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Ausbildungskosten zurückzahlen Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  21.09.2026
Ausbildungskosten zurückzahlen Österreich: OGH

Rückzahlung von Ausbildungskosten: Warum weiterbezahltes Gehalt nicht automatisch zurückverlangt werden darf

Ausbildungskosten zurückzahlen Österreich: Eine Vertragsbedienstete absolvierte eine externe Ausbildung, erhielt weiterhin ihr Gehalt und sollte dieses später trotzdem zurückzahlen – genau diese Forderung scheiterte vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung vom 28.05.2015 in 9 ObA 37/15d zeigt, wie genau Rückzahlungsklauseln formuliert sein müssen. Sie betrifft besonders Vertragsbedienstete in Österreich, die sich nach einer geförderten Ausbildung mehrere Jahre an ihren Arbeitgeber binden. Die Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 28.05.2015, 9 ObA 37/15d).

Eine Ausbildung, laufendes Gehalt und plötzlich eine hohe Forderung

Die Arbeitnehmerin stand in einem Dienstverhältnis zu einer Arbeitgeberin und absolvierte eine externe Ausbildung. Während dieser Zeit erhielt sie ihre Bezüge weiter. Zusätzlich unterschrieb sie eine ergänzende Vereinbarung. Danach sollte sie nach Abschluss der Ausbildung mindestens drei Jahre lang bestimmte Tätigkeiten im Interesse der Arbeitgeberin ausüben.

Die Vereinbarung enthielt außerdem eine Rückzahlungsverpflichtung. Hielt die Mitarbeiterin ihre Bindung nicht ein, musste sie die Ausbildungskosten innerhalb eines Jahres ersetzen. Streit entstand, als die Arbeitgeberin diesen Begriff weit auslegte. Sie wollte nicht nur Kurs- und Prüfungsgebühren verlangen, sondern auch jene Bezüge, die während der Ausbildung weiterbezahlt worden waren.

Für die Mitarbeiterin machte das einen erheblichen Unterschied. Die laufenden Gehaltszahlungen waren keine Rechnung der Ausbildungseinrichtung. Sie stellten vielmehr ihr Entgelt für das bestehende Dienstverhältnis dar. Die Arbeitnehmerin wandte sich deshalb gegen die Forderung und argumentierte, dass die Vereinbarung keine Rückzahlung ihrer Bezüge vorsehe.

Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation. Sie verstanden die Klausel so, dass nur tatsächliche Ausbildungskosten erfasst waren. Dazu konnten etwa Kursgebühren, Prüfungsgebühren oder bestimmte unmittelbar zuordenbare Aufwendungen gehören. Weitergezahlte Gehälter sahen sie nicht als rückzahlbare Ausbildungskosten an.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.05.2015 in 9 ObA 37/15d, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, weil die Vorinstanzen die Vereinbarung vertretbar dahin ausgelegt hatten, dass weitergezahlte Bezüge nicht zurückzuzahlen waren. Der OGH musste daher keine völlig neue Berechnungsmethode entwickeln. Entscheidend war, dass die Auslegung der unteren Gerichte nicht unvertretbar erschien.

Die Entscheidung ist heute nicht neu, bleibt für das österreichische Arbeitsrecht aber praktisch bedeutsam. Sie zeigt, dass Arbeitgeber eine spätere Rückforderung nicht allein damit begründen können, dass sie die Ausbildung ermöglicht oder finanziert haben. Auch eine mehrjährige Bindung führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche während der Ausbildung gezahlten Beträge zu ersetzen sind.

Ausbildungskosten zurückzahlen Österreich: Welche Regeln gelten?

Maßgeblich war hier das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948). § 30 Abs 6 Z 3 VBG 1948 sieht vor, dass während der Ausbildung zugeflossene Bezüge bei der Ermittlung der ersatzfähigen Ausbildungskosten nicht zu berücksichtigen sind. Diese Regel begrenzt den Gestaltungsspielraum des Dienstgebers.

In Österreich gilt: Nach § 30 Abs 6 Z 3 VBG 1948 gehören während einer Ausbildung weitergezahlte Bezüge grundsätzlich nicht zu den ersatzfähigen Ausbildungskosten von Vertragsbediensteten. Eine Arbeitgeberin kann diese Beträge daher nicht allein durch eine pauschale Bezeichnung als „Ausbildungskosten“ in eine Rückzahlungspflicht umwandeln.

Daneben zählt der genaue Wortlaut der Vereinbarung. Nennt eine Klausel konkrete Kurskosten, Prüfungsgebühren und Reisekosten, spricht das eher für eine begrenzte Rückzahlungspflicht. Verwendet sie dagegen unklare Sammelbegriffe, darf das nicht automatisch zulasten der Arbeitnehmerin gehen. Entscheidend bleibt, welchen Inhalt die Parteien objektiv vereinbart haben.

Diese Prüfung unterscheidet sich von einer allgemeinen Kündigungsanfechtung oder der Frage nach Sozialwidrigkeit. Auch Abfertigung Alt und Abfertigung Neu betreffen andere Rechtsbereiche. Bei der Frage, ob Sie Ausbildungskosten zurückzahlen müssen, geht es vor allem um die Wirksamkeit und Auslegung einer Bindungs- und Rückzahlungsklausel.

Für Arbeitnehmer außerhalb des Anwendungsbereichs des VBG 1948 können andere Regeln gelten. Im privaten Arbeitsrecht spielen unter anderem das Angestelltengesetz (AngG), das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), Kollektivverträge und die konkrete Vereinbarung eine Rolle. Eine Klausel muss außerdem ausreichend klar sein und darf zwingende gesetzliche Grenzen nicht umgehen.

Auch der Nutzen der Ausbildung entscheidet nicht immer. Die Arbeitgeberin argumentierte sinngemäß, die Ausbildung habe ihrem Betrieb gedient. Der OGH musste diese Interessenabwägung jedoch nicht zum entscheidenden Punkt machen. Die gesetzliche Einschränkung und die Auslegung der Vereinbarung reichten aus, um die Forderung nach den weitergezahlten Bezügen nicht durchzusetzen.

Warum die Arbeitgeberin vor dem OGH nicht durchdrang

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.05.2015 (9 ObA 37/15d) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, weil die Vorinstanzen die Rückzahlungsklausel vertretbar auf tatsächliche Ausbildungskosten beschränkt hatten. Das Gericht bestätigte damit nicht zwingend jede Einzelheit der Begründung. Es stellte vielmehr fest, dass kein ausreichender Grund für einen Eingriff im außerordentlichen Revisionsverfahren bestand.

Eine außerordentliche Revision setzt nach § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Der OGH greift daher nicht bei jeder abweichenden Auslegung ein. Eine Entscheidung der Vorinstanzen muss besonders fehlerhaft oder rechtlich unvertretbar sein, damit die außerordentliche Revision Erfolg haben kann.

Genau daran scheiterte die Arbeitgeberin. Die unteren Gerichte hatten den Vertrag nicht überraschend oder völlig lebensfremd verstanden. Sie lasen die Formulierung so, dass die Mitarbeiterin konkrete Ausbildungskosten ersetzen sollte, nicht aber ihr laufendes Entgelt. Diese Interpretation lag nach Ansicht des OGH innerhalb des vertretbaren Beurteilungsspielraums.

Die Arbeitgeberin konnte deshalb nicht nachträglich den Bedeutungsumfang der Vereinbarung erweitern. Eine pauschale Kostenaufstellung hätte daran nichts geändert. Wer Gehaltszahlungen zurückfordern will, braucht dafür eine tragfähige gesetzliche Grundlage und eine wirksame, klar formulierte Regelung.

Der Fall verdeutlicht außerdem den Unterschied zwischen einer echten Ausbildungsausgabe und einer Lohnzahlung. Die Kursrechnung stammt von einem externen Anbieter. Das Gehalt stammt aus dem Dienstverhältnis. Beide Positionen können wirtschaftlich mit der Ausbildung zusammenhängen, sind rechtlich aber nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.

Das Ergebnis des OGH in 9 ObA 37/15d bedeutet nicht, dass jede Rückzahlungsklausel unwirksam wäre. Eine Arbeitgeberin kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Erstattung konkreter und zulässiger Ausbildungskosten vereinbaren. Sie muss diese Kosten jedoch nachvollziehbar benennen, dokumentieren und von laufenden Bezügen trennen.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie eine Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft akzeptieren. Besonders kritisch ist eine Forderung, die neben Kurs- und Prüfungsgebühren auch Monatsgehälter, Sonderzahlungen oder pauschale Personalkosten enthält. Verlangen Sie zunächst eine nachvollziehbare Abrechnung.

Für Arbeitnehmer kommt es auf mehrere Dokumente an. Dazu gehören der Dienstvertrag, die Zusatzvereinbarung, Gehaltsabrechnungen, Rechnungen der Ausbildungseinrichtung und Schriftverkehr über die Bindungsdauer. Auch die Frage, wann eine Rückzahlungsfrist beginnt, kann erhebliche Bedeutung haben.

  • Fordern Sie eine getrennte Aufstellung von Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Reisekosten und laufenden Bezügen.
  • Prüfen Sie, ob die Vereinbarung tatsächlich eine Rückzahlung von Gehältern nennt oder nur konkrete Ausbildungsausgaben erfasst.
  • Erklären Sie schriftlich, wenn Sie die Rückforderung weitergezahlter Bezüge nicht anerkennen, und bewahren Sie alle Unterlagen auf.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Rückzahlungsvereinbarungen vor ihrem Einsatz rechtlich prüfen lassen. Eine mehrjährige Bindung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass zwingende Bestimmungen für Vertragsbedienstete gelten. Die Dokumentation sollte jede Ausgabe einzeln ausweisen und klar zwischen Ausbildungskosten und Entgelt unterscheiden.

Vor dem Versand einer Zahlungsaufforderung sollten Arbeitgeber außerdem kontrollieren, ob die vereinbarte Frist noch läuft. Eine Forderung kann trotz grundsätzlich zulässiger Kostenpositionen an einer verstrichenen Frist oder an einer unklaren Vertragsformulierung scheitern. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung dem Unternehmen eindeutig zugutegekommen ist.

Für die Beratungspraxis bedeutet das: Eine Rückzahlung von Ausbildungskosten muss immer anhand des konkreten Vertragstextes, des anwendbaren Gesetzes und der tatsächlichen Abrechnung beurteilt werden. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien befasst sich regelmäßig mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten; welche gerichtliche Zuständigkeit besteht, hängt jedoch vom Dienstverhältnis und vom Streitgegenstand ab. Eine rasche Prüfung ist besonders wichtig, wenn bereits eine Frist oder eine Klagsandrohung gesetzt wurde.

Häufige Fragen zur Rückforderung von Ausbildungsaufwendungen

Kann ich weiterbezahltes Gehalt während einer Ausbildung zurückzahlen müssen?
Nein. Für Vertragsbedienstete gilt § 30 Abs 6 Z 3 VBG 1948; weitergezahlte Bezüge zählen grundsätzlich nicht zu den ersatzfähigen Ausbildungskosten. Der OGH bestätigte diese enge Betrachtung in 9 ObA 37/15d.

Habe ich Anspruch auf eine genaue Abrechnung der Ausbildungskosten?
Ja. Eine Rückforderung muss nachvollziehbar sein. Kurs-, Prüfungs- und Reisekosten sind von laufenden Bezügen zu trennen. Bei Vertragsbediensteten bildet § 30 Abs 6 Z 3 VBG 1948 eine wichtige gesetzliche Grenze.

Was passiert, wenn die Rückzahlungsvereinbarung unklar formuliert ist?
Eine unklare Klausel erlaubt nicht automatisch die Rückforderung von Gehältern. Nach 9 ObA 37/15d kommt es auf die vertretbare Auslegung des Vertragstextes und die zwingenden Regeln des VBG 1948 an.

Kann eine mehrjährige Bindung jede Rückzahlungspflicht rechtfertigen?
Nein. Eine Bindungsdauer ersetzt keine zulässige Kostenregelung. Auch bei einer mehrjährigen Verpflichtung müssen gesetzliche Grenzen, der klare Vertragswortlaut und die konkrete Abrechnung eingehalten werden.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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