Auflösungsabgabe Rückforderung Österreich: 128€ unzulässig

Überwälzung der Auflösungsabgabe: 128 Euro Abzug bei der Endabrechnung? OGH zeigt klare Grenze für Arbeitgeber
Ein Mietwagenfahrer unterschreibt die einvernehmliche Lösung – und plötzlich fehlen 128 Euro auf der Endabrechnung, tituliert als „Auflösungsabgabe“. Genau diese Überwälzung der Auflösungsabgabe stellt sich in der Praxis häufig: Darf der Arbeitgeber das? In Wien und in ganz Österreich ist die Antwort inzwischen klarer denn je. – Auflösungsabgabe Rückforderung Österreich
Die 128-Euro-Klausel am Ende des Dienstverhältnisses – wie alles begann
Der Arbeitnehmer fuhr jahrelang für ein Mietwagenunternehmen. Im Herbst 2018 wollte er sauber abschließen: einvernehmliche Auflösung, keine weiteren Konflikte. Die Arbeitgeberin legte eine Standardvereinbarung vor. Darin stand, sie zahle die gesetzliche Auflösungsabgabe, der Arbeitnehmer „ersetze“ aber 128 Euro – mittels Abzug von der Endabrechnung. Der Fahrer unterschrieb, bekam weniger ausbezahlt und wehrte sich.
Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien verlangte er die 128 Euro zurück. Die Arbeitgeberin argumentierte, ohne Kostenersatz hätte es keine einvernehmliche Lösung gegeben. Das Erstgericht sprach dem Arbeitnehmer den Betrag zu, das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte. Weil höchstgerichtliche Leitlinien fehlten, wurde die Revision zugelassen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) – siehe (OGH 25.08.2020, 8ObA64/20z) – schloss die Lücke – und verwarf die Revision der Arbeitgeberin.
Die Entscheidung ist abrufbar hier: (OGH 25.08.2020, 8ObA64/20z). Dort hielt der OGH fest, dass der Arbeitgeber die Abgabe zu tragen hat und ihre Verlagerung auf den Arbeitnehmer unwirksam ist – unabhängig davon, wie die Klausel formal betitelt wurde.
Klare Aussage für die Praxis: Am 25.08.2020 (8ObA64/20z) entschied der OGH, dass die vertragliche Überwälzung der gesetzlichen Auflösungsabgabe auf Arbeitnehmer unzulässig und die entsprechende Vereinbarung nichtig ist.
Wer zahlt die Auflösungsabgabe wirklich – und was bedeutet das für meine Endabrechnung?
Die Auflösungsabgabe nach § 2b Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) aF traf 2013–2019 den Arbeitgeber. Zweck: Arbeitgeber sollten einen Beitrag leisten, wenn durch die Beendigung eines Dienstverhältnisses Arbeitslosigkeit entsteht und das AMS-Budget belastet wird. Diese Abgabe war daher als arbeitgeberseitige Pflicht konzipiert – nicht als „Durchlaufposten“ beim Nettolohn.
Wichtig für Betroffene: Der OGH stellte 8ObA64/20z auf den Schutzzweck ab. Eine Überwälzung würde den Sinn des Gesetzes aushebeln. Ob die Klausel als „Wissenserklärung“ oder echte Verpflichtung formuliert war, spielte keine Rolle. Entscheidend blieb, dass am Ende der Arbeitnehmer nicht für die arbeitgeberbezogene Abgabe aufkommen darf.
Praxisbeispiel aus Wien: Sie unterschrieben 2018 eine einvernehmliche Auflösung. Auf Ihrer Endabrechnung findet sich ein Abzug „Auflösungsabgabe – 128 Euro“. Genau diesen Abzug können Sie in Österreich regelmäßig zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn die Vereinbarung scheinbar „freiwillig“ war oder der Arbeitgeber die einvernehmliche Lösung an eine Kostenbeteiligung knüpfte – Stichwort: Auflösungsabgabe Rückforderung Österreich.
Arbeitsrechtliche Einordnung: Neben dem AMPFG sind das Angestelltengesetz (AngG) und das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) relevant, etwa für die Rückforderung unzulässig einbehaltener Entgeltbestandteile und Nichtigkeitsfolgen. Den Gesetzestext finden Sie auf dem RIS-Portal: Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG).
In Österreich gilt: Die Auflösungsabgabe nach § 2b AMPFG aF war zwingend vom Arbeitgeber zu tragen; jede vertragliche Kostenüberwälzung auf den Arbeitnehmer ist nach OGH 8ObA64/20z unwirksam.
Typische Nutzerfragen:
– Kann ich 128 Euro von der Endabrechnung zurückfordern?
– Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, obwohl ich „Kostenersatz“ unterschrieben habe?
– Was passiert, wenn der Arbeitgeber mit angeblichen Forderungen gegenverrechnet?
Auflösungsabgabe Rückforderung Österreich: So gehen Sie vor
Nach OGH 8ObA64/20z (25.08.2020) ist der Abzug „Auflösungsabgabe – 128 Euro“ unzulässig. Sichten Sie Vereinbarungen und Endabrechnungen (2013–2019), fordern Sie den Betrag schriftlich zurück und berufen Sie sich auf § 2b AMPFG aF. So gelingt die Auflösungsabgabe Rückforderung Österreich strukturiert und rechtssicher.
OGH-Entscheidung: Warum die Klausel fiel – und was daran überraschend war
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.08.2020 (8ObA64/20z) entschieden, dass die Überwälzung der Auflösungsabgabe dem Gesetzeszweck des § 2b AMPFG widerspricht und daher nichtig ist.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach dem Arbeitnehmer den einbehaltenen Betrag zu; das Oberlandesgericht Wien bestätigte. Der OGH setzte den entscheidenden Akzent: Nicht der Wortlaut der Klausel, sondern die Zielrichtung des Gesetzes ist maßgeblich. Die Abgabe soll den Arbeitgeber treffen, wenn seine Beendigungsentscheidung typischerweise Arbeitslosigkeit und AMS-Kosten auslöst. Wird sie auf den Arbeitnehmer abgewälzt, verliert die Abgabe ihre Lenkungs- und Finanzierungsfunktion.
Bemerkenswert: Der OGH ließ ausdrücklich offen, ob die Klausel nur eine Wissenserklärung oder eine rechtsverbindliche Pflicht war. Das war unnötig, weil bereits der Schutzzweck die Unwirksamkeit trägt. Damit stärkte das Höchstgericht die Position von Arbeitnehmern in Österreich – und gab Unternehmen Leitplanken für rechtssichere Beendigungsvereinbarungen vor.
Ein zweiter Lerneffekt betrifft die Ausnahmetatbestände im AMPFG: Sie zeigen, dass es nicht nur auf „wer kündigt“ ankommt, sondern auf die Gefahr der Arbeitslosigkeit und die Belastung öffentlicher Mittel. Genau dieses Ziel unterläuft jede „Kostenersatz“-Klausel. In 8ObA64/20z ist daher selbst die Kopplung „einvernehmliche Lösung nur gegen Ersatz der Abgabe“ unwirksam.
Direkte Orientierung für die Suche: Der OGH 8ObA64/20z (25.08.2020) bestätigt, dass ein Abzug „Auflösungsabgabe“ von der Endabrechnung unzulässig ist und rückgefordert werden kann – auch wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Klausel unterschrieben hat.
Konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie Ihre Unterlagen aus den Jahren 2013–2019. Relevant sind insbesondere Auflösungsvereinbarungen und Endabrechnungen. Auch kleine Beträge summieren sich – und sind nach der Rechtsprechung des OGH rückforderbar. Arbeitgeber sollten ihre Muster und Prozesse sofort anpassen, um Rückzahlungswellen und Prozesskosten zu vermeiden.
- Arbeitnehmer: Verlangen Sie den einbehaltenen Betrag schriftlich zurück (14-tägige Frist, Belege beilegen). Verweisen Sie auf OGH 8ObA64/20z und § 2b AMPFG aF.
- Arbeitnehmer: Sichern Sie Beweise (Vereinbarung, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, interne Mails/Chats). Lassen Sie Gegenverrechnungen rechtlich prüfen.
- Arbeitgeber/HR: Entfernen Sie in allen Vorlagen jede Passage zur „Kostenübernahme“ der Abgabe. Keine Abzüge in der Lohnverrechnung. Schulen Sie Führungskräfte in Wien und Österreich-weit.
Klarer Praxis-Leitsatz: In Österreich dürfen Arbeitgeber die gesetzliche Auflösungsabgabe nicht auf Arbeitnehmer abwälzen. Wer es dennoch versucht – etwa über Endabrechnungsabzüge oder Bedingungen für die einvernehmliche Lösung –, riskiert Rückzahlungsansprüche samt Zinsen und Prozesskosten. Das erleichtert die Auflösungsabgabe Rückforderung Österreich.
Risikovorsorge für Unternehmen: Prüfen Sie rückwirkend Fälle aus 2013–2019 und reservieren Sie Rückstellungen. Aktualisieren Sie Schulungsunterlagen. Stimmen Sie Beendigungsangebote so ab, dass keine Zahlungsverpflichtung des Mitarbeiters für arbeitgeberseitige Abgaben entsteht.
Für betroffene Arbeitnehmer in Wien: Auch wenn die Auflösung längst vorbei ist, kann sich eine Rückforderung lohnen. Gerade bei standardisierten „Kostenersatz“-Klauseln sind die Erfolgsaussichten nach 8ObA64/20z hoch. Fristen und mögliche Verjährung gehören sorgfältig geprüft – idealerweise mit Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts für österreichisches Arbeitsrecht.
Rechtsanwalt Wien: Rückforderung der Auflösungsabgabe durchsetzen
In Wien und ganz Österreich unterstützt ein spezialisierter Rechtsanwalt die zügige Durchsetzung der Rückzahlung. Mit Verweis auf OGH 8ObA64/20z und § 2b AMPFG aF lassen sich unzulässig einbehaltene 128 Euro in vielen Fällen erfolgreich geltend machen – geordnet, fristsicher und beweisgestützt.
Häufige Fragen zum Abzug „Auflösungsabgabe“ auf der Endabrechnung
Kann ich 128 Euro Auflösungsabgabe von meiner Endabrechnung zurückfordern?
Ja. Nach OGH 8ObA64/20z ist die Überwälzung der Auflösungsabgabe unzulässig. § 2b AMPFG aF verpflichtete den Arbeitgeber zur Zahlung. Ein Abzug vom Nettolohn kann daher regelmäßig zurückgefordert werden.
Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, obwohl ich die Kostenübernahme unterschrieben habe?
In Österreich gilt: Ja, die Vereinbarung ist unwirksam. OGH 8ObA64/20z stützt die Nichtigkeit auf den Schutzzweck des § 2b AMPFG aF. Eine Unterschrift ändert daran nichts.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber mit anderen Forderungen gegenverrechnet?
In Österreich gilt: Unzulässig einbehaltene Entgeltbestandteile sind rückzuzahlen. Maßgeblich sind § 2b AMPFG aF und OGH 8ObA64/20z. Eine Gegenverrechnung muss rechtlich bestehen; sonst bleibt der Rückforderungsanspruch aufrecht.
Gilt das auch bei einvernehmlicher Auflösung auf Wunsch des Arbeitnehmers?
Ja. OGH 8ObA64/20z stellt auf den Gesetzeszweck des § 2b AMPFG aF ab. Wer die Beendigung „wollte“, ist nicht ausschlaggebend; entscheidend ist die arbeitgeberseitige Zahlungspflicht.
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