennung ab. Das Erstgericht gab dem Arbeitnehmer zunächst recht. Das Berufungsgericht bestätigte den Versicherungsschutz grundsätzlich, verwies die Sache aber wegen fehlender Feststellungen zu den Verletzungen und zum konkreten Leistungsbegehren zurück.

Die beklagte Partei stellte vor allem auf die Gesamtzahl von 208 Beschäftigten ab. Bei einer so kleinen Teilnehmerzahl, so ihre Argumentation, könne keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorliegen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wählte jedoch einen anderen Blickwinkel: Maßgeblich war nicht die gesamte Belegschaft, sondern die konkrete Finanzbuchhaltungsabteilung. Gerade deren Mitarbeiter hatten aus betrieblichen Gründen am allgemeinen Schitag nicht teilnehmen können.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.12.2005 in (OGH 22.12.2005, 10 ObS 121/05z), dass ein genehmigter und finanziell unterstützter Schitag einer kleinen Abteilung trotz geringer Teilnehmerzahl als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen kann.

Wann schützt das österreichische Arbeitsrecht bei einer betrieblichen Aktivität?

Für die Unfallversicherung ist vor allem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) relevant. § 175 Abs 1 ASVG erfasst Arbeitsunfälle. Der Schutz setzt nicht voraus, dass sich der Unfall unmittelbar am Arbeitsplatz oder während einer gewöhnlichen Bürotätigkeit ereignet. Auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung kann geschützt sein, wenn sie ausreichend mit dem Unternehmen verbunden ist.

In Österreich gilt: Eine Veranstaltung steht grundsätzlich eher unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie der Arbeitgeber genehmigt, organisatorisch trägt, finanziert oder während der Arbeitszeit ermöglicht. Zusätzlich muss die Aktivität einer bestimmten betrieblichen Gruppe offenstehen und einen gemeinschaftsbezogenen Zweck verfolgen. Eine Teilnahme der gesamten Belegschaft verlangt § 175 ASVG nicht.

Das unterscheidet die betriebliche Veranstaltung von einer rein privaten Freizeitaktivität. Wer sich am Wochenende mit einzelnen Freunden aus dem Büro zum Skifahren verabredet, handelt meist privat. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Arbeitgeberin die Veranstaltung plant, die Kosten übernimmt, einen Firmenbus bereitstellt und die Teilnahme als Ausgleich für besonderen Arbeitseinsatz ermöglicht.

Auch die Größe des Teilnehmerkreises entscheidet nicht allein. In einer kleinen Abteilung können bereits zwei von drei Beschäftigten eine ausreichende Beteiligung darstellen. Bei einem Großbetrieb muss die Veranstaltung nicht zwingend allen 208 Beschäftigten offenstehen, wenn sie erkennbar als gemeinschaftliche Aktivität einer organisatorisch abgegrenzten Einheit stattfindet.

Andere arbeitsrechtliche Fragen spielen dabei keine unmittelbare Rolle. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, Ansprüche nach der Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu sowie Regelungen in einer Betriebsvereinbarung betreffen andere Rechtsbereiche. Sie können im Arbeitsverhältnis wichtig sein, entscheiden aber nicht darüber, ob die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Betriebsausflug greift.

Arbeitsunfall bei einer Betriebsveranstaltung: Was der OGH in 10 ObS 121/05z entschied

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.12.2005 in 10 ObS 121/05z entschieden, dass ein genehmigter und finanziell unterstützter Schitag einer kleinen Abteilung trotz geringer Teilnehmerzahl eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein kann. Damit liefert der OGH eine klare Orientierung für die Beurteilung eines Arbeitsunfalls bei einer Betriebsveranstaltung.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2005 ist damit keine aktuelle Entscheidung, bleibt aber für die Beurteilung vergleichbarer Veranstaltungen im österreichischen Arbeitsrecht bedeutsam. Der OGH prüfte mehrere Umstände gemeinsam. Die schriftliche Genehmigung durch den Geschäftsführer sprach für die betriebliche Veranlassung. Gleiches galt für die Kostenübernahme und den Firmenbus.

Hinzu kam der Zeitpunkt der Veranstaltung. Die Teilnehmer mussten keinen Urlaub nehmen. Der Schitag fand damit nicht völlig losgelöst vom Arbeitsverhältnis statt. Er sollte jenen Mitarbeitern eine gemeinsame Aktivität ermöglichen, die wegen dringender Bilanzierungsarbeiten am allgemeinen Betriebsschitag verhindert gewesen waren.

Auch die Funktion des Klägers spielte eine Rolle. Als Prokurist und Vertreter der Betriebsleitung war er nicht bloß privater Teilnehmer. Seine Teilnahme unterstrich den Zusammenhang mit dem Unternehmen. Zugleich ging es nicht um einen Wettkampf oder sportliche Spitzenleistungen. Der Schitag diente dem Ausgleich zusätzlicher Arbeit und der Pflege der Beziehungen innerhalb der Abteilung.

Der OGH stellte damit nicht auf ein einzelnes Merkmal ab. Weder die geringe Teilnehmerzahl noch der sportliche Charakter schlossen den Versicherungsschutz automatisch aus. Entscheidend war das Gesamtbild. Die Veranstaltung war organisatorisch, wirtschaftlich und zeitlich eng mit dem Betrieb verbunden.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) müssten in einem vergleichbaren Verfahren ebenfalls die konkreten Umstände feststellen. Eine pauschale Betrachtung nach dem Motto „Skifahren ist immer privat“ reicht nicht. Ebenso wenig genügt der Hinweis, dass nicht die gesamte Belegschaft eingeladen war.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall praktisch ableiten können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf die Beweise an. Bei einem Unfall zählt nicht nur, was am Veranstaltungstag passiert ist. Entscheidend ist auch, wie die Aktivität vorbereitet, genehmigt und finanziert wurde. Die betriebliche Verbindung muss sich aus E-Mails, Einladungen, Genehmigungen und organisatorischen Abläufen nachvollziehen lassen.

Für Arbeitnehmer ergeben sich drei typische Situationen. Erstens kann ein Unfall bei einem Abteilungsausflug geschützt sein, wenn die Abteilung wegen besonderer Arbeitsbelastung einen eigenen Termin erhält. Zweitens kann auch ein Teambuilding während der Arbeitszeit versichert sein, wenn die Teilnahme innerhalb der betreffenden Gruppe grundsätzlich offensteht. Drittens muss ein privater Wettkampf klar von einer gemeinschaftlichen Firmenaktivität unterschieden werden.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie die schriftliche Genehmigung, Einladungen, E-Mails, Teilnehmerlisten, Angaben zur Arbeitszeit und Belege über Kostenübernahme oder Transport auf.
  • Unfall dokumentieren: Lassen Sie Verletzungen sofort ärztlich feststellen, informieren Sie den Arbeitgeber und notieren Sie Ort, Zeitpunkt, Ablauf sowie mögliche Zeugen.
  • Bescheid prüfen: Bei einer Ablehnung durch die Unfallversicherung sollten Sie die Begründung und die Rechtsmittelfristen prüfen lassen. Besonders wichtig sind konkrete Angaben zu Verletzungen und Leistungsansprüchen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten betriebliche Veranstaltungen nicht nur informell organisieren. Ein kurzer Freigabeprozess schafft Klarheit. Er sollte Zweck, Teilnehmerkreis, Arbeitszeit, Kosten, Transport und die verantwortliche Person festhalten. Die Arbeitgeberin muss keine Unfallversicherung versprechen. Sie sollte aber den tatsächlichen betrieblichen Charakter nicht durch widersprüchliche Kommunikation entwerten.

Private Wettkämpfe, außergewöhnliche sportliche Risiken und Aktivitäten außerhalb des vereinbarten Programms können anders zu beurteilen sein. Der Versicherungsschutz lässt sich daher nicht pauschal auf jede Freizeitminute ausdehnen. Entscheidend bleibt, ob der konkrete Unfall noch mit der geschützten Gemeinschaftsveranstaltung zusammenhängt.

Häufige Fragen zum Unfallversicherungsschutz bei Firmenausflügen

Kann ich beim Schitag meiner Abteilung einen Arbeitsunfall erleiden?
Ja. Nach § 175 Abs 1 ASVG kann Versicherungsschutz bestehen, wenn der Arbeitgeber den Schitag genehmigt, finanziell unterstützt und als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung organisiert. Das bestätigt der OGH in 10 ObS 121/05z.

Muss die gesamte Belegschaft an der Veranstaltung teilnehmen?
Nein. Nach § 175 ASVG und 10 ObS 121/05z genügt eine ausreichende Beteiligung innerhalb der betroffenen Abteilung. Bei drei Mitarbeitern können zwei Teilnehmer ausreichen, wenn die Veranstaltung betrieblich getragen wird.

Was passiert, wenn die Unfallversicherung den Unfall ablehnt?
In Österreich gilt: Prüfen Sie Bescheid, Rechtsmittelfrist und Begründung. Nach § 175 ASVG kommt es auf den betrieblichen Charakter der Veranstaltung und den konkreten Unfallhergang an.

Gilt der Schutz auch bei einem privaten Wettkampf?
Nein, nicht automatisch. § 175 ASVG schützt keine beliebige private Freizeitaktivität. Nach 10 ObS 121/05z kommt es auf den gemeinschaftlichen Betriebszweck und die Abgrenzung von privaten Aktivitäten und sportlichen Spitzenleistungen an.

Habe ich Anspruch auf Leistungen, wenn die Verletzung dauerhaft bleibt?
Ja, möglicherweise. Die Anerkennung als Arbeitsunfall nach § 175 ASVG ist nur der erste Schritt. Krankenbehandlung, Versehrtenrente und weitere Leistungen hängen von den Verletzungsfolgen und dem Leistungsbegehren ab.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Verhandlungen zu einvernehmlichen Auflösungen bis hin zu Verwarnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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