Ausgleichszulage Liebhaberei Österreich: OGH bestätigt

Ausgleichszulage Liebhaberei Österreich

Minus mit Mietwohnungen, aber kürzere Mindestpension? Ausgleichszulage und Liebhaberei vor dem OGH erklärt

Sie vermieten mehrere Wohnungen, machen seit Jahren Verlust – und plötzlich kürzt die Pensionsversicherungsanstalt Ihre Mindestpension? Genau an dieser Schnittstelle von Ausgleichszulage und Liebhaberei entscheidet sich oft, ob es zu einer Rückforderung kommt oder nicht. Ausgleichszulage Liebhaberei Österreich

Die Geschichte hinter dem Urteil: zehn Wohnungen, rote Zahlen – und die Ausgleichszulage wackelt

Eine Pensionistin bezog seit Jahren eine Alterspension plus Ausgleichszulage. Über die Hausverwaltung ihres Schwiegersohns sanierte und vermietete sie zehn Wohnungen. Vier Wiener Objekte machten über lange Zeit nur Verluste. Steuerberatung und Finanzamt stuften diese als „Liebhaberei“ ein. Sechs Wohnungen in Oberösterreich erwirtschafteten hingegen leichte Überschüsse.

Die Pensionsversicherung passte daher die Ausgleichszulage an, leistete ab 2014 nur mehr Vorschüsse und rechnete einen Überbezug von 2.827,80 Euro auf. Die Pensionistin wollte erreichen, dass Verluste aus allen zehn Wohnungen mit den Gewinnen gegengerechnet werden. Erstgericht und Berufungsgericht blieben hart: Die Wiener Verlustobjekte seien einkommensrechtlich „neutral“. Die zweite Instanz ließ die Revision zu.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Vorinstanzen und verlinkte seine Begründung klar: (OGH 15.12.2015, 10ObS137/15t). Wer in Wien oder anderswo in Österreich Wohnungen vermietet, sollte diese Linie kennen – sie wirkt direkt auf die Mindestpension. Diese Linie prägt die Ausgleichszulage Liebhaberei Österreich.

Klare Aussage als Key Takeaway: Verluste aus als Liebhaberei eingestuften Vermietungen sind bei der Ausgleichszulage nicht mit positiven Einkünften gegenzurechnen; der OGH bestätigte das am 15.12.2015 in 10ObS137/15t, die Revision blieb erfolglos.

Welche Einkünfte mindern die Ausgleichszulage – und können Verluste aus Vermietung gegengerechnet werden?

Für die Ausgleichszulage zählt das „Nettoeinkommen“. Juristisch meint das: Was Ihnen aus anerkannten Einkunftsquellen tatsächlich zufließt, nachdem zulässige Verlustausgleiche berücksichtigt wurden. Maßstab ist § 292 Abs 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Der Begriff der „Einkunftsquelle“ ist entscheidend – er trennt gewinnfähige Tätigkeiten von bloß ertraglosen Liebhaberei-Projekten.

Steuerrecht gilt nicht automatisch im Sozialrecht. Dennoch orientieren sich Arbeits- und Sozialgerichte häufig an steuerlichen Kategorien, vor allem an der Liebhaberei-Verordnung (LVO) und den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Erzielt eine Vermietung auf Dauer keinen Gesamtüberschuss, fehlt die Einkunftsquelle. Dann zählen daraus stammende Verluste bei der Ausgleichszulage nicht.

In Österreich gilt: Nach § 292 Abs 3 ASVG (Nettoeinkommen) sind nur Verluste aus echten Einkunftsquellen mit positiven Einkünften gegenzurechnen; Verluste aus steuerlicher Liebhaberei bleiben für die Ausgleichszulage außer Ansatz. Diese Auslegung gilt zentral für die Ausgleichszulage Liebhaberei Österreich.

Praxisnah erklärt: Wer sechs Wohnungen mit kleinen Gewinnen hat und vier Objekte, die seit Jahren nur Verluste produzieren und als Liebhaberei gelten, kann die Verluste der vier nicht mit den Gewinnen der sechs saldieren. Die PVA rechnet nur die positiven Mietüberschüsse an. Das kann eine Kürzung der Ausgleichszulage auslösen oder einen Überbezug begründen.

Auch arbeitsrechtlich relevant: Beschäftigen Arbeitgeber in Wien Pensionistinnen mit geringfügigen Jobs, beeinflussen diese Einkünfte die Ausgleichszulage. Verluste aus Privatvermietungen ohne Einkunftsquelle kompensieren das nicht. Hier treffen österreichisches Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht unmittelbar aufeinander.

Was bedeutet Ausgleichszulage und Liebhaberei für Vermieterinnen mit Mindestpension?

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.12.2015 (10ObS137/15t) entschieden, dass Liebhaberei-Verluste nicht mit positiven Mieteinkünften zu verrechnen sind; das Berufungsurteil blieb aufrecht. Der Dreh- und Angelpunkt war die Definition der Einkunftsquelle. Nur wenn ein Objekt innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen Gesamtüberschuss erwarten lässt, fließen Gewinne oder Verluste in das Nettoeinkommen ein.

Die Unterinstanzen hielten die vier Wiener Wohnungen für „neutrales Vermögen“. Damit standen deren Verluste bei der Ausgleichszulage außen vor. Der OGH folgte dieser Linie. Er betonte, dass das ASVG zwar eigenständig ist, steuerliche Begriffe aber zur Auslegung dienen können. Liebhaberei bleibt deshalb bei der Einkommensfeststellung unberücksichtigt.

Wichtig für die Praxis: Das Gericht verwies auf den realen Geldfluss. Nur tatsächlich zufließende, aus Einkunftsquellen stammende Beträge sind maßgeblich. Verluste aus Projekten ohne Ertragsfähigkeit mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Genau das verankert 10ObS137/15t für die Ausgleichszulage – eine klare Leitentscheidung für Sozialversicherungsträger und Betroffene.

Klare Aussage für die schnelle Einordnung: Der OGH bestätigt am 15.12.2015 (10ObS137/15t) die Nichtanrechnung von Liebhaberei-Verlusten bei der Ausgleichszulage; maßgeblich ist nur das Nettoeinkommen aus echten Einkunftsquellen.

Praktische Konsequenzen – was Sie jetzt konkret tun sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hilft eine strukturierte Vorgehensweise. Sammeln Sie Belege, trennen Sie Objekte nach Einkunftsquelle und Liebhaberei, und prüfen Sie Bescheide der PVA rasch. Verfahren laufen im Sozialrecht typischerweise vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien; Rechtsmittel gehen an das Oberlandesgericht Wien (OLG).

Diese Schritte empfehlen wir aus Kanzleipraxis in Wien:

  • Erstellen Sie für jedes Mietobjekt eine 20‑Jahres‑Prognose. Legen Sie steuerliche Liebhaberei-Einstufungen und Prognoserechnungen bei. So zeigen Sie, welche Objekte echte Einkunftsquellen sind.
  • Melden Sie der PVA alle positiven Einkünfte vollständig. Setzen Sie Verluste aus Liebhaberei-Objekten nicht als Minus an. Fügen Sie Nachweise zur Liebhaberei bei – das erleichtert die richtige Einstufung.
  • Für Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie bei Pensionist:innen mit Ausgleichszulage, ob ein geringfügiges Dienstverhältnis zusätzliche Einkünfte schafft. Weisen Sie schriftlich darauf hin, dass Liebhaberei-Verluste eine allfällige Kürzung nicht ausgleichen.

Risiko-Szenarien für Beschäftigte mit Ausgleichszulage: Zusatzeinkommen kann die Zulage reduzieren. Wird ein Überbezug festgestellt, droht Aufrechnung. Lohnverrechnung und Pfändungsschutz werden dann Thema. Nettolohnabsprachen sind hier besonders heikel, weil die sozialrechtlichen Effekte privatrechtlich nicht „wegrechenbar“ sind.

Ein zusätzlicher, klarer Praxis-Hinweis: Die PVA darf Liebhaberei-Verluste nicht verwerten, um Ihr Nettoeinkommen zu mindern. Fordert der Träger dennoch zu viel zurück, prüfen wir den Bescheid gegen die Leitlinien aus 10ObS137/15t und § 292 Abs 3 ASVG.

Rechtsanwalt Wien: Ausgleichszulage Liebhaberei Österreich

Bei der Anrechnung von Mieteinnahmen auf die Mindestpension in Österreich ist die Einstufung als Einkunftsquelle entscheidend. Ein spezialisierter Rechtsanwalt in Wien prüft Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt anhand von § 292 Abs 3 ASVG und 10ObS137/15t; so wird die Ausgleichszulage Liebhaberei Österreich rechtssicher beurteilt.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Mieteinnahmen auf die Mindestpension

Kann ich Verluste aus Vermietung mit Gewinnen verrechnen, um die Ausgleichszulage zu behalten?
In Österreich gilt: Nur Verluste aus echten Einkunftsquellen sind gegenzurechnen (§ 292 Abs 3 ASVG). Liebhaberei-Verluste bleiben unberücksichtigt. Der OGH bestätigte das in 10ObS137/15t.

Habe ich Anspruch auf höhere Ausgleichszulage, wenn vier Wohnungen Verlust machen?
Nein. Verluste aus Liebhaberei gelten nicht als einkommensmindernd (§ 292 Abs 3 ASVG). Der OGH stellte in 10ObS137/15t klar, dass solche Verluste „neutral“ bleiben.

Was passiert, wenn die PVA einen Überbezug wegen Mieteinnahmen feststellt?
In Österreich gilt: Der Träger kann aufrechnen und Vorschüsse kürzen (§ 292 ASVG). Liebhaberei-Verluste ändern daran nichts, wie 10ObS137/15t zeigt. Fristen zur Anfechtung beachten.

Kann ich mich auf Steuerrecht berufen, um die Ausgleichszulage zu retten?
Teilweise. Steuerrecht dient der Auslegung, ersetzt sie aber nicht. Liebhaberei bleibt außen vor (§ 292 Abs 3 ASVG; OGH 10ObS137/15t). Nur Einkünfte aus Einkunftsquellen zählen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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