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Aufschub-Bonifikation Überweisungsbetrag: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  03.09.2026
Aufschub-Bonifikation Überweisungsbetrag: OGH-Urteil

Aufschub-Bonifikation bei späterem Pensionsantritt: Was der OGH zur Pension nach Überweisungsbetrag klargestellt hat

Aufschub-Bonifikation Überweisungsbetrag Sie haben jahrelang in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gearbeitet, zahlen einen Überweisungsbetrag ein – und hoffen auf eine höhere Pension durch Aufschub-Bonifikation?

Eine Lehrerin, ein Überweisungsbetrag und enttäuschte Pensionserwartungen

Die Klägerin in dem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) hatte ein Berufsleben, das viele aus dem öffentlichen Bereich in Österreich kennen: langjährige Tätigkeit, unter anderem als Vertragslehrerin, danach ab 1.12.2001 ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis beim Land Oberösterreich. Für sie galten also nicht die normalen Regeln der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Mit Ende dieses öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses kam es zu einem Systemwechsel. Das Land leistete einen gesetzlich vorgesehenen Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherung. Damit sollten frühere Dienstzeiten versicherungsmäßig verwertet werden. Die Arbeitnehmerin beantragte später eine Alterspension ab 1.9.2021. Sie war zu diesem Zeitpunkt bereits 25 Monate über ihrem früheren Regelpensionsalter von 60 Jahren.

Genau hier setzte ihr Anspruch an: Sie berief sich auf die sogenannte Aufschub-Bonifikation, also eine prozentuelle Erhöhung der Pension, wenn man später in Pension geht. Weil sie 25 Monate länger gearbeitet bzw. den Pensionsantritt hinausgeschoben hatte, verlangte sie eine Erhöhung der Pension um 8,75 %. Die Pensionsversicherung als Beklagte gewährte jedoch nur eine minimal erhöhte Leistung.

(OGH 21.03.2023, 10 ObS 14/23s)

Der Fall durchlief die Instanzen: Das Arbeits- und Sozialgericht Wien (als Erstgericht) erkannte der Klägerin nur eine Bonifikation für einen Monat (0,35 %) zu. Das Berufungsgericht – in der Regel das Oberlandesgericht Wien – sah das anders und sprach der Arbeitnehmerin die volle Bonifikation für 25 Monate zu. Der OGH vom 21.03.2023, 10 ObS 14/23s, stellte schließlich das Urteil des Erstgerichts wieder her und gewährte nur eine Aufschub-Bonifikation von 0,35 %, also für einen Monat.

Eine klare Aussage des OGH war dabei besonders wichtig: Die Aufschub-Bonifikation beginnt erst ab jenem Zeitpunkt zu laufen, ab dem alle Voraussetzungen für den Pensionsanspruch – insbesondere die Mindestversicherungszeit – tatsächlich erfüllt sind. Weil diese Mindestversicherungszeit hier wegen der Wartefrist des § 313 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) praktisch erst kurz vor dem tatsächlichen Pensionsantritt wirksam wurde, stand der Klägerin nur eine Bonifikation für einen Monat zu.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 21.03.2023 (10 ObS 14/23s) entschieden, dass die Revision teilweise stattgegeben und das Berufungsgerichtsurteil dahingehend abgeändert wird, dass das Erstgerichtsurteil wiederhergestellt wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Wer aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in die gesetzliche Pensionsversicherung wechselt, muss die Wirkung der in § 313 ASVG geregelten Wartefrist berücksichtigen, weil sie den Zeitpunkt und damit die Höhe einer möglichen Aufschub-Bonifikation beeinflusst. Rechtsgrundlage: § 313 ASVG (Wartefrist für angerechnete Überweisungsmonate) und § 5 Abs. 4 APG (Bonifikation bei späterem Pensionsantritt).

Wann bekomme ich bei späterem Pensionsantritt wirklich eine Aufschub-Bonifikation? Rechtsanwalt Wien

Die zentrale Frage vieler Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich lautet: Reicht es für eine höhere Pension, wenn ich einfach nach dem Regelpensionsalter weiterarbeite? Oder kommt es auf mehr an? Die Entscheidung 10 ObS 14/23s zeigt, wie entscheidend die Detailregelungen im österreichischen Arbeits- und Sozialrecht sind – besonders bei einem Systemwechsel aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.

Die Rechtsgrundlagen verteilen sich auf mehrere Gesetze: Die Rahmenbedingungen für die Alterspension und die Bonifikation bei späterem Pensionsantritt finden sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG). § 5 Abs. 4 APG regelt, dass eine Aufschub-Bonifikation dann zusteht, wenn die versicherte Person nach Erreichen des Regelpensionsalters mit dem Pensionsantritt zuwartet und in dieser Zeit weiter Versicherungszeiten erwirbt.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) enthält mit § 313 eine Spezialbestimmung für Überweisungsbeträge aus pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnissen. Dort ist geregelt, dass die durch den Überweisungsbetrag anerkannten Versicherungszeiten erst nach einer Wartefrist von fünf Jahren – beziehungsweise spätestens mit Erreichen eines bestimmten Pensionsalters (Korridorpension) – leistungswirksam werden.

In Österreich gilt: Eine Aufschub-Bonifikation entsteht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mindestversicherungszeit für die Pension tatsächlich erfüllt ist; Zeiten vor Erfüllung dieser Wartefrist, auch wenn bereits ein höheres Alter erreicht wurde, lösen keine Bonifikation aus. Wer also aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis mit Überweisungsbetrag in die gesetzliche Pensionsversicherung wechselte, muss genau prüfen, ab wann die angerechneten Monate aufgrund des § 313 ASVG wirklich zählen.

Im entschiedenen Fall war die Mindestversicherungszeit dem Grunde nach zwar schon erfüllt, die durch den Überweisungsbetrag anerkannten Zeiten wurden aber erst durch die Wartefrist des § 313 ASVG „scharf geschaltet“. Der OGH stellte klar, dass die Bonifikation nicht rückwirkend für die Zeit vor Leistungswirksamkeit dieser Versicherungsmonate aufgebaut wird. Damit verschob sich der Startpunkt für die Bonifikation de facto an das Ende der Wartefrist – mit der Folge, dass nur ein Monat Aufschub-Bonifikation übrig blieb.

Was hat der OGH an der Bonifikation genau entschieden – und warum nur 0,35 %? Aufschub-Bonifikation Überweisungsbetrag

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.03.2023 (10 ObS 14/23s) entschieden, dass einer Arbeitnehmerin nach einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis trotz Überschreitens des Regelpensionsalters um 25 Monate nur eine Aufschub-Bonifikation für einen Monat in Höhe von 0,35 % zusteht. Ausschlaggebend war die Wartefrist nach § 313 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), die den tatsächlichen Beginn des Bonifikationszeitraums nach hinten verschiebt.

Die Unterinstanzen hatten die Rechtslage unterschiedlich beurteilt. Das Erstgericht ging noch davon aus, dass die Klägerin zwar durch den Überweisungsbetrag die notwendigen Versicherungszeiten erreicht hatte, die Wartefrist diese Zeiten aber erst kurz vor Pensionsantritt leistungswirksam machte. Deshalb sprach das Arbeits- und Sozialgericht Wien nur eine Bonifikation von 0,35 % zu – entsprechend einem einzigen Monat Aufschub.

Das Berufungsgericht – nach der Systematik üblicherweise das Oberlandesgericht Wien – korrigierte diese Sicht und gewährte die volle Bonifikation für 25 Monate. Es argumentierte sinngemäß, dass es auf die Erfüllung der Mindestversicherungszeit ankomme und diese unabhängig von der Wartefrist bereits früher bestanden habe. Damit hätte die Klägerin für jeden Monat nach dem 60. Lebensjahr, also nach dem früheren Regelpensionsalter, einen Bonifikationsanspruch erworben.

Der OGH in 10 ObS 14/23s hat dieses Ergebnis aus dem Jahr 2023 jedoch nur teilweise bestätigt. Er akzeptierte zwar, dass die Mindestversicherungszeit im materiellen Sinn bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht war, verknüpfte den Anspruch auf Bonifikation aber klar mit der Leistungswirksamkeit der anerkannten Versicherungszeiten nach § 313 ASVG. Die Bonifikation könne „frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit“ in einem leistungswirksamen Sinn laufen, also ab jenem Zeitpunkt, an dem die Pensionsversicherung die angerechneten Monate tatsächlich berücksichtigt.

Damit ergab sich ein überraschendes Bild: Obwohl die Klägerin tatsächlich 25 Monate über dem früheren Regelpensionsalter gearbeitet und den Pensionsantritt aufgeschoben hatte, wirkte sich dieser Aufschub nur noch für den letzten Monat vor dem tatsächlichen Pensionsbeginn als Bonifikation aus. Das zeigt, wie stark die – auf den ersten Blick technische – Wartefrist des § 313 ASVG auf die reale Pensionshöhe durchschlagen kann.

Was heißt das für Ihre Pensionsplanung nach einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis?

Für Arbeitnehmer, insbesondere im öffentlichen Dienst in Österreich, ist diese Entscheidung ein deutlicher Hinweis: Die Aufschub-Bonifikation belohnt nicht automatisch jedes Monat, das Sie über ein früheres Regelpensionsalter hinaus arbeiten. Entscheidend ist, wann Ihre Versicherungsmonate nach einem Überweisungsbetrag tatsächlich leistungswirksam werden. Wer in Wien oder anderen Bundesländern aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausscheidet, sollte das frühzeitig prüfen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als ehemalige Vertragslehrerin, Beamtin oder Bediensteter eines Landes –, sollten Sie folgende Schritte setzen:

  • Fordern Sie unmittelbar nach Ihrem Austritt eine schriftliche Bestätigung über alle anerkannten Versicherungsmonate und den genauen Überweisungsbetrag samt Zahlungsdatum an.
  • Prüfen Sie mit dem Pensionsversicherungsträger, ab wann die nach § 313 ASVG angerechneten Zeiten leistungswirksam werden und ab welchem Monat eine Aufschub-Bonifikation überhaupt entstehen kann.
  • Planen Sie Ihren Pensionsantritt so, dass die Wartefrist bereits abgelaufen ist, wenn Sie eine nennenswerte Bonifikation erreichen wollen; andernfalls riskieren Sie – wie die Klägerin –, dass der Aufschub fast leer läuft.

Für Arbeitgeber, insbesondere öffentliche Dienstgeber, ergibt sich aus 10 ObS 14/23s ebenfalls Handlungsbedarf. Wer Überweisungsbeträge leisten muss, sollte:

  • den Überweisungsbetrag zeitnah zahlen und Datum sowie Umfang genau dokumentieren,
  • im Austrittsprozess schriftlich darauf hinweisen, dass § 313 ASVG eine Wartefrist vorsieht und diese die Pensionshöhe und die Bonifikation beeinflussen kann,
  • Personalabteilungen schulen, damit sie Beschäftigte nicht versehentlich in die Erwartung „25 Monate später = 25 Monate Bonifikation“ führen, wenn dies rechtlich nicht zutrifft.

In Österreich gilt: Der Zeitpunkt des Pensionsantrags entscheidet bei Überweisungsbeträgen und Wartefrist häufig über mehrere Prozentpunkte Ihrer endgültigen Pensionshöhe. Eine frühzeitige rechtliche Beratung im österreichischen Arbeitsrecht kann daher finanziell deutlich mehr bringen als die vermeintlich „spontane“ Entscheidung, ein paar Monate früher oder später in den Ruhestand zu gehen.

Häufige Fragen zur Aufschub-Bonifikation nach Überweisungsbetrag und Wartefrist

Habe ich Anspruch auf Aufschub-Bonifikation, wenn ich nach dem Regelpensionsalter weiterarbeite?
In Österreich gilt: Ja, aber nur wenn die Mindestversicherungszeit bereits erfüllt ist (§ 5 Abs. 4 APG). Der OGH (10 ObS 14/23s) hielt fest, dass Monate vor Erfüllung der Wartefrist nach § 313 ASVG keine Bonifikation auslösen.

Kann ich Bonifikation für alle Monate nach meinem 60. Geburtstag verlangen?
In Österreich gilt: Nein, maßgeblich ist nicht Ihr Lebensalter allein, sondern der Zeitpunkt, ab dem Ihre Versicherungsmonate leistungswirksam werden (§ 313 ASVG). Der OGH (10 ObS 14/23s) gewährte trotz 25 Monaten Aufschub nur eine Bonifikation für einen Monat.

Was passiert, wenn meine Mindestversicherungszeit erst durch einen Überweisungsbetrag erfüllt wird?
In Österreich gilt: Dann gelten die angerechneten Monate erst nach Ablauf der Wartefrist des § 313 Abs. 2 ASVG als leistungswirksam. Laut OGH 10 ObS 14/23s beginnt die Aufschub-Bonifikation frühestens ab diesem Zeitpunkt.

Kann ich gegen die Entscheidung der Pensionsversicherung zur Bonifikation vorgehen?
In Österreich gilt: Ja, Bescheide können beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Wien oder regionalen Sozialgerichten angefochten werden. Die Entscheidung OGH 10 ObS 14/23s zeigt aber, dass die Gerichte die Wartefrist des § 313 ASVG strikt anwenden.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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