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Ausbildungskostenrückersatz nach Kündigung: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Ausbildungskostenrückersatz nach Kündigung: OGH-Fall

Ausbildungskostenrückersatz trotz Konzernakademie? Warum echte Kosten entscheidend sind

Wer kurz nach einer vom Arbeitgeber bezahlten Schulung kündigt, kann mit Ausbildungskostenrückersatz nach Kündigung konfrontiert sein – selbst wenn das Seminar in einer konzerninternen Bildungseinrichtung stattfand. Für Arbeitnehmer in Österreich stellt sich dann eine zentrale Frage: Wurden tatsächlich Kosten verursacht oder nur interne Buchungen vorgenommen? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) (29.01.2013, 9 ObA 151/12i) zeigt, worauf es ankommt.

Die vermeintlich kostenlose Schulung und eine unerwartete Rechnung

Der Arbeitnehmer hatte während seines Dienstverhältnisses zwei Seminare besucht. Die Veranstaltungen fanden bei einer konzerninternen Bildungseinrichtung statt. Für ihn wirkte die Weiterbildung daher wie ein internes Angebot, das dem Unternehmen ohnehin keine echten zusätzlichen Kosten verursachte.

Der Arbeitgeber sah das anders. Er hatte für die Seminare Beiträge von 570 Euro und 370 Euro bezahlt. Zusätzlich übernahm das Unternehmen Reise-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten. Wenige Monate nach den Schulungen kündigte der Arbeitnehmer. Danach verlangte der Arbeitgeber die Rückzahlung der Ausbildungskosten.

Der Arbeitnehmer bestritt seine Zahlungspflicht. Er argumentierte, die Seminarbeiträge seien nicht wirklich angefallen. Schließlich gehörte die Bildungseinrichtung zum selben Konzern. Auch die Reise- und Übernachtungskosten hielt er für nicht notwendig. Die Seminare hätten seiner Ansicht nach keine erstattungsfähigen Aufwendungen ausgelöst.

Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation nicht. Sie stellten fest, dass der Arbeitgeber die Seminarbeiträge tatsächlich bezahlt hatte. Auch die weiteren Kosten standen mit der Ausbildung in Verbindung. Die Seminare wurden 2010 nicht in Wien angeboten. Deshalb erschienen Reisen und Nächtigungen sachlich nachvollziehbar.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese rechtliche Einschätzung nicht durch eine ausführliche Sachentscheidung, sondern wies die außerordentliche Revision zurück. Die Entscheidung ist zitierfähig als (OGH 29.01.2013, 9 ObA 151/12i).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.01.2013 in 9 ObA 151/12i, dass tatsächlich bezahlte Seminar-, Reise- und Übernachtungskosten trotz einer konzerninternen Bildungseinrichtung rückforderbar sein können, wenn sie nachweislich durch die Ausbildung verursacht wurden.

Ausbildungskostenrückersatz nach Kündigung: Welche Regeln gelten in Österreich?

Das zentrale Gesetz ist das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Es enthält Vorgaben für Vereinbarungen, nach denen Arbeitnehmer Ausbildungskosten bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzahlen sollen. Entscheidend sind dabei unter anderem die konkrete Vereinbarung, die Beendigungsart, die Bindungsdauer und die anwendbare kollektivvertragliche Regelung.

Besondere Bedeutung hat § 2d AVRAG. Diese Bestimmung regelt grundsätzlich, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungskosten rückverlangt werden dürfen. Eine Rückzahlungsklausel muss ausreichend klar sein. Außerdem muss sie sich auf eine tatsächliche, vom Arbeitgeber finanzierte Bildungsmaßnahme beziehen. Pauschale oder intransparente Forderungen lassen sich nicht ohne Weiteres durchsetzen.

Im behandelten Fall spielte zusätzlich § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG eine Rolle. Nach den Feststellungen konnte der einschlägige Kollektivvertrag die Rückzahlung von Ausbildungskosten weiterhin regeln. Die gesetzliche Regelung des § 2d AVRAG war auf diesen bereits bestehenden Kollektivvertrag nicht anzuwenden. Arbeitnehmer müssen deshalb immer prüfen, welcher Kollektivvertrag gilt und wann er abgeschlossen oder geändert wurde.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen Ausbildungskosten grundsätzlich nur zurückzahlen, wenn eine wirksame Rechtsgrundlage besteht und die verlangten Kosten tatsächlich angefallen sowie der Ausbildung konkret zuordenbar sind. § 2d AVRAG und der anwendbare Kollektivvertrag können dabei gemeinsam maßgeblich sein.

Eine konzerninterne Organisation beseitigt den Kostencharakter nicht automatisch. Ein Konzern kann seiner Bildungseinrichtung Seminarbeiträge verrechnen. Ebenso kann er Reise- oder Nächtigungskosten übernehmen und dokumentieren. Ob die Einrichtung gesellschaftsrechtlich verbunden ist, beantwortet daher noch nicht die Frage, ob eine echte Zahlung erfolgt ist.

Für die Beurteilung spielen mehrere Unterlagen eine wichtige Rolle:

  • Schulungsvereinbarung und Arbeitsvertrag;
  • anwendbarer Kollektivvertrag;
  • Seminarrechnung und Zahlungsbeleg;
  • Reise-, Hotel- und Verpflegungsabrechnungen;
  • Regeln zu Bindungsdauer, Kündigung und Rückzahlung.

Auch eine Kündigungsanfechtung oder ein Streit über Sozialwidrigkeit ersetzt diese Prüfung nicht. Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu betrifft grundsätzlich andere Ansprüche. Dennoch kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beeinflussen, ob eine Rückzahlungsklausel ausgelöst wird. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien würde daher nicht nur auf die Rechnung, sondern auf das gesamte Vertrags- und Beendigungsmodell achten.

Warum der OGH die Argumente gegen die Kosten nicht gelten ließ

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.01.2013 in 9 ObA 151/12i entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, wenn keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und die tatsächlich bezahlten Ausbildungskosten nachvollziehbar festgestellt wurden. Damit bestätigte der OGH im konkreten Verfahren, dass der Ausbildungskostenrückersatz nach Kündigung trotz Konzernakademie an nachweisbare echte Kosten anknüpfen kann.

Der entscheidende Punkt lag in der Beweisfrage. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass der Arbeitgeber die Seminarbeiträge tatsächlich bezahlt hatte. Damit handelte es sich nicht bloß um fiktive Zahlen oder interne Buchungsposten. Dass die Bildungseinrichtung zum Konzern gehörte, änderte daran nichts.

Der OGH musste deshalb keine allgemeine Regel aufstellen, wonach jede konzerninterne Schulung kostenpflichtig ist. Er akzeptierte vielmehr die konkrete Tatsachenbasis des Falls. Die Revision konnte keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, die eine neuerliche Prüfung durch den OGH gerechtfertigt hätte.

Auch die Reise- und Nächtigungskosten blieben nicht automatisch außer Betracht. Die Seminare wurden nach den Feststellungen nicht in Wien angeboten. Wenn Arbeitnehmer für eine berufliche Schulung an einen anderen Ort reisen müssen, können notwendige Fahrt- und Übernachtungskosten mit der Ausbildung verbunden sein. Der Arbeitgeber muss diese Positionen allerdings konkret belegen können.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2013 ist daher kein Freibrief für beliebige Rückforderungen. Sie zeigt vielmehr die Grenze zwischen einer tatsächlichen Kostenbelastung und einer bloßen Behauptung. Ein Unternehmen muss erklären können, welche Leistung erbracht wurde, wer sie bezahlt hat und warum die jeweilige Ausgabe für die konkrete Ausbildung erforderlich war.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine konzerninterne Akademie schafft keinen automatischen Vorteil. Sie kann sogar zusätzlichen Dokumentationsbedarf erzeugen. Der Arbeitgeber sollte klar festhalten, ob die Akademie Beiträge verrechnet, welche Gesellschaft diese erhält und welche Kosten dem einzelnen Teilnehmer zugeordnet werden.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Rechtsanwalt Wien jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie eine Rückzahlungsforderung nicht vorschnell anerkennen. Prüfen Sie zuerst die vertragliche Grundlage und die einzelnen Kostenpositionen. Ein pauschaler Betrag sagt wenig darüber aus, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Beim Ausbildungskostenrückersatz nach Kündigung kann eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidend sein.

  • Fordern Sie eine Einzelaufstellung: Lassen Sie sich Seminarbeiträge, Zahlungsdaten, Reise, Hotel und Verpflegung getrennt ausweisen.
  • Vergleichen Sie die Unterlagen: Prüfen Sie Arbeitsvertrag, Schulungsvereinbarung, Kollektivvertrag und allfällige Betriebsvereinbarung.
  • Kontrollieren Sie die Notwendigkeit: Fragen Sie, weshalb der Kursort eine Reise oder Nächtigung erforderte und ob eine gleichwertige Schulung in Wien verfügbar war.
  • Sichern Sie Beweise: Bewahren Sie Seminarunterlagen, E-Mails, Abrechnungen und Zahlungsaufforderungen auf.

Besondere Vorsicht gilt bei einem Lohnabzug. Der Arbeitgeber sollte einen Ausbildungskostenrückersatz nicht einfach vom letzten Gehalt abziehen, wenn die Forderung nicht eindeutig und nachvollziehbar ist. Arbeitnehmer sollten einen solchen Abzug rasch prüfen lassen. Kurze Verfalls- oder Ausschlussfristen aus dem Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag können eine Rolle spielen.

Arbeitgeber sollten bereits vor der Schulung für klare Verhältnisse sorgen. Die Rückzahlungsklausel muss verständlich formuliert sein. Sie sollte die Ausbildung, die voraussichtlichen Kosten, die Bindungsdauer und die Folgen einer vorzeitigen Beendigung nennen. Zusätzlich braucht das Unternehmen eine saubere Kostenakte.

Zu dieser Akte gehören insbesondere Seminarrechnung, Zahlungsbeleg, Teilnehmerbestätigung, Reiseabrechnung und gegebenenfalls die interne Verrechnung zwischen Konzerngesellschaften. Außerdem sollte dokumentiert werden, warum ein bestimmter Veranstaltungsort notwendig war. Fehlen diese Informationen, wird die Durchsetzung des Anspruchs schwieriger.

Das Urteil betrifft nicht nur Kündigungen durch Arbeitnehmer. Auch eine Entlassung, eine einvernehmliche Auflösung oder eine Beendigung während einer vereinbarten Bindungsfrist kann unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen. Entscheidend bleibt die genaue Formulierung der Vereinbarung und der konkrete Grund für das Ende des Dienstverhältnisses.

Häufige Fragen zu Ausbildungskosten nach einer Kündigung

Kann ich die Rückzahlung von Seminarkosten ablehnen, wenn die Akademie zum Konzern gehört?
Nein, nicht allein deshalb. Nach 9 ObA 151/12i können auch konzerninterne Seminarbeiträge echte Kosten darstellen. Entscheidend sind tatsächliche Zahlung, Ausbildungszuordnung und eine wirksame Rechtsgrundlage nach § 2d AVRAG oder Kollektivvertrag.

Habe ich Anspruch auf Belege für Reise- und Übernachtungskosten?
Ja, eine nachvollziehbare Abrechnung ist erforderlich. Nach 9 ObA 151/12i können notwendige Reise- und Nächtigungskosten berücksichtigt werden, wenn die Ausbildung nicht am Wohn- oder Arbeitsort stattfand. Der Arbeitgeber muss die Positionen konkret darlegen können.

Was passiert, wenn ich kurz nach der Schulung kündige?
Eine Rückzahlung kann möglich sein. Maßgeblich sind § 2d AVRAG, der anwendbare Kollektivvertrag und die konkrete Vereinbarung. Nach 9 ObA 151/12i dürfen nur tatsächlich angefallene und der Ausbildung zuordenbare Kosten verlangt werden.

Darf der Arbeitgeber die Ausbildungskosten vom letzten Gehalt abziehen?
Nein, nicht ohne Weiteres. Ein Abzug setzt eine durchsetzbare Forderung und eine klare Rechtsgrundlage nach § 2d AVRAG oder Kollektivvertrag voraus. Arbeitnehmer sollten Abzug, Abrechnung und Ausschlussfristen umgehend prüfen lassen.

Gilt die Entscheidung auch für jede interne Weiterbildung?
Nein, die Entscheidung gilt nicht automatisch für jede Schulung. 9 ObA 151/12i betrifft die festgestellten Seminar-, Reise- und Nächtigungskosten sowie die damalige kollektivvertragliche Rechtslage. Andere Fälle hängen von Vertrag, Gesetz und Kosten ab.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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