
Lage der Normalarbeitszeit: Darf der Arbeitgeber Beginn und Ende einfach ändern?
Wenn der Arbeitgeber plötzlich andere Arbeitszeiten anordnet, stellt sich für Beschäftigte und Betriebsrat bei einer Arbeitszeitänderung Betriebsrat Österreich eine entscheidende Frage: Muss eine Betriebsvereinbarung die Lage der Normalarbeitszeit erlauben? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2011 zeigt, warum diese Frage nicht allein mit einem Blick in den Kollektivvertrag beantwortet werden kann. Entscheidend sind das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz und der gesetzlich vorgesehene Weg zur Schlichtungsstelle.
Der Streit um den Dienstplan: Warum der Betriebsrat widersprach
Der Ausgangspunkt war eine geplante Regelung zur täglichen Arbeitszeit. Es ging darum, wann die Arbeit beginnt, wann sie endet und wie die Arbeitszeit innerhalb der Woche verteilt wird. Der Betriebsrat sah darin eine Angelegenheit, die nur im Zusammenwirken mit der Belegschaftsvertretung geregelt werden durfte. Eine Bestimmung im einschlägigen Kollektivvertrag schien aus seiner Sicht eine Betriebsvereinbarung vorauszusetzen.
Die Arbeitgeberin beurteilte die Lage anders. Sie vertrat den Standpunkt, dass ohne bestehende Betriebsvereinbarung die allgemeinen gesetzlichen Regeln gelten. Danach könne die Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats festgelegt oder geändert werden. Genau an diesem Punkt entstand der Konflikt: Konnte der Betriebsrat die neue Arbeitszeit blockieren, oder musste er den gesetzlich vorgesehenen Weg beschreiten?
Der Betriebsrat verwies auf eine frühere Entscheidung des OGH und auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz (OLG Linz). Daraus leitete er ab, dass seine außerordentliche Revision jedenfalls zulässig sein müsse. Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es bewertete die kollektivvertragliche Regelung anders und sah keine ausreichende Grundlage für eine weitere Entscheidung durch den OGH.
Der (OGH 26.05.2011, 9 ObA 69/10b) wies die außerordentliche Revision zurück. Der Oberste Gerichtshof befasste sich daher nicht umfassend mit jeder einzelnen Frage der Arbeitszeitgestaltung, sondern prüfte vor allem, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag.
Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.05.2011 in 9 ObA 69/10b, dass eine außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist und ein Kollektivvertrag gesetzlich abschließend geregelte Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nicht automatisch erweitern kann.
Welche Regeln gelten für die Lage der Normalarbeitszeit?
Das zentrale Gesetz ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Es regelt unter anderem die Beteiligungsrechte des Betriebsrats und die Voraussetzungen für Betriebsvereinbarungen. § 97 ArbVG erfasst Angelegenheiten, in denen eine Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Vereinbarung zwingend erforderlich ist oder ob eine erzwingbare Betriebsvereinbarung vorliegt.
Eine erzwingbare Betriebsvereinbarung bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber ohne Vereinbarung niemals handeln darf. Vielmehr kann eine Seite bei fehlender Einigung den gesetzlich vorgesehenen Weg zur Schlichtungsstelle beschreiten. Erst dieses Verfahren ermöglicht es, eine Regelung gegen den Willen der anderen Seite durchzusetzen. Das unterscheidet die erzwingbare Betriebsvereinbarung von einer Regelung, die ohne Vereinbarung überhaupt nicht umgesetzt werden dürfte.
Für die Lage der Arbeitszeit ist außerdem § 19c Arbeitszeitgesetz (AZG) wichtig. Diese Bestimmung betrifft insbesondere Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie deren Verteilung. Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag und betriebliche Praxis können dabei eine Rolle spielen. Eine einseitige Änderung durch den Arbeitgeber kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und unter angemessener Interessenabwägung in Betracht.
In Österreich gilt: Bei einer Arbeitszeitänderung Betriebsrat Österreich verlangt die Änderung der Lage der Normalarbeitszeit nach § 97 ArbVG und § 19c AZG nicht in jedem Fall eine zwingende Betriebsvereinbarung; bei einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung ist zunächst der gesetzlich vorgesehene Weg über die Schlichtungsstelle maßgeblich.
Für Beschäftigte bedeutet das nicht, dass der Arbeitgeber Arbeitszeiten beliebig verschieben darf. Der Arbeitsvertrag kann konkrete Zeiten oder ein bestimmtes Arbeitszeitmodell vorsehen. Auch das Arbeitszeitgesetz, Fürsorgepflichten, Betreuungspflichten, Teilzeitvereinbarungen und bestehende Betriebsvereinbarungen setzen Grenzen. Eine Änderung, die zu Mehrarbeit, unzulässigen Ruhezeitverletzungen oder einer erheblichen Belastung führt, muss gesondert geprüft werden.
Arbeitszeitänderung Betriebsrat Österreich: Warum der OGH die Revision nicht inhaltlich weiterprüfte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.05.2011 (9 ObA 69/10b) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde. Eine solche Rechtsfrage muss für die Rechtseinheit, die Rechtssicherheit oder die Rechtsentwicklung von Bedeutung sein. Der bloße Hinweis auf angeblich unterschiedliche Entscheidungen genügt dafür nicht.
Der Betriebsrat konnte nach der Beurteilung des OGH keine widersprüchliche Rechtsprechung des OGH belegen. Die herangezogenen Entscheidungen betrafen entweder eine andere rechtliche Ausgangslage oder waren mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht ausreichend vergleichbar. Auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz (OLG Linz) machte die Revision nicht automatisch zulässig. Ein Instanzgericht kann eine Rechtsfrage anders beurteilen, ohne dass daraus zwingend eine erhebliche Rechtsfrage für den OGH entsteht.
Besonders wichtig ist die rechtliche Leitlinie zur Kompetenzverteilung. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind im Arbeitsverfassungsgesetz grundsätzlich abschließend geregelt. Ein Kollektivvertrag kann diese Rechte daher nicht ohne Weiteres um zusätzliche Zustimmungserfordernisse erweitern. Er muss vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen bleiben.
Der OGH unterschied deshalb zwischen einer zwingend erforderlichen Betriebsvereinbarung und einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung. Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Wird dieser Weg nicht beschritten und besteht keine Betriebsvereinbarung, ist die Arbeitszeitfrage nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln zu beurteilen. Unter diesen Voraussetzungen kann eine einseitige Änderung durch den Arbeitgeber möglich sein.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2011 ist damit keine pauschale Erlaubnis für Dienstplanänderungen. Sie beantwortet vor allem eine verfahrensrechtliche Frage zur außerordentlichen Revision und enthält zugleich eine wichtige Aussage über die Grenzen kollektivvertraglicher Mitwirkungsrechte. Genau diese Kombination macht 9 ObA 69/10b für die betriebliche Praxis relevant.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten – Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie bei einer Arbeitszeitänderung Betriebsrat Österreich nicht allein auf die Aussage vertrauen, der Betriebsrat müsse jeder Arbeitszeitänderung zustimmen. Ebenso wenig darf der Arbeitgeber aus der Entscheidung ableiten, dass jede Änderung ohne Zustimmung möglich wäre. Maßgeblich bleiben die konkrete Vereinbarung, der anwendbare Kollektivvertrag, die betriebliche Praxis und die gesetzlichen Voraussetzungen.
- Arbeitszeit schriftlich festhalten: Verlangen Sie Beginn, Ende und Verteilung der neuen Arbeitszeit sowie den Zeitpunkt der Umsetzung schriftlich. Vergleichen Sie die neue Einteilung mit Ihrem Arbeitsvertrag und einer bestehenden Betriebsvereinbarung.
- Beteiligungsrechte klären: Lassen Sie durch den Betriebsrat prüfen, ob bereits eine gültige Betriebsvereinbarung besteht und ob der Kollektivvertrag tatsächlich eine gesetzlich zulässige Regelung enthält.
- Fristen und Nachteile dokumentieren: Halten Sie kurzfristige Änderungen, Betreuungsschwierigkeiten, zusätzliche Wegzeiten, Mehrarbeit und Verstöße gegen Ruhezeiten fest. Diese Informationen können für Ansprüche oder eine rechtliche Prüfung entscheidend sein.
Für Arbeitnehmer kann eine Änderung der Arbeitszeit besonders problematisch werden, wenn sie eine Teilzeitvereinbarung berührt, die Kinderbetreuung erschwert oder faktisch zu regelmäßigen Überstunden führt. Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt eigenen Voraussetzungen. Die bloße Unzufriedenheit mit einem Dienstplan reicht nicht aus, kann aber gemeinsam mit anderen Umständen rechtlich bedeutsam werden.
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten vor einer Umsetzung drei Punkte dokumentieren: Besteht eine Betriebsvereinbarung? Welche Regelung enthält der Kollektivvertrag genau? Und liegen die Voraussetzungen für eine Vereinbarung oder eine einseitige Änderung nach § 19c AZG vor? Fehlt eine Einigung, ist zu prüfen, ob die Schlichtungsstelle eingeschaltet werden muss. Eine vorschnelle Umsetzung kann zu Unterlassungsansprüchen, Entgeltforderungen oder Streit über die Wirksamkeit der Weisung führen.
Die Entscheidung betrifft außerdem nicht unmittelbar Fragen der Abfertigung Alt/Neu oder einer Kündigungsanfechtung. Diese Themen können im Einzelfall hinzukommen, wenn die Arbeitszeitänderung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Sie ersetzen aber nicht die zuerst notwendige Prüfung der Arbeitszeitvereinbarung und der Betriebsratsrechte.
Häufige Fragen zur Änderung von Arbeitszeiten
Kann ich eine Änderung meiner täglichen Arbeitszeit ablehnen?
Ja, aber nicht automatisch. Nach § 19c AZG und 9 ObA 69/10b hängt die Wirksamkeit von Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Eine unzulässige Weisung ist anders zu beurteilen als eine zulässige Änderung der Arbeitszeitlage.
Habe ich Anspruch auf eine Betriebsvereinbarung vor jeder Dienstplanänderung?
Nein, nicht in jedem Fall. § 97 ArbVG unterscheidet zwischen zwingenden und erzwingbaren Betriebsvereinbarungen. 9 ObA 69/10b stellt klar, dass ein Kollektivvertrag gesetzliche Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nicht automatisch erweitern darf.
Was passiert, wenn der Betriebsrat und der Arbeitgeber keine Einigung erzielen?
In Österreich gilt: Bei einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung kann der gesetzlich vorgesehene Weg über die Schlichtungsstelle maßgeblich sein. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Regelung gegen den Willen einer Seite durchgesetzt werden kann.
Darf der Arbeitgeber Arbeitszeiten ohne Zustimmung des Betriebsrats ändern?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. § 19c AZG erlaubt eine Beurteilung nach den gesetzlichen Regeln, wenn keine erforderliche Betriebsvereinbarung besteht oder erzwungen wurde. Die Änderung muss dennoch Vertrag, Gesetz, Fürsorgepflicht und berechtigte Arbeitnehmerinteressen beachten.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.