Arzttermin während der Arbeitszeit: bezahlte Freistellung?

Arzttermin während der Arbeitszeit

Krank, Kind krank, Arzttermin: Wann in Österreich bezahlt freigestellt werden muss

Am Sonntag beim Joggen umgeknickt, am Montag Fieber beim Kind, am Mittwoch ein Facharzttermin mitten in der Schicht – und plötzlich geht es nicht nur um Gesundheit, sondern um Geld.

Genau hier entstehen in der Praxis die meisten Missverständnisse: Zahlt der Arbeitgeber weiter? Wie lange? Darf Urlaub abgezogen werden? Muss der Arzttermin bezahlt werden? Und was passiert, wenn es im selben Arbeitsjahr schon mehrere kurze Krankenstände gab? Für Arbeitnehmer geht es oft um das Monatsgehalt. Für Arbeitgeber, vor allem in kleineren Betrieben, um saubere Personalverrechnung und teure Fehler.

Wenn die Bürokraft ausfällt und der Chef rechnen muss

Eine Bürokraft verletzt sich am Wochenende beim Sport und fällt mehrere Wochen aus. Der erste Gedanke ist häufig falsch: „Privatunfall, also wohl keine Bezahlung.“ Tatsächlich ist ein Freizeitunfall meist genauso ein Fall der Entgeltfortzahlung wie eine Erkrankung. Entscheidend ist nicht, ob der Unfall in der Arbeit passiert ist, sondern ob die Arbeitsverhinderung unverschuldet eingetreten ist.

Im selben Betrieb fragt sich der Inhaber eines Handelsunternehmens, ob eine Verkäuferin für einen kurzfristigen Facharzttermin bezahlt freizustellen ist. Kurz darauf bleibt ein Mitarbeiter wegen seines erkrankten Kindes zu Hause. Dann taucht noch ein älterer Krankenstand aus dem Vorjahr in der Personalakte auf. Spätestens an diesem Punkt zeigt sich: Krankheit, persönliche Dienstverhinderung und Pflegefreistellung sind drei verschiedene Themen – mit unterschiedlichen Regeln.

Wer zahlt wann – und warum es auf die Art der Verhinderung ankommt

Bei eigener Krankheit oder einem Unfall regeln für Angestellte § 8 Angestelltengesetz und für Arbeiter § 1154b ABGB die Entgeltfortzahlung. Praktisch wichtig: Die Rechtslage ist seit der Angleichung in den Grundzügen sehr ähnlich. Wer ohne eigenes grobes Fehlverhalten arbeitsunfähig wird, behält für eine bestimmte Zeit den Anspruch auf Entgelt.

Die Dauer hängt von der Betriebszugehörigkeit beim selben Arbeitgeber ab: Im ersten Arbeitsjahr gibt es 6 Wochen volles Entgelt, ab dem vollendeten ersten Jahr 8 Wochen, ab 15 Jahren 10 Wochen und ab 25 Jahren 12 Wochen. Danach besteht jeweils noch ein Anspruch auf 4 Wochen halbes Entgelt.

Mehrere Krankenstände innerhalb eines Arbeitsjahres werden zusammengerechnet. Das ist einer der häufigsten Streitpunkte. Wer also im Frühjahr schon zwei Wochen krank war und im Herbst nochmals ausfällt, startet nicht wieder bei null. Der Anspruch „füllt sich“ erst mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres wieder auf.

Während der Phase des vollen Entgelts zahlt die ÖGK in der Regel noch kein Krankengeld. In der Phase des halben Entgelts kommt meist ergänzend Krankengeld dazu. Ist die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ausgeschöpft, kann volles Krankengeld zustehen. Gerade bei längeren Ausfällen sollte die Meldung an die ÖGK nicht aufgeschoben werden.

Freizeitunfall heißt nicht automatisch Eigenverschulden

Ein Sturz beim Joggen, eine Sportverletzung beim Fußball oder ein Skiunfall schließen den Anspruch nicht automatisch aus. Private Freizeitunfälle gelten oft als unverschuldet. Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung nicht schon deshalb verweigern, weil sich der Unfall „privat“ ereignet hat.

Anders kann es bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung aussehen. Die Hürde dafür liegt aber hoch. Ein verbotenes Straßenrennen oder ein schwerer Unfall bei starker Alkoholisierung kann problematisch sein. Normale sportliche Betätigung, auch wenn sie risikobehaftet ist, führt noch nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs. Wer hier vorschnell kürzt oder verweigert, riskiert einen kostspieligen Streit.

Arzttermin während der Arbeit: Nicht jeder Termin ist bezahlt

Ein akuter Arztbesuch kann ein wichtiger persönlicher Grund sein. Das steht bei Angestellten in § 8 Abs 3 AngG und bei Arbeitern in § 1154b ABGB. Gemeint ist eine verhältnismäßig kurze, bezahlte Dienstverhinderung, wenn die Arbeitsleistung vorübergehend unzumutbar oder unmöglich ist, ohne dass den Arbeitnehmer daran ein Verschulden trifft.

Für den Alltag bedeutet das: Ein kurzfristiger, medizinisch notwendiger Facharzttermin während der Arbeitszeit kann bezahlt freizugeben sein, wenn er nicht zumutbar außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann. Der Arbeitgeber darf dafür einen Nachweis verlangen, etwa eine Terminbestätigung.

Keine bezahlte Freistellung ist automatisch bei jeder Routinekontrolle geschuldet. Wer einen planbaren Kontrolltermin ohne weiteres auf Randzeiten oder freie Tage legen könnte, hat meist keinen Anspruch auf bezahlte Abwesenheit während der Arbeitszeit. Die Frage lautet immer: Was der Termin wirklich unvermeidbar gerade zu dieser Zeit?

Wenn das Kind krank wird: Pflegefreistellung ist kein Urlaub

§ 16 Urlaubsgesetz regelt die Pflegefreistellung. Das ist ein eigener Anspruch und darf nicht mit Krankenstand oder „normaler“ persönlicher Dienstverhinderung verwechselt werden. Arbeitnehmer haben pro Arbeitsjahr Anspruch auf bis zu einer Woche bezahlte Freistellung, um nahe Angehörige im gemeinsamen Haushalt zu pflegen oder ein erkranktes Kind zu betreuen.

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es sogar eine zweite Woche, insbesondere bei einem im Haushalt lebenden Kind unter 12 Jahren. Genau hier passieren in Betrieben häufig Fehler: Statt Pflegefreistellung wird Urlaub eingetragen oder Zeitausgleich „verbraucht“. Das ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Ob jemand als naher Angehöriger zählt und ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei Unsicherheit lohnt der Blick in den Kollektivvertrag zusätzlich, weil dort oft Verfahrensfragen oder Nachweise näher geregelt sind.

Kollektivvertrag übersehen? Dann wird es schnell teuer

Das Gesetz ist nur ein Teil der Antwort. In vielen Fällen erweitert der Kollektivvertrag die Ansprüche, etwa bei Hochzeit, Geburt des eigenen Kindes, Todesfall naher Angehöriger, Wohnungswechsel oder bestimmten Behördenwegen. Dort steht oft auch, wie das fortzuzahlende Entgelt konkret zu berechnen ist.

Das ist besonders wichtig bei Zulagen, Provisionen, Schichtzulagen, Überstundenpauschalen oder All-in-Vereinbarungen. Maßgeblich ist nicht bloß das nackte Grundgehalt, sondern das regelmäßige Entgelt. Variable Bestandteile werden häufig nach Durchschnittswerten früherer Monate berechnet. Wird das übersehen, drohen Nachzahlungen und für Arbeitgeber unnötige Risiken in der Lohnverrechnung.

Auch Einzelverträge oder Betriebsvereinbarungen können günstiger sein als Gesetz oder Kollektivvertrag. Schlechtere Regelungen sind dagegen nicht wirksam, wenn sie Mindeststandards unterschreiten.

Die teuersten Fehler passieren oft in den ersten 24 Stunden

  • Der Krankenstand wird nicht sofort gemeldet. Das kann den Entgeltanspruch für die verspätet gemeldete Zeit gefährden.
  • Die ärztliche Bestätigung wird nicht vorgelegt, obwohl der Arbeitgeber sie verlangt hat – auch schon ab dem ersten Tag möglich.
  • Arzttermine werden pauschal abgelehnt, ohne zu prüfen, ob sie unaufschiebbar waren.
  • Pflegefreistellung wird fälschlich als Urlaub verbucht.
  • Mehrere Krankenstände im selben Arbeitsjahr werden nicht zusammengerechnet.
  • Zulagen, Provisionen oder regelmäßige Mehrleistungen fehlen in der Entgeltfortzahlung.
  • Ansprüche werden zu spät geltend gemacht, obwohl der Kollektivvertrag kurze Ausschlussfristen von nur 3 bis 6 Monaten vorsieht.

Checkliste: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber sofort tun sollten

  • Art der Verhinderung klären: eigene Krankheit, Arzttermin, wichtiger persönlicher Grund oder Pflegefreistellung.
  • Arbeitsverhinderung ohne Verzögerung melden.
  • Ärztliche Bestätigung oder sonstige Nachweise rasch organisieren.
  • Prüfen, ob im laufenden Arbeitsjahr schon frühere Krankenstände konsumiert wurden.
  • Kollektivvertrag nach Sonderfreistellungen und Berechnungsregeln durchsuchen.
  • Bei variablen Entgeltbestandteilen die richtige Berechnungsbasis festhalten.
  • Keine vorschnelle Umbuchung auf Urlaub oder Zeitausgleich.
  • Ausschlussfristen kontrollieren, bevor Ansprüche verfallen.

Häufige Fragen, die in der Praxis wirklich gestellt werden

Muss mein Arbeitgeber zahlen, wenn ich mich am Wochenende beim Sport verletze?

Oft ja. Ein privater Freizeitunfall ist meistens eine unverschuldete Arbeitsverhinderung. Kein Anspruch besteht vor allem dann, wenn der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ob diese hohe Schwelle erreicht ist, muss genau geprüft werden.

Ich war heuer schon mehrmals kurz krank – beginnt der Anspruch jedes Mal neu?

Nein. Krankenstände innerhalb desselben Arbeitsjahres werden zusammengerechnet. Erst mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres entsteht der Anspruch wieder neu. Deshalb ist der Zeitpunkt im Verhältnis zum Arbeitsjahr oft entscheidend.

Ist ein Arzttermin während der Arbeitszeit automatisch bezahlt?

Nein. Bezahlt ist die Abwesenheit nur dann, wenn der Termin sachlich notwendig und nicht zumutbar außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmbar ist. Bei kurzfristigen Facharztterminen kann das der Fall sein. Bei planbaren Routinekontrollen eher nicht.

Darf der Arbeitgeber verlangen, dass ich für mein krankes Kind Urlaub nehme?

Nein, wenn die Voraussetzungen der Pflegefreistellung vorliegen. Diese ist ein eigener gesetzlicher Anspruch nach § 16 Urlaubsgesetz. Urlaub darf nicht einfach an ihre Stelle gesetzt werden. Ob auch eine zweite Woche zusteht, hängt vor allem vom Alter des Kindes und der Haushaltsgemeinschaft ab.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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