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Arbeitsverhältnis geschützte Werkstätte Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  02.10.2026
Arbeitsverhältnis geschützte Werkstätte Österreich

Arbeitsverhältnis in der geschützten Werkstätte? Warum der OGH auf den sozialen Zweck blickt

Eine Näherin arbeitete 38 Stunden pro Woche, erhielt aber deutlich weniger als ältere Kolleginnen: Das Arbeitsverhältnis geschützte Werkstätte Österreich beurteilte der OGH trotzdem nicht als normales Arbeitsverhältnis.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2009 bleibt für Österreich relevant. Sie zeigt, dass fixe Arbeitszeiten, Weisungen und Urlaub nicht automatisch zu einem Anspruch auf den branchenüblichen Kollektivvertrag führen. Entscheidend ist vielmehr, welchem Zweck die Einrichtung tatsächlich dient.

38 Stunden Arbeit, aber kein normaler Erwerbsbetrieb?

Die Klägerin arbeitete vom 2. November 2006 bis zum 7. Mai 2007 als Näherin in einer geschützten Werkstätte. Sie fertigte Berufskleidung an, erschien zu festgelegten Zeiten und arbeitete nach den Anweisungen ihrer Vorgesetzten. Auch im Krankenstand erhielt sie Entgeltfortzahlung. Urlaub musste sie mit der Einrichtung vereinbaren.

Auf den ersten Blick wirkte der Alltag daher wie ein gewöhnliches Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin arbeitete 38 Wochenstunden und erhielt monatlich zunächst 411 beziehungsweise 433,70 Euro brutto. Später stieg ihr Entgelt auf 421 Euro. Ältere Kolleginnen bekamen bei vergleichbarer Arbeitszeit und Leistung deutlich mehr.

Die Klägerin forderte deshalb insgesamt 7.515,28 Euro brutto. Sie verlangte insbesondere die Bezahlung nach dem Kollektivvertrag für Gesundheits- und Sozialberufe. Zusätzlich machte sie eine Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung geltend.

Der Verein verteidigte sich mit dem besonderen Zweck der Werkstätte. Die Einrichtung sollte Menschen beschäftigen, stabilisieren und sozial integrieren, die wegen ihrer Beeinträchtigungen am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht dauerhaft vermittelbar waren. Die Produktion sollte keinen Gewinn erwirtschaften. Vielmehr standen Betreuung und psychosoziale Unterstützung im Mittelpunkt.

Das Erstgericht sprach der Klägerin zunächst 5.431,99 Euro zu. Das Berufungsgericht wies die Klage dagegen vollständig ab. Der (OGH 29.10.2009, 9 ObA 105/09w) bestätigte diese Abweisung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.10.2009 in 9 ObA 105/09w, dass die Tätigkeit in der geschützten Werkstätte trotz Arbeitszeiten, Weisungen und organisatorischer Ähnlichkeiten kein Arbeitsverhältnis war, weil der sozialpolitische und psychosoziale Zweck gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse überwog.

Welche Rechtsgrundlagen bestimmen die Einordnung?

Das österreichische Arbeitsrecht beurteilt nicht allein die äußere Organisation einer Tätigkeit. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung. Zuerst stellt sich die Frage, ob die Parteien überhaupt einen Arbeitsvertrag vereinbart haben oder ob eine sozialpolitische Beschäftigungsmaßnahme vorliegt.

Der § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) beschreibt den Dienstvertrag als Vereinbarung, durch die sich jemand zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. § 1152 ABGB regelt das angemessene Entgelt, wenn die Höhe des Entgelts nicht oder nicht ausreichend festgelegt wurde. Beide Bestimmungen bilden wichtige Ausgangspunkte bei der Abgrenzung.

In Österreich gilt: Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung setzt grundsätzlich voraus, dass ein Arbeitsverhältnis oder eine andere vom Kollektivvertrag erfasste Beschäftigung vorliegt; § 1151 ABGB allein entscheidet aber nicht anhand von Arbeitszeit und Weisungen, sondern verlangt eine Bewertung des tatsächlichen Vertragszwecks.

Daneben können das Angestelltengesetz (AngG), das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung relevant werden. Eine Kündigung, Entlassung, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu stand in diesem Verfahren nicht im Mittelpunkt. Diese Begriffe zeigen jedoch, warum die richtige rechtliche Einordnung so wichtig ist: Viele Schutzbestimmungen knüpfen an ein echtes Arbeitsverhältnis an.

Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit setzt grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis voraus. Wer in einer Maßnahme beschäftigt wird, kann daher nicht automatisch dieselben Ansprüche geltend machen wie eine Arbeitnehmerin in einem gewinnorientierten Produktionsbetrieb. Das bedeutet nicht, dass jede geschützte Werkstätte außerhalb des Arbeitsrechts steht. Die konkrete Finanzierung, Zielsetzung und Durchführung bleiben entscheidend.

Arbeitsverhältnis geschützte Werkstätte Österreich: Warum die wirtschaftliche Bilanz den Ausschlag gab

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.10.2009 in 9 ObA 105/09w entschieden, dass die Beschäftigung in der geschützten Werkstätte trotz fester Arbeitszeiten und Weisungsgebundenheit kein Arbeitsverhältnis darstellte, weil Betreuung und soziale Eingliederung den wirtschaftlichen Zweck überwogen.

Der überraschende Punkt lag in der wirtschaftlichen Betrachtung. Die Werkstätte erzielte mit ihrer Produktion rund 359.000 Euro Umsatz. Dem standen jährliche Kosten von ungefähr 1.000.000 Euro gegenüber. Für den OGH sprach dieses Verhältnis dagegen, dass der Verein die Arbeitsleistung in erster Linie aus eigenem wirtschaftlichem Interesse einsetzte.

Das Gericht untersuchte außerdem die tatsächlichen Abläufe. Die Beschäftigten mussten keine bestimmten Produktionsziele erreichen. Die Zeitvorgaben waren großzügiger als am allgemeinen Arbeitsmarkt. Während der Arbeitszeit erhielten sie psychosoziale Betreuung. Bei einer normalen Erwerbsarbeit wären solche Elemente zwar ebenfalls möglich, hier prägten sie jedoch die gesamte Maßnahme.

Hinzu kam der begrenzte Zugang zur Werkstätte. Das Angebot richtete sich ausschließlich an Menschen, die wegen ihrer Beeinträchtigungen nicht dauerhaft am allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden konnten. Die Einrichtung verfolgte damit eine besondere sozialpolitische Aufgabe. Die Produktion war ein Bestandteil der Betreuung, aber nicht deren eigentlicher wirtschaftlicher Zweck.

Der OGH wich damit von der Betrachtung der Unterinstanzen ab. Diese hatten zunächst vor allem auf die tägliche Organisation geschaut. Der OGH bezog zusätzlich die Finanzierung, die Zielgruppe, die Betreuung und das Fehlen von Produktivitätsdruck ein. Gerade diese Kombination führte zur Einordnung als sozialpolitische Beschäftigungsmaßnahme.

Auch die unterschiedliche Entlohnung älterer und neuer Beschäftigter führte nicht zum gewünschten Ergebnis. Der OGH hielt die Differenzierung wegen einer Umstellung des Finanzierungsmodells für sachlich gerechtfertigt. Entscheidend war, dass die neue Regelung an den Eintrittszeitpunkt und das geänderte System anknüpfte.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Bezeichnung der Einrichtung nicht ungeprüft übernehmen. Dass ein Verein von einer „Maßnahme“ spricht, beantwortet die Rechtsfrage noch nicht. Umgekehrt beweisen Arbeitskleidung, Zeiterfassung und Vorgesetzte allein noch kein reguläres Arbeitsverhältnis.

Für Arbeitnehmer kommt es besonders auf die tatsächliche Ausgestaltung an. Sinnvoll ist eine Prüfung dieser Punkte:

  • Sammeln Sie Zuweisungsbescheide, Verträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen über Betreuung oder Förderung.
  • Vergleichen Sie Ihre Entlohnung nicht nur mit Kolleginnen, sondern auch deren Eintrittsdatum, Finanzierungsmodell und Förderstatus.
  • Sichern Sie mögliche Entgelt- oder Diskriminierungsansprüche schriftlich und beachten Sie kollektivvertragliche oder vertragliche Verfallsfristen.

Besonders genau sollte geprüft werden, ob die Einrichtung tatsächlich kostendeckend und produktionsorientiert arbeitet. Werden Produktionsziele vorgegeben? Gibt es Sanktionen bei Minderleistung? Nutzt der Verein die Arbeitskraft hauptsächlich für eigene wirtschaftliche Zwecke? Oder erhalten die Beschäftigten während der Arbeitszeit überwiegend Betreuung und Unterstützung?

Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche liegt das Risiko in einer widersprüchlichen Praxis. Eine Einrichtung kann sich nicht dauerhaft auf einen sozialen Zweck berufen, wenn sie tatsächlich wie ein gewöhnlicher Betrieb arbeitet. Eine wirtschaftliche Nutzung der Arbeitsleistung, üblicher Leistungsdruck und produktionsbezogene Sanktionen können für ein Arbeitsverhältnis sprechen.

Deshalb sollten Arbeitgeber den Zweck der Maßnahme, die Finanzierung, den Anteil der Produktion an den Gesamtkosten und die angebotenen Betreuungsleistungen dokumentieren. Unterschiedliche Entlohnungen nach Eintrittszeitpunkten brauchen eine nachvollziehbare Grundlage. Der Systemwechsel muss für alle Betroffenen transparent und einheitlich umgesetzt werden.

Ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien kann ebenso wie ein Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) erhebliche Beweisfragen aufwerfen. Entscheidend sind häufig nicht einzelne Vertragsformulierungen, sondern die gelebte Praxis. Das gilt auch dann, wenn eine Einrichtung ihre Tätigkeit als sozialpolitisches Modell bezeichnet.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Beschäftigung in geschützten Werkstätten

Kann ich in einer geschützten Werkstätte automatisch den Kollektivvertragslohn verlangen?
Nein. Nach § 1151 ABGB und 9 ObA 105/09w hängt der Anspruch davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder der Kollektivvertrag sonst anwendbar ist. Der soziale Zweck kann gegen eine automatische Anwendung sprechen.

Habe ich Anspruch auf mehr Lohn, wenn ältere Kolleginnen mehr verdienen?
Nicht automatisch. Nach 9 ObA 105/09w kann eine Differenzierung wegen eines dokumentierten Finanzierungs- oder Systemwechsels sachlich gerechtfertigt sein. Zusätzlich müssen Gleichbehandlungsgesetz und konkrete Vertragsgrundlagen geprüft werden.

Was passiert, wenn ich fixe Arbeitszeiten und Arbeitsanweisungen habe?
Fixe Zeiten und Weisungen sprechen für eine arbeitsähnliche Organisation, beweisen aber kein Arbeitsverhältnis. Nach § 1151 ABGB ist zusätzlich der Gesamtzweck entscheidend, insbesondere Betreuung, Finanzierung und wirtschaftliches Eigeninteresse.

Kann eine geschützte Werkstätte trotz sozialem Zweck als normaler Betrieb gelten?
Ja. Wenn die Einrichtung überwiegend wirtschaftlich produziert, Arbeitsleistungen im eigenen Interesse verwertet und üblichen Produktivitätsdruck ausübt, kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Die Beurteilung erfolgt anhand der tatsächlichen Verhältnisse, nicht nur anhand der Bezeichnung.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2009 ist damit kein Freibrief für jede niedrigere Entlohnung in einer geschützten Werkstätte. Sie verlangt eine genaue Prüfung des Gesamtbildes. Für das österreichische Arbeitsrecht bleibt besonders wichtig, ob Betreuung und Eingliederung wirklich im Vordergrund stehen oder ob die Einrichtung faktisch wie ein gewöhnlicher Wirtschaftsbetrieb arbeitet. Die Fallkonstellation „Arbeitsverhältnis geschützte Werkstätte Österreich“ erfordert daher stets eine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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