
Ausbildungsvolontariat oder Arbeitsverhältnis? Warum verwertbare Radiobeiträge nicht automatisch Gehalt bedeuten
Ein Ausbildungsvolontariat Arbeitsverhältnis Österreich wird nicht allein durch verwertbare Radiobeiträge begründet: Eine Studentin arbeitete im Radiobetrieb, besuchte Pressekonferenzen und lieferte verwertbare Beiträge – trotzdem lag laut OGH nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis vor, sondern ein Ausbildungsvolontariat.
Mitten im Radiobetrieb, aber nicht automatisch angestellt
Die Studentin studierte Publizistik- und Kommunikationswissenschaft. Über ein Ausbildungsprogramm für Jungjournalisten erhielt sie die Möglichkeit, praktische Erfahrungen bei einem privaten Radiosender zu sammeln. Das Programm vermittelte freiwillige Volontariate bei Medienunternehmen. Für ihren zweimonatigen Einsatz bekam sie vom Ausbildungsverein ein monatliches Stipendium von 218 Euro. Außerdem meldete sie der Verein bei der Gebietskrankenkasse an.
Nach einer dreitägigen Einschulung übernahm die Studentin unterschiedliche Aufgaben. Sie nahm an Pressekonferenzen teil, führte Umfragen durch, recherchierte Themen, bearbeitete Beiträge und betreute den Hörerservice. Dabei arbeitete sie grundsätzlich selbstständig. Redakteure kontrollierten jedoch ihre Ergebnisse und unterstützten sie bei den einzelnen Tätigkeiten.
Die Arbeit fand nicht außerhalb des normalen Betriebs statt. Die Studentin war in den Dienstplan und den täglichen Ablauf des Senders eingebunden. Gerade dieser Umstand ließ die Tätigkeit später wie ein gewöhnliches Beschäftigungsverhältnis erscheinen. Gleichzeitig wechselten ihre Einsatzbereiche. Sie besetzte nicht dauerhaft dieselbe Stelle und ersetzte auch keine bestimmte Redakteurin während eines Urlaubs oder Krankenstands.
Nach Ende des Einsatzes vertrat die Studentin die Ansicht, tatsächlich beim Radiosender beschäftigt gewesen zu sein. Sie verlangte daher sinngemäß die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation nicht. Der Fall gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof (OGH).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am (OGH 29.01.2013, 9 ObA 150/12t), dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil die Vorinstanzen die Tätigkeit vertretbar als Ausbildungsvolontariat und nicht als Arbeitsverhältnis beurteilt hatten. Die Entscheidung ist daher bereits eine Entscheidung aus dem Jahr 2013 und keine aktuelle Judikatur. Sie zeigt aber weiterhin anschaulich, welche Kriterien bei Praktika und Volontariaten in Österreich eine Rolle spielen.
Wann liegt nach österreichischem Arbeitsrecht ein Ausbildungsvolontariat vor?
Für die rechtliche Einordnung zählt nicht die Überschrift des Vertrags, sondern die tatsächliche Gestaltung des Einsatzes. Ein Unternehmen kann eine Vereinbarung als „Praktikum“, „Volontariat“ oder „Ausbildungsprogramm“ bezeichnen. Entscheidend bleibt, wie die Person im Alltag eingesetzt wird. Maßgeblich sind insbesondere Ausbildungszweck, persönliche Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb und die Frage, ob eine reguläre Arbeitskraft ersetzt wird.
Ein Arbeitsvertrag nach § 1151 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) liegt typischerweise vor, wenn sich jemand gegen Entgelt zur Arbeit für einen anderen verpflichtet. Die Person arbeitet dabei persönlich, folgt den Vorgaben des Betriebs und ist organisatorisch eingebunden. Eine einzelne Eigenschaft entscheidet jedoch nicht allein. Auch ein echter Ausbildungsaufenthalt kann einen Dienstplan, Kontrollen und verwertbare Arbeitsergebnisse enthalten.
In Österreich gilt: Ein Praktikum oder Volontariat wird vor allem dann zum Arbeitsverhältnis, wenn die betroffene Person dauerhaft reguläre Aufgaben erfüllt, verbindlichen Arbeitszeiten und Weisungen unterliegt und bei einer Ablehnung mit Nachteilen rechnen muss. Umgekehrt spricht der Ausbildungscharakter eher für ein Volontariat, wenn Lernziele feststehen, die Tätigkeiten wechseln, Betreuung stattfindet und keine sanktionsbewehrte Pflicht zur fortlaufenden Arbeitsleistung besteht.
Die Einbindung in einen Dienstplan ist deshalb kein automatischer Beweis für ein Arbeitsverhältnis. Im vorliegenden Fall konnte der Plan auch dazu dienen, der Studentin den realen Arbeitsalltag, unterschiedliche Einsatzgebiete und die Belastung im Medienbetrieb zu vermitteln. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein Betrieb eine Praktikantin über Monate jeden Montag bis Freitag zur selben Schicht einteilt und sie wie eine normale Mitarbeiterin einsetzt.
Auch die Verwendung der Arbeitsergebnisse reicht für sich allein nicht aus. Ein Ausbildungsbetrieb darf von einem Volontariat profitieren. Das gilt etwa, wenn Beiträge redaktionell verwendet werden oder ein Hörerservice tatsächlich Unterstützung erhält. Problematisch wird es, wenn die Ausbildung nur vorgeschoben wird und die Person dauerhaft eine offene Stelle, eine Urlaubsvertretung oder eine krankheitsbedingte Abwesenheit abdeckt.
Ausbildungsvolontariat Arbeitsverhältnis Österreich: Was der OGH in 9 ObA 150/12t tatsächlich entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.01.2013 in 9 ObA 150/12t, dass die außerordentliche Revision gegen die Beurteilung als Ausbildungsvolontariat mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuweisen war.
Der OGH musste damit nicht völlig neu feststellen, welche Tätigkeit rechtlich vorlag. Er prüfte vielmehr, ob die Einschätzung der Vorinstanzen unvertretbar gewesen war. Das war nach seiner Beurteilung nicht der Fall. Die Gerichte durften den Ausbildungszweck stärker gewichten als die Eingliederung in den Radiobetrieb.
Entscheidend waren mehrere Umstände in ihrer Gesamtheit. Die Studentin sollte praktische Erfahrungen sammeln und Kontakte für ihren späteren Berufseinstieg knüpfen. Sie arbeitete an unterschiedlichen Stationen. Außerdem benötigte sie Unterstützung und laufende Kontrolle. Eine Verpflichtung, jede konkrete Arbeit anzunehmen oder dauerhaft im Betrieb zu bleiben, bestand nicht in einer Weise, die mit einer normalen Arbeitnehmerstellung vergleichbar gewesen wäre.
Die Vorinstanzen hatten somit nicht nur auf die Bezeichnung „Volontariat“ vertraut. Sie betrachteten den tatsächlichen Ablauf. Dazu gehörten die wechselnden Tätigkeiten, die Ausbildungssituation und das Fehlen einer sanktionsbewehrten Arbeitspflicht. Dass der Radiosender die Ergebnisse verwenden konnte, änderte daran nichts automatisch.
Der Überraschungsmoment liegt darin, dass selbst eine sichtbare Mitarbeit im laufenden Betrieb nicht zwingend zu einem Arbeitsverhältnis führt. Eine Dienstplaneinteilung, redaktionelle Kontrolle und produktive Beiträge können auch Teil einer ernsthaft organisierten Ausbildung sein. Nach der Entscheidung 9 ObA 150/12t kommt es daher auf das Gesamtbild an.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen Praktikantinnen beliebig einsetzen dürfen. Die Entscheidung bestätigt keine allgemeine Ausnahme für Medienbetriebe. Wer eine Person tatsächlich wie eine Arbeitnehmerin beschäftigt, muss mit einer anderen rechtlichen Beurteilung rechnen. Die Grenze verläuft dort, wo der Ausbildungszweck hinter der laufenden Arbeitsleistung zurücktritt.
Welche Folgen hat die Entscheidung für Beschäftigte und Unternehmen?
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Vertrag, sondern jeden tatsächlichen Einsatz dokumentieren. Für die rechtliche Prüfung zählen konkrete Abläufe. Notieren Sie Arbeitszeiten, Tätigkeiten, Weisungen, Kontrollen und die Frage, ob Sie Einsätze ohne Konsequenzen ablehnen konnten.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind besonders drei Situationen relevant. Erstens kann ein echtes Ausbildungsprogramm vorliegen, wenn mehrere Stationen vorgesehen sind und eine fachliche Betreuung stattfindet. Zweitens spricht eine dauerhafte Verwendung auf einem fixen Arbeitsplatz eher für ein Arbeitsverhältnis. Drittens erhöht sich das Risiko einer Umqualifizierung, wenn die betroffene Person eine erkrankte oder abwesende Arbeitskraft ersetzt.
- Sichern Sie Ausbildungsvereinbarung, Bewerbungsunterlagen, Dienstpläne, E-Mails, Stipendienabrechnungen und Nachweise zur Sozialversicherung.
- Vergleichen Sie Ihre Aufgaben mit jenen angestellter Kolleginnen und Kollegen. Entscheidend ist, ob Sie eine reguläre Stelle ausgefüllt haben.
- Halten Sie fest, ob Arbeitszeiten, Einsatzort und Tätigkeiten verbindlich vorgegeben waren und welche Folgen eine Ablehnung gehabt hätte.
Eine nachträgliche Anerkennung als Arbeitnehmer kann Ansprüche auf Entgelt, Urlaub, Sonderzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge auslösen. Je nach Branche gelten zusätzlich Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder besondere Mindestentgeltregeln. Auch Verfallsfristen können eine rasche Prüfung erforderlich machen.
Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche empfiehlt sich ein nachvollziehbares Ausbildungskonzept. Es sollte Lernziele, wechselnde Stationen, Betreuung und regelmäßige Rückmeldungen enthalten. Außerdem sollte das Unternehmen Volontäre nicht dauerhaft als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung einplanen. Eine bloße Vertragsbezeichnung schützt nicht vor Nachforderungen.
Die Einordnung kann auch bei Kündigung oder Beendigung wichtig werden. Wer tatsächlich Arbeitnehmer war, könnte Fragen zu Kündigungsfristen, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu und gegebenenfalls zur Kündigungsanfechtung stellen. Eine Sozialwidrigkeit setzt allerdings weitere Voraussetzungen voraus und folgt nicht allein aus einer späteren Anerkennung des Arbeitsverhältnisses.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beurteilt solche Streitigkeiten anhand der konkreten Umstände. In einem Instanzenzug kann auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) beteiligt sein. Eine pauschale Übertragung der Entscheidung auf jeden Praktikumsfall wäre deshalb falsch.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zum Ausbildungsvolontariat und Arbeitsverhältnis
Kann ich als Studentin trotz Praktikumsvertrag Arbeitnehmerin sein?
Ja, nach § 1151 ABGB zählt die tatsächliche Ausgestaltung. Dauerhafte reguläre Arbeit, persönliche Arbeitspflicht, Weisungen und Entgelt können trotz Bezeichnung als Praktikum für ein Arbeitsverhältnis sprechen. 9 ObA 150/12t zeigt umgekehrt, dass ein echter Ausbildungszweck überwiegen kann.
Habe ich Anspruch auf Bezahlung, wenn meine Beiträge verwendet wurden?
Nein, die Verwendung beweist nach 9 ObA 150/12t allein kein Arbeitsverhältnis. Ein Anspruch kann entstehen, wenn die Tätigkeit tatsächlich ein Arbeitsverhältnis nach § 1151 ABGB bildete oder kollektivvertragliche Entgeltregeln anwendbar sind.
Was passiert, wenn ich im Praktikum fixe Arbeitszeiten einhalten musste?
Fixe Zeiten sprechen für persönliche Eingliederung, entscheiden aber nicht allein. In Österreich kommt es zusätzlich auf Ausbildungszweck, Weisungen, Sanktionen, wechselnde Tätigkeiten und eine mögliche Vertretung regulärer Beschäftigter an. Diese Gesamtbewertung entspricht 9 ObA 150/12t.
Kann ein Dienstplan trotzdem zu einem Volontariat passen?
Ja. Ein Dienstplan schließt ein Ausbildungsvolontariat nicht aus, wenn er der Ausbildung dient und keine normale Arbeitspflicht begründet. Nach 9 ObA 150/12t waren wechselnde Einsätze und fehlende sanktionsbewehrte Verpflichtungen entscheidend.
Welche Unterlagen sollte ich für eine Prüfung sammeln?
Sammeln Sie Vertrag, Ausbildungsplan, Dienstpläne, Nachrichten, Arbeitszeitaufzeichnungen, Stipendienabrechnungen und Unterlagen zur Sozialversicherung. Nach § 1151 ABGB und 9 ObA 150/12t helfen diese Dokumente, die tatsächliche Tätigkeit nachvollziehbar zu bewerten.
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