Arbeitszeitaufzeichnung und Verfallsklausel: Aktuelle Rechtsprechung

Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer rückwirkend Anspruch auf Arbeitszeitaufzeichnungen hat und ob dieser Anspruch durch die Verfallsklausel eines Kollektivvertrags begrenzt wird. Das Urteil gibt Aufschluss darüber, welche Rechte Arbeitnehmer bei der Kontrolle ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen haben und wie lange sie diese geltend machen können.

Arbeitszeitaufzeichnung: Ein Anspruch zur Kontrolle der Arbeitszeiten

Laut § 26 Abs 8 Arbeitszeitgesetz (AZG) haben Arbeitnehmer das Recht, einmal monatlich ihre Arbeitszeitaufzeichnungen kostenfrei einzusehen, wenn sie dies verlangen. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, den Arbeitnehmern eine regelmäßige Kontrolle ihrer Arbeitsstunden und eine Überprüfung der korrekten Entgeltabrechnung zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen helfen zudem, die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten zu überprüfen.

Verfallsklausel im Kollektivvertrag und ihre Gültigkeit

Der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe sieht vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen, innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Diese Frist dient dazu, Ansprüche rechtzeitig zu klären und die Rechtssicherheit zu fördern.

Die Verfallsklausel bezieht sich nicht nur auf Gehaltsforderungen, sondern auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Der OGH bestätigte, dass diese Klausel auch für gesetzliche Ansprüche auf Arbeitszeitaufzeichnungen gilt, sofern keine zwingende gesetzliche Frist dagegensteht. In diesem Fall forderte der Arbeitnehmer seine Arbeitszeitaufzeichnungen aus früheren Jahren erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, ohne sie innerhalb der Verfallsfrist schriftlich zu verlangen.

Anspruch auf monatliche Arbeitszeitaufzeichnungen

Die Entscheidung stellt klar, dass der Anspruch auf Arbeitszeitaufzeichnungen zwar monatlich geltend gemacht werden kann, aber keine Pflicht zur rückwirkenden Übermittlung für mehrere Jahre besteht. Der OGH legt den Wortlaut von § 26 Abs 8 AZG dahin aus, dass der Anspruch grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Verlangens besteht. Eine rückwirkende Übermittlungspflicht, die über die gesetzliche Verfallsfrist hinausgeht, ist nicht vorgesehen.

Der Kläger konnte während seiner Anstellung regelmäßig Einsicht in seine Arbeitszeitaufzeichnungen nehmen und monatliche Ausdrucke erhalten. Auch nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hätte er seinen Anspruch auf ältere Aufzeichnungen nur innerhalb der Verfallsfrist schriftlich geltend machen können.

Entscheidung des OGH: Kein Anspruch auf rückwirkende Übermittlung über Verfallsfristen hinaus

Der OGH entschied, dass die Verfallsklausel des Kollektivvertrags auch den Anspruch auf Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 26 Abs 8 AZG umfasst. Arbeitnehmer müssen diesen Anspruch daher rechtzeitig und schriftlich geltend machen. Da der Kläger seine alten Arbeitszeitaufzeichnungen erst nach Ablauf der Verfallsfrist forderte, wurde der Anspruch abgelehnt.

Zusammengefasst:

  • Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeitaufzeichnungen monatlich anfordern.
  • Die Geltendmachung von Arbeitszeitaufzeichnungen unterliegt jedoch kollektivvertraglichen Verfallsfristen.
  • Die Entscheidung bestätigt, dass rückwirkende Forderungen über die Verfallsfrist hinaus nicht durchsetzbar sind.

Diese Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, Ansprüche auf Arbeitszeitaufzeichnungen rechtzeitig geltend zu machen und die Verfallsklauseln des jeweiligen Kollektivvertrags zu beachten.

 

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