Arzttermin während der Arbeitszeit: bezahlt oder Urlaub?

Arzttermin während der Arbeitszeit

Beerdigung, Arzttermin, krankes Kind: Wann Sie in Österreich bezahlt von der Arbeit fernbleiben dürfen

Der Anruf kommt am Abend, die Beerdigung ist morgen früh, das Kind hat Fieber oder der Facharzt vergibt nur einen Termin mitten am Vormittag. Genau in solchen Momenten stellt sich nicht die theoretische, sondern die existenzielle Frage: Muss ich dafür Urlaub nehmen – oder bekomme ich bezahlte Freistellung?

Viele Arbeitnehmer kennen nur Schlagworte wie „Pflegefreistellung“ oder „Sonderurlaub“. Viele Arbeitgeber wiederum reagieren aus Unsicherheit mit einem reflexartigen „Bitte Urlaub eintragen“. So einfach ist es nicht. In Österreich gibt es für bestimmte persönliche, unverschuldete Verhinderungen einen Anspruch darauf, das Entgelt weiter zu erhalten. Wie lange die Freistellung dauert, hängt aber oft nicht nur vom Gesetz, sondern ganz wesentlich auch vom Kollektivvertrag ab.

Wenn das Leben dazwischenkommt, zählt jede Stunde

Die Office-Managerin erfährt erst am Vorabend, dass die Beisetzung ihres Vaters am nächsten Werktag stattfindet. Der Techniker bekommt beim Spitalsfacharzt nur einen kurzfristigen Kassen-Termin um 10:30 Uhr. Die Verkäuferin muss wegen ihres plötzlich erkrankten sechsjährigen Kindes zu Hause bleiben. Und im Handwerksbetrieb kommen zwei Mitarbeiter wegen massiver ÖBB-Störungen deutlich zu spät an.

Diese Fälle haben etwas gemeinsam: Die Arbeitsleistung fällt nicht aus Bequemlichkeit aus, sondern weil ein persönlicher Grund dazwischenkommt, der weder geplant noch schuldhaft herbeigeführt wurde. Das Arbeitsrecht erkennt solche Situationen an. Entscheidend ist aber immer, ob es sich um einen wichtigen persönlichen Grund handelt, ob die Verhinderung wirklich notwendig war und ob sie nur verhältnismäßig kurz dauert.

Nicht jeder Ausfall ist Urlaub: Wo der Anspruch rechtlich herkommt

Für Angestellte steht die zentrale Regel in § 8 Abs 3 Angestelltengesetz. Diese Bestimmung sagt vereinfacht: Wer aus wichtigen, die eigene Person betreffenden und unverschuldeten Gründen kurzzeitig verhindert ist, verliert deshalb nicht automatisch sein Entgelt.

Für Arbeiter gilt dasselbe Prinzip über § 1154b Abs 1 ABGB. Auch hier geht es um persönliche Dienstverhinderungen, die nicht selbst verschuldet sind und nur eine verhältnismäßig kurze Zeit dauern.

Bei der Pflegefreistellung kommt noch § 16 Urlaubsgesetz dazu. Diese Regel ist eigenständig und besonders wichtig für Eltern und pflegende Angehörige: Bis zu einer Woche pro Arbeitsjahr ist bezahlte Freistellung möglich, wenn ein naher Angehöriger im gemeinsamen Haushalt erkrankt oder ein erkranktes Kind betreut werden muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann im selben Arbeitsjahr sogar eine zweite Woche dazukommen.

Mindestens genauso wichtig wie das Gesetz ist in der Praxis der Kollektivvertrag. Dort steht oft viel konkreter, wie viele Tage bei Eheschließung, Todesfall, Übersiedlung, Geburt, Arztterminen oder Behördenwegen bezahlt freizugeben sind. Der Einzelarbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dürfen diese Mindeststandards nicht verschlechtern, aber sehr wohl bessere Regelungen vorsehen.

Der Kollektivvertrag entscheidet oft über Tage, Reisetage und Details

Gerade bei Todesfällen zeigt sich, warum der Blick in den Kollektivvertrag unverzichtbar ist. Stirbt die Mutter eines Mitarbeiters und findet die Beerdigung in einem anderen Bundesland statt, kann der Kollektivvertrag etwa zwei bezahlte Tage plus einen zusätzlichen Reisetag vorsehen. Ohne diese Regelung wäre oft nur schwer zu beurteilen, wie lange die „verhältnismäßig kurze Zeit“ im Einzelfall reicht.

Auch bei Umzug, Hochzeit oder Geburt eines Kindes arbeiten viele mit falschen Annahmen. Nicht jeder Anlass führt automatisch zu einem ganzen bezahlten Tag. Manche Kollektivverträge nennen die eigene Eheschließung ausdrücklich, andere sehen für die eigene Übersiedlung einen Tag vor, wieder andere enthalten gar keine Sonderregel. Dann muss wieder auf die allgemeinen gesetzlichen Kriterien zurückgegriffen werden.

Für Arbeitgeber ist das heikel: Wer pauschal Urlaub oder Zeitausgleich anordnet, obwohl ein gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Freistellungsanspruch besteht, riskiert Nachforderungen. Für Arbeitnehmer ist es ebenso riskant, ohne Prüfung einfach einen ganzen Tag fernzubleiben, obwohl nur zwei Stunden notwendig gewesen wären.

Arzttermin während der Arbeitszeit: Wann bezahlt, wann nicht?

Ein Arzttermin ist nicht automatisch ein Fall bezahlter Dienstfreistellung. Entscheidend ist, ob der Termin medizinisch notwendig war, ob er nur zu dieser Zeit verfügbar war und ob der Arbeitnehmer den Termin nicht zumutbarerweise außerhalb der Arbeitszeit legen konnte.

Ein typischer Anspruchsfall ist die OP-Nachkontrolle im Spital, wenn der nächste freie Termin nur vormittags verfügbar ist. Meldet die Arbeitnehmerin den Termin sofort und legt eine Bestätigung vor, umfasst die bezahlte Freistellung regelmäßig die notwendige Zeit inklusive An- und Abreise.

Anders sieht es bei einer routinemäßigen Zahnreinigung aus, wenn Abend- oder Samstagstermine verfügbar wären. Wer bewusst einen Termin in die Arbeitszeit legt, wird sich meist nicht auf eine bezahlte persönliche Dienstverhinderung berufen können. Dann bleiben oft nur Gleitzeit, Zeitausgleich oder Urlaub.

Pflegefreistellung ist kein „Kulanzthema“

Wenn ein sechsjähriges Kind plötzlich krank wird und betreut werden muss, sprechen viele noch immer von „Sonderurlaub“. Rechtlich geht es meist um Pflegefreistellung. Diese ist keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern ein gesetzlicher Anspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Woche pro Arbeitsjahr ist möglich, wenn der Arbeitnehmer wegen notwendiger Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt oder wegen der Betreuung eines erkrankten Kindes ausfällt. Bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr ist ein gemeinsamer Haushalt nicht zwingend erforderlich. Das ist in Trennungssituationen oder Patchwork-Familien besonders wichtig.

Unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen kann im selben Arbeitsjahr eine zweite Woche Pflegefreistellung entstehen, etwa bei einem neuerlichen Betreuungsfall. Genau hier passieren viele Fehler: Verwechselt wird oft das Arbeitsjahr mit dem Kalenderjahr, oder die zweite Woche wird verlangt, obwohl die gesetzlichen Zusatzvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Zu spät wegen Zugausfall: persönlicher Hinderungsgrund oder eigenes Risiko?

Nicht jede Verspätung geht zu Lasten des Arbeitnehmers. Fällt etwa eine U-Bahn-Linie oder eine wichtige ÖBB-Verbindung plötzlich und großflächig aus, ohne dass es eine zumutbare Alternative gibt, kann eine kurzzeitige, unverschuldete Dienstverhinderung vorliegen. Dann bleibt das Entgelt für eine angemessene Verspätung in der Regel erhalten.

Wichtig ist die sofortige Verständigung. Wer einfach erst viel später auftaucht und keine Nachricht schickt, schwächt die eigene Position unnötig. Arbeitnehmer müssen mitwirken und den Sachverhalt nachvollziehbar machen.

Kein Anspruch besteht meist dort, wo die Verspätung vorhersehbar und vermeidbar war. Ein seit Wochen angekündigter Marathon mit Straßensperren oder bekannte Baustellen zählen typischerweise zum persönlichen Organisationsrisiko. Dann kann ein Entgeltabzug oder auch eine arbeitsrechtliche Reaktion drohen.

Die häufigsten Fehler, die Geld kosten

  • Der Kollektivvertrag wird nicht geprüft: Gerade dort stehen oft genaue Tage, Reisetage und Anlassfälle.
  • Die Verhinderung wird zu spät gemeldet: Ohne unverzügliche Verständigung kann der Entgeltanspruch gefährdet sein.
  • Nachweise fehlen: Bei Arztterminen oder Behördenwegen braucht es oft Bestätigungen über Termin und Notwendigkeit.
  • Zu viel Zeit wird beansprucht: Wer einen ganzen Tag nimmt, obwohl nur zwei Stunden nötig waren, riskiert Streit.
  • Pflegefreistellung wird falsch berechnet: Arbeitsjahr und Kalenderjahr sind nicht dasselbe.
  • Urlaub wird einfach „verrechnet“: Gesetzliche oder kollektivvertragliche Freistellungen dürfen nicht ohne Grundlage gegen Urlaub oder Zeitguthaben aufgerechnet werden.
  • Verfallsfristen werden übersehen: Manche Kollektivverträge verlangen die Geltendmachung von Entgeltansprüchen schon innerhalb weniger Monate.

So gehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Ernstfall sauber vor

  • Anlass sofort prüfen: Todesfall, Arzttermin, Pflegefall, Behördentermin, Verkehrsstörung oder etwas anderes?
  • Kollektivvertrag nachsehen: Gibt es eine ausdrückliche Regelung zu Dauer, Reisetagen oder Nachweisen?
  • Unverzüglich informieren: Den Arbeitgeber sofort verständigen, nicht erst nachträglich.
  • Nur die notwendige Zeit beanspruchen: Stunden statt ganzer Tag, wenn der Anlass das verlangt.
  • Belege sichern: Terminbestätigung, Ladung, ärztliche Bestätigung, Verkehrsinfo oder sonstige Nachweise aufheben.
  • Keine vorschnelle Urlaubslösung akzeptieren: Urlaub und Zeitausgleich sind nicht automatisch Ersatz für einen bezahlten Freistellungsanspruch.
  • Fristen beachten: Ansprüche nicht monatelang liegen lassen.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich bei Google

Habe ich bei einer Beerdigung in der Familie automatisch frei?

Nicht automatisch in jedem Umfang. Bei nahen Angehörigen besteht oft ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, aber die genaue Dauer hängt häufig vom Kollektivvertrag ab. Dieser kann auch zusätzliche Reisetage vorsehen. Bei entfernteren Verwandten ist der Anspruch deutlich unsicherer und stark vom Einzelfall abhängig.

Muss ich für einen Arzttermin immer Urlaub nehmen?

Nein. Wenn der Termin notwendig ist und nicht zumutbar außerhalb der Arbeitszeit stattfinden kann, kommt bezahlte Freistellung in Betracht. Das gilt vor allem bei Facharzt-, Spitals- oder dringenden Kontrollterminen. Bei frei planbaren Routinebehandlungen ist oft kein bezahlter Anspruch gegeben.

Wie oft darf ich Pflegefreistellung nehmen, wenn mein Kind krank ist?

Im Regelfall besteht Anspruch auf bis zu eine Woche pro Arbeitsjahr. Unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen kann eine zweite Woche dazukommen. Entscheidend sind Alter des Kindes, Art des Betreuungsfalls und die gesetzlichen Voraussetzungen. Maßgeblich ist nicht automatisch das Kalenderjahr.

Kann mein Arbeitgeber sagen: „Nehmen Sie dafür Zeitausgleich oder Urlaub“?

Nicht einfach so. Wenn eine gesetzliche oder kollektivvertragliche bezahlte Dienstfreistellung besteht, kann diese nicht beliebig durch Urlaub oder Zeitausgleich ersetzt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn eine zulässige Grundlage besteht oder der Arbeitnehmer zustimmt. Gerade hier entstehen in der Praxis viele unnötige Konflikte.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir beraten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertrag und Kündigung über Entgelt- und Urlaubsfragen bis zu Mutterschutz und Abfertigung. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

📍 Adresse1010 Wien
✉ E-Mailoffice@anwaltskanzlei-pichler.at
🔗 Webrechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at
📞 Telefon01/513 07 00

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.