Arbeitsunfall Skifahren OGH 10ObS34/25k: Wegschutz verneint

Arbeitsunfall Skifahren OGH 10ObS34/25k

Zwischen Piste und Pflicht: Arbeitsunfall beim Skifahren – was der OGH für Betriebsräte entscheidet

Sie leiten als Betriebsrat einen Skitag, koordinieren Treffpunkte, und auf dem Weg zum gemeinsamen Mittagessen stürzen Sie: Gilt das als Arbeitsunfall beim Skifahren – oder bleibt es ein Freizeitunfall ohne Versicherungsschutz? – Arbeitsunfall Skifahren OGH 10ObS34/25k

Vom organisierten Mittagessen zur schwarzen Piste – die Geschichte hinter dem Urteil

Ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender eines Landeskrankenhauses organisierte seit Jahren einen mehrtägigen Skiausflug nach Saalbach-Hinterglemm. Teilnahme nur mit Zustimmung des Abteilungsleiters, oft waren Angehörige dabei. Kein Pflichtprogramm, die Kosten trugen im Wesentlichen die Teilnehmer. Der Betriebsrat kümmerte sich vor Ort um Hotel, Abendessen und schlug Mittags-Treffpunkte vor. Diese Konstellation steht im Fokus von Arbeitsunfall Skifahren OGH 10ObS34/25k.

Am 18.01.2024 fuhr er gegen Mittag auf einer schwarzen Piste zu einem für 13:00 Uhr vereinbarten gemeinsamen Essen und stürzte schwer. Der Unfallversicherungsträger lehnte einen Arbeitsunfall ab. Er klagte auf Versehrtenrente – erfolglos in erster und zweiter Instanz: Freies Skifahren sei Freizeit, versichert sei ein Betriebsratsmitglied nur bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Organisationsbezug.

Die außerordentliche Revision blieb schließlich ohne Erfolg. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte, dass der Sturz beim Befahren der Piste kein versicherter Arbeitsunfall war (OGH 03.06.2025,
10ObS34/25k)
. Der Wegschutz deckt typische Weggefahren, nicht aber sporttypische Risiken mit Ski oder anderen Sportgeräten. Das offene, private Gepräge der Veranstaltung überwog. Diese Entscheidung unterstreicht den Leitsatz aus Arbeitsunfall Skifahren OGH 10ObS34/25k.

(OGH 03.06.2025, 10ObS34/25k)

Klare Aussage für die Praxis: Der OGH stellte am 03.06.2025 in 10ObS34/25k fest, dass ein Sturz beim freien Skifahren auf dem Weg zu einem organisierten Mittagessen keinen Arbeitsunfall darstellt, weil sporttypische Risiken den Wegschutz ausschließen.

Arbeitsunfall Skifahren OGH 10ObS34/25k – Kurzüberblick

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 03.06.2025 in 10ObS34/25k, dass ein Sturz beim Befahren einer schwarzen Piste am Weg zu einem organisierten Mittagessen kein Arbeitsunfall ist; sporttypische Risiken durchbrechen den Wegschutz nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Österreich. Arbeitsunfall Skifahren OGH 10ObS34/25k verdeutlicht damit die Grenze zwischen betrieblicher Aufgabe und Freizeit.

Was bedeutet Arbeitsunfall beim Skifahren für Wegunfälle?

Die rechtliche Beurteilung hängt an zwei Schienen des österreichischen Sozialrechts: Erstens, ob eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorliegt, die die Teilnahme unter Unfallversicherungsschutz stellt. Zweitens, ob für das Betriebsratsmitglied Schutz für konkrete Betriebsratstätigkeiten oder Wege zwischen solchen Tätigkeiten greift. Entscheidend ist der unmittelbare Zusammenhang zur Aufgabe – nicht die bloße Anwesenheit.

Die maßgeblichen Vorschriften finden sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Nach § 176 Abs 1 Z 1 ASVG sind Betriebsratsmitglieder bei Tätigkeiten versichert, die ihrer gesetzlichen Funktion dienen. § 176 Abs 5 iVm § 175 Abs 2 Z 1 ASVG erweitert den Schutz auf Wege zu diesen Tätigkeiten, allerdings nur für typische Weggefahren, nicht für besondere Risiken aus Sport und Spiel. Das Kernkriterium lautet daher: unmittelbare organisatorische Aufgabe versus privat geprägte Aktivität.

In Österreich gilt: Nur klar definierte Betriebsratstätigkeiten und die direkten, typischen Wege dorthin stehen unter Unfallversicherungsschutz nach § 176 ASVG; freies Skifahren als Freizeitaktivität fällt nicht darunter, weil sporttypische Risiken den Wegschutz durchbrechen.

Ob eine Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zählt, hängt von Zweck, Teilnehmerkreis, Programm, Kosten und Leitung ab. Ein offener Teilnehmerkreis mit Angehörigen, überwiegende Eigenkosten, fehlende Pflichtteile und keine Präsenz der Unternehmensleitung sprechen gegen Versicherungsschutz für Teilnehmer. Für Streitfälle sind in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) zuständig – ein Hinweis auf die forensische Praxis im österreichischen Arbeitsrecht.

Zur Ergänzung der Systematik verweisen wir auf die Zivilprozessordnung (ZPO): Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nach § 508a Abs 2 ZPO setzt das Fehlen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO voraus. Diese prozessuale Hürde betraf auch 10ObS34/25k. Das zeigt, wie eng der Oberste Gerichtshof Eingriffe bei klarer Rechtslage fasst.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Warum der Weg zur Jause nicht versichert war

Der Oberste Gerichtshof hat am 03.06.2025 (10ObS34/25k) entschieden, dass der beim Befahren einer schwarzen Piste erlittene Sturz auf dem Weg zu einem verabredeten Mittagessen kein Arbeitsunfall ist. Ausschlaggebend war das Überwiegen privater Elemente: freie Sportausübung, kein Pflichtprogramm, Teilnahme samt Angehörigen, überwiegende Eigenkosten und keine die Veranstaltung tragende Präsenz der Arbeitgeberleitung.

Der OGH knüpfte für Betriebsratsmitglieder den Schutz an die unmittelbare organisatorische Tätigkeit: Ankunft koordinieren, Treffpunkte definieren, Anwesenheit prüfen, Probleme lösen – diese Handlungen können geschützt sein. Doch der Schutz währt nicht „durchgehend“ während der gesamten Veranstaltung. Das freie Skifahren selbst bleibt privat, selbst wenn danach ein organisatorischer Punkt ansteht.

Besonders wichtig war die Abgrenzung beim Wegschutz: § 176 Abs 5 iVm § 175 Abs 2 Z 1 ASVG erfasst nur typische Weggefahren, etwa Glätte auf einem Fußweg zwischen zwei Programmpunkten. Wer die Strecke jedoch auf Ski, Rodel oder einem Sportgerät zurücklegt, setzt sich sporttypischen Gefahren aus. Genau diese Gefahren – Sturzrisiko auf einer schwarzen Piste – dominierten hier. Damit fehlte der unmittelbare, versicherte Zusammenhang.

Für die forensische Orientierung im österreichischen Arbeitsrecht ist das hilfreich: Die Entscheidung in 10ObS34/25k bestätigt die Linie der Unterinstanzen und zeigt, wann die Schwelle von dienstlich zu privat überschritten ist. Ein organisiertes Mittagessen schafft keinen „Schutzschirm“ für die davor liegende Freizeitaktivität.

Praktische Konsequenzen – direkt umsetzbar für Betriebsräte und Arbeitgeber

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, entscheiden Details: Was war offizieller Programmpunkt? Welche Aufgabe hatten Sie genau? Wie sind Sie dorthin gelangt? Im österreichischen Arbeitsrecht können wenige Minuten und der gewählte Weg zwischen „geschützt“ und „privat“ unterscheiden – gerade in Wien mit seiner dichten Judikaturpraxis.

  • Für Betriebsräte: Dokumentieren Sie Programmpunkte, Uhrzeiten und Ihre konkrete Organisationsrolle. Heben Sie Einladungen, E-Mails und Zeugenangaben auf.
  • Für Betriebsräte: Melden Sie den Unfall sofort dem Dienstgeber und dem Träger der Unfallversicherung und schildern Sie den direkten Weg zu einer konkret festgelegten Aufgabe.
  • Für Arbeitgeber/HR: Definieren Sie offizielle Programmpunkte schriftlich, vermeiden Sie Pflichtanteile mit Sportgeräten und halten Sie Wege zwischen Punkten direkt und nachvollziehbar.

Direkter Rat für Wegsituationen: Nutzen Sie neutrale Fortbewegungsmittel zwischen definierten Programmpunkten. Wer vom Hotel zur offiziellen Besprechung mit dem Auto oder zu Fuß geht, bewegt sich typischerweise im Bereich des Wegschutzes. Wer denselben Weg über die Piste nimmt, riskiert, in den Bereich sporttypischer Risiken zu geraten.

Strategisch nützlich für Unternehmen: Legen Sie fest, wer offiziell teilnimmt (Mitarbeiter vs. Angehörige), wie Kosten verteilt sind und ob eine Führungsperson anwesend ist. So können Sie bewusst klarstellen, ob eine Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gelten soll – oder nicht. Das reduziert Streit und vermeidet Fehlvorstellungen über den Versicherungsschutz in Österreich.

Rechtsanwalt Wien: Einordnung zum Urteil und Handlungsspielraum

In Wien prüfen wir vergleichbare Fälle entlang der Kriterien des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH). Dokumentation, Programmstruktur und Wegwahl sind entscheidend; das zeigt Arbeitsunfall Skifahren OGH 10ObS34/25k auch für künftige Skitage.

Häufige Fragen zum Versicherungsschutz von Betriebsräten auf Freizeit-Events

Kann ich als Betriebsrat einen Wegunfall am Skitag geltend machen?
In Österreich gilt: Nur typische Weggefahren nach § 176 Abs 5 iVm § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind versichert. Skifahren ist ein sporttypisches Risiko. Der OGH verneinte in 10ObS34/25k den Schutz für den Weg über die Piste.

Habe ich Anspruch auf Versehrtenrente nach einem Sturz auf der Piste zwischen Programmpunkten?
Nein, wenn der Sturz sporttypisch ist. Anspruch besteht nur bei Arbeitsunfall (§ 175 ASVG) oder versicherter Betriebsratstätigkeit (§ 176 Abs 1 Z 1 ASVG). In 10ObS34/25k lag kein Arbeitsunfall vor.

Gilt ein organisiertes Mittagessen als betrieblicher Programmpunkt mit Schutz für den Weg dorthin?
Nur eingeschränkt. Wege sind geschützt, wenn sie typische Weggefahren betreffen. Der OGH (10ObS34/25k) verneinte Schutz beim Befahren einer Piste. Der Programmpunkt allein erweitert den Schutz nicht.

Kann ich gegen die Ablehnung der AUVA mit außerordentlicher Revision vorgehen?
Ja, aber nur bei erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO). Der OGH kann die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO zurückweisen, wie in 10ObS34/25k geschehen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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