Ausgleichszulage Lebensgefährte OGH: Urteil erklärt

Ausgleichszulage Lebensgefährte OGH

Nach 20 Jahren zusammen – gekürzt: Ausgleichszulage und Lebensgefährte im OGH-Check

Sie zahlen die gesamte Miete, Ihr Partner übernimmt Einkäufe und Auto – und plötzlich ist die Mindestpension niedriger? Genau hier greift das Thema Ausgleichszulage und Lebensgefährte. Viele in Wien und ganz Österreich erleben diese Konstellation im Ruhestand und sind überrascht, wie strikt die Pensionsversicherung rechnet – Stichwort: Ausgleichszulage Lebensgefährte OGH.

Die Geschichte hinter dem Urteil: Wenn Hilfe im Alltag die Mindestpension schmälert

Eine Pensionistin lebte seit Jahren mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Sie zahlte die Miete allein. Er übernahm den Großteil der Haushaltskosten, stellte sein Auto für Fahrten zur Verfügung und finanzierte Geräte sowie Sanierungen mit. Die Pensionsversicherung behandelte diese wiederkehrenden Zuwendungen als Einkommen in Geldeswert und senkte die Ausgleichszulage. Die Frau wehrte sich mit dem Argument, die Lebensgemeinschaft bilde eine „Wirtschaftsgemeinschaft“: Was sie selbst zur Miete beitrage, müsse gegen die Leistungen des Partners aufgerechnet werden.

Das Berufungsgericht schloss sich dem nicht an. In Sozialrechtssachen entscheiden in Wien regelmäßig das Arbeits- und Sozialgericht Wien und im Rechtsmittelzug das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). In dieser Linie blieb auch der Oberster Gerichtshof (OGH). In seiner Entscheidung verlinkt hier (OGH 10.05.2016, 10ObS28/16i) wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Klare Aussage für die Praxis: Der OGH entschied am 10.05.2016 in 10ObS28/16i, dass konkrete, regelmäßige Zuwendungen eines Lebensgefährten die Ausgleichszulage mindern, eine pauschale „Wirtschaftsgemeinschaft“ aber nicht angerechnet wird.

Was heißt „Ausgleichszulage und Lebensgefährte“ rechtlich genau?

Die Ausgleichszulage („Mindestpension“) füllt Pensionen bis zu einem gesetzlich definierten Richtsatz auf. Rechtlich zählt jeder Zufluss in Geld oder Geldeswert als Einkommen. Das ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelt: § 292 Abs 3 ASVG normiert einen weiten Einkommensbegriff, der laufende Sachleistungen umfasst, etwa freie Kost, Unterkunft, oder die regelmäßige Nutzung eines Autos.

Für Ehegatten und eingetragene Partner sieht das Gesetz teils eigene Anrechnungsregeln vor. Für Lebensgefährten nicht. Das bedeutet aber nicht, dass Zuwendungen „außer Betracht“ bleiben. Vielmehr gelten reale, wiederkehrende Unterstützungen – wie 80 % der Lebensmitteleinkäufe, Betriebs- und Instandhaltungskostenbeteiligungen, oder die Überlassung von Haushaltsgeräten – als Einkommen der bezugsberechtigten Person. Eine saldierende Gesamthaushaltsrechnung („Wir wirtschaften gemeinsam, also gleicht sich das aus“) findet nicht statt.

Diese Linie passt zur zivilrechtlichen Grundordnung: Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) kennt zwischen Lebensgefährten keine gesetzliche allgemeine Unterhaltspflicht. Daher wird kein pauschales „Partnereinkommen“ angenommen. Sozialrechtlich zählt allein, was der Lebensgefährte konkret, regelmäßig und messbar beiträgt. Für das österreichische Arbeitsrecht ist der Befund anschlussfähig: Auch dort gelten Sachbezüge als Entgeltbestandteil (vgl. Entgeltbegriff im Angestelltengesetz (AngG)), was die Parallele zur Bewertung geldwerter Vorteile im Sozialrecht zeigt.

In Österreich gilt: Nach § 292 Abs 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) werden alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert bei der Ausgleichszulage berücksichtigt; dazu zählen auch regelmäßige Sachleistungen eines Lebensgefährten. Den Gesetzestext finden Sie hier: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Diese Einordnung ist zentral für Ausgleichszulage Lebensgefährte OGH in Österreich.

OGH-Entscheidung: Warum die „Wirtschaftsgemeinschaft“ nicht zählt

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.05.2016 (10ObS28/16i) entschieden, dass konkrete Zuwendungen eines Lebensgefährten anrechenbares Einkommen sind, eine pauschale Haushaltsbetrachtung aber unzulässig ist. Die außerordentliche Revision der Pensionistin wurde gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Entscheidend war zweierlei: Erstens hält das ASVG an einem weiten Einkommensbegriff fest. Wer laufend Vorteile erhält – sei es durch Übernahme der Lebensmitteleinkäufe oder durch die Nutzung eines Autos –, verfügt über Einkommen im sozialrechtlichen Sinn. Zweitens fehlt für Lebensgefährten ein gesetzliches Modell, das das Partnereinkommen pauschal einbezieht. Der Versuch, über die Figur der „Wirtschaftsgemeinschaft“ einen Ausgleich zwischen Miete der Klägerin und den Zuwendungen des Partners herzustellen, scheiterte deshalb.

Der OGH folgte damit der durch die Vorinstanzen – wie sie in Wien typischerweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien bilden – fest etablierten Rechtspraxis. Anders gesagt: Nicht der Status „Lebensgemeinschaft“ zählt, sondern die wiederkehrenden, konkret bezifferbaren Vorteile. Für Betroffene in Österreich ist wichtig zu verstehen, dass eigene große Kostenblöcke (hier: die volle Miete) nicht automatisch gegenrechnen. Diese Rechtsprechung verhindert pauschale Vermutungen, verlangt aber präzise Feststellungen zu Art, Umfang und Monatswert der Zuwendungen. Genau darauf zielt 10ObS28/16i ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 10.05.2016 (10ObS28/16i): Regelmäßige Zuwendungen eines Lebensgefährten sind als Einkommen in Geldeswert anzurechnen und mindern die Ausgleichszulage; eine pauschale „Wirtschaftsgemeinschaft“ bleibt unberücksichtigt.

Seit dem 10.05.2016 (OGH 10ObS28/16i) gilt in Österreich: Für die Mindestpension zählen nur konkrete, regelmäßig bezifferbare Sachleistungen oder Zahlungen des Partners als Einkommen; eine Gegenverrechnung mit eigener Miete findet nicht statt.

Praktische Konsequenzen: So sichern Sie Ihre Ansprüche im Verfahren

Wer eine Ausgleichszulage bezieht oder neu beantragt und in einer Lebensgemeinschaft lebt, sollte früh strukturiert vorgehen. In Wien und ganz Österreich verlangen die Pensionsversicherungsanstalten belastbare Angaben – geschätzt hilft selten weiter. Drei Konstellationen sind besonders heikel: wiederkehrende Haushaltskosten durch den Partner, die Nutzung eines Kfz sowie dauerhaft überlassene Geräte oder möblierte Wohnungen. Diese Punkte sind gerade im Kontext Ausgleichszulage Lebensgefährte OGH besonders prüfungsrelevant.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, achten Sie auf saubere Belege. Notieren Sie, was tatsächlich monatlich zufließt. Trennen Sie klar zwischen Partnereinkommen (nicht anrechenbar) und konkreten Vorteilen für Sie (anrechenbar). Typische Fehler sind pauschale Aussagen wie „Wir teilen alles“ ohne Zahlen, oder die Nichtbewertung von Sachbezügen wie Auto und Wohnung.

  • Dokumentieren Sie systematisch: Einkaufsbelege, Kontoauszüge, Verträge, realistische Monatswerte für Auto- und Wohnungsnutzung.
  • Beziffern Sie wiederkehrende Sachleistungen nachvollziehbar. Setzen Sie marktübliche Werte an und erläutern Sie die Berechnung.
  • Arbeitgeber/HR: Erfassen Sie geldwerte Vorteile sauber. Werkswohnungen, vergünstigte Verpflegung oder Firmenfahrzeuge können die Ausgleichszulage mindern; halten Sie Monatswerte fest.

Für Unternehmen mit Sitz in Wien empfiehlt sich, Betriebsvereinbarungen und Versorgungsordnungen um Hinweise auf sozialrechtliche Effekte von Sachbezügen zu ergänzen. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten beim Pensionsaustritt ein Informationsblatt erhalten: Welche betrieblichen Zuwendungen als Einkommen gelten können und welche Nachweise die Pensionsversicherung typischerweise erwartet. Das reduziert Rückfragen und Streit mit Behörden – und schützt zugleich die Bezieher der Mindestpension.

Rechtsanwalt Wien: Ausgleichszulage Lebensgefährte OGH – Beratung und Vertretung

In komplexen Verfahren zur Anrechnung geldwerter Vorteile hilft eine strukturierte Darstellung der wiederkehrenden Leistungen, belastbare Belege und die Bewertung nach § 292 Abs 3 ASVG. Ein erfahrener Rechtsanwalt in Wien kann Sie dabei unterstützen, die Anforderungen der Pensionsversicherung zu erfüllen und Ihre Ansprüche zur Ausgleichszulage Lebensgefährte OGH präzise zu untermauern.

Häufige Fragen zum Zusammenspiel von Mindestpension, Haushalt und Partnerzuwendungen

Kann ich die von mir allein bezahlte Miete gegen die Hilfe meines Partners aufrechnen?
In Österreich gilt: Nein. Der OGH (10ObS28/16i) verneinte eine pauschale „Wirtschaftsgemeinschaft“. Anrechenbar sind nur konkrete, wiederkehrende Zuwendungen des Partners; Ihre eigenen Kosten werden nicht saldiert. Maßgeblich ist § 292 Abs 3 ASVG.

Habe ich Anspruch auf volle Ausgleichszulage, wenn mein Partner nur Sachleistungen erbringt?
In Österreich gilt: Nicht automatisch. Nach § 292 Abs 3 ASVG zählen auch Sachleistungen als Einkommen. Der OGH (10ObS28/16i) bewertet regelmäßige Hilfe wie Einkäufe, Auto- oder Wohnungsnutzung als bedarfsmindernd.

Was passiert, wenn die Pensionsversicherung Zuwendungen ohne Belege schätzt?
In Österreich gilt: Es braucht konkrete Feststellungen. § 292 Abs 3 ASVG verlangt realistische Bewertung von Geld- und Sachleistungen. Fehlen Nachweise, drohen ungünstige Schätzungen. Der Verweis auf 10ObS28/16i stützt die Forderung nach nachvollziehbarer Ermittlung.

Kann ich gegen eine Rückforderung wegen Partnerzuwendungen vorgehen?
In Österreich gilt: Ja, mit Belegen und korrekter Bewertung. Stützen Sie sich auf § 292 Abs 3 ASVG und die Linie des OGH 10ObS28/16i. Entscheidend sind Regelmäßigkeit, Höhe und Geldeswert der Leistungen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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