Pichler Rechtsanwalt GmbH

Ausbildungskosten Rückzahlung nach Kündigung: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  24.09.2026
Ausbildungskosten Rückzahlung nach Kündigung: OGH

Ausbildungskosten Rückzahlung nach der Kündigung: OGH schützt den pfändungsfreien Lohn

Eine Friseurin kündigte, doch ihre Arbeitgeberin behielt 806,28 Euro vom Lohn ein: Die Ausbildungskosten Rückzahlung nach Kündigung durfte nicht den geschützten Monatslohn aufzehren.

Neue Fähigkeiten, alte Bindung: Wie aus Schulungen ein Streit um den Lohn wurde

Die Arbeitnehmerin begann ihre berufliche Laufbahn als Friseurlehrling. Später arbeitete sie als Friseurin für eine Friseur- und Schönheitssalon-Kette. Nach einem Betriebsübergang blieb sie im Unternehmen beschäftigt. Ihr Arbeitsalltag veränderte sich jedoch, als sie an mehreren internen Schulungen für Nageldesign und Wimpernverlängerung teilnahm.

Die Schulungen fanden jeweils montags während der Arbeitszeit statt. Zunächst übte die Arbeitnehmerin an Modellen. Danach bot sie die neuen Leistungen vergünstigt für Kundinnen an. Dabei kam es noch zu Fehlern und Reklamationen. Die praktische Unsicherheit wurde später zum Argument der Arbeitgeberin: Die Ausbildung sei angeblich nicht erfolgreich abgeschlossen worden.

Zusätzlich hatte die Arbeitnehmerin eine Vereinbarung unterschrieben. Danach sollte sie Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn sie innerhalb von drei Jahren selbst kündigte. Als sie ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich beendete, behielt die Arbeitgeberin insgesamt 806,28 Euro von den November- und Dezemberlöhnen ein. Die Arbeitnehmerin verlangte den Betrag zurück.

Die Arbeitgeberin wollte ihre behauptete Forderung mit dem offenen Lohn verrechnen. Das Erstgericht sprach der Arbeitnehmerin 732,28 Euro zu und wies nur ein Mehrbegehren von 74 Euro ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der (OGH 27.09.2013, 9 ObA 97/13z) gab den Revisionen beider Seiten keine Folge.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.09.2013 in 9 ObA 97/13z, dass die Schulungen für Nageldesign und Wimpernverlängerung eine erfolgreich absolvierte, am Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung waren, die Arbeitgeberin die Kosten aber nicht vom pfändungsfreien Lohn abziehen durfte.

Ausbildungskosten Rückzahlung nach Kündigung: Darf der Arbeitgeber den Lohn einfach kürzen?

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen einer echten Ausbildung und einer bloßen Einschulung. Eine Ausbildung vermittelt zusätzliche Kenntnisse, die Arbeitnehmer auch bei anderen Arbeitgebern einsetzen können. Eine gewöhnliche Arbeitsanleitung erklärt dagegen nur, wie die bereits geschuldete Tätigkeit im konkreten Betrieb funktioniert.

Für Ausbildungskosten ist insbesondere § 2d des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) wichtig. Die Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Rückzahlungsvereinbarung zulässig sein kann. Entscheidend sind unter anderem der konkrete Ausbildungsinhalt, die tatsächlichen Kosten, die Dauer der Bindung und die Frage, ob die Kenntnisse am Arbeitsmarkt verwertbar sind.

Eine Kostenvereinbarung darf außerdem nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer ihre Kündigungsfreiheit faktisch verlieren. Wer bei jeder Eigenkündigung den gesamten Monatslohn verliert, steht wirtschaftlich unter erheblichem Druck. Das gilt besonders bei niedrigen Einkommen, kurzen Kündigungsfristen oder einer angespannten privaten Finanzlage.

Daneben schützt § 293 Abs 3 der Exekutionsordnung (EO) den pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens. Dieser Betrag soll dem Arbeitnehmer zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts bleiben. Eine Gegenforderung darf daher nicht ohne Weiteres mit jenem Lohnteil verrechnet werden, der auch im Exekutionsverfahren nicht gepfändet werden dürfte.

In Österreich gilt: Eine Ausbildungskostenforderung kann nach § 2d AVRAG grundsätzlich bestehen, darf aber nach § 293 Abs 3 EO nicht einfach mit dem pfändungsfreien Teil des laufenden Arbeitslohns aufgerechnet werden. Die Arbeitgeberin muss eine zulässige Forderung daher gegebenenfalls gesondert geltend machen. Eine Lohnabrechnung ersetzt keine rechtliche Prüfung der Aufrechnung.

Warum der OGH trotz fehlender Prüfung von einer erfolgreichen Ausbildung ausging

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.09.2013 in 9 ObA 97/13z entschieden, dass praktische Schulungen ohne Prüfung oder Zeugnis erfolgreich absolviert sein können, wenn Arbeitnehmer die vermittelten Spezialkenntnisse bereits am Arbeitsmarkt einsetzen können. Genau darin lag die überraschende Wendung der Entscheidung. Die Arbeitnehmerin hatte weder eine formale Prüfung abgelegt noch ein klassisches Abschlusszeugnis erhalten.

Nach Ansicht des OGH kam es darauf jedoch nicht allein an. Die Arbeitnehmerin hatte die neuen Tätigkeiten zunächst an Modellen und später an Kundinnen ausgeführt. Dass ihr noch Routine fehlte und einzelne Leistungen beanstandet wurden, bedeutete nicht automatisch, dass sie die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hatte.

Nageldesign und Wimpernverlängerung vermittelten nach der Entscheidung besondere Kenntnisse. Diese konnten auch in anderen Schönheitssalons oder kosmetischen Betrieben genutzt werden. Damit unterschieden sie sich von einer bloßen Einschulung in betriebsinterne Abläufe, etwa der Bedienung einer bestimmten Kasse oder der Einhaltung eines firmeneigenen Terminplans.

Gleichzeitig begrenzte der OGH die Durchsetzung der Arbeitgeberforderung. Die Ausbildungskosten waren kein Vorschuss auf den Arbeitslohn. Zwischen der behaupteten Rückzahlungsforderung und dem laufenden Lohnanspruch bestand kein ausreichender rechtlicher Zusammenhang, der eine Aufrechnung mit dem geschützten Lohnteil erlaubt hätte.

Das Ergebnis wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich, folgt aber zwei unterschiedlichen Prüfungen: Die Ausbildung konnte rechtlich verwertbar und erfolgreich sein. Trotzdem durfte die Arbeitgeberin die Forderung nicht durch einen direkten Abzug vom pfändungsfreien Lohn einbringen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) trennte damit die Frage des Anspruchs von der Frage seiner Durchsetzung.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall konkret ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie zuerst die Lohnabrechnung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Abzug wegen Ausbildungskosten muss erkennbar ausgewiesen sein. Vergleichen Sie den einbehaltenen Betrag mit der Vereinbarung, den tatsächlich angefallenen Kosten und dem geschützten Teil Ihres Einkommens.

Fordern Sie die Arbeitgeberin schriftlich zur Erklärung und gegebenenfalls zur Rückzahlung auf. Verlangen Sie eine detaillierte Aufstellung der Kosten. Dazu gehören etwa Schulungspersonal, Kursunterlagen, Material, Fahrtkosten oder Diäten. Eine pauschale Behauptung, die Ausbildung habe „806,28 Euro gekostet“, genügt für eine seriöse Prüfung regelmäßig nicht.

Auch die zeitliche Seite zählt. Kollektivvertragliche oder vertragliche Verfallsfristen können kurz sein. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust von Ansprüchen. Sichern Sie daher die Ausbildungsvereinbarung, Lohnabrechnungen, E-Mails, Schulungspläne, Arbeitszeitaufzeichnungen und Nachweise über die praktisch ausgeübten Tätigkeiten.

  • Für Arbeitnehmer: Prüfen Sie, ob die Schulung tatsächlich zusätzliche und auch bei anderen Arbeitgebern verwertbare Kenntnisse vermittelt hat.
  • Für Arbeitnehmer: Bestreiten Sie einen Abzug vom pfändungsfreien Lohn schriftlich und verlangen Sie eine nachvollziehbare Kostenabrechnung.
  • Für Arbeitgeber und HR: Dokumentieren Sie Ausbildungsinhalt, Ausbildungserfolg und tatsächliche Kosten. Rechnen Sie eine Forderung nicht automatisch mit dem geschützten Lohnteil auf.

Arbeitgeber sollten außerdem zwischen Ausbildung und Einschulung sauber unterscheiden. Eine echte Ausbildung kann eine Rückzahlungsvereinbarung rechtfertigen. Eine normale Unterweisung in betrieblichen Abläufen oder eine ohnehin notwendige Einarbeitung trägt diese Forderung nicht ohne Weiteres.

Die Entscheidung ist auch für andere Branchen relevant. Vergleichbare Fragen entstehen bei internen Softwarekursen, Pflege- und Technikschulungen, kosmetischen Zusatzqualifikationen oder speziellen Vertriebsprogrammen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien würde ebenso wie andere Arbeitsgerichte zunächst den konkreten Inhalt und die Verwertbarkeit der Maßnahme prüfen. Im Rechtsmittelzug kann ein Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) die Beurteilung kontrollieren, bevor der OGH mit einer Rechtsfrage befasst wird.

Ausbildungskosten Rückzahlung nach Kündigung: Rechtsanwalt Wien erklärt die wichtigsten Fragen

Kann ich Ausbildungskosten nach meiner Kündigung zurückfordern?
Ja. § 293 Abs 3 EO schützt den pfändungsfreien Lohnteil; 9 ObA 97/13z bestätigt, dass Ausbildungskosten nicht automatisch damit verrechnet werden dürfen.

Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, wenn ich keine Prüfung abgelegt habe?
Ja. Eine Prüfung oder ein Zeugnis ist nicht zwingend erforderlich. Nach 9 ObA 97/13z kann praktische Tätigkeit genügen, wenn verwertbare Kenntnisse erworben und eingesetzt wurden.

Was passiert, wenn die Schulung nur eine normale Einschulung war?
In Österreich gilt: Eine bloße Einschulung rechtfertigt nach § 2d AVRAG nicht automatisch eine Rückzahlung. Erforderlich sind zusätzliche, anderweitig verwertbare Kenntnisse und nachvollziehbare Kosten.

Darf der Arbeitgeber Ausbildungskosten vom letzten Gehalt abziehen?
Nein, jedenfalls nicht vom pfändungsfreien Teil. § 293 Abs 3 EO begrenzt die Aufrechnung; eine zulässige Forderung muss gegebenenfalls gesondert geltend gemacht werden.

Gilt die Entscheidung auch für andere Branchen?
Ja. Die Grundsätze aus 9 ObA 97/13z gelten nicht nur für Friseurbetriebe, sondern können auch Software-, Pflege-, Technik- oder Kosmetikschulungen betreffen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at