Ausbildungskostenrückersatz Saisonarbeit Österreich: OGH

Winterabmeldung, Selbstkündigung – und dann der Abzug? Ausbildungskostenrückersatz nach OGH stärkt Saisonkräfte
Ausbildungskostenrückersatz Saisonarbeit Österreich — Sie werden im Winter „saisonbedingt abgemeldet“, sollen zum AMS gehen und im Frühjahr vielleicht wiederkommen – und plötzlich hält die Endabrechnung einen Abzug für Ausbildungskosten bereit: Genau dazu liefert der OGH klare Leitlinien zum Ausbildungskostenrückersatz.
OGH 23.07.2019, 9ObA35/19s: Eine „saisonbedingte Abmeldung“ mit AMS-Hinweis gilt als Arbeitgeberkündigung; ein vereinbarter Ausbildungskostenrückersatz entfällt und ein Lohnabzug ist unzulässig. Diese Klarstellung schützt Saisonkräfte in Österreich und wirkt unabhängig von einer späteren Wiedereinstellung.
OGH 23.07.2019, 9ObA35/19s: Wird das Arbeitsverhältnis im Winter beendet und erst später neu begründet, bleibt der Entfall der Rückzahlungspflicht nach § 2d Abs 4 Z 5 Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetz (AVRAG) aufrecht; eine Selbstkündigung im neuen Vertrag ändert daran nichts.
Vom Zweiwegefahrzeug zur „Saisonabmeldung“ – wie ein Winterloch zum Prozess führte
Ein Arbeiter in der Bauindustrie wird eingestellt, geschult und unterschreibt eine Rückzahlungsklausel für die Kosten dieser Spezialausbildung. Seine Tätigkeit – Verspannen von Schienen – hängt stark vom Wetter ab. Im Dezember kommt das Schreiben: „Saisonbedingte Abmeldung“. Dazu der Hinweis: ab zum AMS, „stempeln“.
Der Arbeitnehmer fragt nach einer schriftlichen Wiedereinstellungszusage. Er bekommt keine. Im Februar arbeitet er wieder. Im März kündigt er selbst. Bei der Endabrechnung taucht ein Abzug von 1.021,75 EUR auf – als „Ausbildungskostenersatz“. Der Arbeiter klagt auf Auszahlung. Erstgericht und Berufungsgericht verneinen den Anspruch. Der Fall landet beim Obersten Gerichtshof (OGH):
(OGH 23.07.2019,
9ObA35/19s).
Der OGH gibt der außerordentlichen Revision statt. Die Untergerichte werden abgeändert. Die Arbeitgeberin muss 1.021,75 EUR samt Zinsen nachzahlen. Entscheidend: War der Winterstopp eine echte Beendigung oder nur ein ruhendes Dienstverhältnis (Karenzierung)?
Klare Aussage für die Praxis: Eine saisonbedingte Abmeldung mit AMS-Hinweis ohne schriftliche Karenzierung ist objektiv eine Arbeitgeberkündigung. Der OGH stellte dies am 23.07.2019 in 9ObA35/19s fest und erklärte, dass ein vereinbarter Ausbildungskostenersatz dann entfällt; ein entsprechender Lohnabzug ist unzulässig.
Was bedeutet Ausbildungskostenrückersatz bei Saisonende rechtlich?
Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet streng zwischen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und dessen Ruhen. Bei einer Arbeitgeberkündigung greifen zwingende Schutzregeln, unter anderem zur Rückzahlung von Fortbildungskosten. Beim Ruhen (Karenzierung) bleibt der Vertrag bestehen, die Hauptpflichten pausieren jedoch.
Im Zentrum steht § 2d Abs 4 Z 5 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetz (AVRAG). Diese Bestimmung sagt: Wird der Vertrag durch den Arbeitgeber beendet, entfällt die Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten, sofern der Arbeitnehmer keinen schuldhaften Anlass für die Kündigung gesetzt hat. Den Gesetzestext finden Sie auf dem RIS:
Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetz (AVRAG). Damit ist der Ausbildungskostenrückersatz Saisonarbeit Österreich rechtlich klar verankert.
Der Streit drehte sich daher um die richtige Qualifikation der „Saisonabmeldung“. Eine bloße Wiedereinstellungszusage nach Beendigung verschafft lediglich die Option auf ein neues Dienstverhältnis. Sie setzt das alte Vertragsverhältnis nicht fort. Anders die Karenzierung: Sie erfordert eine klare Vereinbarung, dass das bestehende Dienstverhältnis ruht, ohne Endabrechnung und ohne AMS-Abmeldung.
In Österreich gilt: Nach § 2d Abs 4 Z 5 AVRAG entfällt die Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten, wenn der Arbeitgeber kündigt. Eine spätere Wiedereinstellung ändert daran nichts, weil dadurch kein altes Dienstverhältnis „wiederbelebt“ wird (OGH 9ObA35/19s).
Weitere Normen rahmen das Thema: Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt die Grundsätze der Vertragsauslegung. Das Angestelltengesetz (AngG) enthält Bestimmungen zur Kündigungsfrist und zu Entgeltansprüchen. In der Praxis spielen oft Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen mit, sie können aber die zwingenden Regeln des AVRAG nicht unterlaufen.
OGH-Entscheidung — was war überraschend oder entscheidend?
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.07.2019 (9ObA35/19s) entschieden, dass eine „saisonbedingte“ Beendigung durch den Arbeitgeber – auch bei in Aussicht gestellter Wiedereinstellung – als Arbeitgeberkündigung gilt und daher eine vereinbarte Rückzahlung für Ausbildungskosten entfällt.
Überraschend deutlich ist der Perspektivenwechsel: Die Unterinstanzen sahen eine Art durchgehende Beschäftigung, gestützt auf den Gedanken einer Karenzierung. Der OGH blickte auf die realen Umstände – Schreiben „Saisonabmeldung“, AMS-Hinweis, keine schriftliche Wiedereinstellungszusage – und qualifizierte das als Beendigung. Damit fehlte jede Grundlage für den Lohnabzug.
Zudem betont der OGH die Systemlogik: Eine Wiedereinstellungszusage begründet nur eine Option auf ein späteres Dienstverhältnis. Sie kann den bereits entfallenen Rückersatz nicht wieder aufleben lassen. Sonst wäre derjenige benachteiligt, der loyal zurückkehrt. Genau das schloss der OGH aus. Folglich bekam der Kläger seine 1.021,75 EUR samt Zinsen zugesprochen. In 9ObA35/19s schärft der OGH damit die Linie zwischen Karenzierung und echter Beendigung.
Für Wien und ganz Österreich ist die Botschaft klar: Wer Mitarbeiter saisonal „abmeldet“, löst – sofern keine echte Karenz vereinbart wurde – die Rechtsfolgen einer Arbeitgeberkündigung aus. Das betrifft nicht nur Bau und Schiene, sondern jede Saisonarbeit. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) orientieren sich in vergleichbaren Fällen an dieser OGH‑Linie.
Ausbildungskostenrückersatz Saisonarbeit Österreich – Rechtsanwalt Wien
Für die rechtliche Einordnung und korrekte Lohnabrechnung in Wien und ganz Österreich ist eine präzise Anwendung der OGH‑Rechtsprechung wesentlich. Der Begriff Ausbildungskostenrückersatz Saisonarbeit Österreich bezeichnet den Entfall der Rückzahlungspflicht nach § 2d Abs 4 Z 5 AVRAG bei Arbeitgeberkündigung.
Konkrete Folgen für Beschäftigte und Unternehmen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie zuerst die Kommunikation zur Winterpause: Gab es eine förmliche Endabrechnung? Mussten Sie zum AMS? Fehlt eine schriftliche Karenzierungsvereinbarung? Dann spricht viel für eine Arbeitgeberkündigung – und gegen den Abzug für Fortbildungskosten im Winter.
- Für Arbeitnehmer: Sichern Sie Unterlagen (Saisonabmeldung, AMS-Bescheide, Lohnabrechnung). Fordern Sie den einbehaltenen Betrag schriftlich binnen 14 Tagen zurück. Verweisen Sie auf § 2d Abs 4 Z 5 AVRAG und 9ObA35/19s.
- Für Arbeitnehmer: Nutzen Sie Unterstützung der Arbeiterkammer für Anspruchsberechnung und Formulierung. Lassen Sie Fristen für Entgeltklagen nicht verstreichen.
- Für Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie, ob wirklich eine Karenzierung gewollt ist. Schließen Sie sie schriftlich und eindeutig. Vermeiden Sie widersprüchliche Signale (AMS-Hinweis, Endabrechnung), wenn das Dienstverhältnis ruhen soll.
Drei typische Szenarien zeigen die Tragweite:
Erstens: Winterpause mit Wiedereinstellungszusage, aber ohne Karenzierung. Ergebnis nach 9ObA35/19s: Arbeitgeberkündigung, kein Rückersatz. Zweitens: Echte Karenzierungsvereinbarung mit klaren Regeln und ohne AMS-Abmeldung. Ergebnis: Vertrag ruht; Rückzahlungsbindung kann fortbestehen. Drittens: Wiedereinstellung im Frühjahr und kurz danach Selbstkündigung. Ergebnis: Die Winterkündigung bleibt maßgeblich; der Ersatz lebt nicht wieder auf.
Diese Linie schützt Saisonkräfte in Österreich. Wer zum AMS geschickt wird, soll nicht gleichzeitig die betriebliche Ausbildung finanzieren müssen. Das gilt auch dann, wenn jemand im Frühjahr loyal wiederkommt und weiterarbeitet. Der OGH setzt damit klare Anreize für saubere, schriftliche Vereinbarungen – und gegen den pauschalen Griff zur Endabrechnung. Im Ergebnis stärkt der Ausbildungskostenrückersatz Saisonarbeit Österreich die Position der Beschäftigten.
Praxis-Hinweis für Unternehmen in Wien und darüber hinaus: Richten Sie eine interne Checkliste ein. Vor jeder Unterbrechung prüfen Sie, ob eine Rückzahlungsbindung läuft, ob eine echte Karenz gewollt ist und wie Sie das dokumentieren. Legen Sie Schulungen für HR an, damit Begriffe wie „Wiedereinstellungszusage“, „Karenzierung“ und „Ruhen des Dienstverhältnisses“ richtig verwendet werden. So vermeiden Sie unzulässige Lohnabzüge, Zinsen und Prozesskosten.
Praxis-Hinweis für Arbeitnehmer: Kommt es zum Streit, ist der Weg über das Arbeits- und Sozialgericht Wien (bei Zuständigkeit in Wien) der richtige. Berufungen gehen an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Die Entscheidung 9ObA35/19s zeigt, dass eine saubere Beweislage – Schreiben, E-Mails, AMS-Unterlagen – den Unterschied macht.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.07.2019 entschieden, dass eine „saisonbedingte“ Beendigung durch den Arbeitgeber – auch mit zugesagter Wiedereinstellung – als Arbeitgeberkündigung gilt und daher eine vereinbarte Rückzahlung von Ausbildungskosten entfällt; ein entsprechender Lohnabzug ist unzulässig. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Wurden Sie über den Winter abgemeldet und später wieder aufgenommen, können einbehaltene Kosten zurückverlangt werden. Rechtsgrundlage: § 2d Abs 4 Z 5 AVRAG, GZ 9ObA35/19s.
Häufige Fragen zum Rückersatz von Fortbildungskosten in der Saisonarbeit
Kann ich nach einer „Saisonabmeldung“ die abgezogenen Ausbildungskosten zurückfordern?
In Österreich gilt: Ja, bei Arbeitgeberkündigung entfällt der Rückersatz nach § 2d Abs 4 Z 5 AVRAG. Der OGH (9ObA35/19s) wertete „Saisonabmeldung“ mit AMS-Hinweis als Kündigung. Ein Lohnabzug ist unzulässig.
Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, wenn ich im Frühjahr wieder eingestellt wurde?
Ja. Der OGH (9ObA35/19s) entschied, dass die spätere Wiedereinstellung den Entfall nach § 2d Abs 4 Z 5 AVRAG nicht aufhebt. Es entsteht ein neues Dienstverhältnis; der Rückersatz „lebt“ nicht wieder auf.
Reicht eine mündliche Zusage zur Wiedereinstellung, um die Kündigungsfolgen zu vermeiden?
Nein. Ohne klare Karenzierungsvereinbarung bleibt es bei der Beendigung. Maßgeblich ist § 2d Abs 4 Z 5 AVRAG; der OGH (9ObA35/19s) stellte auf die objektiven Umstände ab (Saisonabmeldung, AMS-Hinweis, Endabrechnung).
Was passiert, wenn ich nach der Wiedereinstellung selbst kündige?
In Österreich gilt: Der frühere Entfall nach § 2d Abs 4 Z 5 AVRAG bleibt bestehen. Laut OGH 9ObA35/19s kann eine spätere Selbstkündigung den bereits weggefallenen Rückersatz nicht „wiederbeleben“.
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