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Arbeitsunfall Motorradtest Österreich: OGH

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Arbeitsunfall Motorradtest Österreich: OGH

Arbeitsunfall bei arbeitsfremder Tätigkeit: Wenn der Chef zum Motorradtest zwingt

Ein Arbeitsunfall Motorradtest Österreich kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine gefährliche Aufgabe auf ausdrücklichen Befehl des Arbeitgebers übernimmt.

Genau diese Frage stellte sich nach einem Motorradsturz, der einen Schaustellerhelfer dauerhaft querschnittgelähmt machte. Der Unfall ereignete sich nicht beim Aufbau eines Fahrgeschäfts, sondern während einer vom Arbeitgeber angeordneten Fahrt zu einer Schottergrube.

Ein Motorrad, ein Befehl und eine folgenschwere Entscheidung

Der Arbeitnehmer stammte aus Polen und arbeitete seit Anfang April 1989 für ein Schausteller-Ehepaar. Das Unternehmen betrieb Autodrom, Schaukeln und Karussells auf wechselnden Jahrmärkten. Zu seinen Aufgaben gehörten der Auf- und Abbau der Fahrgeschäfte, Reinigungsarbeiten und die Ordnung auf dem Festplatz.

Eine feste Arbeitszeit gab es nicht. Der Mann musste grundsätzlich jederzeit verfügbar sein. Wie die übrigen Beschäftigten wohnte er in einem Campingwagen und erhielt 2.000 Schilling pro Woche. Der Arbeitgeber trat streng und einschüchternd auf. Dadurch entstand eine persönliche Abhängigkeit, die über eine bloße wirtschaftliche Bindung hinausging.

Am 5. September 1989 befahl der Arbeitgeber allen Mitarbeitern, zu einer Schottergrube zu fahren. Dort sollte ein neu gekauftes Motorrad getestet werden. Das Fahrzeug war noch nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Der Arbeitnehmer wollte zunächst nicht fahren. Wegen des Auftretens seines Vorgesetzten fühlte er sich jedoch gezwungen, an der Fahrt teilzunehmen.

Bei dem Motorradtest stürzte der Mann schwer. Die Verletzungen führten zu einer Querschnittlähmung. Das Erstgericht erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und sprach eine Versehrtenrente zu. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab. Es sah keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der Motorradfahrt und der versicherten Beschäftigung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 08.11.2005 in 10 ObS 98/05t, dass ein Arbeitsunfall bei einer arbeitsfremden Motorradfahrt nicht automatisch ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer auf Arbeitgeberweisung und unter persönlichem Druck handelt. Die Entscheidung ist als (OGH 08.11.2005, 10 ObS 98/05t) abrufbar. Der OGH verlangte eine neuerliche Prüfung der entscheidenden Frage: Hatte der Arbeitgeber die Fahrt tatsächlich angeordnet, oder war der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb gefahren?

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 08.11.2005 in 10 ObS 98/05t, dass der Unfallversicherungsschutz bei einem angeordneten Motorradtest nicht automatisch entfällt, wenn der Arbeitnehmer auf Arbeitgeberweisung und unter persönlichem Druck handelt.

Arbeitsunfall bei arbeitsfremder Tätigkeit: Wann besteht Versicherungsschutz?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Der § 175 ASVG regelt, wann ein Unfall als Arbeitsunfall gilt und damit Unfallversicherungsschutz auslösen kann. Nach § 175 Abs 2 Z 3 ASVG können auch Tätigkeiten geschützt sein, zu denen ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber herangezogen wird.

Entscheidend ist deshalb nicht allein die Stellenbeschreibung. Eine Aufgabe muss nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen. Relevant sind vielmehr mehrere Umstände: der zeitliche Zusammenhang mit der Arbeit, die Weisung des Arbeitgebers, die persönliche Abhängigkeit und der objektive Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

In Österreich gilt: Ein Unfall bei einem angeordneten Motorradtest kann als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer diese Tätigkeit während der Arbeitszeit auf Veranlassung des Arbeitgebers und nicht überwiegend aus privaten Interessen ausführt; maßgeblich ist § 175 Abs 2 Z 3 ASVG.

Ein einfaches Beispiel verdeutlicht die Abgrenzung. Schickt eine Arbeitgeberin einen Lagerarbeiter während seiner Schicht mit einem Firmenfahrzeug zu einer privaten Besorgung, kann der Versicherungsschutz trotz des ungewöhnlichen Auftrags bestehen. Fährt derselbe Arbeitnehmer dagegen eigenmächtig mit einem Fahrzeug zu einem privaten Ausflug, fehlt regelmäßig der betriebliche Zusammenhang.

Auch eine Entlassung, eine Kündigungsanfechtung oder Fragen der Abfertigung Alt und Abfertigung Neu betreffen andere Rechtsbereiche. Sie können im Hintergrund dennoch wichtig werden, wenn ein Arbeitnehmer nach einem Unfall unter Druck gesetzt wird oder sein Arbeitsverhältnis endet. Eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Regeln zu Sicherheitsanweisungen, Dienstwegen und Unfallmeldungen enthalten.

Warum der OGH die Entscheidung der Vorinstanz nicht akzeptierte

Der Oberste Gerichtshof hat am 08.11.2005 (10 ObS 98/05t) entschieden, dass eine arbeitsfremde Motorradfahrt den Unfallversicherungsschutz nicht automatisch ausschließt und die Weisung des Arbeitgebers näher geprüft werden muss.

Das Berufungsgericht hatte den Schwerpunkt auf die Tätigkeit selbst gelegt. Ein Motorradtest gehörte offensichtlich nicht zu den normalen Aufgaben eines Schaustellerhelfers. Daraus allein durfte es jedoch nicht ableiten, dass kein Arbeitsunfall vorlag. Der OGH stellte die tatsächliche Situation des Arbeitnehmers in den Mittelpunkt.

Nach den Feststellungen befand sich der Arbeitnehmer zunächst während seiner Arbeitszeit bei Reinigungsarbeiten. Danach sollte er seine Arbeit fortsetzen. Die Fahrt stand daher zeitlich in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Zusätzlich musste geklärt werden, ob der Arbeitgeber den Auftrag erteilt hatte und ob der Arbeitnehmer sich ihm realistisch entziehen konnte.

Eine eigenmächtige Handlung wäre grundsätzlich anders zu beurteilen. Wer sich ohne dienstlichen Anlass einer privaten Tätigkeit widmet, verlässt den geschützten Bereich regelmäßig. Anders kann es liegen, wenn eine Person aufgrund ihrer persönlichen Abhängigkeit eine ungewöhnliche oder sogar riskante Weisung befolgt.

Der OGH sah außerdem keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Die gemeinsame Fahrt aller Mitarbeiter genügte dafür nicht. Es fehlte an einer ausreichenden Organisation und Planung als betriebliche Veranstaltung. Der Schutz musste daher über den Zusammenhang mit der angeordneten Tätigkeit geprüft werden.

Die Aufhebung bedeutete noch keine endgültige Zuerkennung der Versehrtenrente. Das Berufungsgericht musste die Beweise ergänzen und neuerlich entscheiden. Besonders wichtig waren die Aussagen der anwesenden Mitarbeiter, die Umstände des Befehls und die Frage, ob der Arbeitnehmer tatsächlich aus eigenem Antrieb gehandelt hatte.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf eine möglichst genaue Dokumentation an. Nach einem Unfall entscheidet oft nicht nur der Unfallort. Entscheidend kann sein, wer die Tätigkeit veranlasst hat, welche Worte gefallen sind und ob eine Ablehnung realistisch möglich war.

  • Anweisung festhalten: Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Ort, genaue Worte des Vorgesetzten und den geplanten Zweck der Tätigkeit. Sichern Sie Nachrichten, Dienstpläne und interne Anweisungen.
  • Zeugen sichern: Halten Sie fest, welche Kollegen den Auftrag, den Druck des Vorgesetzten und den Unfallhergang wahrgenommen haben. Bewahren Sie deren Kontaktdaten auf.
  • Unfall melden: Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich und verlangen Sie eine Unfallmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Lassen Sie ärztlich dokumentieren, dass Sie auf Anweisung gehandelt haben.

Für Arbeitgeber liegt das Risiko nicht nur in einer unklaren Unfallmeldung. Auch eine arbeitsfremde Tätigkeit kann versichert sein, wenn sie während der Arbeitszeit angeordnet wurde. Eine fehlende Sozialversicherungsmeldung beseitigt den Schutz nicht automatisch, wenn später eine Pflichtversicherung festgestellt wird.

Unternehmen sollten daher außerordentliche Einsätze schriftlich erfassen. Dazu gehören Zweck, Auftraggeber, Arbeitszeit, Einsatzort, Sicherheitsmaßnahmen und beteiligte Personen. Riskante Tätigkeiten wie Fahrzeugtests, Transporte, Baustelleneinsätze oder private Botengänge benötigen eine klare Freigabe oder ein ausdrückliches Verbot.

Bei Streitigkeiten über die Anerkennung kann das zuständige Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Rolle spielen, wenn die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Arbeitgeber sollten außerdem Sicherheitsunterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen und Meldungen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß organisieren. Ein mündlicher Auftrag ersetzt keine sichere Arbeitsorganisation.

Häufige Fragen zum Arbeitsunfall bei ungewöhnlichen Arbeitsaufträgen

Kann ich einen Arbeitsunfall geltend machen, wenn die Tätigkeit nicht zu meinem Job gehört?
Ja. Nach § 175 Abs 2 Z 3 ASVG kann Versicherungsschutz bestehen, wenn Sie auf Veranlassung des Arbeitgebers handeln und ein zeitlicher sowie objektiver Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht.

Habe ich Anspruch auf Leistungen, wenn ich mich dem Auftrag kaum widersetzen konnte?
Ja, das kann möglich sein. Nach 10 ObS 98/05t ist zu prüfen, ob persönliche Abhängigkeit und faktischer Druck die Tätigkeit bestimmten. Eine private Eigeninitiative darf nicht vorschnell angenommen werden.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Anweisung bestreitet?
Dann müssen Beweise geprüft werden. Nach § 175 ASVG sind insbesondere Zeugenaussagen, Nachrichten, Dienstpläne und der zeitliche Ablauf wichtig. Das Gericht beurteilt, ob ein Arbeitgeberauftrag vorlag.

Ist jede gemeinsame Fahrt mit Kollegen eine betriebliche Veranstaltung?
Nein. Nach 10 ObS 98/05t reicht die gemeinsame Teilnahme nicht aus. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt regelmäßig eine erkennbare Organisation und Planung durch den Betrieb voraus.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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